Verordnung über die Verpflegungskosten für Funktionäre staatlicher Anstalten und Betriebe, welche aus dienstlichen Gründen vereinzelte Mahlzeiten in der Anstalt oder im Betrieb einnehmen müssen
1 Verordnung über die Verpflegungskosten für Funktionäre staatlicher Anstalten und Betriebe, welche aus dienstlichen Gründen vereinzelte Mahlzeiten in der Anstalt oder im Betrieb einnehmen müssen RRB vom 16. Dezember 1986 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 6 des Gesetzes über das Staatspersonal vom
23. November 1941
1 ) beschliesst:
§ 1.
1 Die Funktionäre staatlicher Anstalten und Betriebe, die sich verein- zelt aus dienstlichen Gründen in den Anstalten und Betrieben verpflegen lassen, haben hierfür folgende Entschädigungen zu bezahlen: Beim Bezug der Kost 1. Klasse: Für ein Morgenessen oder eine Zwischen- verpflegung 3.10 Franken, für ein Mittagessen 8.40 Franken, für ein Nach- tessen 7.10 Franken. Beim Bezug der Kost 2. Klasse: Für ein Morgenessen oder eine Zwischen- verpflegung 2.50 Franken, für ein Mittagessen 6.70 Franken, für ein Nach- tessen 4.60 Franken.
2 Die Verpflegungskosten nach § 1 Absatz 1, die auf der Basis Dezember
1982 = 100 Punkte stabilisiert sind, werden nach den für das Staatsperso- nal geltenden Teuerungszulagen erhöht oder vermindert (§ 14 ff. der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den Kantons-, Berufs- und Volksschulen vom 24. Juni 1986
2 ).
3 Getränke wie Kaffee, Wein, Mineralwasser usw. sind zum Selbstkosten- preis zu verrechnen.
§ 2. Die in § 1 Ziffer 1 festgesetzten Entschädigungen dürfen nur verrech-
net werden, wenn die Mahlzeiten aus dienstlichen Gründen im Betrieb eingenommen werden müssen. Sonst sind die Entschädigungen nach der Verordnung über die Verpflegungskosten für Personen in Familien von Staatsfunktionären, die in staatlichen Anstalten und Betrieben verpflegt werden, zu verrechnen. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) BGS 126.511.1.
2
§ 3. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Die Verordnung über
die Verpflegungskosten für Funktionäre staatlicher Anstalten und Betrie- be, welche aus dienstlichen Gründen vereinzelt Mahlzeiten in der Anstalt oder im Betrieb einnehmen müssen vom 5. Dezember 1978
1 ) wird aufge- hoben. _______________
1 ) GS 87, 708.
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