Verordnung über die Entschädigung der FR-IKT-Ausbildenden für die Ausbildung der Lehr... (410.76)
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Verordnung über die Entschädigung der FR-IKT-Ausbildenden für die Ausbildung der Lehrpersonen und das Informatikmaterial

Verordnung vom 6. Juli 2004 über die Entschädigung der fri-tic-Ausbildenden für die Ausbildung der Lehrpersonen und das Informatikmaterial
1)
1) Verlängert bis 30.6.2012 durch die Verordnung vom 6.7.2010. Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Dekret vom 18. September 2001 über ein Globalkonzept für die Integration der Informations- und Kommunikationstechnologien in den Unterricht an allen Schulstufen; gestützt auf den Artikel 99 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); in Erwägung: Das Dekret vom 18. September 2001 bezweckt, die Ausbildung der Lehrpersonen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien zu verstärken. Für die angehenden Lehrpersonen erfolgt die Ausbildung im Rahmen des Studiums (PH, Universität oder SIBP). Für die bereits unterrichtenden Lehrpersonen erfolgt sie vor Ort durch dafür ausgebildete Lehrpersonen (fri-tic-Ausbildende). Da die fri-tic-Ausbildenden Dozierende der tertiären Stufe vertreten, wird die Entschädigung für diese Tätigkeit in ihrer Besoldungsklasse festgelegt, die um eine Vertretungsentschädigung gemäss Artikel 99 StPG erhöht und dem Beschäftigungsgrad entsprechend ausbezahlt wird. In Anwendung von Artikel 108 und 117 des Reglements vom 17. Dezember
2002 über das Staatspersonal (StPR) wird die Entschädigung so berechnet, dass sie den Besoldungsunterschied ausgleicht, auf den die betroffenen Lehrpersonen Anspruch gehabt hätten, wenn sie in die Funktion befördert worden wären, die sie vorübergehend in Teilzeit ausüben. Somit basiert die Berechnung der maximalen monatlichen Entschädigung auf einem potentiellen Unterschied von vier Stufen in Klasse 27 (unterste Klasse für eine Lehrperson der Universität in der Lehrerbildung für die Sekundarstufen I und II), also Fr. 158.50 ×
4.
Weil das Informatikmaterial zu den Arbeitsmitteln der fri-tic-Ausbildenden gehört, muss diesem Personal zudem eine Entschädigung für die Benutzung des privaten Materials gewährt werden. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1

1 Fri-tic-Ausbildende mit zertifizierter Ausbildung erhalten zusätzlich zu ihrer Besoldung in der Klasse ihrer Funktion eine Entschädigung.
2 Die Entschädigung richtet sich nach dem für die Ausbildung eingesetzten Beschäftigungsgrad.
3 Für einen Beschäftigungsgrad als fri-tic-Ausbildende von 10 % beträgt die Entschädigung 832 Franken im Jahr.
4 Die Entschädigung wird in zwei Teilen, im Februar und im August, ausbezahlt.
5 Sie wird der Teuerung angepasst und ist bei der Pensionskasse des Staates Freiburg versichert.
6 Sie wird nur ausbezahlt, wenn die Ausbildung tatsächlich erteilt wurde.

Art. 2

Fri-tic-Ausbildende erhalten für die Benützung der privaten Informatikausrüstung eine jährlich ausgerichtete Entschädigung von 375 Franken.

Art. 3

...

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.
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