Abkommen (0.672.957.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen (zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Mongolei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen)

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Mongolei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen am 20. September 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 2000¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 25. Juni 2002 (Stand am 25. Juni 2002) ¹ AS 2003 1912
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Mongolei,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue­rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzu­schliessen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2.  Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkom­men, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern auf Lohnsummen und Salären, die durch Unternehmen ausgerichtet werden.
3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in der Mongolei: (i) die Einkommensteuer für natürliche Personen;
(ii) die Einkommensteuer für juristische Personen
(im Folgenden als «mongolische Steuer» bezeichnet);
b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
(i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö­-gen­s­­ertrag, Ge­schäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und
(ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Ge­schäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Ver­mögensteile)
(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver­trags­staaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5.  Das Abkommen ist nicht anzuwenden für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor­dert,
a) (i)bedeutet der Ausdruck «Mongolei», im geografischen Sinne verwendet, das Gebiet der Mongolei;
(ii) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personen­vereinigungen;
c) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteue­rung wie juristische Personen behandelt werden;
d) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unterneh­men des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässi­gen Person betrieben wird;
e) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff, Luft- oder Strassenfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff, Luft- oder Strassenfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertrags­staat be­trieben;
f) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in der Mongolei den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevoll­mächtigten Vertreter;
g) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»: (i) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
(ii) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personen­vereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung jener gemäss anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.
Art. 4 Ansässige Person
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Per­son» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften.
2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohn­stätte verfügt; ver­fügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persön­lichen und wirt­schaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Le­bens­inte­res­sen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ih­rer Lebensinteres­sen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine stän­dige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhn­lichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so re­geln die zuständi­gen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftsein­richtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl‑ oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Aus­beutung von Bodenschätzen.
3.  Eine Bauausführung oder Montage oder damit zusammenhängende Aufsichts­tätigkeiten sind nur dann eine Betriebsstätte, wenn deren Dauer sechs Monate überschreitet.
4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstel­lung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unter­halten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Un­ternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Un­ternehmen Werbung zu betreiben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkeiten aus­zuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätig­keit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten aus­zuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der fe­sten Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit dar­stellt.
5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Voll­macht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Wenn der Vertreter jedoch ganz oder fast ausschliesslich für dieses Unternehmen tätig ist, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land‑ und forstwirtschaftlichen Betrie­ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor­schrif­ten des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus­übung einer selbstständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags­staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs‑ und all­gemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnen­den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6.  Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzu­rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus­reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkom­mens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Be­stim­mungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Internationale Transporte
1.  Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen, Luft- oder Strassenfahr­zeugen im internationa­len Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2.  Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
3.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1.  Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des ande­ren Vertragsstaats beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Ver­tragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan­ziellen Beziehun­gen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die un­abhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingun­gen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2.  Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren.
3.  Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
Art. 10 Dividenden
1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertrags­staat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteu­ert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungs­berech­tigte eine Gesell­schaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder an­deren Rechten – ausgenommen Forde­rungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Ak­tien steuerlich gleichgestellt sind.
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut­zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividen­den zahlende Gesellschaft ansäs­sig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Ar­beit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein­künfte aus dem ande­ren Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividen­den an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Betei­ligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Ge­sellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil­weise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art. 11 Zinsen
1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags­staat ansässige Per­son gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobe­trags der Zinsen nicht übersteigen.
3.  Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person, die der Nutzungsberechtigte ist, gezahlt werden, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn die Zinszahlung:
a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht;
b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unter­nehmen auf Kredit steht; oder
c) für ein von einer Bank gewährtes Darlehen irgendeiner Art geleistet wird.
4.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus For­derungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund­stücken gesichert oder mit einer Betei­ligung am Gewinn des Schuldners ausgestat­tet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligatio­nen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losan­leihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
5.  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut­zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Arti­kel 14 an­zuwenden.
6.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper­schaften oder eine in diesem Staat an­sässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Ver­tragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der fes­ten Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Ein-richtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
7.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwi­schen jedem von ih­nen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hät­ten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert wer­den.
Art. 12 Lizenzgebühren
1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat an­sässige Person gezahlt werden, können im an­deren Staat besteuert werden.
2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobe­trags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Ver- gü­tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künst­lerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein­schliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, ge­heimen For­meln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissen­schaftlicher Erfahrungen ge­zahlt werden.
4.  Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzge­bühren stam­men, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrich­tung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tat­sächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 bezie­hungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht dar­auf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, mit der die Ver­pflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwi­schen jedem von ih­nen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemes­sen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen verein­bart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewen­det. In die­sem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens be­steuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Ver­tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver­tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver­tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selb­stständigen Arbeit im ande­ren Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unter­neh­men) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3.  Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen, Luft- oder Strassenfahrzeugen, die im in­ternationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luft- oder Strassenfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens kön­nen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräus­serer ansässig ist.
Art. 14 Selbstständige Arbeit
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus son­stiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Solche Einkünfte können jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden,
a) wenn der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht, jedoch in diesem Fall nur insoweit, als die Einkünfte dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
b) wenn sich die Person im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält; es darf jedoch in diesem Fall nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der während des Kalenderjahres durch die in diesem anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit erzielt worden ist.
2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätig­keit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbstständige Arbeit
1.  Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage wäh­rend des betref­fenden Kalenderjahres aufhält, und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung ge­tragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun­gen für unselbst­ständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes, Luft- oder Strassenfahrzeuges ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr betrieben wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 16 Aufsichtsrats‑ und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats‑ oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Ver­tragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf­sichtsrats, Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs ei­ner Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertrags­staat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags­staat ansässige Person als Künstler wie Bühnen‑, Film‑, Rundfunk‑ und Fernseh­künstler sowie Musiker oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat per­sönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen­schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Arti­kel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten von Unterhaltungskünstlern und Sportlern, wenn diese Einkünfte in erheblichem Umfang direkt oder indirekt aus öffentlichen Mitteln herrühren.
Art. 18 Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergü­tungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbststän­dige Arbeit gezahlt werden, nur in die­sem Staat besteuert werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unter­abteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürli­che Person in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterab­teilung oder lokalen Körperschaft errich­teten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Unterabteilung oder Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
3.  Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleis­tungen, die im Zusammen­hang mit einer ge­werblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politi­schen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Ar­tikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
Art. 20 Studenten
1.  Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertrags­staat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstge­nannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Stu­dium oder seine Ausbil­dung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
2.  Ein Student, Praktikant oder Lehrling gemäss Absatz 1 kann zusätzlich während seiner Ausbildung oder seines Praktikums für Stipendien sowie Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, die gleichen steuerlichen Befreiungen, Vergünstigungen und Abzüge beanspruchen wie ein Ansässiger des Staates, in dem er sich aufhält.
Art. 21 Andere Einkünfte
1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen­den Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Arti­kels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im ande­ren Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbst­ständige Arbeit durch eine dort gele­gene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögens­werte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Ein­rich­tung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Art. 22 Vermögen
1.  Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertrags­staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2.  Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer fes­ten Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
3.  Seeschiffe, Luft- und Strassenfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luft- oder Strassenfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4.  Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in die­sem Staat besteuert werden.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1.  Im Falle der Mongolei wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Mongolei ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet die Mongolei auf die vom Einkommen oder Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder auf das Vermögen, die in der Schweiz besteuert werden können, entfällt.
b) Einkünfte oder Vermögen einer in der Mongolei ansässigen Person, die nach dem Ab­kommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, können gleichwohl in der Mongolei bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Per­son einbezogen werden.
2.  Im Falle der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Mongolei besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Unterabsatzes b, diese Einkünfte oder dieses Ver­mögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Ein­kommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzu­wenden wäre, wenn die be­treffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Be­steuerung aus­genommen wären.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in der Mongolei besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässi­gen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung be­steht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in der Mongolei erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte ent­fällt, die in der Mongolei besteuert werden können; oder
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in der Mongolei erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischen­staatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppel­besteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in der Mongolei an­sässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zah­lende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
Art. 24 Gleichbehandlung
1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhän­genden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter glei­chen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Be­stim­mung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertrags­staat an­sässig sind.
2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver­tragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünsti­gungen und ‑ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
3.  Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter­nehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Ver­tragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansäs­sigen Person zum Abzug zuzulassen.
4.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren sol­chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhän­genden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam­menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst­genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5.  Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich­nung.
Art. 25 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder bei­der Vertragsstaa­ten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner­staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmit­tel ihren Fall der zuständi­gen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter­breiten, des­sen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwie­rigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Ein­vernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemein­sam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Mei­nungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungs­austausch in einer Kommission durch­geführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
Art. 26 Informationsaustausch
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die Durchführung dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts‑, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
2.  Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder von seiner Verwaltungs­praxis abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen oder auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Vertragsstaats beschafft werden können.
Art. 27 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinba­rungen zustehen.
2.  Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie
a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates oder für ausserhalb dieses Staates gelegenes Vermögen nicht steuerpflichtig ist und
b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.
3.  Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamte und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.
Art. 28 Inkrafttreten
1.  Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen auf diplomatischem Weg, wenn die nach seinem Recht für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die letztere dieser Notifizierungen in Empfang genommen worden ist.
2.  Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres des Inkrafttretens des Abkommens gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres des Inkrafttretens des Abkommens beginnen.
Art. 29 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün­digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von min­destens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjah­res kündigen. In diesem Fall findet das Abkom­men nicht mehr Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung fol­genden Kalen­derjahres beginnen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkom­men unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 20. September 1999 im Doppel in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Mongolei:

Joseph Deiss

Nyam-Osor Tuya

Protokoll

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Mongolei,
haben anlässlich der Unterzeichnung zu Bern vom 20. September 1999 des Abkom­mens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integ­rierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart:
1.  Zu Art. 3
Es besteht Einvernehmen darüber, dass unter mongolischem Recht eine Personen­gesellschaft mit Sitz in der Mongolei für Steuerzwecke wie eine juristische Person behandelt wird.
2.  Zu Art. 7
In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im andern Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages ermittelt werden, sondern nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann.
Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur auf Grund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird.
Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
3.  Zu Art. 7 und 12
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die als Entgelt für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissen­schaftlichen Ausrüstungen empfangen werden, Unternehmensgewinne gemäss Arti­kel 7 darstellen.
4.  Zu Art. 12
Hinsichtlich Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, solange die Schweiz nach ihrem internen Recht keine Quellensteuer auf an nicht ansässige Personen ausgerichteten Lizenzgebühren erhebt, Absatz 2 nicht anwendbar ist und Lizenz­gebühren nur in dem Vertragsstaat besteuert werden dürfen, in dem die daran nutzungsberechtigte Person ansässig ist.
Geschehen zu Bern am 20. September 1999 im Doppel in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Mongolei:

Joseph Deiss

Nyam-Osor Tuya

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