Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über... (439.19)
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Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Ecole romande de psychomotricité (ERP)

439.19
5. Juli 1995 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Ecole romande de psychomotricité (ERP) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [BSG 101.1] auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Die interkantonale Vereinbarung über die Ecole romande de psychomotricité (ERP), abgeschlossen am 9. März 1995 zwischen der Erziehungsdirektorenkonferenz der Westschweiz und des Tessins und dem Institut d'études sociales in Genf, wird genehmigt.
2. Dieser Beschluss tritt am 1. August 1995 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 5. Juli 1995 Schaer Nuspliger Anhang Interkantonale Vereinbarung über die Ecole romande de psychomotricité (ERP) Die Interkantonale Erziehungsdirektorenkonferenz der Westschweiz und des Tessins (nachstehend «EDK/SR/TI») und die öffentlich-rechtliche Stiftung des Institut d'études sociales in Genf (nachstehend «IES») treffen folgende Vereinbarung:

Art. 1

Gegenstand Mit dieser Vereinbarung beschliessen die Vertragsparteien die Schaffung der Ecole romande de psychomotricité, die dem IES angegliedert ist.

Art. 2

Auftrag des Institut d'études sociales Das IES führt die Ecole romande de psychomotricité. Zu diesem Zweck obliegen dem IES namentlich: die Organisation des Unterrichts sowie der Praktika; die Verwaltung der Finanzen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung; das Sicherstellen der Beteiligung der Universität Genf am Unterricht. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit werden in einem Vertrag zwischen dem IES und der Universität Genf festgelegt; der Aufbau der Zusammenarbeit mit den anderen Westschweizer Universitäten.

Art. 3

Kommission der Schule Es wird eine «Kommission der Ecole romande de psychomotricité» (nachstehend «Kommission») eingesetzt.

Art. 4

Zusammensetzung der Kommission Die Kommission setzt sich grundsätzlich aus 14 Mitgliedern zusammen, d. h. aus einer Delegierten oder einem Delegierten pro Unterzeichnerkanton,
vier Psychomotorikerinnen oder Psychomotorikern, die von den betroffenen Vereinigungen vorgeschlagen und vom IES-Stiftungsrat ernannt werden, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Genf (oder einer Stellvertretung), einer Delegierten oder einem Delegierten des IES-Stiftungsrates. Die Direktorin oder der Direktor des IES, die Direktorin oder der Direktor der Schule sowie ein Mitglied der Lehrerschaft wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme bei, ausser wenn die Kommission anders entscheidet. Die Kommissionsmitglieder werden für vier Jahre ernannt; sie können wiedergewählt werden. Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Die Kommission kann andere Personen, insbesondere Vertretungen der Studierenden, zu ihren Sitzungen einladen.

Art. 5

Aufgaben der Kommission Die Kommission legt, in Übereinstimmung mit den schweizerischen und europäischen Anforderungen, für die Westschweiz und das Tessin die Ausbildungspolitik auf dem Gebiet der Psychomotorik fest. Sie erlässt den Lehrplan der Schule sowie die Studien- und Organisationsreglemente, die durch den IES- Stiftungsrat genehmigt werden. Sie genehmigt das Budget unter Vorbehalt der Zustimmung der EDK/SR/TI in bezug auf die Höhe der Kantonsbeiträge. Sie beschliesst in bezug auf die Studierenden den Verteilschlüssel pro Kanton. Sie bezeichnet nötigenfalls Arbeitsgruppen und bestimmt deren Zusammensetzung und Aufgaben. Sie äussert sich zu Gesuchen um die Anerkennung der Äquivalenz von Ausbildungen.

Art. 6

Finanzen Die Finanzierung der Ecole romande de psychomotricité erfolgt durch: a die Subventionen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), b die Schulgelder, deren Höhe das IES nach Anhörung der Kommission und in Absprache mit der EDK/SR/TI festlegt, c die Beiträge der Unterzeichnerkantone gemäss Artikel 7, d die Beteiligung des Erziehungsdepartements des Kantons Genf, die bis 1998 im Rahmen der globalen Subvention an das IES erfolgt.

Art. 7

Höhe der Kantonsbeiträge Die Kantonsbeiträge stehen im Verhältnis zur Anzahl der Studierenden pro Kanton zu Beginn des Schuljahres. Als Wohnsitz der Studierenden gilt der Wohnsitz im Sinne von Artikel 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bei Einreichen der Bewerbungsunterlagen. Der Kantonsbeitrag beträgt 8500 Franken für das Jahr 1995 und wird dem Lebenskostenindex angepasst (Genfer Index). Änderungen dieser Berechnung unterliegen dem Einverständnis der EDK/SR/TI. Die finanziellen Verpflichtungen der Kantone für ihre Studierenden bleiben bis zum Abschluss der Ausbildung bestehen.

Art. 8

Finanzkontrolle Die Rechnungen der Schule sind Teil der IES-Buchhaltung; die Prüfung erfolgt durch eine Treuhandgesellschaft. Die Jahresrechnung und der Bericht der Treuhandgesellschaft sind den Kommissionsmitgliedern und dem Sekretariat der EDK/SR/TI mitzuteilen.

Art. 9

Information Die IES-Direktion erstellt jährlich zuhanden der Kommission und des Sekretariats der EDK/SR/TI einen Bericht über die Tätigkeiten der Schule.

Art. 10

Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit der Ratifizierung durch fünf Kantone in Kraft.

Art. 11

Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf Ende eines Schuljahres aufgekündigt werden.

Art. 12

Ratifizierung und Aufkündigung Die zuständige kantonale Behörde übermittelt ihren Ratifizierungsbeschluss dem Sekretariat der EDK/SR/TI, mit Kopie an das IES. Der Austritt aus der Vereinbarung durch eine kantonale Behörde wird auf Ende des dritten Kalenderjahres nach deren Eröffnung wirksam. Genf/Lausanne, 9. März 1995 Für das Institut d'études sociales in Genf Für die Erziehungsdirektorenkonferenz der Westschweiz und des Tessins Der Präsident: Der Direktor: Weber Der Präsident: Der Generalsekretär: Boillat Anhang II Änderungen
5. 7. 1995 RRB BAG 95-46, in Kraft am 1. 8. 1995
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