Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eur... (0.142.112.681)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

Abgeschlossen am 21. Juni 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000 In Kraft getreten am 1. Juni 2002 (Stand am 15. Dezember 2020) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. g des BB vom 8. Okt. 1999 ( AS 2002 1527 1528 )
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
einerseits
und
die Europäische Gemeinschaft,
das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,
andererseits, ²
nachstehend «Vertragsparteien» genannt –
in der Überzeugung, dass die Freizügigkeit der Personen im Hoheitsgebiet der ande­ren Vertragspartei wesentlicher Bestandteil einer harmonischen Entwicklung ihrer Beziehungen ist,
entschlossen, diese Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Euro­päischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen –
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
² Fassung gemäss Art. 2 Bst. a des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5251 5233 ; BBl 2016 2223 ).

I. Grundbestimmungen

Art. 1 Ziel
Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistun­gen;
c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
Art. 2 Nichtdiskriminierung
Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkom­mens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Art. 3 Einreiserecht
Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit
Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Art. 5 Dienstleistungserbringer
(1)  Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht über­schreitet.
(2)  Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeräumt, sofern
a) er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkom­mens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder,
b) falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.
(3)  Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europä­i­schen Gemeinschaft oder der Schweiz sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt.
(4)  Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der Anhänge I, II und III eingeräumt. Die Höchstzahlen des Artikels 10 können gegen­über den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden.
Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben
Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt.
Art. 7 Sonstige Rechte
Die Vertragsparteien regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anhang I:
a) Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäf­tigungs- und Arbeitsbedingungen;
b) Recht auf berufliche und geographische Mobilität, das es den Staatsangehö­rigen der Vertragsparteien gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnah­mestaates frei zu bewegen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben;
c) Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit;
d) Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehö­rigkeit;
e) Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, unge­achtet ihrer Staatsangehörigkeit;
f) Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte;
g) während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufent­halts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthaltserlaubnis.
Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a) Gleichbehandlung;
b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvor­schriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Auf­rechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Lei­s­tungen;
d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkei­ten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungs­nachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.

II. Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 10 Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung dieses Abkommens
(1)  Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann die Schweiz für die beiden Kategorien der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und der Aufenthalte von einem Jahr oder mehr, Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit aufrechterhalten. Die Auf­enthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keiner Beschränkung.
Ab dem sechsten Jahr werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Mit­gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben.
(1a)  Die Schweiz kann bis zum 31. Mai 2007 für die Kategorie der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und die Kategorie der Aufenthalte von einem Jahr oder mehr weiterhin Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit von Arbeitneh­mern und Selbstständigen aufrechterhalten, die Staats­angehörige der Tschechi­schen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Re­publik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind. Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keinen Höchstzahlen.³
Vor Ablauf des vorstehend genannten Übergangszeitraums prüft der Gemischte Ausschuss anhand eines Berichts der Schweiz das Funktionieren der für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten geltenden Übergangsregelung. Nach Abschluss der Überprüfung und spätestens zu Ende des vorstehend genannten Zeitraums notifiziert die Schweiz dem Gemischten Ausschuss, ob sie weiterhin Höchstzahlen für in der Schweiz beschäftigte Arbeit­nehmer anwenden wird. Die Schweiz kann solche Massnahmen bis 31. Mai 2009⁴ anwenden. Erfolgt keine solche Notifikation, so läuft der Übergangszeitraum am 31. Mai 2007 ab.
Mit Ablauf des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slo­wenien und der Slowakischen Republik aufgehoben. Diese Mitgliedstaaten sind berechtigt, für dieselben Zeiträume dieselben Höchstzahlen für Schweizer Staatsangehörige einzufüh­ren.
(1b) Die Schweiz kann bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien für die Kategorie der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und die Kategorie der Aufenthalte von einem Jahr und mehr weiterhin Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen aufrechterhalten, die Staatsangehörige der Republik Bulgarien oder Rumäniens sind. Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keinen Höchstzahlen.
Vor Ende des genannten Übergangszeitraums prüft der Gemischte Ausschuss anhand eines Berichts der Schweiz das Funktionieren der für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten geltenden Übergangsregelung. Nach Abschluss der Überprüfung, spätestens aber am Ende des genannten Zeitraums notifiziert die Schweiz dem Gemischten Ausschuss, ob sie weiterhin Höchstzahlen für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer anwenden wird. Die Schweiz kann solche Massnahmen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des genannten Protokolls anwenden. Erfolgt keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum mit dem im ersten Unterabsatz definierten Zweijahreszeitraum.⁵ ⁶
Am Ende des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Republik Bulgarien und Rumäniens aufgehoben. Diese Mitgliedstaaten sind berechtigt, für dieselben Zeiträume dieselben Höchstzahlen für Staatsangehörige der Schweiz einzuführen.
(1c)  Die Schweiz kann bis Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei für die Kategorie der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und für die Kategorie der Aufenthalte von einem Jahr und mehr weiterhin Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen aufrechterhalten, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind. Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keinen Höchstzahlen.
Vor Ende des genannten Übergangszeitraums prüft der Gemischte Ausschuss anhand eines Berichts der Schweiz das Funktionieren der für die Staatsangehörigen der Republik Kroatien geltenden Übergangsregelung. Nach Abschluss der Überprüfung, spätestens aber am Ende des genannten Zeitraums notifiziert die Schweiz dem Gemischten Ausschuss, ob sie weiterhin Höchstzahlen für diese in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer anwenden wird. Die Schweiz kann solche Massnahmen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des genannten Protokolls anwenden. Erfolgt keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum mit dem in Unterabsatz 1 definierten Zweijahreszeitraum.
Am Ende des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Republik Kroatien aufgehoben. Kroatien ist berechtigt, für dieselben Zeiträume dieselben Höchstzahlen für Staatsangehörige der Schweiz einzuführen.⁷
(2)  Die Vertragsparteien können die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entloh­nungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der anderen Vertrags­partei einschliesslich der in Artikel 5 genannten Dienstleistungserbringer höchstens zwei Jahre lang beibehalten. Vor Ablauf des ersten Jahres prüft der Gemischte Aus­schuss, inwieweit diese Beschränkungen noch notwendig sind. Er kann die Höchst­dauer von zwei Jahren verkürzen. Die Erbringer der Dienstleistungen, die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer.
(2a)  Die Schweiz und die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lett­land, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Republik Slo­we­nien und die Slowakische Republik können bis zum 31. Mai 2007 für Arbeitnehmer einer die­ser Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die Kontrolle der Ein­haltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeits­bedingungen für die Staatsangehörigen der betreffen­den Ver­tragspartei beibehalten. Dieselben Kontrollen können für Personen beibehalten wer­den, die Dienstleistungen in den folgenden vier Sektoren erbringen, auf die in Artikel 5 Ab­satz 1 des Abkommens verwiesen wird: Gartenbau, Bauwesen und zugehörige Branchen; Sicherheit; in­dustrielle Reinigung (NACE⁸-Kodes: 01.41, 45.1 bis 4, 74.60, 74.70). Die Schweiz wird wäh­rend der in den Absätzen 1a, 2a, 3a und 4a genannten Übergangszeiträume Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, gegenüber Arbeitneh­mern aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Staaten den Vorzug hinsichtlich des Zugangs zu ihrem Arbeitsmarkt geben. Die Erbringer von Dienstleistungen, die durch ein besonderes Abkom­men über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkom­mens über be­stimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kon­trolle der Ein­haltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeit­nehmer. Im selben Zeitraum können Qualifikationsanforderungen für Aufenthalts­erlaubnisse von weniger als vier Monaten⁹ und für Personen aufrechterhalten werden, die Dienstleistun­gen in den vier oben genannten Sektoren erbringen, auf die in Artikel 5 Absatz 1 des Ab­kommens verwiesen wird.
Der Gemischte Ausschuss überprüft bis spätestens zum 31. Mai 2007 das Funktionieren der in die­sem Absatz festgelegten Übergangsmassnahmen auf der Grundlage eines Berichts, der von jeder der Vertragsparteien, die diese Massnahmen anwenden, ausgearbeitet wird. Nach der Überprüfung kann die Vertragspartei, die die in diesem Absatz genannten Übergangs­massnahmen angewandt hat und dem Gemischten Ausschuss spätestens bis 31. Mai 2007 ihre Absicht notifiziert, dass sie diese auch weiterhin anwenden will, die Massnahmen bis zum 31. Mai 2009¹⁰ fortsetzen. Erfolgt keine solche Notifikation, so läuft der Übergangszeitraum am 31. Mai 2007 ab.
Nach Ablauf des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle hierin ge­nannten Beschränkungen aufgehoben.¹¹
(2b)  Die Schweiz und die Republik Bulgarien und Rumänien können während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien für Arbeitnehmer einer dieser Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei beibehalten. Dieselben Kontrollen können für Personen beibehalten werden, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Dienstleistungen in den folgenden vier Sektoren erbringen: gärtnerische Dienstleistungen; Baugewerbe, einschliesslich verwandte Wirtschaftszweige; Schutzdienste; industrielle Reinigung (NACE¹²-Codes 01.41; 45.1 bis 4; 74.60; 74.70). Die Schweiz wird während der in den Absätzen 1b, 2b, 3b und 4c genannten Übergangszeiträume Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, gegenüber Arbeitnehmern aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Staaten Vorrang hinsichtlich des Zugangs zu ihrem Arbeitsmarkt geben. Die Erbringer von Dienstleistungen, die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragspar­teien (einschliesslich des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, soweit es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer. Im selben Zeitraum können Qualifikationsanforderungen für Aufenthaltserlaubnisse von weniger als vier Monaten¹³ und für Personen aufrechterhalten werden, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Dienstleistungen in den vier oben genannten Sektoren erbringen.
Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien überprüft der Gemischte Ausschuss das Funktionieren der in diesem Absatz festgelegten Übergangsmassnahmen auf der Grundlage eines Berichts, der von jeder Vertragspartei, die diese Massnahmen anwendet, ausgearbeitet wird. Nach der Überprüfung, spätestens aber zwei Jahre nach Inkrafttreten des genannten Protokolls kann die Vertragspartei, die die in diesem Absatz genannten Übergangsmassnahmen angewandt und dem Gemischten Ausschuss ihre Absicht, diese auch weiterhin anzuwenden, notifiziert hat, die Massnahmen bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls fortsetzen. Erfolgt keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum mit dem im ersten Unterabsatz definierten Zweijahreszeitraum.¹⁴
Am Ende des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle in diesem Absatz genannten Beschränkungen aufgehoben.¹⁵
(2c)  Die Schweiz und die Republik Kroatien können während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei für Arbeitnehmer einer dieser Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei beibehalten. Dieselben Kontrollen können für Personen beibehalten werden, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Dienstleistungen in den folgenden vier Sektoren erbringen: gärtnerische Dienstleistungen; Baugewerbe, einschliesslich verwandte Wirtschaftszweige; Schutzdienste; industrielle Reinigung (NACE¹⁶-Codes 01.41, 45.1 bis 4, 74.60 und 74.70). Die Schweiz wird während der in den Absätzen 1c, 2c, 3c und 4d genannten Übergangszeiträume Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind, gegenüber Arbeitnehmern aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Staaten Vorrang hinsichtlich des Zugangs zu ihrem Arbeitsmarkt geben. Die Erbringer von Dienstleistungen, die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, soweit es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer. Im selben Zeitraum können Qualifikationsanforderungen für Aufenthaltserlaubnisse von weniger als vier Monaten¹⁷ und für Personen aufrechterhalten werden, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Dienstleistungen in den vier oben genannten Sektoren erbringen.
Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei überprüft der Gemischte Ausschuss das Funktionieren der in diesem Absatz festgelegten Übergangsmassnahmen auf der Grund­lage eines Berichts, der von jeder Vertragspartei, die diese Massnahmen anwendet, ausgearbeitet wird. Nach der Überprüfung, spätestens aber zwei Jahre nach Inkrafttreten des genannten Protokolls kann die Vertragspartei, die die in diesem Absatz genannten Übergangs­massnahmen angewandt und dem Gemischten Ausschuss ihre Absicht, diese auch weiterhin anzuwenden, noti­fiziert hat, die Massnahmen bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Protokolls fortsetzen. Erfolgt keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum am Ende des in Unterabsatz 1 definierten Zweijahreszeitraums.
Am Ende des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle in diesem Absatz genannten Beschränkungen aufgehoben.¹⁸
(3)  Ab Inkrafttreten dieses Abkommens und bis zum Ende des fünften Jahres behält die Schweiz innerhalb ihrer Gesamtkontingente mindestens folgende Anzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für Arbeitnehmer und Selbstständige der Europäischen Gemeinschaft vor: 15 000 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeits­dauer von einem Jahr oder mehr, 115 500 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gül­tigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr.
(3a)  Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen über die Teilnahme der nachstehend genannten Mitgliedstaaten als Vertragsparteien kann die Schweiz bis zum Ablauf des in Absatz 1a genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbstständigen, die Staatsangehörige der Tschechischen Re­publik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Un­garn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind, jähr­lich ( pro rata temporis ) gemäss dem nachstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Auf­ent­haltserlaubnisse¹⁹ vorbehalten:

Bis

Anzahl der Erlaubnisse
für einen Zeitraum von
einem Jahr oder länger

Anzahl der Erlaubnisse
für einen Zeitraum von mehr
als vier Monaten und weniger
als einem Jahr

31. Mai 2005

  900

  9 000

31. Mai 2006

1300

12 400

31. Mai 2007

1700

15 800

31. Mai 2008

2200

19 200

31. Mai 2009

2600

22 600.²⁰

(3b)  Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien kann die Schweiz bis zum Ende des in Absatz 1b genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbständigen, die Staatsangehörige dieser neuen Mitgliedstaaten sind, jährlich ( pro rata temporis ) gemäss dem nachstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse²¹ vorbehalten.

Bis zum Ende des

Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr

Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr

Ersten Jahres

  362

3 620

Zweiten Jahres

  523

4 987

Dritten Jahres

  684

6 355

Vierten Jahres

  885

7 722

Fünften Jahres

1046

9 090.²²

(3c)  Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei behält die Schweiz bis zum Ende des in Absatz 1c genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbständigen, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind, jährlich ( pro rata temporis ) gemäss dem nachstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse²³ vor:

Bis Ende des

Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr

Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr

Ersten Jahres

  54

  543

Zweiten Jahres

  78

  748

Dritten Jahres

103

  953

Vierten Jahres

133

1158

Fünften Jahres

250

2000.²⁴

(3d)  Wenden die Schweiz und/oder Kroatien die in den Absätzen 1c, 2c und 3c beschriebenen Massnahmen auf Arbeitnehmer, die in ihrem bzw. seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, an und kommt es zu ernsthaften Störungen auf ihrem Arbeitsmarkt oder besteht die Gefahr solcher Störungen, notifizieren sie diese Umstände vor Ablauf des in Absatz 1c genannten Übergangszeitraums dem Gemeinsamen Ausschuss.
Der Gemischte Ausschuss entscheidet auf der Grundlage dieser Notifikation, ob das notifizierende Land die Übergangsmassnahmen weiter anwenden kann. Wenn der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme abgibt, kann das notifizierende Land die in den Absätzen 1c, 2c und 3c beschriebenen Massnahmen auf Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, bis Ende des siebten Jahres nach Inkrafttreten des genannten Protokolls anwenden. Die jährliche Anzahl der in Absatz 1c genannten Aufenthaltserlaubnisse beläuft sich dann auf:

Bis Ende des

Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr

Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr

Sechsten Jahres

260

2100

Siebten Jahres

300

2300.²⁵

(4)  Ungeachtet des Absatzes 3 vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelung: Ist nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren und bis 12 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens in einem bestimmten Jahr die Zahl der neuen Aufenthaltserlaub­nisse einer der Kategorien nach Absatz 1, die Arbeitnehmern und Selbstständigen der Europäischen Gemeinschaft erteilt wurden, um 10 % höher als der Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre, so kann die Schweiz für das folgende Jahr die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse dieser Kategorie für Arbeitnehmer und Selbststän­dige der Europäischen Gemeinschaft einseitig auf den Durchschnitt der drei voran­gegangenen Jahre plus 5 % begrenzen. Im darauffolgenden Jahr kann diese Zahl auf die gleiche Höhe begrenzt werden.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 darf für Arbeitnehmer und Selbstständige der Euro­päischen Gemeinschaft die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültig­keitsdauer von einem Jahr oder mehr nicht auf weniger als 15 000 pro Jahr bzw. die Zahl der Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr nicht auf weniger als 115 500 pro Jahr begrenzt werden.
(4a)   Nach Ablauf des in Absatz 1a und im vorliegenden Absatz genannten Zeitraums gelten bis zu 12 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Bestimmungen des Artikels 10 Ab­satz 4 des Abkommens.
Bei ernsthaften Störungen auf ihrem Arbeitsmarkt oder bei Gefahr solcher Störungen melden die Schweiz und jeder der neuen Mitgliedstaaten, die Übergangsmassnahmen anwenden, diese Umstände bis zum 31. Mai 2009 dem Gemeinsamen Ausschuss. In diesem Fall kann das notifi­zierende Land die in den Absätzen 1a, 2a und 3a beschriebenen Massnahmen auf Arbeitneh­mer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, bis zum 30. April 2011 anwenden.²⁶ Die jährliche Anzahl der in Absatz 1a genannten Aufenthaltserlaubnisse beläuft sich dann auf:

Bis

Anzahl der Erlaubnisse
für einen Zeitraum von
einem Jahr oder länger

Anzahl der Erlaubnisse
für einen Zeitraum von mehr
als vier Monaten und weniger
als einem Jahr

31. Mai 2010

2800

26 000

30. April 2011

3000

29 000.²⁷

(4b)   Wenn Malta auf seinem Arbeitsmarkt Störungen erleidet oder voraussieht, die eine ernst­liche Gefährdung des Lebensstandards oder des Beschäftigungsstandes in einem bestimmten Gebiet oder Beruf mit sich bringen können, und beschliesst, die Bestimmungen des Anhangs XI Abschnitt 2 «Freizügigkeit» der Beitrittsakte anzuwenden, so können die von Malta ge­genüber den übrigen EU-Mitgliedstaaten ergriffenen Massnahmen auch auf die Schweiz an­gewandt werden. In diesem Fall kann die Schweiz entsprechende Massnahmen gegenüber Malta ergreifen.
Malta und die Schweiz können bis zum 30. April 2011 auf dieses Verfahren zurückgreifen.²⁸
(4c)  Nach Ende des in Absatz 1b und in diesem Absatz genannten Zeitraums gilt bis zu zehn Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien Artikel 10 Absatz 4 für Staatsangehörige dieser neuen Mitgliedstaaten.
Bei ernsthaften Störungen auf ihrem Arbeitsmarkt oder bei Gefahr solcher Störungen notifizieren die Schweiz und jeder neue Mitgliedstaat, der Übergangsmassnahmen anwendet, diese Umstände vor Ablauf des in Absatz 2b zweiter Unterabsatz genannten fünfjährigen Übergangszeitraums dem Gemischten Ausschuss. In diesem Fall kann das notifizierende Land die in den Absätzen 1b, 2b und 3b beschriebenen Massnahmen auf Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, bis sieben Jahre nach Inkrafttreten des genannten Protokolls anwenden. Die jährliche Anzahl der in Absatz 1b genannten Aufenthaltserlaubnisse beläuft sich dann auf:

Bis zum Ende des

Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr

Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr

Sechsten Jahres

1126

10 457

Siebenten Jahres

1207

11 664.²⁹

(4d)  Nach Ablauf des in den Absätzen 1c und 3d genannten Zeitraums und bis zum Ende des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei gelten folgende Bestimmungen: Liegt in einem bestimmten Jahr die Zahl der Selbststän­digen und Arbeitnehmern aus Kroatien erteilten neuen Aufenthaltserlaubnisse in einer der in Absatz 1c genannten Kategorien mehr als 10 Prozent über dem Durchschnitt der drei dem Bezugsjahr vorausgegangenen Jahre, so kann die Schweiz für das Anwendungsjahr die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse, die Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Kroatien für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger erteilt werden, auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 5 Prozent und die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 10 Prozent einseitig beschränken. Dieselben Beschränkungen können auch im auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr angewandt werden.
Abweichend von dem vorstehenden Absatz finden folgende Bestimmungen nach Ablauf des sechsten und des siebten Bezugsjahres Anwendung: Liegt in einem bestimmten Jahr die Zahl der Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Kroatien erteilten neuen Aufenthaltserlaubnisse in einer der in Absatz 1c genannten Kategorien, mehr als 10 Prozent über dem Durchschnitt des dem Bezugsjahr vorausgegangenen Jahres, so kann die Schweiz für das Anwendungsjahr die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse, die Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Kroatien für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger erteilt werden, auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 5 Prozent und die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 10 Prozent einseitig beschränken. Dieselben Beschränkungen können auch im auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr angewandt werden.³⁰
(4e)  Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 4d gelten folgende Definitionen:
1. Als ‹Bezugsjahr› wird ein gegebenes Jahr, gerechnet ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Protokoll in Kraft tritt, bezeichnet.
2. Als ‹Anwendungsjahr› wird das auf das Bezugsjahr folgende Jahr bezeichnet.³¹
(5)  Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 bis 4, insbesondere die des Absat­zes 2 über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geographische und berufliche Mobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weni­ger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; die Ausschöpfung der Höchstzahlen kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht wer­den. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaub­nis; diesen Arbeitnehmern und Selbstständigen werden folglich die mit der Frei­zügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten dieses Abkommens einge­räumt.
(5a)  Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1a, 2a, 3a, 4a und 4b, insbesondere die des Absatzes 2a über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitneh­mer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitneh­mer und Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen über die Teilnahme der in jenen Absätzen genannten Mitgliedstaaten als Vertragsparteien zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geografische und berufliche Mobilität.
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei die Ausschöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer Aufent­haltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbststän­digen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbe­stimmun­gen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten dieses Ab­kommens eingeräumt.³²
(5b) Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1b, 2b, 3b, und 4c, insbesondere die des Absatzes 2b über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf berufliche und geografische Mobilität.
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben Anspruch auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei die Ausschöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten des genannten Protokolls eingeräumt.³³
(5c)  Die Übergangsbestimmungen nach den Absätzen 1c, 2c, 3c und 4d, insbesondere die nach Absatz 2c über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbständige, die zum Zeitpunkt des Inkraft­tretens des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf berufliche und geografische Mobilität.
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben Anspruch auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei die Ausschöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten des genannten Protokolls eingeräumt.³⁴
(6)  Die Schweiz teilt dem Gemischten Ausschuss die erforderlichen Statistiken und Angaben einschliesslich der zur Durchführung des Absatzes 2 getroffenen Mass­nahmen regelmässig und umgehend mit. Jede Vertragspartei kann im Gemischten Ausschuss eine Prüfung der Lage beantragen.
(7)  Grenzgänger unterliegen keiner zahlenmässigen Beschränkung.
(8)  Die Übergangsbestimmungen über die soziale Sicherheit und die Rückerstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem Protokoll zu Anhang II fest­gelegt.
³ Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Frei­zügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 995 979 ; BBl 2004 5891 6565 ).
⁴ Verlängert bis zu diesem Datum durch die Notifikation vom 29. Mai 2007 ( AS 2008 573 ).
⁵ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 1. Juni 2009 ( AS 2009 2421 2411 , 2012 4479 ; BBl 2008 2135 ).
⁶ Massnahmen verlängert bis zum 31. Mai 2014 durch Mitteilung der Schweiz vom 27. Mai 2011 ( AS 2011 4127 ) und bis zum 31. Mai 2016 durch Mitteilung der Schweiz vom 28. Mai 2014 ( AS 2014 1893 ).
⁷ Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5251 5233 ; BBl 2016 2223 ). Am 20. Dez. 2018 hat die Schweiz dem Gemischten Ausschuss Schweiz-EU mitgeteilt, dass sie die in Art. 10 Abs. 1 c erwähnten Übergangsmassnahmen betreffend Staatsangehörige der Republik Kroatien bis zum 31. Dez. 2021 weiterhin anwenden wird ( AS 2019 203 ).
⁸ NACE: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3).
⁹ Arbeitnehmer können kurzfristige Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen der in Absatz 3a genannten Kontingente selbst für einen Zeitraum von weniger als vier Monaten beantragen.
¹⁰ Verlängert bis zu diesem Datum durch die Notifikation vom 29. Mai 2007 ( AS 2008 573 ).
¹¹ Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Frei­zügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 995 979 ; BBl 2004 5891 6565 ).
¹² NACE: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Okt. 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Sept. 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) .
¹³ Arbeitnehmer können im Rahmen der in Ab. 3b genannten Höchstzahlen auch eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis für weniger als vier Monate beantragen.
¹⁴ Massnahmen verlängert bis zum 31. Mai 2014 durch Mitteilung der Schweiz vom 27. Mai 2011 ( AS 2011 4127 ).
¹⁵ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 1. Juni 2009 ( AS 2009 2421 2411 , 2012 4479 ; BBl 2008 2135 ).
¹⁶ NACE: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1).
¹⁷ Arbeitnehmer können im Rahmen der in Absatz 3c genannten Höchstzahlen auch eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis für weniger als vier Monate beantragen.
¹⁸ Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5251 5233 ; BBl 2016 2223 ). Am 20. Dez. 2018 hat die Schweiz dem Gemischten Ausschuss Schweiz-EU mitgeteilt, dass sie die in Art. 10 Abs. 2 c erwähnten Übergangsmassnahmen betreffend Staatsangehörige der Republik Kroatien bis zum 31. Dez. 2021 weiterhin anwenden wird ( AS 2019 203 ).
¹⁹ Diese Erlaubnisse werden zusätzlich zu den in Artikel 10 des Abkommens genannten Höchstzahlen gewährt, die Arbeitnehmern und Selbstständigen vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (21. Juni 1999) vertretenen Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige der Republik Zypern oder der Republik Malta sind. Sie werden außerdem zusätzlich zu den Erlaubnissen gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abkommen betreffend Praktikantenaustausch erteilt werden.
²⁰ Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Frei­zügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 995 979 ; BBl 2004 5891 6565 ).
²¹ Diese Erlaubnisse werden zusätzlich zu den in Art. 10 genannten Höchstzahlen gewährt, die Arbeitnehmern und Selbständigen vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abk. (21. Juni 1999) vertretenen Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die aufgrund des Prot. von 2004 Vertragsparteien dieses Abk. wurden, sind. Sie werden außerdem zusätzlich zu den Erlaubnissen gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abk. betreffend Praktikantenaustausch zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten erteilt werden.
²² Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 1. Juni 2009 ( AS 2009 2421 2411 , 2012 4479 ; BBl 2008 2135 ).
²³ Diese Erlaubnisse werden zusätzlich zu den in Artikel 10 genannten Höchstzahlen gewährt, die Arbeitnehmern und Selbständigen vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens (21. Juni 1999) vertretenen Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die aufgrund des Protokolls von 2004 und des Protokolls von 2008 Vertragsparteien dieses Abkommens wurden, sind. Sie werden außerdem zusätzlich zu den Erlaubnissen gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abkommen betreffend den Praktikantenaustausch zwischen der Schweiz und dem neuen Mitgliedstaat erteilt werden.
²⁴ Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5251 5233 ; BBl 2016 2223 ).
²⁵ Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5251 5233 ; BBl 2016 2223 ).
²⁶ Verlängert bis zu diesem Datum durch Briefwechsel vom 29. Mai 2009 ( AS 2009 3075 ).
²⁷ Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Frei­zügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 995 979 ; BBl 2004 5891 6565 ).
²⁸ Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Frei­zügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 995 979 ; BBl 2004 5891 6565 ).
²⁹ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 1. Juni 2009 ( AS 2009 2421 2411 , 2012 4479 ; BBl 2008 2135 ).
³⁰ Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5251 5233 ; BBl 2016 2223 ).
³¹ Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5251 5233 ; BBl 2016 2223 ).
³² Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Frei­zügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 995 979 ; BBl 2004 5891 6565 ).
³³ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 1. Juni 2009 ( AS 2009 2421 2411 , 2012 4479 ; BBl 2008 2135 ).
³⁴ Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5251 5233 ; BBl 2016 2223 ).
Art. 11 Behandlung von Beschwerden
(1)  Die unter dieses Abkommen fallenden Personen haben das Recht, hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens bei den zuständigen Behör­den Beschwerde einzulegen.
(2)  Die Beschwerden müssen innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(3)  Die unter dieses Abkommen fallenden Personen erhalten die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen über Beschwerden oder das Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist bei dem zuständigen nationalen Gericht Beru­fung einzulegen.
Art. 12 Günstigere Bestimmungen
Dieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.
Art. 13 Stand still
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen keine neuen Beschränkungen für Staatsangehörige der anderen Vertrags­partei einzuführen.
Art. 14 Gemischter Ausschuss
(1)  Ein aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Aus­schuss beschliesst einvernehmlich.
(2)  Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Gemischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen.
(3)  Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus und führen auf Ver­langen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss.
(4)  Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurde.
(5)  Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(6)  Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach­verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter­stützen.
Art. 15 Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten.
Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht
(1)  Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden.
(2)  Soweit für die Anwendung dieses Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür die einschlägige Rechtsprechung des Gerichts­hofs der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung berücksichtigt. Über die Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens wird die Schweiz unterrichtet. Um das ordnungsgemässe Funk­tionieren dieses Abkommens sicherzustellen, stellt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei die Auswirkungen dieser Rechtsprechung fest.
Art. 17 Entwicklung des Rechts
(1)  Sobald eine Vertragspartei das Verfahren zur Annahme eines Entwurfs zur Änderung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften einleitet oder eine Änderung in der Rechtsprechung der Instanzen, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechts­mitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in einem unter die­ses Abkommen fallenden Bereich eintritt, unterrichtet die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei im Rahmen des Gemischten Ausschusses hiervon.
(2)  Der Gemischte Ausschuss führt einen Meinungsaustausch über die Auswirkun­gen der Änderung auf das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens.
Art. 18 Revision
Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkom­mens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft; hiervon aus­genommen sind Änderungen der Anhänge II und III, die vom Gemischten Aus­schuss beschlossen werden und sofort nach dessen Beschluss in Kraft treten können.
Art. 19 Streitbeilegung
(1)  Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuss mit allen Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens befassen.
(2)  Der Gemischte Ausschuss kann die Streitigkeit beilegen. Dem Gemischten Aus­schuss werden alle zweckdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechter­haltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens.
Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit
Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit aus­gesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird.
Art. 21 Beziehung zu den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen
(1)  Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bleiben von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt. Insbesondere lassen die Bestimmun­gen dieses Abkommens die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Begriffsbestimmung des Grenzgängers unberührt.
(2)  Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, dass sie die Vertrags­parteien daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unter­scheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich – insbesondere hinsicht­lich ihres Wohnsitzes – nicht in vergleichbaren Situationen befinden.
(3)  Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Vertragsparteien daran, Massnahmen zu beschliessen oder anzuwenden, um nach Massgabe der Bestim­mungen der nationalen Steuergesetzgebung einer Vertragspartei oder der zwischen der Schweiz einerseits und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft andererseits geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen oder sons­tiger steuerrechtlicher Vereinbarungen die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhin­dern.
Art. 22 Beziehung zu bilateralen Abkommen in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit und der Doppelbesteuerung
(1)  Ungeachtet der Artikel 20 und 21 lässt dieses Abkommen die Abkommen zwi­schen der Schweiz einerseits und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europä­ischen Gemeinschaft andererseits, beispielsweise Abkommen betreffend Privat­personen, Wirtschaftsbeteiligte, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder den kleinen Grenzverkehr, insoweit unberührt, als sie mit diesem Abkommen vereinbar sind.
(2)  Sind die betreffenden Abkommen nicht mit diesem Abkommen vereinbar, so ist letzteres massgebend.
Art. 23 Erworbene Ansprüche
Im Falle der Kündigung oder der Nichtverlängerung des Abkommens bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
Art. 24 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz einerseits und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Massgabe jenes Vertrags andererseits.
Art. 25 Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Ver­tragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt:
– Abkommen über die Freizügigkeit,
– Abkommen über den Luftverkehr³⁵,
– Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse³⁶,
– Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen³⁷,
– Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun­gen³⁸,
– Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs­wesens³⁹,
– Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammen­­arbeit⁴⁰.
(2)  Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlos­sen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung⁴¹.
(3)  Die Europäische Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.
(4)  Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündi­gung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunund­neunzig in zweifacher Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spani­scher und schwedischer Sprache, wobei jeder dieser Wortlaute gleichermassen ver­bindlich ist.
³⁵ SR 0.748.127.192.68
³⁶ SR 0.740.72
³⁷ SR 0.916.026.81
³⁸ SR 0.946.526.81
³⁹ SR 0.172.052.68
⁴⁰ SR 0.420.513.1
⁴¹ Dieses Abk. ist für eine unbestimmte Zeit verlängert (siehe Art. 1 des BB vom 13. Juni 2008 – AS 2009 2411 ).

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I ⁴²

⁴² Bereinigt durch Art. 2 Bst. c und 5 des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 ( AS 2006 995 979 ; BBl 2004 5891 6565 ) und Art . 2 Ziff. 3 des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 ( AS 2009 2421 2411 , 2012 4479 ; BBl 2008 2135 ) und Art. 2 Bst. c und 3 des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5251 5233 ; BBl 2016 2223 ).

Freizügigkeit

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Einreise und Ausreise
(1)  Die Vertragsparteien gestatten den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar­teien, deren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieses Anhangs und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 17 dieses Anhangs die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses.
Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, ausser im Fall von Familienangehörigen und entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 17 dieses Anhangs, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertrags­partei besitzen. Die betreffende Vertragspartei gewährt diesen Personen alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls benötigten Visa.
(2)  Die Vertragsparteien erkennen den Staatsangehörigen der Vertragsparteien, ihren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieses Anhangs und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 17 dieses Anhangs das Recht zu, ihr Hoheits­gebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu verlas­sen. Sie dürfen von den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien kein Aus­reisevisum und keinen gleichwertigen Nachweis verlangen.
Die Vertragsparteien stellen ihren Staatsangehörigen gemäss ihren Rechtsvorschrif­ten einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der insbesondere ihre Staats­angehörigkeit angibt, oder verlängern diese Dokumente.
Der Reisepass muss zumindest für alle Vertragsparteien und für die unmittelbar zwi­schen den Vertragsparteien liegenden Durchreiseländer gültig sein. Ist die Ausreise nur mit dem Reisepass statthaft, so muss dieser mindestens fünf Jahre gültig sein.
Art. 2 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(1)  Unbeschadet der für die Übergangszeit gemäss Artikel 10 dieses Abkommens und Kapitel VII dieses Anhangs geltenden Bestimmungen haben die Staatsangehöri­gen einer Vertragspartei das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder eine Sonderbescheinigung für Grenzgänger ausgestellt.
Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien haben ferner das Recht, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen. Die Arbeitsuchenden haben im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertrags­partei Anspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates eige­nen Staatsangehörigen leisten. Sie können während der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.
(2)  Den Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben und kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens haben, wird das Aufenthaltsrecht eingeräumt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels V erfüllen. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(3)  Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Sonderbescheini­gung für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien erfolgen kostenlos oder gegen Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von Inländern nicht übersteigen darf. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung dieser Dokumente so weit wie möglich zu vereinfachen.
(4)  Die Vertragsparteien können von den Staatsangehörigen der anderen Vertrags­parteien verlangen, dass sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen.
Art. 3 Familienangehörige
(1)  Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Dis­kriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei führen.
(2)  Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit:
a) der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b) die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird;
c) im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kin­der.
Die Vertragsparteien begünstigen die Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Ver­trags­partei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häus­lichen Gemeinschaft lebt.
(3)  Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staats­angehörigen einer Vertragspartei dürfen die Vertragsparteien nur folgende Unter-lagen verlangen:
a) die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind;
b) eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausge­stellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird;
c) für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die in Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
(4)  Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist.
(5)  Der Ehegatte und die Kinder einer Person mit Aufenthaltsrecht, die noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörig­keit das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit.
(6)  Die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei dürfen ungeachtet des­sen, ob er im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehr­lings- und Berufsausbildung teilnehmen.
Die Vertragsparteien unterstützen alle Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen an diesem Unterricht bzw. dieser Ausbildung teilzunehmen.
Art. 4 Verbleiberecht
(1)  Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen haben nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
(2)  Gemäss Artikel 16 dieses Abkommens wird auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (ABl. Nr. L 142, 1970, S. 24)⁴³ und auf die Richtlinie 75/34/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10)⁴⁴ Bezug genommen.
⁴³ In der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abk. geltenden Fassung.
⁴⁴ In der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abk. geltenden Fassung.
Art. 5 Öffentliche Ordnung
(1)  Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Mass­nahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.
(2)  Gemäss Artikel 16 dieses Abkommens wird auf die Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850)⁴⁵, 72/194/EWG (ABL. Nr. L 121, 1972, S. 32)⁴⁶ und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10)⁴⁷ Bezug genommen.
⁴⁵ In der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abk. geltenden Fassung.
⁴⁶ In der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abk. geltenden Fassung.
⁴⁷ In der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abk. geltenden Fassung.

II. Arbeitnehmer

Art. 6 Aufenthaltsregelung
(1)  Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist (im Folgenden «Arbeitnehmer» genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeits­dauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgen­den Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.
(2)  Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeits­verhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht.
Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten hat, benötigt keine Aufenthaltserlaubnis.
(3)  Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien vom Arbeitnehmer nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;
b) eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheini­gung.
(4)  Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.
(5)  Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht über­schreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.
(6)  Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwil­lig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungs­gemäss bestätigt wird.
(7)  Die Erledigung der Formalitäten für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darf die fristgerechte Erfüllung der von den Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behindern.
Art. 7 Abhängig beschäftigte Grenzgänger
(1)  Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger einer Ver­tragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, der eine Erwerbs­tätigkeit als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurück­kehrt.
(2)  Die Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.
Die zuständige Behörde des beschäftigenden Staates kann dem abhängig beschäf­tigten Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren oder mit einer der Dauer der Beschäftigung entsprechenden Gültigkeitsdauer ausstellen, wenn diese mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr beträgt. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt.
(3)  Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.
Art. 8 Berufliche und geographische Mobilität
(1)  Die Arbeitnehmer haben das Recht auf berufliche und geographische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates.
(2)  Die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeitgebers, der Arbeits­stelle, des Berufs und den Übergang von einer unselbstständigen zu einer selbststän­digen Erwerbstätigkeit. Die geographische Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes.
Art. 9 Gleichbehandlung
(1)  Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entloh­nung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2)  Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Familien­angehörigen geniessen dort die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.
(3)  Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer am Unterricht der Berufsschulen und der Umschulungs­zentren teilnehmen.
(4)  Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollek­tivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.
(5)  Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt ist, hat Anspruch auf glei­che Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Aus­übung gewerkschaftlicher Rechte, einschliesslich des Wahlrechts und des Zugangs zu Verwaltungs- oder Führungsämtern in einer Gewerkschaft; er kann von der Teil­nahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Aus­übung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben.
Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei im Aufnahmestaat weitergehende Rechte eingeräumt werden.
(6)  Unbeschadet des Artikels 26 dieses Anhangs geniesst ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlangung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung, die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
Dieser Arbeitnehmer kann sich mit dem gleichen Recht wie inländische Arbeitneh­mer in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, in die Listen der Wohnungssuchenden der Orte, wo solche Listen geführt werden, einschreiben und geniesst die damit ver­bundenen Vergünstigungen und Rangstellungen.
Seine im Herkunftsstaat verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entspre­chende Vermutung gilt.
Art. 10 Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung
Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der eine unselbstständige Erwerbstä­tigkeit ausübt, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwal­tung verweigert werden, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften dient.
Art. 11 Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitsvermittlung
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) vor allem im Bereich der Zusammenführung und des Aus­gleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie im Bereich des Informa­tions­austausches über die Arbeitsmarktlage und die Lebens- und Arbeitsbedingun­gen zusammen.

III. Selbstständige

Art. 12 Aufenthaltsregelung
(1)  Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nie­derlassen will (im Folgenden «Selbstständiger» genannt), erhält eine Aufenthaltser­laubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will.
(2)  Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Selbstständige den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.
(3)  Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Vertragsparteien vom Selbstständigen nur folgende Unterlagen verlangen:
a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;
b) den in den Absätzen 1 und 2 genannten Nachweis.
(4)  Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.
(5)  Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.
(6)  Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den in Absatz 1 genannten Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie auf Grund einer vorübergehenden Arbeits­unfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben.
Art. 13 Selbstständige Grenzgänger
(1)  Ein selbstständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, der eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt.
(2)  Die selbstständigen Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.
Die zuständige Behörde des betreffenden Staates kann dem selbstständigen Grenz­gänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren ausstellen, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben will. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.
(3)  Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.
Art. 14 Berufliche und geographische Mobilität
(1)  Der Selbstständige hat das Recht auf berufliche und geographische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates.
(2)  Die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Berufs und den Übergang von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Die geographische Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes.
Art. 15 Gleichbehandlung
(1)  Dem Selbstständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behand­lung.
(2)  Artikel 9 dieses Anhangs gilt sinngemäss für die in diesem Kapitel genannten Selbständigen.
Art. 16 Ausübung hoheitlicher Befugnisse
Dem Selbstständigen kann das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit verwei­gert werden, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt ver­bunden ist.

IV. Erbringung von Dienstleistungen

Art. 17 Dienstleistungserbringer
Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäss Artikel 5 dieses Abkom­mens ist Folgendes untersagt:
a) Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalender­jahr nicht überschreitet;
b) Beschränkung der Einreise und des Aufenthalts in den Fällen nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens für folgende Personen: i) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz, die Dienstleistungserbringer sind und im Hoheits­gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind;
ii) Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit –, die in den regulären Arbeitsmarkt einer Ver­tragspartei integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Gebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden, unbescha­det des Artikels 1.
Art. 18
Artikel 17 dieses Anhangs gilt für die Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben.
Art. 19
Der Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist oder dem eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, kann seine Tätigkeit vorüber­gehend im Staat der Erbringung der Dienstleistung nach Massgabe dieses Anhangs und der Anhänge II und III unter den gleichen Bedingungen ausüben, wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.
Art. 20
(1)  Die Personen nach Artikel 17 Buchstabe b dieses Anhangs, die zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, benötigen für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen keine Aufenthaltserlaubnis. Der Ausweis nach Artikel 1, mit dem sie ein­gereist sind, ist auch für ihren Aufenthalt gültig.
(2)  Die Personen nach Artikel 17 Buchstabe b dieses Anhangs, die zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen berechtigt sind oder denen eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde, erhalten zur Feststellung dieses Rechts eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht.
(3)  Das Aufenthaltsrecht erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Schweiz beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft.
(4)  Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Vertragsparteien von den Personen nach Artikel 17 Buchstabe b dieses Anhangs nur Folgendes verlangen:
a) den Ausweis, mit dem sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind;
b) den Nachweis dafür, dass sie eine Dienstleistung erbringen oder erbringen wollen.
Art. 21
(1)  Die Gesamtdauer einer Dienstleistung nach Artikel 17 Buchstabe a dieses Anhangs, unabhängig davon, ob es sich um eine ununterbrochene Dienstleistung oder um aufeinander folgende Dienstleistungen handelt, darf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
(2)  Absatz 1 lässt die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Dienstlei­s­tungserbringers hinsichtlich der Gewährleistungspflicht gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung unberührt und gilt nicht im Falle höherer Gewalt.
Art. 22
(1)  Von der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 17 und 19 dieses Anhangs ausgenommen sind die Tätigkeiten, die auch nur gelegentlich die Ausübung hoheit­licher Befugnisse im Gebiet der betroffenen Vertragspartei umfassen.
(2)  Die Artikel 17 und 19 dieses Anhangs sowie die auf Grund dieser Artikel getroffenen Massnahmen lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entsandten Arbeitnehmer unberührt. Gemäss Artikel 16 dieses Abkommens wird auf die Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 18, 1997, S. 1)⁴⁸ über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbrin­gung von Dienstleistungen Bezug genommen.
(3)  Artikel 17 Buchstabe a und Artikel 19 dieses Anhangs lassen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei in folgenden Bereichen unberührt:
i) Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und -verleihunternehmen;
ii) Finanzdienstleistungen, für die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine vorherige Genehmigung erforderlich ist und deren Erbringer der Aufsicht der Behörden dieser Vertragspartei unterliegen.
(4)  Artikel 17 Buchstabe a und Artikel 19 dieses Anhangs lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei betreffend die Erbringung von Dienst­leistungen mit einer Dauer von höchstens 90 tatsächlichen Arbeitstagen unberührt, sofern diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.
⁴⁸ In der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abk. geltenden Fassung.
Art. 23 Dienstleistungsempfänger
(1)  Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigt der Dienstleistungsempfänger nach Artikel 5 Absatz 3 dieses Abkommens keine Aufenthaltserlaubnis. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. Der Dienstleistungsempfänger kann während der Dauer seines Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.
(2)  Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.

V. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben

Art. 24 Aufenthaltsregelung
(1)  Eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über
a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen;
b) einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt⁴⁹.
Die Vertragsparteien können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen.
(2)  Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen.
(3)  Die Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei innehatten, dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Das ihnen gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Bestimmungen des Anhangs II, zustehende Arbeitslosengeld ist als finanzielle Mittel im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 anzusehen.
(4)  Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden erteilt, der nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Abkommens über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verfügt, sofern er durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Wahl den betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft macht, dass er über finanzielle Mittel verfügt, so dass er selber, sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er in einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben ist und dass er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Dieses Abkommen regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden.
(5)  Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeitraum verlängert.
(6)  Aufenthaltsunterbrechnungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.
(7)  Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.
(8)  Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.
⁴⁹ In der Schweiz muss die Krankenversicherung für Personen, die ihren Wohnsitz nicht dort wählen, auch Leistungen bei Unfall und Mutterschaft abdecken.

VI. Erwerb von Immobilien

Art. 25 ⁵⁰
(1)  Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer. Er kann unabhängig von der Dauer seiner Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaatlichen Regeln seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen. Das Verlassen des Aufnahmestaates bedingt keine Veräusserungspflicht.
(2)  Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung bewilligt werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden Regeln für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.
(3)  Ein Grenzgänger hat hinsichtlich des Erwerbs einer für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilie und einer Zweitwohnung die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Ferienwohnung gestattet werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden Regeln des Aufnahmestaates für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.
⁵⁰ Siehe Übergangsmassnahmen für den Erwerb von Grundstücken und Zweitwohnungen am Ende dieses Anhangs, im Anhang 1 des Prot. vom 27. Mai 2008 ( AS 2009 2421 ; BBl 2008 2135 ) und im Anhang 1 des Prot. vom 4. März 2016 ( AS 2016 5251 5233 ; BBl 2016 2223 ).

VII. Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung des Abkommens

Art. 26 Allgemeines
(1)  Werden die Beschränkungen des Artikels 10 dieses Abkommens angewandt, so ergänzen bzw. ersetzen die Bestimmungen dieses Kapitels die übrigen Bestimmungen dieses Anhangs.
(2)  Werden die Beschränkungen des Artikels 10 dieses Abkommens angewandt, so ist für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis und/oder Arbeitserlaubnis erforderlich.
Art. 27 Aufenthaltsregelung für Arbeitnehmer
(1)  Die Aufenthaltserlaubnis eines Arbeitnehmers, der einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr hat, wird bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert, sofern der Arbeitnehmer den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Eine neue Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, sofern der Arbeitnehmer nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann und die Höchstzahlen nach Artikel 10 dieses Abkommens nicht erreicht sind. Es besteht keine Verpflichtung gemäss Artikel 24 dieses Anhangs, das Land zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zu verlassen.
(2)  Während des in Artikel 10 Absätze 2b, 2c, 4c und 4d dieses Ab­kommens genannten Zeitraums kann eine Vertragspartei für die Erteilung einer Aufenthalts­erlaubnis die Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags oder einer Ein­stellungszusage verlangen.
(3) a) Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates befristete Arbeitsverhältnisse während mindestens 30 Monaten innehatten, haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.⁵¹ Eine etwaige Ausschöpfung der garantierten Anzahl Aufenthaltserlaubnisse kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden.
b) Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates saisonale Arbeitsverhältnisse während einer Gesamtdauer von mindestens 50 Monaten in den letzten 15 Jahren innehatten und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäss Buchstabe a nicht erfüllen, haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.
⁵¹ Sie unterliegen weder dem Vorrang der inländischen Erwerbstätigen noch der Kontrolle der Einhaltung der branchen- und ortsüblichen Arbeits- und Entlohnungsbedingungen.
Art. 28 Abhängig beschäftigte Grenzgänger
(1)  Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit rechtmässigem Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten, der im Grenzgebiet der anderen Vertragspartei eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten die Gebiete, die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegt sind.
(2)  Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.
Art. 29 Rückkehrrecht der Arbeitnehmer
(1)  Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr inne­hatte und das Aufnahmeland verlassen hat, hat innerhalb von sechs Jahren nach seiner Ausreise ein Anrecht auf bevorrechtigten Zugang innerhalb der für seine Aufenthaltserlaubnis geltenden Quote, sofern er nachweist, dass er eine Erwerbs­tätigkeit ausüben kann.
(2)  Ein Grenzgänger hat innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner vor­herigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von drei Jahren ein Anrecht auf eine neue Sonderbescheinigung vorbehaltlich einer Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeits­bedingungen, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, während der ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
(3)  Jugendliche, die das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist von vier Jahren ein Anrecht auf Rückkehr und Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Art. 30 Geographische und berufliche Mobilität der Arbeitnehmer
(1)  Der Arbeitnehmer, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr besitzt, hat während 12 Monaten nach Beginn seiner Beschäftigung ein Anrecht auf berufliche und geographische Mobilität. Der Übergang von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 10 dieses Abkommens möglich.
(2)  Die den abhängig beschäftigten Grenzgängern erteilten Sonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geographischen Mobilität innerhalb der gesamten Grenzgebiete der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten.
Art. 31 Aufenthaltsregelung für Selbstständige
Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (im Folgenden «Selbstständiger» genannt) im Hoheits­gebiet der anderen Vertragspartei niederlassen will, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er den zuständigen nationalen Behörden vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aussichten auf Erbringung dieses Nachweises bestehen.
Art. 32 Selbstständige Grenzgänger
(1)  Ein selbstständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit rechtmässigem Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten, der im Grenzgebiet der anderen Vertragspartei eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegten Gebiete.
(2)  Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der als selbstständiger Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten ausüben will, erhält im Voraus eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbs­tätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aussichten auf die Erbringung dieses Nachweises bestehen.
(3)  Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.
Art. 33 Rückkehrrecht der Selbstständigen
(1)  Ein Selbständiger, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren innehatte und den Aufnahmestaat verlassen hat, erhält innerhalb von sechs Jahren nach seiner Ausreise ohne weiteres eine neue Aufenthalts­erlaubnis, sofern er bereits während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren im Aufnahmeland gearbeitet hat und den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
(2)  Ein selbstständiger Grenzgänger erhält innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner vorherigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von vier Jahren ohne weiteres eine neue Sonderbescheinigung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
(3)  Die Jugendlichen, die das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist von vier Jahren das Recht auf Rückkehr und Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Art. 34 Geographische und berufliche Mobilität der Selbstständigen
Die den selbstständigen Grenzgängern ausgestellten Sonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geographischen Mobilität innerhalb des Grenzgebiets der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten. Die im Voraus erteilte Aufenthaltserlaubnis (bzw. Sonderbescheinigung für Grenzgänger) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten berechtigt nur zur geographischen Mobilität.

Übergangsmassnahmen für den Erwerb von Grundstücken und Zweitwohnungen

1. Tschechische Republik

a.  Die Tschechische Republik kann fünf Jahre lang ab dem Tag ihres Beitritts zur EU die Bestimmungen des Aussenhandelsgesetzes Nr. 219/1995 Sb. (geänderte Fassung) über den Erwerb von Zweitwohnungen durch Staatsangehörige der Schweiz ohne Wohnsitz in der Tschechischen Republik und durch Gesellschaften, die nach Schweizer Recht ge­gründet wurden und im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik weder niedergelas­sen sind noch dort eine Niederlassung oder eine Vertretung haben, beibehalten.
b.  Die Tschechische Republik kann die Bestimmungen des Aussenhandelsgesetzes Nr. 219/1995 Sb. (geänderte Fassung), des Gesetzes Nr. 229/1991 Sb. zur Regelung von Eigentumsverhältnissen von Ackerland und sonstigen landwirtschaftlichen Flächen und des Gesetzes Nr. 95/1999 Sb. über die Bedingungen für die Übertragung landwirt­schaftlicher Flächen und Wälder vom Staatseigentum in das Eigentum anderer Stellen hinsichtlich des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen und Wälder durch Schweizer Staatsangehörige und durch Gesellschaften, die nach Schweizer Recht gegründet wur­den und in der Tschechischen Republik weder niedergelassen noch eingetragen sind, nach dem Beitritt zur EU sieben Jahre lang beibehalten. Unbeschadet anderer Bestim­mungen dieser Nummer 1 dürfen Schweizer Staats­angehörige beim Erwerb landwirt­schaftlicher Flächen und Wälder auf keinen Fall ungünstiger als am Tag der Unter­zeichnung des Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden.
c.  Selbstständige Landwirte mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die sich in der Tschechi­schen Republik niederlassen und dort Wohnsitz nehmen wollen, dürfen weder den Be­stimmungen des Buchstaben b noch anderen Verfahren unterworfen werden, als denje­nigen, die für tschechische Staatsangehörige gelten.
d.  Im dritten Jahr nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU wird eine allge­meine Überprüfung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Der Gemischte Aus­schuss kann beschliessen, die in Buchstabe a genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden.
e.  Sollte die Tschechische Republik während des Übergangzeitraums Bedingungen für den Erwerb von Grundeigentum durch Gebietsfremde in der Tschechischen Republik ein­führen, so müssen diese auf transparenten, objektiven, dauerhaften und veröffentlichten Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden auf nicht diskriminierende Weise angewandt und dürfen nicht zwischen tschechischen und schweizerischen Staatsangehörigen diffe­renzieren.
f.  Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass nach Ablauf der Übergangsfrist schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in der Tsche­chischen Republik eintreten werden oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Aus­schuss auf Antrag der Tschechischen Republik über eine Verlängerung der Übergangs­frist von bis zu drei Jahren.

2. Estland

a.  Estland kann seine zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls gel­tenden Rechtsvorschriften über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäl­dern durch Schweizer Staatsangehörige und Gesellschaften, die nach Schweizer Geset­zen gegründet wurden und in Estland weder niedergelassen noch eingetragen sind und dort auch keine Zweigniederlassungen oder -stellen haben, ab dem Beitritt Estlands zur EU sieben Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall darf ein Schweizer Staatsangehö­riger beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden. Aufgrund dieser Bestimmungen hat Estland am 12. Februar 2003 das Gesetz über Beschränkungen beim Erwerb von Immobilien und die Änderun­gen zum Bodenreformgesetz verabschiedet.
b.  Schweizer Staatsangehörige, die sich in Estland als selbstständige Landwirte niederlas­sen und dort ihren Wohnsitz nehmen wollen und seit mindestens drei Jahren ununter­brochen einen rechtmässigen Wohnsitz in Estland hatten und in der Landwirtschaft tätig waren, dürfen weder den Bestimmungen des Buchstaben a noch anderen Verfahren un­terworfen werden, als sie für estnische Staatsangehörige gelten.
c.  Im dritten Jahr nach dem Beitritt Estlands zur EU wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschlie­ssen, die unter Buchstabe a genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden.
d.  Gibt es hinreichende Anzeichen dafür, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Estland eintreten wer­den oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag Est­lands über eine Verlängerung des Übergangszeitraums von längstens drei Jahren.

3. Zypern

Zypern kann seine am 31. Dezember 2000 geltenden Rechtsvorschriften über den Erwerb von Zweitwohnungen ab dem Beitritt Zyperns zur EU fünf Jahre lang beibehalten.
Gemäss dem Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Ausländer), Kap. 109, und den Ände­rungsgesetzen 52/69, 55/72 und 50/90 unterliegt der Erwerb von Immobilien in Zypern durch Nicht-Zyprioten der Genehmigung des Ministerrats. Der Ministerrat hat die Distriktbeamten ermächtigt, in seinem Namen Genehmigungen zu erteilen. Überschreitet die Grösse der Im­mobilie 2 Donum (1 Donum = 1338 m²), so kann die Genehmigung nur für folgende Zwecke erteilt werden:
a. Erst- oder Zweitwohnungen mit einer Fläche von nicht mehr als 3 Donum;
b. Räumlichkeiten für berufliche oder kommerzielle Zwecke;
c. Industrietätigkeiten in Sektoren, die als förderlich für die zyprische Wirtschaft ange­sehen werden.
Das vorstehend genannte Gesetz wurde durch das Gesetz N. 54(I)/2003 von 2003 Erwerb von Immobilien (Ausländer) (Änderung) geändert. Das neue Gesetz enthält keine Beschrän­kungen für Staatsangehörige aus der EU und in der EU eingetragene Unternehmen hinsicht­lich des Erwerbs von Immobilien im Zusammenhang mit Erstwohnungen und ausländischen Direktinvestitionen oder hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien durch Immobilienmakler und Erschliessungsgesellschaften aus der EU. Für den Erwerb von Zweitwohnungen sieht das Gesetz vor, dass Staatsangehörige aus der EU, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Zypern haben, und in der EU eingetragene Unternehmen, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Haupt­verwaltung oder Hauptniederlassung nicht in Zypern haben, während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Beitritt Zyperns zur EU ohne vorherige Genehmigung des Ministerrats, der, wie vorstehend erwähnt, seine Zuständigkeit an die Distriktbeamten delegiert hat, keine Immobilien für die Nutzung als Zweitwohnungen erwerben dürfen.

4. Lettland

a.  Lettland kann die in dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Privatisierung von Boden in ländlichen Gebieten (seit 14. April 2003 in Kraft) enthaltenen Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern durch Schweizer Staatsangehörige und durch Gesellschaften, die nach Schweizer Gesetzen gegründet wurden und in Lettland weder niedergelassen noch eingetragen sind und dort auch keine Zweigniederlassungen oder ‑stellen haben, ab dem Tag des Beitritts sieben Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall darf ein Schweizer Staats­angehöriger beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden.
b.  Vor Ablauf des dritten Jahres nach dem Tag des Beitritts Lettlands zur EU wird eine all­gemeine Überprüfung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Aus­schuss kann beschliessen, die unter Buchstabe a genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden.
c.  Gibt es hinreichende Anzeichen dafür, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Lettland eintreten werden oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag Lettlands über eine Verlängerung des Übergangszeitraums von längstens drei Jahren.

5. Litauen

a.  Litauen darf seine zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls gel­tenden Rechtsvorschriften über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäl­dern durch Schweizer Staatsangehörige und durch Gesellschaften, die nach Schweizer Gesetzen gegründet wurden und in Litauen weder niedergelassen noch eingetragen sind und dort auch keine Zweigniederlassungen oder -stellen haben, ab dem Tag des Bei­tritts Litauens zur EU sieben Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall darf ein Schweizer Staats­angehöriger beim Erwerb von landwirtschaft­lichen Flächen und Wäldern ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden. Diesen Rechtsvorschriften zufolge können Schweizer Staatsangehörige und juristische Personen sowie in der Schweiz gegründete Organisati­onen ohne den Status von juristischen Personen, jedoch mit der im Schweizer Recht de­finierten Geschäfts­fähigkeit, vor Ablauf des im Vertrag über den Beitritt der Republik Litauen zur Europäischen Union festgelegten Zeitraums von sieben Jahren keine land­wirtschaftlichen Flächen und Wälder erwerben.
b.  Schweizer Staatsangehörige, die sich in Litauen als selbstständige Landwirte niederlas­sen und dort ihren Wohnsitz nehmen wollen und seit mindestens drei Jahren ununter­brochen einen rechtmässigen Wohnsitz in Litauen hatten und in der Landwirtschaft tätig waren, dürfen weder den Bestimmungen des Buchstaben a noch anderen Verfahren un­terworfen werden, als denjenigen, die für litauische Staats­angehörige gelten.
c.  Im dritten Jahr nach dem Beitritt Litauens zur EU wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Aus­schuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschlie­ssen, die unter Buchstabe a genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden.
d.  Gibt es hinreichende Anzeichen dafür, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Litauen eintreten wer­den oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag Litau­ens über eine Verlängerung des Übergangszeitraums von längstens drei Jahren.

6. Ungarn

a.  Ungarn kann die im Gesetz LV von 1994 über landwirtschaftliche Flächen (geänderte Fassung) enthaltenen Bestimmungen über den Erwerb von Zweitwohnungen ab dem Tag seines Beitritts zur EU fünf Jahre lang beibehalten.
b.  Schweizer Staatsangehörige, die mindestens vier Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmässigen Wohnsitz in Ungarn hatten, dürfen weder den Bestimmungen des Buch­staben a noch anderen Regeln und Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für ungarische Staatsangehörige gelten. Während der Übergangszeit wird Ungarn auf den Erwerb von Zweitwohnungen Genehmigungsverfahren anwenden, die auf objekti­ven, dauerhaften, transparenten und veröffentlichten Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden auf nicht diskriminierende Weise angewandt und dürfen nicht zwischen den Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Ungarn differenzieren.
c.  Ungarn kann die im Gesetz LV von 1994 über landwirtschaftliche Flächen (geänderte Fassung) enthaltenen Verbote des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen durch natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz in Ungarn haben noch ungarische Staatsbürger sind, sowie durch juristische Personen nach dem Beitritt Ungarns zur EU sieben Jahre lang beibehalten.
d.  Schweizer Staatsangehörige, die sich als selbstständige Landwirte niederlassen wollen, mindestens drei Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmässigen Wohnsitz in Ungarn hatten und in der Landwirtschaft tätig waren, dürfen weder den Bestimmungen des Buchstaben c noch anderen Regeln und Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für ungarische Staatsangehörige gelten.
e.  Im dritten Jahr nach dem Beitritt Ungarns zur EU wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschlie­ssen, die unter Buchstabe c genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden.
f.  Sollte Ungarn während der Übergangszeit Genehmigungsverfahren auf den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen anwenden, so müssen diese auf objektiven, dauerhaften, transparenten und veröffentlichten Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden ohne Dis­kriminierung angewandt.
g.  Gibt es hinreichende Anzeichen dafür, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Ungarn eintreten wer­den oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag Un­garns über eine Verlängerung des Übergangszeitraums von längstens drei Jahren.

7. Malta

Der Erwerb von Grundbesitz auf den maltesischen Inseln wird durch das Immobiliengesetz (Erwerb durch Gebietsfremde) (Kap. 246 der maltesischen Gesetze) geregelt. Dieses Gesetz sieht Folgendes vor:
a. 1.Schweizer Staatsangehörige können Immobilien in Malta erwerben, um sie als Wohnung (nicht zwingend als Erstwohnung) zu nutzen, sofern sie nicht bereits eine andere Wohnung in Malta besitzen. Ein solcher Erwerb erfordert nicht, dass die betreffende Person über ein Aufenthaltsrecht in Malta verfügt, unterliegt je­doch einer Genehmigung, die (abgesehen von einer begrenzten Anzahl in den Rechtsvorschriften genannten Ausnahmen) nicht vorenthalten werden kann, wenn der Wert der Immobilie höher ist als ein jährlich anhand eines Indexes festgelegter Wert (derzeit 30 000 MTL für Wohnungen und 50 000 MTL für Häuser).
2.Schweizer Staatsangehörige können ausserdem im Einklang mit den geltenden maltesischen Rechtsvorschriften jederzeit ihre Erstwohnung in Malta nehmen. Das Verlassen Maltas zieht nicht die Verpflichtung nach sich, als Erstwohnung erworbene Immobilien zu veräussern.
b. Schweizer Staatsangehörige, die Immobilien in bestimmten im Gesetz genannten Ge­bieten erwerben (in der Regel Gebiete, die unter Vorhaben der städtischen Erneuerung fallen) benötigen weder eine Genehmigung für den Erwerb, noch bestehen Beschrän­kungen hinsichtlich der Anzahl, der Nutzung oder des Werts dieser Immobilien.

8. Polen

a.  Polen kann seine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls geltenden Rechts­vorschriften über den Erwerb von Zweitwohnungen ab dem Tag seines Beitritts zur EU fünf Jahre lang beibehalten. Diesen Rechtsvorschriften zufolge müssen Schweizer Staatsangehörige die Anforderungen erfüllen, die im Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Grundbesitz durch Ausländer (Dz.U. 1996, Nr. 54, poz. 245 mit Ände­rungen) in der geänderten Fassung festgelegt sind.
b.  Schweizer Staatsangehörige, die vier Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmässigen Wohnsitz in Polen hatten, dürfen beim Erwerb von Zweitwohnungen weder den Be­stimmungen des Buchstaben a noch anderen Verfahren als denjenigen unterworfen wer­den, die für polnische Staatsangehörige gelten.
c.  Polen kann seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern ab dem Beitritt Polens zur EU zwölf Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Schweizer Staatsangehörige oder juristische Personen, die gemäss Schweizer Gesetzen gegründet wurden, beim Erwerb von landwirtschaft­lichen Flächen und Wäldern un­günstiger als zum Datum der Unterzeichnung des Protokolls behandelt werden. Diesen Rechtsvorschriften zufolge müssen Schweizer Staatsangehörige die Anforderungen er­füllen, die im Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Grundbesitz durch Aus­länder (Dz.U. 1996, Nr. 54, poz. 245 mit Änderungen) (geänderte Fassung) festgelegt sind.
d.  Schweizer Staatsangehörige, die sich als selbstständige Landwirte niederlassen wollen, mindestens drei Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmässigen Wohnsitz in Polen hat­ten und dort mindestens drei Jahre lang ununterbrochen als natürliche oder juristische Person Land gepachtet hatten, dürfen ab dem Tag des Beitritts Polens zur EU beim Er­werb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern weder den Bestimmungen des Buchstaben c noch anderen Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für polni­sche Staatsangehörige gelten. In den Woiwodschaften Warmińsko-Mazurskie, Pomorskie, Kujawsko-Pomorskie, Zachodniopomorskie, Lubuskie, Dolnoślakie, Opolskie und Wielkopolskie wird der im vorstehenden Satz genannte Wohnsitz- und Pachtzeitraum auf sieben Jahre verlängert. Der Pachtzeitraum vor dem Erwerb des Lan­des wird für jeden Schweizer Staatsangehörigen, der in Polen Land gepachtet hat, indi­viduell ab dem beglaubigten Datum der ursprüng­lichen Pachtvereinbarung berechnet. Selbstständige Landwirte, die das Land nicht als natürliche, sondern als juristische Per­sonen gepachtet haben, können die sich aus der Pachtvereinbarung ergebenden Rechte der juristischen Person auf sich selbst als natürliche Person übertragen. Für die Berech­nung des dem Recht auf Erwerb vorausgehenden Pachtzeitraums wird der Zeitraum der Pacht als juristische Person angerechnet. Pachtvereinbarungen natürlicher Personen können rückwirkend mit einem beglaubigten Datum versehen werden, und der gesamte Pachtzeitraum eines beglaubigten Vertrags wird angerechnet. Für selbstständige Land­wirte gibt es keine Fristen für die Umwandlung ihrer gegenwärtigen Pachtverträge in Verträge als natürliche Personen oder in schriftliche Verträge mit beglaubigtem Datum. Das Verfahren für die Umwandlung von Pachtverträgen muss transparent sein und darf keinesfalls ein neues Hindernis darstellen.
e.  Im dritten Jahr nach dem Beitritt Polens zur EU wird eine allgemeine Überprü­fung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die unter Buchstabe a genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu been­den.
f.  Während der Übergangszeit wird Polen ein gesetzlich geregeltes Genehmigungsverfah­ren anwenden, mit dem gewährleistet wird, dass die Erteilung von Genehmigungen für den Erwerb von Immobilien in Polen nach transparenten, objektiven, dauerhaften und veröffentlichten Kriterien erfolgt. Diese Kriterien werden ohne Diskriminierung ange­wandt.

9. Slowenien

a.  Sollten nach Ablauf eines Zeitraums von bis zu sieben Jahren nach dem Tag des Bei­tritts Sloweniens zur EU Schwierigkeiten auf dem Immobilienmarkt auftreten, die ernsthafter und voraussichtlich anhaltender Natur sind oder Schwierigkeiten, die den Immobilienmarkt in einem bestimmten Gebiet erheblich stören können, so kann Slowe­nien eine Genehmigung für Schutzmassnahmen beantragen, um der Lage auf dem Im­mobilienmarkt abzuhelfen.
b.  Auf Antrag Sloweniens legt der Gemischte Ausschuss im Dringlichkeitsverfahren die Schutzmassnahmen fest, die er als erforderlich erachtet, einschliesslich der Bedingungen und Modalitäten für ihre Anwendung.
c.  Im Fall ernsthafter Schwierigkeiten auf dem Immobilienmarkt und auf ausdrücklichen Antrag Sloweniens handelt der Gemischte Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit entsprechenden Hintergrundinformationen versehenen Antrags. Die so beschlossenen Massnahmen finden unmittelbar Anwendung und tragen den Inte­ressen aller Beteiligten Rechnung.
d.  Die gemäss Buchstabe b genehmigten Massnahmen können Abweichungen von den Be­stimmungen des Abkommens in dem Umfang und für den Zeitraum beinhalten, die für die Verwirklichung der in Buchstabe a genannten Ziele erforderlich sind.

10. Slowakei

a.  Die Slowakei kann ihre Rechtsvorschriften über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern durch Gebietsfremde ab dem Beitritt zur EU sieben Jahre lang beibehalten. Diesen Rechtsvorschriften zufolge können Gebietsfremde Eigentumsrechte an Immo­bilien in der Slowakischen Republik mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern erwerben. Gebietsfremde können keine Eigentumsrechte an Immobilien erwerben, deren Erwerb durch eine im Devisen­gesetz Nr. 202/1995 (geänderte Fassung) festgelegte Sonderregelung eingeschränkt ist.
b.  Auf keinen Fall darf ein Schweizer Staatsangehöriger beim Erwerb von landwirtschaft­lichen Flächen und Wäldern ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung dieses Proto­kolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden.
c.  Schweizer Staatsangehörige, die sich als selbstständige Landwirte niederlassen wollen und seit mindestens drei Jahren ununterbrochen in der Slowakei ihren rechtmässigen Wohnsitz haben und in der Landwirtschaft tätig sind, dürfen weder den Bestimmungen des Buchstaben b noch anderen Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für slowakische Staatsangehörige gelten.
d.  Vor Ablauf des dritten Jahres nach dem Beitritt der Slowakei zur EU wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Aus­schuss kann beschliessen, die unter Buchstabe a genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden.
e.  Sollte die Slowakei während des Übergangszeitraums Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Grundeigentum durch Gebietsfremde in der Slowakei einführen, so müssen diese auf transparenten, objektiven, dauerhaften und veröffentlichten Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden ohne Diskriminierung angewandt und dürfen nicht zwischen slowakischen Staatsangehörigen und Schweizer Staatsangehörigen differenzieren.
f.  Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Ablauf der Übergangsfrist schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in der Slowakei eintreten werden oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag der Slowakei über eine Verlängerung der Übergangsfrist von längstens drei Jahren.

Anhang II ⁵²

⁵² Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 ( AS 2012 2345 ). Bereinigt gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses vom 28. Nov. 2014 ( AS 2015 333 ), Art. 4 des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 ( AS 2016 5251 5233 ; BBl 2016 2223 ) und Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2020 des Gemischten Ausschusses vom 15. Dez. 2020, in Kraft für die Schweiz seit 15. Dez. 2020 und angewendet ab 1. Jan. 2021 ( AS 2021 12 ).

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Art. 1
1.  Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der Europäischen Union in der durch diesen Abschnitt geänderten Fassung oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.
2.  Der Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.
Art. 2
1.  Zur Anwendung dieses Anhangs tragen die Vertragsparteien den Rechtsakten der Europäischen Union gebührend Rechnung, auf die in Abschnitt B dieses Anhangs Bezug genommen wird.
2.  Zur Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die Rechtsakte der Europäischen Union zur Kenntnis, auf die in Abschnitt C dieses Anhangs Bezug genommen wird.
Art. 3
1.  Besondere Übergangsregelungen, die die Arbeitslosenversicherung für Staatsangehörige bestimmter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer schweizerischen Aufenthaltsgenehmigung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr, die schweizerischen Hilflosenentschädigungen oder Leistungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge betreffen, sind in Protokoll I zu diesem Anhang enthalten.
2.  Protokoll I ist Bestandteil dieses Anhangs.
Art. 4
(1)  Die Regelungen zum Schutz der Ansprüche, die Einzelne aufgrund dieses Abkommens infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erwerben, sind in Protokoll II zu diesem Anhang festgelegt.
(2)  Protokoll II ist Bestandteil dieses Anhangs.

Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird

1. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004⁵³ zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
geändert durch:
– Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009⁵⁴ zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge;
– Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010⁵⁵ zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla­ments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
– Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012⁵⁶ zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
– Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012⁵⁷ zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
– Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013⁵⁸ zur An­passung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Land­wirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrs­politik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Aussenbeziehungen, Aussen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a)  Anhang I Teil I wird wie folgt ergänzt:
«Schweiz
Kantonale Rechtsvorschriften über Unterhaltsvorschüsse auf der Grundlage von Artikel 131 Absatz 2 und Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.»;
b)  Anhang I Teil II wird wie folgt ergänzt:
«Schweiz
Geburts- und Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Familienzulagen.»;
c)  Anhang II wird wie folgt ergänzt:
«Deutschland-Schweiz
a) Abkommen vom 25. Februar 1964⁵⁹ über soziale Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 9. September 1975⁶⁰ und das Zweite Zusatzabkommen vom 2. März 1989⁶¹: i) Nummer 9b Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Schlussprotokolls (geltende Rechtsvorschriften und Anspruch auf Sachleistungen im Krankheitsfall für Einwohner der deutschen Exklave Büsingen);
ii) Nummer 9e Absatz 1 Buchstabe b Sätze 1, 2 und 4 des Schlussprotokolls (Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung in Deutschland bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland).
b) Abkommen vom 20. Oktober 1982⁶² über Arbeitslosenversicherung, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992⁶³: i) Artikel 8 Absatz 5, Deutschland (die Gemeinde Büsingen) beteiligt sich in Höhe des nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen kantonalen Beitrags an den Kosten für die von Arbeitnehmern, die unter diese Bestimmung fallen, tatsächlich belegten Plätze in arbeitsmarktlichen Massnahmen.
Spanien-Schweiz
Nummer 17 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 13. Oktober 1969⁶⁴ über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982⁶⁵; die gemäss dieser Bestimmung in der spanischen Versicherung versicherten Personen sind von der Versicherung in der schweizerischen Krankenversicherung befreit.
Italien-Schweiz
Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vom 14. Dezember 1962⁶⁶ über soziale Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963⁶⁷, die Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969⁶⁸, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974⁶⁹ und die Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980⁷⁰.»;
d)  Anhang IV wird wie folgt ergänzt:
«Schweiz»;
e)  Anhang VIII Teil 1 wird wie folgt ergänzt:
«Schweiz
Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Bundesgesetz über die Invalidenversicherung) sowie auf gesetzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»;
f)  Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt ergänzt:
«Schweiz
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»;
g)  Anhang IX Teil II wird wie folgt ergänzt:
«Schweiz
Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»;
h)  Anhang X wird wie folgt ergänzt:
«Schweiz
1.  Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen) und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen.
2.  Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Artikel 28 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung in seiner geänderten Fassung vom 7. Oktober 1994).
3.  Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach kantonalen Rechtsvorschriften.
4.  Beitragsunabhängige ausserordentliche Invalidenrenten für Menschen mit Behinderungen (Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung), die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige unter schweizerisches Recht gefallen sind.»;
i)  Anhang XI wird wie folgt ergänzt:
«Schweiz
1.  Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die die freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszweigen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die in einem Staat wohnen, für den dieses Abkommen nicht gilt, sind anwendbar auf ausserhalb der Schweiz wohnende Staatsangehörige der anderen Staaten, für die dieses Abkommen gilt, sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet dieser Staaten wohnen, wenn diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären.
2.  Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie in einem Staat, für den dieses Abkommen nicht gilt, für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt.
3.  Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen:
a) Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die nachstehend genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen: i) die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen;
ii) die Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt;
iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten;
iv) die Familienangehörigen der unter den Ziffern i und iii genannten Personen oder eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Spanien, Ungarn, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich;
v) die Familienangehörigen der unter Ziffer ii genannten Personen oder eines Rentners, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich.
Als Familienangehörige gelten dabei diejenigen Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates als Familienangehörige anzusehen sind.
b) Die in Buchstabe a genannten Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der folgenden Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind: Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und – was die unter Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Personen angeht – Finnland und – was die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen angeht – Portugal.⁷¹
Dieser Antrag: aa) ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam;
bb) schliesst sämtliche im selben Staat wohnenden Familienangehörigen ein.
4.  Unterliegt eine nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechts­vor­schriften unterliegende Person in Anwendung von Nummer 3 Buchstabe b für die Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, so werden die Kosten für Sachleistungen bei Nichtberufsunfällen zwischen dem schweizerischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nicht­berufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und dem zuständigen Kranken­ver­sicherungsträger je zur Hälfte geteilt, wenn ein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber beiden Trägern besteht. Bei einem Arbeitsunfall, einem Unfall von oder zu der Arbeitsstätte oder bei einer Berufskrankheit trägt der schweizerische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufs­krank­heiten die Kosten allein, selbst wenn ein Anspruch auf Leistungen eines Kranken­ver­sicherungsträgers des Wohnstaates besteht.
5.  Für Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber nicht dort wohnen und die aufgrund von Nummer 3 Buchstabe b der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Wohnstaates angehören, sowie für deren Familienangehörige gelten während eines Aufenthalts in der Schweiz die Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung.
6.  Für die Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in der Schweiz übernimmt der zuständige schweizerische Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten.
7.  Die bei der Versicherung eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, zurückgelegten Krankengeldversicherungszeiten werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vorbehalt in der Krankengeldversicherung bei Mutterschaft oder Krankheit zu verringern oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des ausländischen Versicherungsverhältnisses bei einem schweizerischen Versicherer versichert.
8.  Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.».
2. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009⁷² zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
geändert durch:
– Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010⁷³ zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla­ments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
– Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012⁷⁴ zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
– Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012⁷⁵ zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla­ments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver­ordnung (EG) Nr. 883/2004.
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Anhang 1 wird wie folgt ergänzt:
«Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 26. Oktober 2004⁷⁶ zur Festlegung der besonderen Verfahren für die Erstattung von Krankenpflegeleistungen».
3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971⁷⁷ zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008⁷⁸ in der zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses geltenden Fassung, soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind.
4. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972⁷⁹ über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009⁸⁰ in der zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses geltenden Fassung, soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind.
5. Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998⁸¹ zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern.
⁵³ ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; SR 0.831.109.268.1
⁵⁴ ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43
⁵⁵ ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35
⁵⁶ ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4
⁵⁷ ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45
⁵⁸ ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1
⁵⁹ SR 0.831.109.136.1
⁶⁰ SR 0.831.109.136.121
⁶¹ SR 0.831.109.136.122
⁶² SR 0.837.913.6
⁶³ SR 0.837.913.61
⁶⁴ SR 0.831.109.332.2
⁶⁵ AS 1983 1369
⁶⁶ SR 0.831.109.454.2
⁶⁷ SR 0.831.109.454.22
⁶⁸ SR 0.831.109.454.21
⁶⁹ SR 0.831.109.454.211
⁷⁰ SR 0.831.109.454.24
⁷¹ AS 2012 2901
⁷² ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1; SR 0.831.109.268.11
⁷³ ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35
⁷⁴ ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4
⁷⁵ ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45
⁷⁶ In der AS nicht veröffentlicht
⁷⁷ AS 2004 121 , 2008 4219 4273 , 2009 4831
⁷⁸ ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1.
⁷⁹ AS 2005 3909 , 2008 4273 , 2009 621 4845
⁸⁰ ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29.
⁸¹ ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46.

Abschnitt B Rechtsakte, die die Vertragsparteien berücksichtigen

1. Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009⁸² über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.
2. Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009⁸³ zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften.
3. Beschluss Nr. A3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 17. Dezember 2009⁸⁴ über die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäss den Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden.
4. Beschluss Nr. E1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009⁸⁵ über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäss Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates.
5. Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Sys­teme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009⁸⁶ zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen.
6. Beschluss Nr. H1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Sys­teme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009⁸⁷ über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
7. Beschluss Nr. H2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Sys­teme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009⁸⁸ über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
8. Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Sys­teme der sozialen Sicherheit vom 15. Oktober 2009⁸⁹ über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates.
9. Beschluss Nr. H4 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Sys­teme der sozialen Sicherheit vom 22. Dezember 2009⁹⁰ über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
10. Beschluss Nr. H5 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 18. März 2010⁹¹ über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Rates und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
11. Beschluss Nr. P1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009⁹² zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene.
12. Beschluss Nr. S1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009⁹³ betreffend die europäische Krankenversicherungskarte.
13. Beschluss Nr. S2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009⁹⁴ betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte.
14. Beschluss Nr. S3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009⁹⁵ zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen.
15. Beschluss Nr. S4 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 2. Oktober 2009⁹⁶ über Erstattungs­verfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.
16. Beschluss Nr. S5 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 2. Oktober 2009⁹⁷ zur Auslegung des in Artikel 1 Buchstabe va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs «Sachleistungen» bei Krankheit und Mutterschaft gemäss den Artikeln 17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25, 26, 27 Absätze 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Artikeln 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates.
17. Beschluss Nr. S6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 22. Dezember 2009⁹⁸ über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäss Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse.
18. Beschluss Nr. S7 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 22. Dezember 2009⁹⁹ betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren.
19. Beschluss Nr. U1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009¹⁰⁰ zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
20. Beschluss Nr. U2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009¹⁰¹ zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben.
21. Beschluss Nr. U3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009¹⁰² zur Bedeutung des Begriffs «Kurzarbeit» im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Personen.
22. Beschluss Nr. E2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 3. März 2010¹⁰³ über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla­ments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind,
23. Beschluss Nr. E3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 19. Oktober 2011¹⁰⁴ über die Über­gangszeit gemäss Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates,
24. Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 16. Dezember 2010¹⁰⁵ über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäss Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
25. Beschluss Nr. S8 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. Juni 2011¹⁰⁶ über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, grössere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäss Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
26. Beschluss Nr. U4 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 13. Dezember 2011¹⁰⁷ über die Erstattungsverfahren gemäss Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.
⁸² ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1.
⁸³ ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5.
⁸⁴ ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 3.
⁸⁵ ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.9.
⁸⁶ ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.11.
⁸⁷ ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.13.
⁸⁸ ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.17.
⁸⁹ ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.56.
⁹⁰ ABl. C 107 vom 27.4.2010, S.3.
⁹¹ ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 5.
⁹² ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.21.
⁹³ ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.23.
⁹⁴ ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.26.
⁹⁵ ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.40.
⁹⁶ ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.52.
⁹⁷ ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.54.
⁹⁸ ABl. C 107 vom 27.4.2010, S.6.
⁹⁹ ABl. C 107 vom 27.4.2010, S.8.
¹⁰⁰ ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.42.
¹⁰¹ ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.43.
¹⁰² ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.45.
¹⁰³ ABl. C 187 vom 10.7.2010, S. 5 (Elektronischer Austausch von Information der sozialen Sicherheit)
¹⁰⁴ ABl. C 12 vom 14.1.2012, S. 6
¹⁰⁵ ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 5
¹⁰⁶ ABl. C 262 vom 6.9.2011, S. 6
¹⁰⁷ ABl. C 57 vom 25.2.2012, S. 4

Abschnitt C Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen

1. Empfehlung Nr. U1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009¹⁰⁸ über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben.
2. Empfehlung Nr. U2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009¹⁰⁹ zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt.
3.  Empfehlung Nr. S1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. März 2012 über die finanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden¹¹⁰.
¹⁰⁸ ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.49.
¹⁰⁹ ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.51.
¹¹⁰ ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 3

Protokoll I zu Anhang II des Abkommens

I.  Arbeitslosenversicherung

Die folgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind, bis 30. April 2011, für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens sind, bis 31. Mai 2016 und für Arbeitnehmer und die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind, bis 31. Dezember 2023.
1. Betreffend die Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr gilt folgende Regelung:
1.1 Nur die Arbeitnehmer, die während des vom schweizerischen Bundes­gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vorgesehenen Mindestzeitraums¹¹¹ in der Schweiz Beiträge entrichtet haben und auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllen, haben gemäss den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
1.2 Ein Teil aller eingenommenen Beiträge für die Arbeitnehmer, die während eines zu kurzen Zeitraums Beiträge entrichtet haben, um gemäss Nummer 1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz zu haben, wird ihren Heimatstaaten gemäss dem unter Nummer 1.3 vorgesehenen Verfahren als Beitrag zu den Kosten für die Leistungen erstattet, die diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit erhalten; somit haben diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit in der Schweiz keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dagegen haben sie Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung und auf Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Die Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit übernimmt der Heimatstaat unter der Voraussetzung, dass sich die betreffenden Arbeitnehmer dort den Arbeitsämtern zur Verfügung stellen. Die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten werden dabei so angerechnet, als ob sie im Herkunftsland zurückgelegt worden wären.
1.3 Der Teil der für die Arbeitnehmer gemäss Nummer 1.2 eingenommenen Beiträge wird jedes Jahr gemäss den nachfolgenden Bestimmungen erstattet:
a) Der Gesamtbetrag der Beiträge dieser Arbeitnehmer wird für jedes Land anhand der Anzahl der pro Jahr beschäftigten Arbeitnehmer und der für jeden Arbeitnehmer durchschnittlich entrichteten jährlichen Beiträge (Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer) berechnet.
b) Von dem so errechneten Betrag wird der Teil, der dem Prozentsatz der Arbeitslosenentschädigung verglichen mit allen übrigen unter Nummer 1.2 genannten Entschädigungen entspricht, den Heimatstaaten der Arbeitnehmer erstattet, während die Schweiz für spätere Leistungen eine Rücklage einbehält¹¹².
c) Die Schweiz übermittelt jedes Jahr eine Abrechnung der erstatteten Beiträge. Auf Anfrage gibt sie den Heimatstaaten die Berechnungsgrundlagen sowie den Betrag der Erstattungen bekannt. Die Heimatstaaten teilen der Schweiz jährlich die Zahl der Empfänger von Arbeitslosenleistungen gemäss Nummer 1.2 mit.
2. Ergeben sich für einen unter diese Regelung fallenden Mitgliedstaat wegen der Beendigung der Rückerstattungsregelung oder für die Schweiz wegen der Zusammenrechnung Schwierigkeiten, so kann der Gemischte Ausschuss von einer der Vertragsparteien damit befasst werden.
¹¹¹ Derzeit 12 Monate.
¹¹² Erstattete Leistungen für die Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz geltend machen werden, nachdem sie – während mehrerer Aufenthalte – innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren mindestens 12 Monate lang Beiträge gezahlt haben.

II.  Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der geänderten Fassung vom 8. Oktober 1999 werden nur dann gewährt, wenn die betreffende Person in der Schweiz wohnt.

III.  Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird die Austrittsleistung nach dem schweizerischen Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf Antrag einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der beabsichtigt, die Schweiz endgültig zu verlassen, und der den schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausgezahlt, sofern diese Person die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens verlässt.

Protokoll II zu Anhang II des Abkommens über die Freizügigkeit

In der Erwägung, dass nach Artikel 33 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft¹¹³ (im Folgenden «Austrittsabkommen») Titel III von Teil Zwei des Austrittsabkommens für Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweiz gilt, sofern diese Länder entsprechende Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, die auf Unionsbürger anwendbar sind, sowie mit der Europäischen Union, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind, geschlossen haben und anwenden.
In der Erwägung, dass nach Artikel 26 b des Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens¹¹⁴ die Bestimmungen von Teil III dieses Abkommens für Unions­bürger gelten, sofern die Union entsprechende Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, die für Schweizer Staatsangehörige gelten, sowie mit der Schweiz, die für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gelten, geschlossen hat und anwendet.
In der Erkenntnisse, dass es notwendig ist, den gegenseitigen Schutz der Sozialversicherungsansprüche für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen vorzusehen, die sich am Ende des Übergangszeitraums in einer grenzüberschreitenden Situation befinden oder befunden haben, die eine oder mehrere Vertragsparteien des Freizügigkeitsabkommens und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland gleichzeitig betrifft.
Art. 1 Begriffsbestimmungen und Bezugnahmen
(1)  Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) «Austrittsabkommen» ist das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft;
b) «Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger» ist das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens;
c) «erfasste Staaten» sind die Mitgliedstaaten der Union und die Schweiz;
d) «Übergangszeitraum» ist der Übergangszeitraum nach Artikel 126 des Austrittsabkommens;
e) die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004¹¹⁵ und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009¹¹⁶.
(2)  Für die Zwecke dieses Protokolls sind alle Bezugnahmen in Bestimmungen des aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Unionsrechts auf Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich und seine zuständigen Behörden zu verstehen.
¹¹⁵ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1).
¹¹⁶ Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
Art. 2 Erfasste Personen
(1)  Dieses Protokoll gilt für die folgenden Personen:
a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines der erfassten Staaten unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
b) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
c) Personen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, jedoch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die am Ende des Übergangszeitraums in einem oder mehreren der erfassten Staaten eine Beschäftigung oder eine selbst­ständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
d) Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem der erfassten Staaten oder im Vereinigten Königreich wohnen und die sich in einer der unter den Buchstaben a bis c beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
(2)  Die in Absatz 1 genannten Personen sind erfasst, solange sie sich ohne Unterbrechung in einer der in dem genannten Absatz aufgeführten Situationen befinden, die gleichzeitig einen der erfassten Staaten und das Vereinigte Königreich betreffen.
(3)  Dieses Protokoll gilt auch für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die sich nicht oder nicht mehr in einer der in Absatz 1 genannten Situationen befinden, jedoch unter Artikel 10 des Austrittsabkommens oder Artikel 10 des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
(4)  Die in Absatz 3 genannten Personen sind erfasst, solange sie weiterhin das Recht haben, in einem von Artikel 13 des Austrittsabkommens oder Artikel 12 des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger erfassten Staaten zu wohnen, oder nach Artikel 24 oder Artikel 25 des Austrittsabkommens oder Artikel 20 des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, in ihrem Arbeitsstaat zu arbeiten.
(5)  Wird in diesem Artikel auf Familienangehörige und Hinterbliebene Bezug genommen, so fallen diese Personen nur soweit unter dieses Protokoll, als sie aus dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten.
Art. 3 Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(1)  Auf die unter dieses Protokoll fallenden Personen finden die Vorschriften und Ziele des Artikels 8 des Abkommens und dieses Anhangs des Abkommens über die Freizügigkeit sowie die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.
(2)  Die erfassten Staaten berücksichtigen in gebührender Weise die Beschlüsse und Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden «Verwaltungskommission»), die in den Abschnitten B und C dieses Anhangs aufgeführt sind.
Art. 4 Erfasste Sonderfälle
(1)  Die folgenden Vorschriften gelten für die folgenden Fälle in dem in diesem Artikel festgelegten Umfang, soweit sie Personen betreffen, die nicht oder nicht mehr unter Artikel 2 fallen:
a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die vor Ablauf des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines der erfassten Staaten unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen fallen unter dieses Protokoll für die Zwecke der Geltendmachung und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbs­tätigkeit oder Wohnzeiten, einschliesslich der Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Zeiten gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergeben; für die Zwecke der Zusammenrechnung von Zeiten werden die Zeiten, die vor und nach Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt;
b) die Bestimmungen der Artikel 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie auf im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die vor Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Genehmigung beantragt hatten, eine geplante medizinische Behandlung zu erhalten, bis zum Ende der Behandlung weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende der Behandlung An­wen­dung. Diese Personen und begleitende Personen haben nach ent­spre­chender Anwendung des Artikels 14 des Austrittsabkommens und des Arti­kels 13 des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger das Recht, in den Behandlungsstaat einzureisen und aus dem Behandlungsstaat auszureisen;
c) die Bestimmungen der Artikel 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie auf im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und die sich am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten oder im Vereinigten Königreich aufhalten, bis zum Ende ihres Aufenthalts weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende des Aufenthalts oder der Behandlung Anwendung;
d) die Bestimmungen der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004 gelten weiterhin für die Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums Anspruch besteht, für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie für im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und deren Familienangehörige am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten wohnen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind;
e) in den unter Buchstabe d dieses Absatzes aufgeführten Situationen finden auf Personen, die am Ende des Übergangszeitraums Rechte als Familienangehörige nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – wie etwa abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit – haben, die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiter Anwendung, solange die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)  Auf Personen, die Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erhalten, finden die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf Leistungen bei Krankheit Anwendung.
Auf Familienleistungen auf der Grundlage der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet dieser Absatz sinngemäss Anwendung.
Art. 5 Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich
Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich finden weiter Anwendung auf Ereignisse – soweit sie sich auf Personen beziehen, die nicht unter Artikel 2 fallen –, und
a) vor Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind; oder
b) nach Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind und sich auf Personen beziehen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses unter Artikel 2 oder Artikel 4 fielen.
Art. 6 Fortentwicklung des Rechts und Anpassungen von Rechtsakten
(1)  Ungeachtet des Absatzes 3 sind Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 oder deren Bestimmungen in diesem Protokoll als Bezugnahmen auf die Rechtsakte oder Bestimmungen zu verstehen, die bis zum letzten Tag des Übergangszeitraums in das Abkommen aufgenommen wurden.
(2)  Werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 nach Ende des Übergangszeitraums geändert oder ersetzt, so sind Bezugnahmen in diesem Protokoll auf die genannten Verordnungen als Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen in ihrer geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, zu verstehen, die sie für die Union durch die in Teil II des Anhangs I des Austrittsabkommens aufgeführten Rechtsakte und für die Schweiz durch die in Teil II des Anhangs I des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger aufgeführten Rechtsakte erhalten haben.
(3)  Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten für die Zwecke dieses Protokolls als die Anpassungen, die in Bezug auf die Union in Anhang I Teil III des Austrittsabkommens und in Bezug auf die Schweiz in Anhang I Teil III des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger aufgeführt sind.
(4)  Für die Zwecke dieses Protokolls werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Änderungen und Anpassungen an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die entsprechenden Änderungen und Anpassungen des Anhangs I des Austrittsabkommens oder des Anhangs I des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger wirksam werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
¹¹³ ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
¹¹⁴ SR 0.142.113.672

Anhang III ¹¹⁷

¹¹⁷ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 30. Sept. 2011, von der BVers genehmigt am 14. Dez, 2012 ( AS 2011 4859 , 2013 2415 3033 ; BBl 2012 4401 ). Die Schweiz wendet die erworbenen Rechte, die in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, gemäss der in diesem Beschluss und seinem Anhang festgelegten Bedingungen unein­geschränkt an (Art. 2 des genannten Beschlusses). Bereinigt gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses vom 8. Juni 2015 ( AS 2015 2497 ) und Art. 4 des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5251 5233 ; BBl 2016 2223 ).

Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen

(Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise)
1.  Die Vertragsparteien kommen überein, die Rechtsakte und Mitteilungen der Europäischen Union (EU), die in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführt sind, im Bereich der gegenseiti­gen Anerkennung beruflicher Berufsqualifikationen entsprechend dem Geltungsbereich des Abkommens anzuwenden.
2.  Soweit nicht anderweitig festgelegt, ist der Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den in Ab­schnitt A dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakten ausser auf die durch die betreffenden Rechtsakte der EU erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.
3.  Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die Rechts­akte der EU, die in Abschnitt B dieses Anhangs aufgeführt sind, zur Kenntnis.

Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird

1 a. 32005 L 0036: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika­tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22),
geändert durch:
– Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimm­ter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141),
– Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3),
– Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifika­tionen (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 10),
– Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifika­tionen (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11),
– Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4),
– Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 332 vom 30.12.2006, S. 35),
– Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 148 vom 24.6.2006, S. 34),
– Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 3 vom 6.1.2006, S. 12),
– Mitteilung der Kommission – Mitteilung der Bezeichnungen des Zahnarztes (ABl. C 165 vom 19.7.2007, S. 18),
– Mitteilung der Kommission – Mitteilung der Befähigungsnachweise für Fachärzte und Allgemeinärzte (ABl. C 165 vom 19.7.2007, S. 13),
– Mitteilung der Kommission – Meldung von Ausbildungsnachweisen von Fachärzten, Krankenschwestern/Krankenpflegern für allgemeine Pflege, Fachzahnärzten, Hebammen und Architekten (ABl. C 137 vom 4.6.2008, S. 8),
– Mitteilung – Meldung von Ausbildungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 322 vom 17.12.2008, S. 3),
– Mitteilung der Kommission – Bekanntmachung der in Anhang I der Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Berufsverbände oder - organi­satio­nen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen (ABl. C 111 vom 15.5.2009, S. 1),
– Mitteilung der Kommission – Meldung von Ausbildungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 114 vom 19.5.2009, S. 1),
– Mitteilung der Kommission – Meldung von Ausbildungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 279 vom 19.11.2009, S. 1),
– Mitteilung der Kommission – Meldung von Ausbildungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 129 vom 19.5.2010, S. 3),
– Mitteilung der Kommission – Meldung von Ausbildungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 337 vom 14.12.2010, S. 10),
– Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18),
– Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28),
– Verordnung (EG) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9),
– Mitteilung der Kommission – Bekanntmachung der in Anhang I der Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Berufsverbände oder ‑organisa­tio­nen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen (ABl. C 182 vom 23.6.2011, S. 1),
– Mitteilung der Kommission – Meldung von Ausbildungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifika­tionen (Anhang V) (ABl. C 183 vom 24.6.2011, S. 1),
– Mitteilung der Kommission – Meldung von Ausbildungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifika­tionen (Anhang V) (ABl. C 367 vom 16.12.2011, S. 5),
– Mitteilung der Kommission – Meldung von Ausbildungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifika­tionen (Anhang V) (ABl. C 244 vom 14.8.2012, S. 1),
– Mitteilung der Kommission – Meldung von Ausbildungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifika­tionen (Anhang V) (ABl. C 396 vom 21.12.2012, S. 1),
– Mitteilung der Kommission – Meldung von Ausbildungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifika­tionen (Anhang V) (ABl. C 183 vom 28.6.2013, S. 4),
– Mitteilung der Kommission – Meldung von Ausbildungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifika­tionen (Anhang V) (ABl. C 301 vom 17.10.2013, S. 1),
– Akte über den Beitritt der Republik Kroatien (ABl. L 112 vom 24. April 2012, S. 10), Anhang III (Liste gemäss Artikel 15 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien: Anpassungen der Rechtsakte der Organe – ABl. L 112 vom 24. April 2012, S. 41).
Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG erhält folgende Fassung:
«(5)  Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung:
a) im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991; und
b) im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991;
aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 43 b diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden der vorgenannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers – bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 – sowie des Architekten – bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 – in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.
Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.»
Folgender Artikel 43 b wird in die Richtlinie 2005/36/EG eingefügt:
«Erworbene Rechte für die Tätigkeit als Hebamme/Geburtshelfer gelten nicht für die folgenden Ausbildungsnachweise, die in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben wurden: viša medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera (Oberschwester/Oberpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), viša medicinska sestra primaljskog smjera (Oberschwester/ Oberpfleger mit Hebammen-/Geburtshelferabschluss), medicinska sestra primaljskog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger mit Hebammen-/Geburtshelfer­abschluss), ginekološko-opstetrička primalja (Hebamme/Geburtshelfer für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) und primalja (Hebamme/Geburtshelfer).»
– Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 368), Anhang Teil A.
b. Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. Die in den folgenden Artikeln der Richtlinie festgelegten Verfahren finden keine Anwendung zwischen den Vertragsparteien: – Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 – Verfahren für die Aktualisierung von Anhang I der Richtlinie,
– Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii letzter Satz – Verfahren für die Anpassung von Anhang II der Richtlinie,
– Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 – Verfahren für die Aktualisierung von Anhang III der Richtlinie,
– Artikel 14 Absatz 2, Unterabsätze 2 und 3 – Verfahren im Falle einer Abweichung von der für die Antragsteller bestehenden Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung,
– Artikel 15 Absätze 2 und 5 – Verfahren für die Annahme oder den Widerruf gemeinsamer Plattformen,
– Artikel 20 – Verfahren für die Änderung von Anhang IV der Richtlinie,
– Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten,
– Artikel 21 Absatz 7 – Verfahren für die Aktualisierung von Anhang V der Richtlinie,
– Artikel 25 Absatz 5 – Verfahren für die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung,
– Artikel 26 Absatz 2 – Verfahren für die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen,
– Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,
– Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Grundausbildung des Zahnarztes,
– Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 3 – Verfahren für die Anpassung der Mindestdauer der Ausbildung zum Fachzahnarzt,
– Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung des Tierarztes,
– Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 – Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung der Hebamme,
– Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung des Apothekers,
– Artikel 46 Absatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Architekten,
– Artikel 61 – Ausnahmebestimmung.
2. Artikel 56 Absätze 3 und 4 werden wie folgt durchgeführt:
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden und den von ihr benannten Koordinator, sobald die Schweiz sie hiervon – mit Kopie an den Gemischten Ausschuss – in Kenntnis gesetzt hat.
3. Artikel 57 Absatz 2 wird wie folgt durchgeführt:
Der von der Schweiz benannte Koordinator unterrichtet die Kommis­sion mit Kopie an den Gemischten Ausschuss.
4. Artikel 63 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der unter Abschnitt 1a genannten Rechtsakte und Mitteilungen angenommen wurden. Artikel 58 und 64 finden keine Anwendung.
c. Anhang II Nummer 1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
«in der Schweiz: – diplomierter Augenoptiker, Opticien diplômé, ottico diplomato
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, vier Jahren Lehr­ausbildung oder Berufspraktikum, von denen zwei im Anschluss an eine Privat­ausbildung auf Vollzeitbasis absolviert werden können, sowie einer höheren Fach­prüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter Kontaktlinsenanpassungen und Sehtests durchzuführen.
– Hörgeräte-Akustiker mit eidg. Fachausweis, Audioprothésiste avec brevet fédéral, audioprotesista con attestato professionale federale
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer dreijährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie drei Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.
– diplomierter Orthopädie-Schuhmacher­meister, Bottier-orthopédiste diplômé, calzolaio ortopedico diplomato
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie vier Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.
– diplomierter Zahntechnikermeister, Technicien dentiste, maître, odontotecnico, maestro
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.
– diplomierter Orthopädist, Orthopédiste diplômé, ortopedista diplomato
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.»
d. Anhang II Nummer 4 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
«in der Schweiz: – Bergführer mit eidg. Fachausweis, Guide de montagne avec brevet fédéral, guida alpina con attestato professionale federale
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung unter Aufsicht eines qualifizierten Bergführers, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes.
– Schneesportlehrer mit eidg. Fachausweis, Professeur de sports de neige avec brevet fédéral, Maestro di sport sulla neve con attestato professionale federale
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil an einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, bzw. eine vierjährige Berufserfahrung sowie eine zweijährige Lehrausbildung und eine Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes.»
e. Anhang V Ziffer 5.1.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
«

Land

Ausbildungs­nachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

Schweiz

Eidgenössisches
Arztdiplom

Diplôme fédéral
de médecin

Diploma federale
di medico

Eidgenössisches
Departement
des Innern

Département
fédéral de
l’intérieur

Dipartimento
federale
dell’interno

1. Juni 2002

»
f. Anhang V Ziffer 5.1.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
«

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Schweiz

Diplom als Facharzt


Diplôme de médecin
spécialiste

Diploma di medico
specialista

Eidgenössisches Departe­ment des Innern und
Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte

Département fédéral de l’intérieur et Fédération
des médecins suisses

Dipartimento federale dell’interno e Federazione
dei medici svizzeri

1. Juni 2002

»
g. Anhang V Ziffer 5.1.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
«

Land

Bezeichnung

Anästhesiologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Anästhesiologie
Anesthésiologie
Anestesiologia

Chirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Chirurgie
Chirurgie
Chirurgia

Neurochirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Neurochirurgie
Neurochirurgie
Neurochirurgia

Geburtshilfe und Frauenheilkunde
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Gynäkologie und Geburtshilfe
Gynécologie et obstétrique
Ginecologia e ostetricia

Allgemeine (innere) Medizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Allgemeine Innere Medizin

Médecine interne générale

Medicina interna generale

Augenheilkunde
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Ophthalmologie
Ophtalmologie
Oftalmologia

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Oto-Rhino-Laryngologie
Oto-rhino-laryngologie
Otorinolaringoiatria

Kinderheilkunde
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Kinder- und Jugendmedizin
Pédiatrie
Pediatria

Lungen- und Bronchialheilkunde
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Pneumologie
Pneumologie
Pneumologia

Urologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Urologie
Urologie
Urologia

Orthopädie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs­apparates
Chirurgie orthopédique et traumatologie de l’appareil locomoteur
Chirurgia ortopedica e traumatologia del sistema motorio

Pathologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Pathologie
Pathologie
Patologia

Neurologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Neurologie
Neurologie
Neurologia

Psychiatrie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Psychiatrie und Psychotherapie
Psychiatrie et psychothérapie
Psichiatria e psicoterapia

Diagnostische Radiologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Radiologie
Radiologie
Radiologia

Strahlentherapie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Radio-Onkologie/Strahlentherapie
Radio-oncologie/radiothérapie
Radio-oncologia/radioterapia

Plastische Chirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
Chirurgie plastique, reconstructive et esthétique
Chirurgia plastica, ricostruttiva ed estetica

Thoraxchirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Herz- und thorakale Gefässchirurgie
Chirurgie cardiaque et vasculaire thoracique
Chirurgia del cuore e dei vasi toracici

Kinderchirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Kinderchirurgie
Chirurgie pédiatrique
Chirurgia pediatrica

Kardiologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Kardiologie
Cardiologie
Cardiologia

Gastroenterologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Gastroenterologie
Gastroentérologie
Gastroenterologia

Rheumatologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Rheumatologie
Rhumatologie
Reumatologia

Allgemeine Hämatologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Hämatologie
Hématologie
Ematologia

Endokrinologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Endokrinologie-Diabetologie
Endocrinologie-diabétologie
Endocrinologia-diabetologia

Physiotherapie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Physikalische Medizin und Rehabilitation
Médecine physique et réadaptation
Medicina fisica e riabilitazione

Haut- und Geschlechtskrankheiten
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Dermatologie und Venerologie
Dermatologie et vénéréologie
Dermatologia e venerologia

Tropenmedizin
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Tropen- und Reisemedizin
Médecine tropicale et médecine des voyages
Medicina tropicale e medicina di viaggio

Kinder- und Jugendpsychiatrie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Kinder - und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Psychiatrie et psychothérapie d’enfants et d’adolescents
Psichiatria e psicoterapia infantile e dell’adolescenza

Nierenkrankheiten
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Nephrologie
Néphrologie
Nefrologia

Ansteckende Krankheiten
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Infektiologie
Infectiologie
Malattie infettive

Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Prävention und Gesundheitswesen
Prévention et santé publique
Prevenzione e salute pubblica

Pharmakologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Klinische Pharmakologie und Toxikologie
Pharmacologie et toxicologie cliniques
Farmacologia e tossicologia cliniche

Arbeitsmedizin
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Arbeitsmedizin
Médecine du travail
Medicina del lavoro

Allergologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Allergologie und klinische Immunologie
Allergologie et immunologie clinique
Allergologia e immunologia clinica

Nuklearmedizin
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Nuklearmedizin
Médecine nucléaire
Medicina nucleare

Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
(Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes)
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Chirurgie orale et maxillo-faciale
Chirurgia oro-maxillo-facciale

Medizinische Onkologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Medizinische Onkologie

Oncologie médicale

Oncologia medica

Humangenetik/Medizinische Genetik

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Medizinische Genetik

Génétique médicale

Genetica medica

»
h. Anhang V Ziffer 5.1.4 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
«

Land

Ausbildungsnachweis

Berufsbezeichnung

Stichtag

Schweiz

Diplom als praktischer Arzt/praktische Ärztin

Diplôme de médecin
praticien

Diploma di medico
generico

Praktischer Arzt

Médecin praticien

Medico generico

1. Juni 2002

»
i. Anhang V Ziffer 5.2.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
«

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung

Stichtag

Schweiz

1. Diplomierte
Pflege­fach­frau,
diplo­mier­ter
Pflege­fach­mann

Infirmière diplômée et infirmier
diplômé

Infermiera diplo­mata e infermiere
diplomato

Schulen, die staatlich anerkannte
Bildungs­gänge
durchführen

Ecoles qui propo­sent des filières de formation reconnues par l’État

Scuole che propon­gono dei cicli di formazione ricono­sciuti dallo Stato

Pflegefachfrau,
Pflegefachmann

Infirmière,
infirmier

Infermiera,
infermiere

1. Juni
2002

2. Bachelor of
Science in Pflege

Schulen, die staat­lich anerkannte
Bildungs­gänge
durchführen

Ecoles qui propo­sent des filières
de formation
reconnues par
l’État

Scuole che propon­gono dei cicli di formazione ricono­sciuti dallo Stato

Pflegefachfrau,
Pflegefachmann

Infirmière,
infirmier


Infermiera,
infermiere

30. September 2011

Schweiz

3. Diplomierte Pflegefachfrau HF, diplomierter Pflege­fachmann HF

Infirmière diplômée ES, infirmier diplômé ES 

Infermiera diplomata SSS, infermiere diplomato SSS

Höhere Fachschulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen

Ecoles supérieures qui proposent des filières de formation reconnues par l’Etat

Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

Pflegefachfrau, Pflegefachmann

Infirmière, infirmier


Infermiera, infermiere

1. Juni 2002

»
j. Anhang V Ziffer 5.3.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
«

Land

Ausbildungs­­nachweis  

Ausstellende
Stelle

Zusätzliche
Bescheinigung

Berufsbe­­zeichnung      

Stichtag

Schweiz

Eidgenössisches Zahn­arztdiplom

Diplôme
fédéral de
médecin-
dentiste

Diploma
federale di
medico-
dentista

Eidgenössisches Departement
des Innern

Département fédéral de l’intérieur

Dipartimento federale dell’interno

Zahnarzt

Médecin-
dentiste

Medico-
dentista

1. Juni 2002

»
k. Anhang V Ziffer 5.3.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
«

Kieferorthopädie

Land

Ausbildungsnach­weis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Schweiz

Diplom für
Kieferorthopädie

Diplôme fédéral d’orthodontiste

Diploma di
ortodontista

Eidgenössisches Departement
des Innern und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft

Département fédéral de
l’intérieur et Société Suisse d’Odonto-stomatologie

Dipartimento federale
dell’interno e Società Svizzera
di Odontologia e Stomatologia

1. Juni 2002

Oralchirurgie/Mundchirurgie

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Schweiz

Diplom für
Oralchirurgie

Diplôme fédéral
de chirurgie orale

Diploma di
chirurgia orale

Eidgenössisches Departement
des Innern und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft

Département fédéral de
l’intérieur et Société Suisse d’Odonto-stomatologie

Dipartimento federale
dell’interno e Società Svizzera
di Odontologia e Stomatologia

30. April 2004

»
l. Anhang V Ziffer 5.4.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
«

Land

Ausbildungs­­nachweis

Ausstellende
Stelle

Zusätzliche
Bescheinigung

Stichtag

Schweiz

Eidgenössisches Tierarztdiplom

Diplôme fédéral
de vétérinaire

Diploma federale
di veterinario

Eidgenössisches Departement des Innern

Département
fédéral de
l’intérieur

Dipartimento
federale
dell’interno

1. Juni 2002

»
m. Anhang V Ziffer 5.5.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
«

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung

Stichtag

Schweiz

1. Diplomierte Hebamme

Sage-femme diplômée

Levatrice
diplomata

Schulen, die staat­lich anerkannte Bildungsgänge durchführen

Ecoles qui propo­sent des filières de formation recon­nues par l’Etat

Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

Hebamme


Sage-femme


Levatrice

1. Juni 2002

2. [Bachelor of Science [Name of the UAS] in Midwifery]

«Bachelor of Science HES-SO de Sage-femme» (Bachelor of Science HES-SO in Midwifery)

«Bachelor of Science BFH Hebamme» (Bachelor of Science BFH in Midwifery)

«Bachelor of Science ZFH Hebamme» (Bachelor of Science ZHAW in Midwifery)

Schulen, die staat­lich anerkannte Bildungsgänge durchführen

Ecoles qui propo­sent des filières de formation recon­nues par l’Etat

Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

Hebamme


Sage-femme



Levatrice

1. Juni 2002

»
n. Anhang V Ziffer 5.6.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
«

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende
Stelle

Zusätzliche
Bescheinigung

Stichtag

Schweiz

Eidgenössisches Apothekerdiplom

Diplôme fédéral
de pharmacien

Diploma federale
di farmacista

Eidgenössisches Departement des Innern

Département fédéral
de l’intérieur

Dipartimento federale dell’interno

1. Juni 2002

»
o. Anhang V Ziffer 5.7.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
«

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende
Stelle

Zusätzliche
Bescheinigung

Akademisches
Bezugsjahr

Schweiz

Diploma di
architettura
(Arch. Dipl. USI)

Accademia di
Architettura dell’Università
della Svizzera
Italiana

1996–1997

Master of Arts
BFH/HES-SO en architecture,
Master of Arts BFH/HES-SO
in Architecture

Haute école
spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) zusammen mit der Berner Fachhoch­schule (BFH)

2007–2008

Master of Arts BFH/ HES-SO in Architek­tur, Master of Arts
BFH/HES-SO in
Architecture

Haute école
spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) zusammen mit der Berner Fachhoch­schule (BFH)

2007–2008

Master of Arts FHNW in Architektur

Fachhochschule
Nordwestschweiz FHNW

2007–2008

Master of Arts FHZ
in Architektur

Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ)

2007–2008

Master of Arts ZFH
in Architektur

Zürcher Fachhoch­schule (ZFH),
Zürcher Hochschule
für Angewandte
Wissenschaften (ZHAW),
Departement
Architektur,
Gestaltung und
Bauingenieurwesen

2007–2008

Master of Science
MSc in Architecture,

Architecte (arch.
dipl. EPF)

Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne

2007–2008

Master of Science
ETH in Architektur, «MSc ETH Arch»

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich

2007–2008

»
p. Anhang VI der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
«

Land

Ausbildungsnachweis

Akademisches Bezugsjahr

Schweiz

1. Dipl. Arch. ETH,
arch. dipl. EPF,
arch. dipl. PF

2004–2005

2. Architecte diplômé EAUG

2004–2005

3. Architekt REG A
Architecte REG A
Architetto REG A

2004–2005

»
2 a. 377 L 0249 : Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17),
geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91),
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160),
– Beschluss des Rates der Europäischen Union 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1),
– 1 2003 T : Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),
– Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).
– Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 368), Anhang Teil B Nummer 1.
b. Die Richtlinie 77/249/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt:
«Schweiz:
Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech
Avocat
Avvocato».
2. Artikel 8 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 77/249/EWG angenommen wurden.
3 a. 398 L 0005 : Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36),
geändert durch:
– 1 2003 T : Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.09.2003, S. 33),
– Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).
– Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 368), Anhang Teil B Nummer 2.
b. Die Richtlinie 98/5/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird folgender Wortlaut angefügt:
«Schweiz:
Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech
Avocat
Avvocato».
2. Die Artikel 16 und 17 finden keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 98/5/EG angenommen wurden.
3. Artikel 14 wird wie folgt durchgeführt:
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz die Kommission hiervon – mit Kopie an den Gemischten Ausschuss – in Kenntnis gesetzt hat.
4 a. 374 L 0556 : Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten in der Fassung von ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.
b. Die Richtlinie 74/556/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. Artikel 4 Absatz 3 wird wie folgt durchgeführt:
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz die Kommission hiervon – mit Kopie an den Gemischten Ausschuss – in Kenntnis gesetzt hat.
2. Artikel 7 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 74/556/EWG angenommen wurden.
5 a. 374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5),
geändert durch:
– Beschluss des Rates der Europäischen Union 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1),
– 1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),
– Richtlinie 2006/101/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich freier Dienstleistungsverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238).
– Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 368), Anhang Teil C.
b. Die Richtlinie 74/557/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. in der Schweiz:
Alle Giftstoffe und Produkte, die im Chemikaliengesetz aufgeführt sind (systematische Sammlung des Bundesrechts (SR 813.1 )), insbesondere diejenigen, die in den betreffenden Verordnungen (SR 813 ) und in den  Verordnungen über umweltgefährdende Stoffe (SR 814.812.31 , 814.812.32 und 814.812.33 ) aufgeführt sind.
2. Artikel 7 Absatz 5 wird wie folgt durchgeführt:
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz die Kommission hiervon – mit Kopie an den Gemischten Ausschuss – in Kenntnis gesetzt hat.
3. Artikel 8 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 75/557/EWG angenommen wurden.
6 a. 386 L 0653 : Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur  Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die  selbständigen Handelsvertreter in der Fassung von ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17.
b.
Die Richtlinie 86/653/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 22 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 86/653/EWG angenommen wurden.

Abschnitt B: Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen

Die Vertragsparteien nehmen folgenden Rechtsakt zur Kenntnis:
7. 389 X 0601 : Empfehlung 89/601/EWG der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl. L 346 vom 27.11.1989, S. 1).

Protokoll über Zweitwohnungen in Dänemark

Die Vertragsparteien kommen überein, das Protokoll Nr. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark auch auf dieses Abkommen betreffend den Erwerb von Zweitwohnungen in Dänemark durch schweizerische Staatsangehörige anzuwenden.

Protokoll über die Ålandinseln

Die Vertragsparteien kommen überein, das Protokoll Nr. 2 der Akte über den Beitritt Finnlands zur Europäischen Union über die Ålandinseln auch auf dieses Abkommen anzuwenden.

Schlussakte

Die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Europäischen Gemeinschaft andererseits,
die am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zusammengetreten sind, haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung über eine allgemeine Liberalisierung der Dienstleistungen;
Gemeinsame Erklärung über die Versorgungsbezüge der in der Schweiz wohnhaften Ruhegehaltsempfänger der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften;
Gemeinsame Erklärung über die Durchführung des Abkommens;
Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen.
Sie haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Erklärung der Schweiz über die Verlängerung des Abkommens;
Erklärung der Schweiz zur Migrations- und Asylpolitik;
Erklärung der Schweiz zur Anerkennung der Architekten-Diplome;
Erklärung der EG und ihrer Mitgliedstaaten zu den Artikeln 1 und 17 des Anhangs I;
Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen.
Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig.
(Es folgen die Unterschriften)

Gemeinsame Erklärung über eine allgemeine Liberalisierung der Dienstleistungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, so bald wie möglich Verhandlungen über eine allgemeine Liberalisierung der Dienstleistungen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Besitzstands aufzunehmen.

Gemeinsame Erklärung über die Versorgungsbezüge der in der Schweiz wohnhaften Ruhegehaltsempfänger der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Schweiz verpflichten sich, nach einer angemessenen Lösung für das Problem der Doppelbesteuerung der Versorgungsbezüge der in der Schweiz wohnhaften Ruhegehaltsempfänger der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften zu suchen.

Gemeinsame Erklärung über die Durchführung des Abkommens

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gemäss dem zwischen ihnen geschlossenen Abkommen.

Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen

Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft erklären, dass sie beabsichtigen, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie der Aktualisierung des Protokolls 2¹¹⁸ des Freihandelsabkommens von 1972 und der Beteiligung der Schweiz an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Jugend, Medien, Statistik und Umwelt. Diese Verhandlungen sollten bald nach Abschluss der derzeitigen bilateralen Verhandlungen vorbereitet werden.
¹¹⁸ SR 0.632.401.2

Erklärung der Schweiz über die Verlängerung des Abkommens

Die Schweiz erklärt, dass sie nach ihren geltenden innerstaatlichen Verfahren im siebten Jahr der Anwendung des Abkommens ihren Standpunkt zu dessen Verlängerung festlegen wird.

Erklärung der Schweiz zur Migrations- und Asylpolitik

Die Schweiz bekräftigt ihren Willen zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit der EU und ihren Mitgliedstaaten im Bereich der Migrations- und Asylpolitik. Mit Blick darauf ist die Schweiz bereit, an dem System der EU-Koordinierung im Bereich Asylanträge teilzunehmen, und schlägt die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Parallelübereinkommens zum Dubliner Übereinkommen vor (Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, unterzeichnet am 15. Juni 1990 in Dublin).

Erklärung der Schweiz zur Anerkennung der Architekten-Diplome

Die Schweiz wird dem Gemischten Ausschuss des Abkommens über die Freizügigkeit sofort nach dessen Einsetzung vorschlagen, über die Aufnahme der Architekten-Diplome der schweizerischen Fachhochschulen in den Anhang III des Abkommens über die Freizügigkeit gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1986 Beschluss zu fassen.

Erklärung der EG und ihrer Mitgliedstaaten zu den Artikeln 1 und 17 des Anhangs I

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, dass die Artikel 1 und 17 des Anhangs I des Abkommens den gemeinschaftlichen Besitzstand hinsichtlich der Entsendebedingungen für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Drittlands sind, im Rahmen der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen unberührt lassen.

Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen

Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz für die sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen folgender Ausschüsse und Sachverständigengruppen teilnehmen:
– Ausschüsse von Forschungsprogrammen einschliesslich des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST)
– Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
– Koordinierungsgruppe für die Anerkennung der Hochschuldiplome
– Beratende Ausschüsse über Flugstrecken und die Anwendung der Wett­bewerbsregeln im Luftverkehr.
Diese Ausschüsse treten ohne die Vertreter der Schweiz zu Abstimmungen zusammen.
Was die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter diese Abkommen fallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen hat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommission die schweizerischen Sachverständigen gemäss der Regelung des Artikels 100 EWR-Abkommen¹¹⁹ konsultieren.
¹¹⁹ BBl 1992 IV 668

Erklärung der Schweiz zu autonomen Massnahmen ab dem Tag der Unterzeichnung des Prot. zur Aufnahme von Kroatien als Vertragspartei zum Abkommen über die Freizügigkeit ¹²⁰

¹²⁰ AS 2016 5251 ; BBl 2016 2223
Vor Inkrafttreten der in diesem Protokoll festgelegten Übergangsregelungen gewährt die Schweiz auf der Grundlage ihrer Rechtsvorschriften Staatsangehörigen der Republik Kroatien vorläufigen Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck legt die Schweiz für kurzfristige und langfristige Arbeitserlaubnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 des Abkommens für die Staatsangehörigen der Republik Kroatien Höchstzahlen fest, die ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls gelten. Gewährt werden jährlich 50 langfristige und 450 kurzfristige Arbeitserlaubnisse. Darüber hinaus werden jährlich 1000 Arbeitnehmer für Aufenthalte von weniger als 4 Monaten zugelassen.
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