Zuweisung der Lageristen-Lehrlinge an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Olten
                            1  Zuweisung der Lageristen-Lehrlinge an  die Gewerblich-industrielle Berufsschule  Olten  Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. März 1987  Das kantonale Amt für Berufsbildung  gestützt  auf  §  22  Absatz  2  der  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über  die  Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:  Mit  Beginn  des  Schuljahres  1987/1988  werden  die  Lageristen  für  den  be-  ruflichen  Unterricht  der  Gewerblich-industriellen  Berufsschule  Olten  zu-  gewiesen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.112.