Entschädigung für Überstunden der Lehrkräfte an den Kantonsschulen Solothurn und Olten
1 Entschädigung für Überstunden der Lehrkräfte an den Kantonsschulen Solothurn und Olten KRB vom 5. Februar 1964 Der Kantonsrat von Solothurn in Ausführung des § 43 des Gesetzes über das Staatspersonal vom
23. November 1941
beschliesst:
§ 1.
1 Die Entschädigung für Unterrichtsstunden, die das Pensum von 25 Pflichtstunden übersteigen, beträgt 1/25 der Minimalbesoldung eines Professors beziehungsweise Kantonsschullehrers oder einer Kantonsschul- lehrerin zuzüglich der für das Staatspersonal vom Kantonsrat jeweils fest- gesetzten Teuerungszulage.
2 Diese Regelung gilt analog für Hilfslehrkräfte, welche Unterricht über 25 Jahresstunden hinaus erteilen müssen.
§ 2. Die Besoldung der Hilfslehrkräfte mit Voll- oder Teilpensum, die an
einer andern Schule hauptamtlich gewählt oder im Hauptberuf anderwei- tig tätig sind, darf pro Jahresstunde die Überstunden-Entschädigung der Professoren beziehungsweise Kantonsschullehrer oder -lehrerinnen nicht übersteigen.
§ 3. Den Lehrkräften der Kantonsschulen Solothurn und Olten dürfen
grundsätzlich höchstens 2 Überstunden übertragen werden. Unterrichts- stunden an andern Schulen ausserhalb der Kantonsschule gelten ebenfalls als Überstunden.
§ 4.
1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den Beginn des Schuljahres
1963/1964 in Kraft.
2 Der Kantonsratsbeschluss über die Neuordnung der Überstunden- und Hilfslehrerhonorare des kantonalen Lehrpersonals vom 6. April/30. Mai
1956 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
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