Abkommen zur Gründung des Square Kilometre Array Observatory (0.425.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zur Gründung des Square Kilometre Array Observatory

Abgeschlossen in Rom am 12. März 2019 Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 20. Dezember 2021 In Kraft getreten am für die Schweiz am 19. Januar 2022 (Stand am 19. Januar 2022)
Die Parteien dieses Abkommens haben
im Wunsch, eines der visionärsten und ehrgeizigsten Wissenschaftsprojekte des 21. Jahrhunderts mit umfangreicher internationaler Zusammenarbeit zu verwirklichen;
im Bestreben, die Grenzen der ingenieurtechnischen und wissenschaftlichen Anstrengungen auszuloten und grundlegende Fragen der Astronomie und Physik zu erkunden;
in Anbetracht der Tatsache, dass das Square Kilometre Array eine radioteleskopische Einrichtung der nächsten Generation bilden wird, die über ein weit grösseres Entdeckungspotenzial als alle früheren Anlagen verfügt;
in der Erkenntnis, dass der Umfang und das Ziel des Square Kilometre Array eine weltweite Anstrengung mit langfristiger Investition erfordert;
in Begrüssung des Potenzials wissenschaftlicher Entdeckungen für einen Beitrag zu Fortschritten in Sachen Technologie und Innovation sowie für die Bereitstellung eines umfangreicheren Nutzens für Industrie und Gesellschaft;
im Entschluss, das Projekt des Square Kilometre Array vollumfänglich zu verwirklichen;
in Anerkennung der von der Square Kilometre Array Organisation geleisteten Vorbereitungsarbeiten zur Gründung des Square Kilometre Array Observatory;
im Streben nach einer Organisation, in der Vielfalt und Gleichstellung gefördert und respektiert werden;
Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens und seiner Protokolle bezeichnet:
a. «SKAO» das Square Kilometre Array Observatory;
b. «SKA» die Radioteleskopanlage Square Kilometre Array;
c. «SKA-Projekt» die weltweiten Anstrengungen für den Bau, den Unterhalt, den Betrieb und letztlich den Rückbau des SKA;
d. «SKA-1» die Anfangsphase des SKA-Projekts;
e. «Sitzstaat» den Staat, in dem sich der weltweite Hauptsitz des SKAO befindet;
f. «Gaststaat» einen Staat, in dem das SKA-Projekt durchgeführt wird;
g. «Mitglied» einen Staat oder eine internationale Organisation, der bzw. die Partei dieses Abkommens ist;
h. «Assoziiertes Mitglied» einen Staat oder eine internationale Organisation, der bzw. die nicht Partei dieses Abkommens ist, aber in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 3 in das SKAO aufgenommen wird;
i. «Fair Work Return» einen Wert, der als erreicht gilt, wenn der kumulative Wert der von einem Mitglied über das Beschaffungsverfahren bereitgestellten Güter, Arbeiten und Dienstleistungen weitgehend dem finanziellen Beitrag entspricht, zu dessen Zahlung sich dieses Mitglied verpflichtet hat;
j. «Offizielle Tätigkeiten» alle gemäss dem Abkommen unternommenen Tätigkeiten einschliesslich der administrativen Tätigkeiten des SKAO;
k. «Personal» die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SKAO oder diesem zur Verfügung gestellte Personen; und
l. «Finanzierungsplan» einen Plan, der finanzielle Beiträge und Bedingungen der Mitglieder und assoziierten Mitglieder für den Bau und den Betrieb des SKAO vorschreibt.
Art. 2 Gründung und Rechtsstellung des SKAO
1.  Das SKAO wird als internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit gegründet. Es verfügt über die für die Ausübung seiner Funktionen und die Erfüllung seiner Zwecke erforderlichen Befugnisse, u. a. um:
a. Verträge abzuschliessen;
b. bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräussern; und
c. rechtliche Verfahren einzuleiten und in rechtlichen Verfahren als Partei aufzutreten.
2.  Der Sitzstaat ist das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, und der weltweite Hauptsitz des SKAO befindet sich in Jodrell Bank.
3.   Das SKAO schliesst Vereinbarungen mit dem Sitzstaat und den Gaststaaten über die Beherbergung des SKAO und des SKA-Projekts ab. Diese Vereinbarungen sind vom Beirat einstimmig zu genehmigen.
Art. 3 Zweck des SKAO
1.  Zweck des SKAO ist die Vereinfachung und Förderung der weltweiten Zusammenarbeit im Bereich der Radioastronomie für die Umsetzung einer transformativen Wissenschaft. Das erste Ziel dieser weltweiten Zusammenarbeit besteht in der Verwirklichung des SKA-Projekts.
2.  Vorbehaltlich eines Beschlusses des Beirats kann das SKAO auch über das SKA-Projekt hinausgehende Projekte beginnen oder mit Beiträgen unterstützen, sofern diese einen Zusammenhang mit der radioastronomischen Wissenschaft und Technologie sowie deren Anwendungen aufweisen. Die Teilnahme der Mitglieder und assoziierten Mitglieder an solchen anderen Projekten ist freiwillig.
Art. 4 Vorrechte und Immunitäten
1.  Alle Mitglieder gewähren die Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Protokoll über Vorrechte und Immunitäten des Square Kilometre Array Observatory, das in Anhang A beiliegt und fester Bestandteil dieses Abkommens ist.
2.  Sämtliche Vorrechte und Immunitäten werden ausschliesslich für die Förderung der offiziellen Tätigkeiten des SKAO und die Erreichung seiner Ziele gewährt.
Art. 5 SKA-Projekt
1.  Das SKA-Projekt ist so zu gestalten, dass es mit einer Kombination aus Empfindlichkeit, Winkelauflösung und Durchmusterungsgeschwindigkeit weit über der Leistung bestehender Spitzeninstrumente in den entsprechenden Frequenzbereichen für eine transformative Wissenschaft sorgen kann.
2.  Das SKA-Projekt wird in mehreren Phasen, beginnend mit SKA-1, und mit der erklärten Absicht umgesetzt, anschliessend die weiteren Phasen in Angriff zu nehmen.
3.  SKA-1 wird in Australien und der Republik Südafrika durchgeführt. Die in jedem Gastland anzusiedelnden Bestandteile von SKA-1 sowie die Bestandteile des im Sitzstaat anzusiedelnden weltweiten Hauptsitzes des SKAO werden in einem vom Beirat einstimmig zu genehmigenden technischen Dokument beschrieben.
4.  Die späteren Phasen des SKA-Projekts beginnen nach Genehmigung durch den Beirat. Die Teilnahme an späteren Bauphasen ist freiwillig. Die finanziellen Beiträge zur Umsetzung späterer Phasen werden in Übereinstimmung mit dem Finanzprotokoll des Square Kilometre Array Observatory festgelegt.
Art. 6 Mitgliedschaft und andere Formen der Zusammenarbeit
1.  Die Parteien dieses Abkommens sind die Mitglieder des SKAO. Die Mitgliedschaft steht Staaten und internationalen Organisationen offen.
2.  Der Beirat kann mit einstimmigem Beschluss im Einklang mit diesem Abkommen und zu von ihm festgelegten Bedingungen neue Mitglieder in das SKAO aufnehmen. Wenn das Abkommen für den genannten Staat oder die genannte internationale Organisation gemäss Artikel 19 Absatz 4 in Kraft tritt, wird er bzw. sie Mitglied und ist an die vom Beirat festgelegten Bedingungen gebunden.
3.  Der Beirat kann mit einstimmigem Beschluss assoziierte Mitglieder zu von ihm festgelegten Bedingungen in das SKAO aufnehmen. Bei diesen Bedingungen ist sicherzustellen, dass die assoziierten Mitglieder nicht die gleichen Vorteile wie die Mitglieder geniessen. Die Mitgliedschaft als assoziiertes Mitglied steht Staaten und internationalen Organisationen offen.
4.  Der Beirat kann mit einstimmigem Beschluss weitere Gebilde wie Staaten, internationale Organisationen oder Institutionen zu einer Zusammenarbeit mit dem SKAO einladen. Das SKAO kann zu diesem Zweck Vereinbarungen und Absprachen mit ihnen abschliessen. Solche Vereinbarungen und Absprachen sind vom Beirat zu genehmigen.
Art. 7 Organe
Das SKAO besteht aus einem Beirat sowie einer Generaldirektorin bzw. einem Generaldirektor, die oder der durch Personal unterstützt wird.
Art. 8 Beirat
1.  Der Beirat ist das Leitungsorgan des SKAO. Jedes Mitglied ist mit bis zu zwei Vertretenden im Beirat vertreten, von denen eine Person stimmberechtigt und befugt ist, in ihrem Namen zu handeln und abzustimmen. Die Vertretenden können von Beratenden unterstützt werden.
2.  Der Beirat ist für die strategische und wissenschaftliche Gesamtausrichtung des SKAO, die korrekte Führung und die Erreichung der Ziele verantwortlich. Er verfügt über alle notwendigen und angemessenen Befugnisse, um seine Pflichten wirksam wahrzunehmen.
3.  Zusätzlich zu den andernorts in diesem Abkommen festgelegten Funktionen hat der Beirat folgende Aufgaben. Er:
a. ernennt die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor und genehmigt die Ernennung anderer leitender Angestellter gemäss der Personalordnung;
b. genehmigt die Politik, Regeln und Vorschriften des SKAO einschliesslich in Bezug auf wissenschaftliche, technische, finanzielle und administrative Angelegenheiten sowie den Zugang zum SKAO und dessen Daten;
c. genehmigt das Budget und überwacht die Ausgaben sowie die finanziellen Tätigkeiten;
d. ernennt Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer;
e. genehmigt und veröffentlicht die geprüfte Jahresrechnung;
f. genehmigt und veröffentlicht Jahresberichte; und
g. ergreift nötigenfalls weitere Massnahmen für den Betrieb des SKAO.
4.  Für alle als Präsenzveranstaltung oder virtuell einberufenen Sitzungen sowie alle Beschlüsse des Beirats ist ein Quorum von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Nicht stimmberechtigte Mitglieder werden nicht zum Quorum gezählt.
5.  Jedes Mitglied hat vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung im Beirat eine Stimme.
6.  Die Beschlüsse des Beirats werden vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst.
7.  Bei der Feststellung der in diesem Abkommen oder dem Finanzprotokoll des Square Kilometre Array Observatory vorgesehenen Einstimmigkeit oder Mehrheit werden nicht anwesende, nicht an der Abstimmung teilnehmende, sich der Stimme enthaltende oder nicht stimmberechtigte Mitglieder nicht berücksichtigt.
8.  Die Wahl des Sitzstaats und jedes Gaststaats kann gemäss Artikel 15 mit einstimmigem Beschluss des Beirats geändert werden.
9.  Bei den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 genehmigten Projekten dürfen nur die Mitglieder abstimmen, die eingewilligt haben, einen finanziellen Beitrag zu leisten.
10.  Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens legt der Beirat seine eigene Geschäftsordnung fest.
11.  Der Beirat wählt eine bzw. einen Vorsitzenden und eine bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. Beide können nicht mehr als zweimal gewählt werden.
12.  Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Beirats gemäss dessen Geschäftsordnung ein. Der Beirat tagt nach Bedarf, jedoch nicht weniger als einmal pro Jahr.
13.  Der Beirat setzt einen Finanzausschuss ein, in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind. Der Beirat setzt weitere Ausschüsse ein, die erforderlich sind, um den Zweck des SKAO zu erfüllen. Der Beirat legt das Mandat und die Mitgliedschaft dieser Ausschüsse fest.
Art. 9 Generaldirektor/in und Personal
1.  Der Beirat ernennt eine Generaldirektorin bzw. einen Generaldirektor für einen festen Zeitraum und kann die Ernennung in Übereinstimmung mit der vom Beirat zu genehmigenden Personalordnung jederzeit widerrufen. Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor handelt als oberste ausführende Verantwortliche bzw. oberster ausführender Verantwortlicher des SKAO und als dessen rechtliche Vertreterin bzw. rechtlicher Vertreter. Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor ist gegenüber dem Beirat rechenschaftspflichtig.
2.  Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor hat folgende Aufgaben:
a. sie/er nimmt die vom Beirat festgelegten Kompetenzen in Bezug auf Projekte, Betrieb und Finanzen wahr;
b. sie/er legt dem Beirat einen Jahresbericht vor;
c. sie/er legt dem Beirat einen Budgetvoranschlag vor;
d. sie/er legt dem Beirat eine geprüfte Jahresrechnung vor;
e. sie/er nimmt vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses des Beirats an dessen Sitzungen teil;
f. sie/er ist für die allgemeine Leitung des SKAO verantwortlich;
g. sie/er ist für den Arbeitsschutz verantwortlich;
h sie/er erfüllt alle sonstigen, ihr/ihm vom Beirat übertragenen Pflichten.
3.  Vorbehaltlich Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a wird die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor von wissenschaftlichem, technischem und administrativem Personal gemäss der eigenen Bedarfseinschätzung und innerhalb der vom Beirat festgelegten Grenzen unterstützt. Dieses Personal wird von der Generaldirektorin bzw. vom Generaldirektor in Übereinstimmung mit der Personalordnung eingestellt und entlassen.
4.  Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor und das Personal achten den internationalen Charakter des SKAO und erfüllen ihre Pflichten ausschliesslich im Interesse des SKAO.
Art. 10 Finanzielle Angelegenheiten
1.  Das SKAO regelt seine finanziellen Angelegenheiten gemäss dem in Anhang B beigelegten und einen festen Bestandteil dieses Abkommens bildenden Finanzprotokoll des Square Kilometre Array Observatory.
2.  Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder leisten finanzielle Beiträge gemäss den vom Beirat in Übereinstimmung mit dem Finanzprotokoll des Square Kilometre Array Observatory genehmigten Finanzierungsplänen.
3.  Die Finanzierungspläne können in Übereinstimmung mit dem Finanzprotokoll des Square Kilometre Array Observatory geändert werden.
4.  Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder besitzen Anteile am SKA-Projekt im Verhältnis zu ihren kumulativen finanziellen Beiträgen für das SKA-Projekt, zu deren Zahlung sie sich verpflichtet haben.
Art. 11 Rechte am geistigen Eigentum
1.  Das SKAO gibt sich vom Beirat einstimmig genehmigte Richtlinien in Sachen geistiges Eigentum. Vom Beirat beschlossene Änderungen der Richtlinien in Sachen geistiges Eigentum bedürfen einer Zweidrittelmehrheit; ausgenommen sind die Bestimmungen, bei denen in den Richtlinien das Erfordernis der Einstimmigkeit für ihre Änderung festgelegt ist.
2.  Die Richtlinien haben dafür zu sorgen, dass das geistige Eigentum so verwaltet wird, dass die damit verbundenen Risiken und Kosten für das SKAO minimiert werden.
3.  Die Richtlinien definieren die Grundlage, auf der alle Gremien, die an Projekten des SKAO teilnehmen, aus ihrer Teilnahme entstehende Innovationen über den Bereich des SKA hinaus nutzen können.
4.  Der Beirat kann beschliessen, künftiges geistiges Eigentum über die Gewährung nicht ausschliesslicher, weltweiter, gebührenfreier, unbefristeter und unwiderruflicher Unterlizenzen für die Beitragsleistenden des SKA zugänglich zu machen, mit denen sie die Innovationen und Arbeitserzeugnisse unter Vorbehalt des Erhalts entsprechender Lizenzen gemäss bestehenden Rechten an geistigem Eigentum und Rechten am geistigen Eigentum Dritter für die Zwecke des SKA-Projekts sowie andere, nicht kommerzielle Forschungs- und Bildungszwecke nutzen dürfen, sofern sich solche Unterlizenzen nicht auf Tätigkeiten von Unterlizenznehmenden erstrecken, die mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer des künftigen geistigen Eigentums im Wettbewerb stehen.
Art. 12 Beschaffungswesen
1.  Das Hauptziel des Beschaffungswesens besteht darin, die Güter, Arbeiten und Dienstleistungen, die für die Umsetzung des SKA-Projekts erforderlich sind, über finanzielle Beiträge in bar oder als Sachleistungen oder eine Kombination davon erfolgreich zu erwerben und gleichzeitig die Risiken wirksam zu verwalten.
2.  Der Beirat erlässt mit einstimmigem Beschluss Richtlinien für das Beschaffungswesen. Vom Beirat beschlossene Änderungen der Richtlinien für das Beschaffungswesen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit; ausgenommen sind die Bestimmungen, bei denen in den Richtlinien das Erfordernis der Einstimmigkeit für ihre Änderung festgelegt ist.
3.  Die Beschaffung erfolgt auf der Grundlage der Prinzipien des Fair Work Return, der Gerechtigkeit, Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit.
Art. 13 Betrieb und Zugang
1.  Das SKAO führt seinen Betrieb gemäss den vom Beirat einstimmig genehmigten Betriebsrichtlinien. Vom Beirat beschlossene Änderungen der Betriebsrichtlinien bedürfen einer Zweidrittelmehrheit; ausgenommen sind die Bestimmungen, bei denen in den Richtlinien das Erfordernis der Einstimmigkeit für ihre Änderung festgelegt ist.
2.  Die Nutzungszeit der SKA-Teleskope und sonstigen SKA-Ressourcen richtet sich nach den vom Beirat einstimmig genehmigten Zugangsrichtlinien. Vom Beirat beschlossene Änderungen der Zugangsrichtlinien bedürfen einer Zweidrittelmehrheit; ausgenommen sind die Bestimmungen, bei denen in den Richtlinien das Erfordernis der Einstimmigkeit für ihre Änderung festgelegt ist.
3.  Das SKAO wird nach dem Grundsatz betrieben, dass der Zugang der Mitglieder und assoziierten Mitglieder vorbehaltlich eines anderslautenden einstimmigen Beschlusses des Beirats im Verhältnis zu ihrem Anteil am Projekt steht.
Art. 14 Streitbeilegung
Alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen einem Mitglied oder Mitgliedern und dem SKAO über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden können, werden vorbehaltlich einer zwischen den Streitparteien vereinbarten anderen Streitbeilegungsmethode auf Antrag einer der Streitparteien dem Ständigen Schiedshof gemäss dessen einschlägigen Schiedsregeln vorgelegt.
Art. 15 Änderungen
1.  Ein Mitglied, das eine Änderung dieses Abkommens und dessen Protokolle vorschlagen möchte, hat die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor über seinen Vorschlag zu unterrichten. Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor gibt solche Vorschläge unverzüglich an alle Mitglieder weiter. Nach einem Zeitraum von mindestens drei Monaten beruft die bzw. der Vorsitzende eine Sitzung des Beirats ein, an der dieser entscheidet, ob er die Änderung verabschiedet und den Mitgliedern empfiehlt.
2.  Vom Beirat verabschiedete und empfohlene Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft, wenn alle Mitglieder sie gemäss ihren eigenen internen Anforderungen genehmigt haben. Die Änderungen treten 30 Tage nach Eingang der letzten Erklärung über die Annahme der vorgeschlagenen Änderungen beim Verwahrer in Kraft.
Art. 16 Austritt
1.  Zehn Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens kann jedes Mitglied mit einer schriftlichen, an den Verwahrer gerichteten Austrittserklärung jederzeit aus diesem Abkommen austreten. Der Austritt ist zulässig unter der Bedingung, dass das austretende Mitglied seine Verpflichtungen erfüllt hat, ausser der Beirat beschliesst, auf diese Verpflichtungen zu verzichten.
2.  Das austretende Mitglied bleibt für alle am Tag des Eingangs der Austrittserklärung beim Verwahrer bestehenden, direkten und eventuellen Verpflichtungen gegenüber dem SKAO bis zu dem Zeitpunkt haftbar, an dem der Austritt wirksam wird. Sofern das austretende Mitglied seine Verpflichtungen erfüllt hat, wird der Austritt zwölf Monate nach Eingang der Austrittserklärung wirksam, ausser der Beirat beschliesst, einen früheren Austritt zuzulassen.
3.  Ein austretendes Mitglied hat keinerlei Anspruch auf die Vermögenswerte des SKAO oder den Betrag der von ihm bereits geleisteten finanziellen Beiträge. Ein austretendes Mitglied trägt keinerlei neue Haftung für Verpflichtungen aus Tätigkeiten des SKAO, die nach dem Datum des Eingangs der Austrittserklärung beim Verwahrer stattgefunden haben.
Art. 17 Beendigung und Auflösung
1.  Der Beirat kann dieses Abkommen jederzeit mit einstimmigem Beschluss kündigen. Die Kündigung tritt erst in Kraft, wenn die Verpflichtungen des SKAO gegenüber den Gastländern, einschliesslich in Bezug auf den Rückbau des SKA, erfüllt worden sind. Nach Erfüllung dieser Verpflichtungen entscheidet der Beirat über das Datum, an dem die Kündigung wirksam wird. Mit der Kündigung wird das SKAO aufgelöst und erlischt als internationale Organisation. Das Vermögen wird liquidiert und der Erlös wird auf die Mitglieder im Verhältnis zu den Beiträgen verteilt, die sie seit ihrem Beitritt geleistet haben.
2.  Offene Verbindlichkeiten des SKAO gehen zum Zeitpunkt des Kündigungsbeschlusses anteilsmässig und im Umfang der finanziellen Beiträge, die sie dem SKAO seit ihrem Beitritt leisten mussten, zulasten der Mitglieder. Falls die Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten des SKAO die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Mittel übersteigen, hat der Beirat über einen einstimmigen Beschluss zu versuchen, die Beiträge jedes Mitglieds zur Deckung dieser Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten zu erhöhen.
Art. 18 Pflichtversäumnis
Wenn der Beirat entscheidet, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen einschliesslich der Bezahlung finanzieller Beiträge nicht erfüllt hat, wird dieses vom Beirat aufgerufen, das Versäumnis zu beheben. Wenn das genannte Mitglied nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist auf das Ersuchen des Beirats reagiert, wird das Stimmrecht dieses Mitglieds im Beirat automatisch ausgesetzt. Die übrigen Mitglieder des Beirats können beschliessen, andere, von ihnen angesichts der Umstände als geeignet erachtete Massnahmen zu ergreifen, einschliesslich des einstimmigen Beschlusses, dass die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds im SKAO erlischt.
Art. 19 Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung, Beitritt und Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen liegt am 12. März 2019 in Rom und danach beim Verwahrer ab 13. März 2019 für alle nachfolgend aufgeführten Staaten zur Unterzeichnung auf:
Australien
Volksrepublik China
Republik Indien
Italienische Republik
Königreich der Niederlande
Neuseeland
Portugiesische Republik
Königreich Schweden
Republik Südafrika
Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland
2.  Dieses Abkommen wird von den in Absatz 1 aufgeführten Staaten in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Anforderungen ratifiziert, angenommen oder genehmigt. Es tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem Australien, die Republik Südafrika, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und zwei weitere Unterzeichner ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
3.  Diesem Abkommen können vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 2 Staaten, die nicht in Artikel 19 Absatz 1 aufgeführt sind, sowie internationale Organisationen beitreten.
4.  Für Staaten oder internationale Organisationen, die ihre Ratifizierungs-, An­nah­­me-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegen, tritt dieses Abkommen 30 Tage nach dem Datum der Hinterlegung ihrer Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 20 Verwahrer
1.  Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland ist der Verwahrer dieses Abkommens.
2.  Der Verwahrer:
a. teilt den Unterzeichnern und Mitgliedern jede Unterzeichnung mit Datum sowie das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens mit;
b. teilt den Unterzeichnern und Mitgliedern jede Hinterlegung von Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden sowie das Datum des Inkrafttretens des Abkommens für den jeweiligen Staat oder die jeweilige internationale Organisation mit;
c. unterrichtet die Mitglieder über das Datum der Mitteilung über die Annahme und das Datum des Inkrafttretens von Änderungen;
d. unterrichtet die Mitglieder über das Datum von Austrittserklärungen und das Datum des Inkrafttretens des Austritts;
e. unterrichtet die Mitglieder über das Datum der Kündigung des Abkommens; und
f. unterrichtet die Mitglieder über einen gemäss Artikel 18 gefassten Beschluss des Beirats, dass die Mitgliedschaft eines Mitglieds im SKAO erlischt, und an welchem Datum dieser Beschluss in Kraft tritt.
3.  Der Verwahrer registriert dieses Abkommen bei seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen¹ beim Sekretariat der Vereinten Nationen.
¹ SR 0.120

Unterschriften

Zu Urkund , dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Aufgelegt , zur Unterzeichnung in Rom am 12. März 2019 in einer Urschrift in englischer Sprache.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang A

Protokoll über Vorrechte und Immunitäten des Square Kilometre Array Observatory

Die Parteien dieses Abkommens haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet:
a. «Expertin bzw. Experte» eine vom SKAO benannte Person, die sich für einen festgelegten Zeitraum im Dienst des SKAO befindet;
b. «Familie» in Bezug auf irgendeine Person die Gattin bzw. den Gatten oder die Partnerin bzw. den Partner sowie abhängige Kinder, die Teil des Haushalts einer solchen Person sind;
c. «Räumlichkeiten» Standorte, Gebäude und Einrichtungen oder Teile davon ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, die ausschliesslich;
d. «Vertreterin bzw. Vertreter» die Vertretenden der Mitgliedstaaten, die an Sitzungen von Organen oder Ausschüssen des SKAO teilnehmen, und umfasst ernannte Delegierte, Stellvertretende, Beratende und Delegationssekretärinnen bzw. -sekretäre;
e. «Archive» die Korrespondenz, Unterlagen, Manuskripte, Fotografien, Filme, Aufzeichnungen, Computer- und Mediendaten, Datenträger und sonstigen ähnlichen Materialien im Eigentum oder Besitz des SKAO sowie alle darin enthaltenen Informationen; und
f. «Immunität von der Gerichtsbarkeit» die Tatsache, nicht der Zuständigkeit der Gerichte zu unterstehen und nicht Gegenstand etwaiger Vollstreckungsmassnahmen zu sein.
Art. 2 Immunität von der Gerichtsbarkeit
Das SKAO geniesst im Rahmen seiner offiziellen Tätigkeiten Immunität von der Gerichtsbarkeit, ausgenommen:
a. soweit das SKAO durch einen Beschluss des Beirats in einem bestimmten Fall darauf verzichtet;
b. in Bezug auf Zivilklagen Dritter wegen Schäden aus einem Unfall, der durch ein dem SKAO gehörendes oder in seinem Namen betriebenes Fahrzeug verursacht wurde, oder in Bezug auf ein Verkehrsvergehen;
c. in Bezug auf einen Schiedsspruch gemäss Artikel 14 des Abkommens;
d. im Fall eines Pfändungsbeschlusses einer verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Behörde bezüglich der vom SKAO einer angestellten Person geschuldeten Gehälter, Löhne und Dienstbezüge; und
e. in Bezug auf eine Gegenklage in direktem Zusammenhang mit einer vom SKAO erhobenen Hauptklage.
Art. 3 Räumlichkeiten
1.  Die Räumlichkeiten sind unverletzlich. Personen, die die Befugnis haben, gemäss irgendeiner gesetzlichen Bestimmung jeden Ort zu betreten, dürfen diese Befugnis in Bezug auf die Räumlichkeiten nicht ausüben, ausser wenn die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor oder die von dieser bzw. diesem ernannte, für die Räumlichkeiten verantwortliche Person, die im Namen der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors handelt, ihre Zustimmung erteilt hat.
2.  Im Fall eines Brandes oder bei anderen Notfällen, die sofortige Schutzmassnahmen erfordern, darf eine solche Zustimmung vermutet werden. Personen, die die Räumlichkeiten mit der vermuteten Zustimmung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors oder der für die Räumlichkeiten verantwortlichen Person betreten haben, müssen die Räumlichkeiten nach Aufforderung durch die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor oder die für die Räumlichkeiten verantwortliche Person unverzüglich verlassen.
3.  Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor teilt allen relevanten Mitgliedstaaten die Namen der Verantwortlichen der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Räumlichkeiten mit.
4.  Das SKAO erlaubt nicht, dass seine Räumlichkeiten für widerrechtliche Tätigkeiten benutzt werden oder als Zufluchtsort für Personen dienen, gegen die in einem Mitgliedstaat gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren eingeleitet wurden.
5.  Die Archive sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden und von wem auch immer sie geführt werden.
Art. 4 Befreiung von direkten Steuern
Das SKAO, sein Vermögen, sein Eigentum, seine Einnahmen, Gewinne, Tätigkeiten und Geschäfte sind im Rahmen seiner offiziellen Tätigkeiten mit Ausnahme des Anteils, der einer Vergütung für spezifische erbrachte Leistungen entspricht, von allen direkten Steuern befreit.
Art. 5 Befreiung von Zöllen und indirekten Steuern
1.  Das SKAO wird von der Mehrwertsteuer auf Güter und Dienstleistungen (einschliesslich Veröffentlichungen, Informationsmaterial und Motorfahrzeugen), die von erheblichem Wert und für die offiziellen Tätigkeiten notwendig sind, befreit. Die Befreiung kann am Verkaufspunkt oder über eine nachträgliche Rückerstattung gemäss der jeweiligen Praxis der einzelnen Mitgliedstaaten erfolgen. Die Anzahl der von der Mehrwertsteuer befreiten Motorfahrzeuge kann in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Politik der Mitgliedstaaten beschränkt werden.
2.  Das SKAO wird von Steuern (Zölle oder Verbrauchssteuern) sowie Gebühren auf der Einfuhr von Gütern, einschliesslich Veröffentlichungen, die von erheblichem Wert sind und von ihm für seine offiziellen Tätigkeiten eingeführt werden, befreit.
3.  Diese Befreiungen unterstehen eventuellen, von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen, u. a. für den Einkommensschutz sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
4.  Dieser Artikel gewährt keine Befreiung für Güter und Dienstleistungen, die für den persönlichen Gebrauch des Personals gekauft oder eingeführt bzw. erbracht werden.
5.  Für alle anderen Aspekte einschliesslich der biologischen Sicherheit sowie Quarantänegesetze und ‑bestimmungen gelten weiterhin die innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen.
6.  Die Mitgliedstaaten können ihre Sachleistungen zugunsten des SKAO ebenfalls von der Mehrwertsteuer befreien.
Art. 6 Weiterverkauf von Gütern
1.  Güter, die gemäss Artikel 5 erworben oder eingeführt wurden, dürfen auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht verkauft, verschenkt oder auf andere Weise übertragen werden, ausser wenn der Mitgliedstaat zuvor darüber unterrichtet wurde, die einschlägigen Steuern und Gebühren bezahlt und etwaige mit dem Mitgliedstaat vereinbarte Bedingungen erfüllt wurden.
2.  Güter, die gemäss Artikel 5 erworben oder eingeführt wurden, dürfen auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht verkauft, verschenkt oder auf andere Weise übertragen werden, ausser wenn der Mitgliedstaat zuvor darüber unterrichtet wurde, die einschlägigen Steuern und Gebühren bezahlt und etwaige mit dem Mitgliedstaat vereinbarte Bedingungen erfüllt wurden.
Art. 7 Vorrechte und Immunitäten des Personals einschliesslich der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors
1.  Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor und das gesamte Personal, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat ausübt, geniesst zusammen mit den Familienmitgliedern und ausser insoweit als in einem besonderen Fall die in Artikel 11 genannte zuständige Behörde die Immunität aufgehoben hat, die folgenden Vorrechte und Immunitäten:
a. Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf alle von diesen Personen in Ausübung ihres Amtes einschliesslich ihrer gesprochenen oder geschriebenen Worte vollzogenen Handlungen. Diese Immunität ist auch nach Beendigung ihrer Beschäftigung beim SKAO zu gewähren. Sie gilt nicht für Strassenverkehrsvergehen und Schäden aufgrund von Fahrzeugen, die von diesen Personen geführt werden;
b. die gleichen Befreiungen von Massnahmen zur Beschränkung der Einwanderung sowie von der staatlichen Registrierung von ausländischen Personen, die im Allgemeinen dem Personal internationaler Organisationen gewährt werden;
c. Befreiung von obligatorischen Diensten für die Öffentlichkeit;
d. Unverletzlichkeit all ihrer offiziellen Unterlagen und Dokumente im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der offiziellen Tätigkeiten des SKAO;
e. Gehälter und Dienstbezüge, aber nicht Pensionen und Renten, die das SKAO seiner Generaldirektorin bzw. seinem Generaldirektor und dem Personal für ihren aktiven Dienst beim SKAO zahlen, sind von der innerstaatlichen Einkommenssteuer befreit;
f. falls das SKAO ein eigenes Sozialversicherungssystem einrichtet, sind die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor und das Personal vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen dem SKAO und den Mitgliedern von allen Pflichtbeiträgen zu innerstaatlichen Sozialversicherungsträgern befreit und haben keinen Anspruch auf solche Leistungen; und
g. das Recht, beim ersten Stellenantritt ihre Möbel und persönlichen Effekten (einschliesslich mindestens eines Motorfahrzeugs) zollfrei einzuführen, und das Recht, ihre Möbel und persönlichen Effekten bei der Beendigung ihrer Tätigkeit zollfrei auszuführen, in beiden Fällen jedoch vorbehaltlich der geltenden Bedingungen für die Übertragung von zollfrei in den Mitgliedstaat eingeführten Gütern sowie der allgemeinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen der Mitgliedstaaten.
2.  Kein Mitgliedstaat ist verpflichtet, die in diesem Artikel in Absatz 1 Buchstabe b, c, e, f und g genannten Vorrechte und Immunitäten auf die eigenen Staatsangehörigen oder ständig ansässigen Personen auszudehnen.
Art. 8 Vorrechte und Immunitäten der Vertretenden
1.  Die Vertretenden, die ihre Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat ausüben, geniessen ausser insoweit als in einem besonderen Fall die in Artikel 11 genannte zuständige Behörde die Immunität aufgehoben hat, die folgenden Vorrechte und Immunitäten:
a. Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf alle von diesen Personen in Ausübung ihres Amtes einschliesslich ihrer gesprochenen oder geschriebenen Worte vollzogenen Handlungen. Diese Immunität ist auch noch zu gewähren, wenn sie keine Vertretenden mehr sind. Sie gilt nicht für Strassenverkehrsvergehen und Schäden aufgrund von Fahrzeugen, die von diesen Personen geführt werden;
b. Unverletzlichkeit all ihrer offiziellen Unterlagen und Dokumente im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der offiziellen Tätigkeiten des SKAO; und
c. die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht Massnahmen, um die Mobilität der Vertretenden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern.
2.  Das SKAO stellt den Vertretenden geeignete Akkreditierungs- oder Zulassungsdokumente zur Verfügung.
3.  Kein Mitgliedstaat ist verpflichtet, die in diesem Artikel in Absatz 1 Buchstabe c genannten Vorrechte und Immunitäten auf die eigenen Staatsangehörigen oder ständig ansässigen Personen auszudehnen.
Art. 9 Expertinnen/Experten
1.  Für Expertinnen und Experten gilt die Unverletzlichkeit all ihrer offiziellen Unterlagen und Dokumente, soweit diese für die Ausübung ihrer Funktionen im Namen des SKAO einschliesslich auf dienstlichen Reisen notwendig sind.
2.  Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht Massnahmen, um die Mobilität der Expertinnen und Experten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern.
Art. 10 Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten
1.  Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten gemäss Artikel 7, 8 und 9 geniessen, verpflichtet, sich an die Gesetze und Vorschriften des Mitgliedstaats zu halten, auf dessen Hoheitsgebiet sie in Ausübung ihres Amts möglicherweise tätig sind.
2.  Das SKAO arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um den Vollzug ihrer Gesetze zu erleichtern und das Auftreten von Missbräuchen im Zusammenhang mit den in diesem Protokoll genannten Vorrechten und Immunitäten zu verhindern.
Art. 11 Zweck der Vorrechte und Immunitäten sowie Verzicht
1.  Die in diesem Protokoll genannten Vorrechte und Immunitäten dienen nicht dem persönlichen Nutzen derer, denen sie gewährt werden. Ihr einziger Zweck besteht darin, den reibungslosen Betrieb des SKAO und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, sicherzustellen.
2.  Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen die Aufrechterhaltung der Immunität die Arbeit der Justiz behindern würde und in denen die Immunität ohne Schädigung der Interessen des SKAO aufgehoben werden kann, auf diese zu verzichten.
3.  Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten zuständigen Behörden sind:
a. die Mitgliedstaaten im Fall ihrer Vertretenden;
b. der Beirat im Fall der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors; und
c. die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor im Fall des Personals, von Familienmitgliedern des Personals, von Expertinnen und Experten oder anderen Personen, die gemäss diesem Protokoll Immunität geniessen.

Anhang B

Finanzprotokoll des Square Kilometre Array Observatory

Die Parteien dieses Abkommens haben,
im Bestreben, einen politischen Rahmen zu schaffen, in dem alle finanziellen Transaktionen und andere damit verbundene finanzielle Angelegenheiten stattfinden werden,
Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet:
a. «Anfangsfinanzierungsplan» den ersten Finanzierungsplan des SKA-Pro­jekts;
b. «Finanzregeln» jegliche Regeln, Prozesse und Verfahren zur Umsetzung der Anforderungen dieses Finanzprotokolls, die vom Beirat von Zeit zu Zeit genehmigt werden.
Art. 2 Finanzverwaltung
Das SKAO befolgt bei der Planung und Verwaltung der finanziellen Ressourcen die Grundsätze einer gesunden Finanzverwaltung, Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht.
Art. 3 Finanzierungsplan
1.  Alle Finanzierungspläne sind vom Beirat einstimmig zu genehmigen.
2.  Alle Mitglieder und assoziierten Mitglieder leisten ihren Beitrag gemäss dem entsprechenden Finanzierungsplan.
3.  An der ersten Sitzung des Beirats oder sobald als möglich danach ist ein Anfangsfinanzierungsplan einstimmig zu genehmigen.
4.  Die finanziellen Beiträge der Mitglieder und assoziierten Mitglieder sind gemäss einer im jeweiligen Finanzierungsplan beschriebenen Methode zu entrichten.
5.  Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor legt dem Beirat einen Zahlungsplan mit der Beschreibung von in bar zu entrichtenden Mindestbeiträgen sowie den Bedingungen für andere, von den Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern über einen bestimmten Zeitraum zu leistenden Zahlungen zur Genehmigung vor. Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder sind verpflichtet, in bar zu entrichtende Mindestbeiträge zu zahlen.
6.  Wenn die finanziellen Beiträge, die ein Mitglied oder assoziiertes Mitglied gemäss dem einschlägigen Finanzierungsplan leisten soll, nicht dem in Absatz 5 dieses Artikels genannten Zahlungsplan entsprechen, ist mit der Generaldirektorin bzw. dem Generaldirektor ein angemessenes Beitragsprofil zu vereinbaren, bevor der Zahlungsplan vom Beirat genehmigt wird. Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor berücksichtigt solche Vereinbarungen bei nachfolgenden Zahlungsplänen.
7.  Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder können zusätzlich zu den im Finanzierungsplan festgehaltenen Beiträgen freiwillige Beiträge leisten.
Art. 4 Überprüfung und Änderung von Finanzierungsplänen
1.  Der Beirat kann die Finanzierungpläne mit Blick auf eine möglicherweise notwendige Änderung im Einklang mit den Finanzegeln überprüfen.
2.  Der Beirat kann einen Finanzierungsplan jederzeit mit einem einstimmigen Beschluss ändern, muss dies jedoch vor dem Ablaufdatum des entsprechenden Finanzierungsplans tun.
3.  Der Beirat kann mit einstimmigem Beschluss zu von ihm festgelegten Bedingungen neue Mitglieder und assoziierte Mitglieder in einen Finanzierungsplan aufnehmen.
4.  Ohne Zustimmung des betroffenen Mitglieds oder assoziierten Mitglieds darf keine Überprüfung oder Änderung eines Finanzierungsplans zu einer Änderung der von einem Mitglied oder assoziierten Mitglied zu leistenden finanziellen Beiträge führen.
Art. 5 Projektteilnahme
1.  Gemäss Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens genehmigt der Beirat die Regeln und Vorschriften über die Grundlage für die Projektteilnahme.
2.  Der Anteil der von Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern geleisteten finanziellen Beiträge für den Betrieb, einschliesslich Kosten für den Betrieb sowie für Verbesserungen und Rückbau, entspricht dem Anteil der finanziellen Beiträge für den Bau. Finanzielle Beiträge, die zur Folge haben, dass die Anteile für den Bau und den Betrieb unterschiedlich sind, sowie die Art und Weise der Leistung dieser Beiträge sind nur erlaubt, wenn sie vom Beirat genehmigt sind.
Art. 6 Genehmigung des Budgets
1.  Für die Genehmigung des Budgets durch den Beirat ist eine doppelte Mehrheit erforderlich.
2.  Eine doppelte Mehrheit ist dann gegeben, wenn derselbe Beschluss von einer Zweidrittelmehrheit in einer gewichteten Abstimmung und einer Zweidrittelmehrheit der Anzahl anwesender und abstimmender Mitglieder genehmigt wird.
3.  Bei einer gewichteten Abstimmung verwenden die Mitglieder für eine Beschlussfassung ihre Stimmrechte. Das Stimmrecht wird durch den aktuellen Projektanteil jedes Mitglieds gemäss dem Finanzierungsplan bestimmt.
Art. 7 Gaststaaten
1.  Die von einem Gaststaat gemäss einem Sitzabkommen zwischen einem Gaststaat und dem SKAO im Rahmen von SKA-1 oder nachfolgenden Phasen des SKA-Projekts bereitgestellten Vermögenswerte und Infrastrukturen werden mit einer Methode bewertet, die zwischen dem Gaststaat und dem SKAO vereinbart und vom Beirat genehmigt wird.
2.  Der Wert der bereitgestellten und gemäss Absatz 1 berücksichtigten Vermögenswerte und Infrastrukturen ist vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung mit dem Gaststaat vom Beirat als finanzieller Beitrag zum Baubudget einer nachfolgenden Phase im Anschluss an SKA-1 gutzuschreiben.
Art. 8 Darlehen und Verbindlichkeiten
1.  Das SKAO kann nach Genehmigung durch den Beirat innerhalb der in den Finanzregeln ausgeführten Grenzen Darlehen und Schulden aufnehmen. Kein Mitglied oder assoziiertes Mitglied trägt ohne seine ausdrückliche Zustimmung zusätzliche finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem SKAO aufgrund eines Beschlusses, ein Darlehen oder Schulden aufzunehmen.
2.  Das SKAO kann einen Fonds für künftige Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Bau, dem Betrieb, der Verbesserung und dem Rückbau einer oder aller vom SKAO zu errichtenden astronomischen Einrichtungen schaffen. Die finanziellen Verbindlichkeiten der Mitglieder und assoziierten Mitglieder dürfen ohne anderslautende einstimmige Genehmigung durch den Beirat die finanziellen Verpflichtungen gemäss dem entsprechenden Finanzierungsplan nicht übersteigen.

Geltungsbereich am 17. Januar 2022 ²

² Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Australien

28. September

2020

15. Januar

2021

China

27. Mai

2021

26. Juni

2021

Italien

30. November

2020

15. Januar

2021

Niederlande

31. Juli

2019

15. Januar

2021

Portugal

26. Januar

2021

25. Februar

2021

Schweiz*

20. Dezember

2021 B

19. Januar

2022

Südafrika

29. Mai

2020

15. Januar

2021

Vereinigtes Königreich

16. Dezember

2020

15. Januar

2021

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Regierung des Vereinigten Königreichs: www.gov.uk/government/publications/convention-establishing-the-square-kilometre-array-observatory-rome-1232019 eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Erklärung

Schweiz
Die Schweiz erklärt, dass sie in Bezug auf Anhang A «Protokoll über Vorrechte und Immunitäten des Square Kilometre Array Observatory» des Abkommens von der Möglichkeit Gebrauch machen wird, die Vorrechte und Immunitäten nicht auf ihre eigenen Staatsangehörigen oder ständig in der Schweiz ansässige Personen auszudehnen, wie in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 des erwähnten Anhangs vorgesehen.
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