Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strass... (VII D/11/3)
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Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege

VII D/11/3 Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege Vom 12. Mai 1974 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 12. Mai 1974)

Art. 1 Grundsatz

1 Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist unter Vorbehalt der Artikel 3 und 4 verboten:
a. ausserhalb der öffentlichen Strassen, Wege und Plätze;
b. auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen sowie auf Wegen anderer Art, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für alle Motorfahrzeuge im Sinne von Artikel 7 des Bundes - gesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr, namentlich auch für Motorschlitten, Raupenfahrzeuge und ähnliche geländegängige Fahrzeuge.

Art. 3 Generelle Ausnahmen

1 Vom Verbot des Artikels 1 sind ausgenommen:
a. die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen für: 1. Armee, Zivilschutz, Gesamtverteidigung und Katastro - phenhilfe; 2. Polizei, Feuerwehr, Ölwehr; 3. medizinische Betreuung, Sanitäts-, Rettungs- und Vete - rinärdienst; 4. Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau; 5. Hoch- und Tiefbau, Strassenunterhalt; 6. werkinternen Verkehr.
b. der Motorfahrzeugverkehr der hiezu Berechtigten auf privaten Strassen, Wegen und Plätzen, die für den Verkehr mit Motorfahrzeugen bestimmt oder geeignet sind;
c. der Einsatz von Fahrzeugen zur Pistenbearbeitung, wenn sie mit Kontrollschildern versehen sind und der Führer den erforderlichen Führerausweis besitzt. N 38 2832 1
VII D/11/3

Art. 4

* Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden
1 Die Kantonspolizei kann auf Antrag der betreffenden Gemeinde ausnahms - weise den Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden gestatten, die nicht auf öffentlichen Strassen erreichbar sind, sofern die Eigentümer der befah - renen Grundstücke ihre Zustimmung erteilen.

Art. 5 Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen

1 Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 4 werden nur unter folgenden Vor - aussetzungen erteilt:
a. der Führer muss im Besitze des entsprechenden Führerausweises sein;
b. das Fahrzeug muss nach den Vorschriften des Bundes zugelassen sein.
2 Die erlaubte Strecke oder Region sowie der Verwendungszweck und allfäl - lige Auflagen sind in der Bewilligung einzutragen.

Art. 6 Zuwiderhandlungen

1 Bei Zuwiderhandlungen kann die Bewilligung entzogen werden.

Art. 7 Haftpflicht und Versicherungen

1 Die Bestimmungen des Bundes über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr gelten auch für die Fahrzeuge, die im Sinne der Artikel 3 und 4 zugelassen sind.

Art. 8

* ......

Art. 9 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die in einer Bewilligung enthaltenen Auflagen werden mit Busse bestraft, so - fern nicht der Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten Handlung vor - liegt. Vorbehalten bleiben ferner die Strafbestimmungen des Bundes. *

Art. 10 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
2
VII D/11/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 03.05.1987 01.10.1987 Art. 8 totalrevidiert SBE III/3 220 07.05.2006 07.05.2006 Art. 4 totalrevidiert SBE X/1 60 07.05.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE X/1 60 04.05.2014 01.09.2014 Art. 8 aufgehoben SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2014 41 3
VII D/11/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 4 07.05.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 60

Art. 8 03.05.1987

01.10.1987 totalrevidiert SBE III/3 220

Art. 8 07.05.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 60

Art. 8 04.05.2014

01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41

Art. 9 Abs. 1 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41
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