Beschluss zur Bezeichnung der Offiziere der Kantonspolizei, denen die Aufgaben von Offizieren der Gerichtspolizei übertragen werden
                            1  Beschluss  vom 23. November 1998  zur Bezeichnung der Offiziere  der Kantonspolizei, denen  die Aufgaben von Offizieren der Gerichtspolizei  übertragen werden  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  9  Abs.  3  der  St  rafprozessordnung  vom  14.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 (StPO);  in Erwägung:  Gemäss Artikel 9 Abs. 3 der Strafpro  zessordnung vom 14. November 1996  (StPO) bestimmt der Staatsrat die Offi  ziere der Kantonspolizei, die mit den  Funktionen  betraut  werden,  die  diese  Prozessordnung  den  Offizieren  der  Gerichtspolizei überträgt.  Diese        Funktionen        umfassen        die        Anordnung        bestimmter  Zwangsmassnahmen,  nämlich  des  Poliz  eigewahrsams  (Art.  106  Abs.  2  StPO), einer dringlichen Hausdurchs  uchung (Art. 127 Abs. 2 StPO) sowie  einer    Urinuntersuchung    oder    der    Entnahme    einer    Blutprobe    bei  dringendem Tatverdach  t (Art. 132 StPO).  Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Mit   den   Aufgaben,   die   die   Strafprozessordnung   den   Offizieren   der  Gerichtspolizei überträgt, werden beauftragt:  a)   der Kommandant de Kantonspolizei und sein Adjunkt;  b)   der Chef und die Offi  ziere der Gendarmerie;  c)   der Chef und die Kommiss  are der Sicherheitspolizei;  d)   der Chef und die Offiziere der Stabsdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 2
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.   Dezember 1998   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Er    wird    im    Amtsblatt    verö  ffentlicht    und    in    die    Amtliche  Gesetzessammlung aufgenommen.