Verordnung (420.233)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung (Entschädigungsverordnung Innosuisse)

der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten (Entschädigungsverordnung Innosuisse) vom 20. September 2017 (Stand am 1. Januar 2021) vom Bundesrat genehmigt am 15. November 2017
Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse),
gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016¹ (SAFIG),
verordnet:
¹ SR 420.2

1. Abschnitt: Honorare für die Mitglieder des Innovationsrats

Art. 1 Grundpauschale
¹ Die Mitglieder des Innovationsrats haben Anspruch auf eine Grundpauschale in der Höhe von 20 000 Franken jährlich. Mit der Grundpauschale wird ein Pensum von 10 Prozent zum Ansatz von 200 000 Franken entschädigt.
² Mit der Grundpauschale werden die folgenden Aufwände entschädigt, sofern für einzelne von ihnen nicht ausdrücklich Fallpauschalen vorgesehen sind:²
a. die Teilnahme an ordentlichen und ausserordentlichen Sitzungen der Innosuisse;
abis.³
die Vor- und Nachbereitung von Sitzungen;
b.⁴
die Beurteilung und Begleitung von bis zu 30 Innovationsprojekten;
bbis.⁵
die Beurteilung und Begleitung von sonstigen Fördervorhaben;
c.⁶
sämtliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Bestellung von Expertinnen und Experten sowie von Coaches, Mentorinnen und Mentoren;
d. die Entwicklung von Vorschlägen für die Förderstrategie und für Förderinstrumente zuhanden des Verwaltungsrats sowie Tätigkeiten im Rahmen der Erarbeitung des Mehrjahresprogramms zuhanden des Verwaltungsrats;
e. Tätigkeiten im Rahmen der Kompetenz des Innovationsrats zum Erlass von Vollzugsbestimmungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f SAFIG;
f.⁷
...
³ Die Grundpauschale erhöht sich um je 5000 Franken pro Jahr, wenn ein Mitglied des Innovationsrats zusätzlich zu seinen ordentlichen Aufgaben in eine der nachfolgenden Funktionen gewählt wird:
a. Leitungsfunktion im Innovationsrat;
b. Mitglied in einem Gremium, das über Fördergesuche und -massnahmen entscheidet; ausgenommen ist die Mitgliedschaft in den ordentlichen thema­tischen Einheiten und in den nicht auf Dauer eingesetzten, ad hoc zusammengesetzten Einheiten.⁸
⁴ ...⁹
⁵ Die Grundpauschale wird halbjährlich für das vorausgegangene Kalenderhalbjahr ausbezahlt.
² Fassung gemäss Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).
³ Eingefügt durch Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).
Art. 2 Fallpauschale
¹ Zusätzlich zur Grundpauschale haben die Mitglieder des Innovationsrats für die nachfolgend aufgeführten effektiv erbrachten Leistungen Anspruch auf folgende Fallpauschalen:
a. 2000 Franken pro Jahr für die Mitgliedschaft in einem speziellen, vom Innovationsrat auf eine bestimmte Dauer eingesetzten Gremium ohne eigene Entscheidungskompetenz; dauert die Mitgliedschaft weniger als 1 Jahr, so wird die Pauschale anteilsmässig entrichtet;
b. 500 Franken für die Teilnahme an einer Sitzung einer Jury mit wechselnder Zusammensetzung ohne eigene Entscheidungskompetenz zwecks Vorbereitung von Entscheiden; dauert die notwendige Präsenz mindestens 5 Stunden, so beträgt die Pauschale 1000 Franken;
c. 500 Franken für das Halten eines Referats oder für die Absolvierung eines Auftritts im Auftrag der Innosuisse; dauert die notwendige Präsenz mindestens 5 Stunden, so beträgt die Pauschale 1000 Franken;
d. 100 Franken für die Beurteilung und Begleitung eines Innovationsprojekts, ab dem 31. Innovationsprojekt pro Kalenderjahr;
e. Fallpauschalen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–g für die Begutachtung eines Fördergesuchs oder einer Fördermassnahme;
f. 500–1000 Franken, gemäss dem Entscheid der Direktorin oder des Direktors der Innosuisse, für die Erfüllung von nicht von den übrigen Fallpauschalen oder einer Erhöhung der Grundpauschale abgedeckten einzelnen Spezialaufgaben einzelner Mitglieder des Innovationsrats . ¹⁰
¹bis Die Vor- und Nachbereitung von Aufgaben, für die eine Fallpauschale entrichtet wird, gilt mit der Fallpauschale als entschädigt.¹¹
² Fallpauschalen werden halbjährlich für das vorausgegangene Kalenderhalbjahr ausbezahlt. Die Mitglieder des Innovationsrats haben der Innosuisse zu diesem Zweck eine detaillierte Auflistung der von ihnen erbrachten Leistungen zum Abgleich vorzulegen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).
Art. 3 Maximale Entschädigungshöhe
¹ Die Gesamtentschädigung aus Grundpauschale und Fallpauschalen beträgt für ein Mitglied des Innovationsrats jährlich höchstens 40 000 Franken.
² ...¹²
¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).

2. Abschnitt: Entschädigungen für Expertinnen und Experten

Art. 4 Fallpauschale
¹ Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2 SAFIG erhalten ausschliesslich Fallpauschalen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen:
a. 1000 Franken für die Erstbegutachtung einer grösseren, auf mehrere Jahre angelegten spezifischen Fördermassnahme;
b. 500 Franken für die Erstbegutachtung eines Gesuchs um einen Beitrag an ein Innovationsprojekt oder an eine thematische Fachveranstaltung;
c. 100 Franken für die Erstbegutachtung eines Gesuchs um Ausrichtung eines Innovationsschecks sowie die Begutachtung von Zwischen- und Abschlussberichten bezüglich Innovationsschecks;
d. 250 Franken für Erstbegutachtungen von Fördergesuchen und -massnahmen, die nicht unter die Buchstaben a–c fallen;
e. 250 Franken für die Prüfung von Auflagen für alle Arten von Fördermassnahmen, die Begutachtung von Zwischenberichten bezüglich Coachingmassnahmen und die Begutachtung von Zwischen- und Abschlussberichten bezüglich Innovationsprojekten;
f. 500 Franken für die Vor-Ort-Begutachtung bei laufenden oder abgeschlossenen Fördermassnahmen; dauert die notwendige Präsenz mindestens 5 Stunden, so beträgt die Pauschale 1000 Franken;
g. 500 Franken für Zwischen- und Schlussbegutachtungen, die nicht unter Buchstabe c, e oder f fallen; ist die Begutachtung besonders aufwendig, so kann die Geschäftsstelle der Innosuisse den Betrag verdoppeln;
h. 50 Franken für Abklärungen, die für die Weiterführung von Fördermassnahmen notwendig sind und die nicht im Rahmen von Begutachtungen gemäss den Buchstaben a–g durchgeführt werden;
i. 100 Franken für mündliche Erläuterungen zu den Begutachtungen gegenüber Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern;
j. 500 Franken für das Halten eines Referats für die Innosuisse oder die Absolvierung eines Auftritts im Auftrag der Innosuisse sowie für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen, soweit die Teilnahme für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist; dauert die notwendige Präsenz mindestens 5 Stunden, so beträgt die Pauschale 1000 Franken;
k. 500–1000 Franken, gemäss dem Entscheid der Direktorin oder des Direktors der Innosuisse, für die Begutachtung der Qualifikation von Coaches, Mentorinnen und Mentoren oder für die Erfüllung ähnlicher von den übrigen Fallpauschalen nicht abgedeckter Spezialaufgaben.¹³
¹bis Die Erstbegutachtungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–d umfassen ein schriftliches Gutachten sowie eine allfällige mündliche Erläuterung des Gutachtens gegenüber dem Entscheidungsgremium.¹⁴
¹ter Die Vor- und Nachbereitung der Aufgaben nach Absatz 1 gilt mit der Fallpauschale als entschädigt.¹⁵
² Für die Auszahlung gilt Artikel 2 Absatz 2.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).
Art. 5 ¹⁶ Maximale Entschädigungshöhe
¹ Die maximale Entschädigungshöhe beträgt pro Expertin und Experte und Jahr:
a. 30 000 Franken;
b. 45 000 Franken für Expertinnen und Experten, die über besonderes Fachwissen verfügen, das nicht durch den Einsatz von anderen Expertinnen und Experten abgeholt werden kann.
² Ist die Rekrutierung zusätzlicher Expertinnen und Experten für die Umsetzung eines befristeten Sonderprogramms aus Qualitäts- oder Zeitgründen nicht möglich, so kann der Verwaltungsrat die maximale Entschädigungshöhe auf höchstens ein Jahr befristet für alle Expertinnen und Experten auf 45 000 Franken pro Jahr erhöhen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).

3. Abschnitt: Sozialversicherungen

Art. 6 ¹⁷ Abgabepflicht
Die auf den Honoraren der Mitglieder des Innovationsrats und auf den Entschädigungen der Expertinnen und Experten gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben nach AHVG / IVG / EOG und AVIG werden paritätisch, diejenigen nach UVG gemäss den für das Personal der Innosuisse geltenden Regeln geleistet und durch die Innosuisse abgerechnet.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).
Art. 7 ¹⁸ Berufliche Vorsorge
Die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten sind nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom 6. Dezember 2011¹⁹ für die Honorarbeziehenden im Vorsorgewerk Bund obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichert, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).
¹⁹ SR 172.220.141.2

4. Abschnitt: Spesenentschädigungen

Art. 8
¹ Den Mitgliedern des Innovationsrats sowie den Expertinnen und Experten werden die notwendigen und belegten Auslagen vergütet, die ihnen in Ausübung offizieller Funktionen für die Innosuisse entstehen.
² Die Vergütung der Auslagen erfolgt nach den Bestimmungen der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001²⁰. Die Berechnung der Entschädigungshöhe richtet sich nach der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001²¹ zur Bundespersonalverordnung.
³ Reisen ins Ausland und Flüge in der Businessklasse müssen vorgängig durch die Geschäftsleitung der Innosuisse schriftlich bewilligt werden.
⁴ Spesenentschädigungen werden aufgrund einer schriftlichen Abrechnung ausbezahlt. Der Abrechnung sind alle zweckdienlichen Spesenbelege beizulegen.²²
²⁰ SR 172.220.111.3
²¹ SR 172.220.111.31
²² Fassung gemäss Ziff. I der V desVerwaltungsrats der Innosuisse vom 16. Sept. 2020, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4991 ).

5. Abschnitt: Weitere Vertragsbedingungen

Art. 9 Persönliche Auftragserfüllung
Die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten haben die ihnen mit der Wahl anvertrauten Aufgaben persönlich zu erbringen.
Art. 10 Umgang mit Geschenken und Einladungen
¹ Die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten dürfen im Rahmen ihres Auftragsverhältnisses mit der Innosuisse weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile wie Einladungen beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen.
² Die Annahme von sozial üblichen, den Marktwert von 200 Franken nicht übersteigenden Naturalgeschenken und Einladungen gilt nicht als Vorteil im Sinne von Absatz 1, es sein denn, die Mitglieder des Innovationsrats oder die Expertinnen und Experten seien an einem Beschaffungs- oder Förderprozess beteiligt und der Vorteil werde von einer Drittperson offeriert, die vom Ausgang des Beschaffungs- oder Förderprozesses betroffen ist.
³ Im Zweifelsfall entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats über die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen.
Art. 11 Ausstand
¹ Die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten treten in den Ausstand, wenn sie befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt.
² Als Befangenheitsgründe gelten namentlich die besondere Beziehungsnähe oder die persönliche Freund- oder Feindschaft zu natürlichen und juristischen Personen, die an einem Geschäft oder Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen sind.
³ Im Zweifelsfall entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats über den Ausstand.
Art. 12 Eigengeschäfte
¹ Die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten dürfen Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind und von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Innosuisse Kenntnis erhalten, nicht verwenden, um für sich oder andere einen Vorteil zu erlangen.
² Verfügen Mitglieder des Innovationsrats sowie Expertinnen und Experten über Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind und deren Bekanntwerden den Wert von Effekten oder Devisen in voraussehbarer Weise beeinflussen kann, so dürfen sie keine Eigengeschäfte mit solchen Effekten oder Devisen tätigen. Der Kauf von Devisen zur Deckung des täglichen Bedarfs ist jederzeit gestattet.
³ Als Eigengeschäft gilt jedes Rechtsgeschäft, das die Mitglieder des Innovationsrats oder die Expertinnen und Experten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder auf Rechnung einer Drittperson tätigen oder für eine ihnen nahestehende Person veranlassen oder für das sie eine Drittperson einschalten, insbesondere um ihre Identität zu verschleiern.
Art. 13 Beziehungen zu ausländischen Staaten
Die Mitglieder des Innovationsrats dürfen keine amtlichen Funktionen für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel und Orden ausländischer Behörden annehmen.
Art. 14 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Mitglieder des Innovationsrats
¹ Die Mitglieder des Innovationsrats können das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen.
² Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen ist jederzeit möglich.
Art. 15 Dauer des Vertragsverhältnisses von Expertinnen und Experten und vorzeitige Beendigung
¹ Expertinnen und Experten werden auf bestimmte Zeit, höchstens aber für vier Jahre gewählt.
² Wiederwahl ist bis zu einer gesamten Amtsdauer von acht Jahren möglich.
³ Expertinnen und Experten, die für länger als ein Jahr gewählt werden, können ihr Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres vorzeitig kündigen.
⁴ Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen ist jederzeit möglich.
Art. 16 Vertragsauflösung durch den Verwaltungsrat
Verletzen Mitglieder des Innovationsrats, Expertinnen oder Experten trotz schriftlicher Mahnung wiederholt ihre Pflichten gemäss Artikel 9 Absätze 5–8 SAFIG oder gemäss den Artikeln 10–13 dieser Verordnung, so kann der Verwaltungsrat das Vertragsverhältnis mit ihnen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entschädigungslos auflösen.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 17
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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