Gesetz den Entscheidungen der Verwaltungsbehörde die in Artikel 80 des eidgenössischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vorgesehene exekutorische Kraft verleihend
1 Gesetz vom 25. Februar 1893 den Entscheidungen der Ve rwaltungsbehörde die in
Artikel 80 des eidgenössische n Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes vorgeseh ene exekutorische Kraft verleihend Der Grosse Rat des Kantons Freiburg auf den Antrag des Staatsrates, beschliesst:
Art. 1
Der Bezug der Abgaben und anderer St euern, welche in der gesetzlichen Frist nicht bezahlt worden sind, findet auf die gewöhnliche im eidgenössischen und im kantonalen Gesetze über Schuldbetreibung und Konkurs vorgeschriebenen Weise statt.
Art. 2
Die Beschlüsse und Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörde betreffend Verpflichtungen des öffentlichen Rechtes haben exekutorische Kraft im Sinne des Artikels 80 des eidgenössischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.
Art. 3
Der Staatsrat ist mit der Beka nntmachung und Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt; di eses tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.
1)
1) Veröffentlichung verordnet durch Beschluss vom 3.3.1893.
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