Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (831.432.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV)

(SFV) vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982¹ über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
verordnet:
¹ SR 831.40

1. Kapitel: Organisation

Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
¹ Unter dem Namen «Sicherheitsfonds BVG» besteht eine öffentlich-rechtliche Stif­tung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
² Der Sitz der Stiftung ist in Bern.
Art. 2 Zweck und Aufgabe
¹ Die Stiftung führt den Sicherheitsfonds nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a BVG.
² Sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 56 BVG.
Art. 3 ² Aufsicht
Die Stiftung wird von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt.
² Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 4 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er setzt sich zusammen aus drei Vertretern der Arbeitnehmer, drei Vertretern der Arbeitgeber, zwei Vertretern der öffentlichen Verwaltung sowie aus einem weiteren Mitglied, das keinem dieser Kreise angehört.
Art. 5 Wahl des Stiftungsrates
¹ Der Bundesrat wählt die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf Vor­schlag der entsprechenden Spitzenorganisationen und die Vertreter der öffentlichen Verwaltung auf Vorschlag des Eidgenössischen Departementes des Innern.
² Er wählt das neunte Mitglied des Stiftungsrates auf Vorschlag der bereits gewähl­ten Mitglieder.
Art. 6 Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds
¹ Eine vom Stiftungsrat beauftragte Geschäftsstelle verwaltet den Sicherheitsfonds. Sie trifft alle zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlichen Massnahmen. Sie vertritt den Sicherheitsfonds nach aussen.
² Das Verhältnis zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle wird vertraglich geregelt. Der Vertrag muss der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung vorgelegt werden.³
³ Die Geschäftsstelle gibt den Aufsichtsbehörden, der Auffangeinrichtung und den dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993⁴ (FZG) unterstellten Vorsorge­einrichtungen ihre Organisation sowie das Verfahren für die Erhebung der Beiträge und die Geltendmachung von Leistungen bekannt.
³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
⁴ SR 831.42
Art. 7 ⁵ Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge
¹ Die Revisionsstelle des Sicherheitsfonds prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage des Sicherheitsfonds.
² Soweit der Sicherheitsfonds versicherungstechnische Risiken selbst übernimmt, prüft der Experte für berufliche Vorsorge periodisch, ob der Sicherheitsfonds Sicherheit dafür bietet, dass er seine Verpflichtungen erfüllen kann.
⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 8 ⁶ Berichterstattung
Der Bericht der Revisionsstelle ist vom Stiftungsrat der Oberaufsichtskommission und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen.
⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 9 Verzeichnis der Vorsorgeeinrichtungen
¹ Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds führt ein Verzeichnis der dem FZG⁷ unter­stellten Vorsorgeeinrichtungen.
² Das Verzeichnis enthält Namen und Adressen der dem FZG unterstellten Vorsor­geeinrichtungen und gibt an, ob eine Vorsorgeeinrichtung registriert ist.
³ Den Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtskommission ist das Verzeichnis zugänglich zu machen.⁸
⁷ SR 831.42
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 10 Meldepflicht der Aufsichtsbehörden
Die Aufsichtsbehörden melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds innerhalb von drei Monaten die Änderungen von Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG⁹ unter­stellt sind, insbesondere Neugründungen, Zusammenschlüsse, Aufhebungen und Namensänderungen.
⁹ SR 831.42
Art. 11 Meldepflicht nicht beaufsichtigter Vorsorgeeinrichtungen
Die Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG¹⁰ unterstellt sind und keiner Aufsicht unter­stehen, melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds innerhalb von drei Monaten die sie betreffenden Änderungen, insbesondere Neugründungen, Zusammenschlüsse, Aufhebungen und Namensänderungen.
¹⁰ SR 831.42

2. Kapitel: Finanzierung

Art. 12 Finanzierung des Sicherheitsfonds
Der Sicherheitsfonds wird mit den jährlichen Beiträgen der Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG¹¹ unterstellt sind, sowie mit dem Ertrag aus seinem Vermögen finan­ziert.
¹¹ SR 831.42
Art. 12 a ¹² Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule
¹ Der Sicherheitsfonds finanziert die Zentralstelle 2. Säule (Art. 56 Abs. 1 Bst. f BVG) aus den Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994¹³ angelegt sind und die nach Artikel 41 Abs. 3 und 4 BVG an den Sicherheitsfonds überwiesen werden.
² Soweit diese Guthaben nicht ausreichen, erfolgt die Finanzierung nach Artikel 12.
¹² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
¹³ SR 831.425
Art. 13 Vermögensanlage und Rechnungswesen
Das Vermögen des Sicherheitsfonds wird nach den Artikeln 49 ff. der Verordnung vom 18. April 1984¹⁴ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor­sorge (BVV 2) angelegt. Für das Rechnungswesen und die Rechnungslegung sind die Artikel 47 und 48 BVV 2 anwendbar.
¹⁴ SR 831.441.1
Art. 14 Beitragssystem
¹ Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden:
a. die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG);
b. die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG);
c. die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG).¹⁵
¹bis Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, e, f und g BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG¹⁶ unterstellt sind, finanziert.¹⁷
² Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermit­teln, für welches die Beiträge geschuldet werden.
¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
¹⁶ SR 831.42
¹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 15 Beiträge für Zuschüsse und Entschädigungen ¹⁸
¹ Berechnungsgrundlage der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur, für die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Wiederanschlusskontrolle und für die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen ist die Summe der koordinierten Löhne aller versicherten Personen nach Artikel 8 BVG, die für Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.¹⁹
² Für Personen, die während des Kalenderjahres ein- oder austreten, wird der koor­dinierte Lohn anteilmässig berechnet.
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 16 Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen
¹ Berechnungsgrundlage für Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen ist die Summe:
a. der per 31. Dezember berechneten reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG²⁰; und
b. des mit zehn multiplizierten Betrages sämtlicher Renten, wie er aus der Betriebs­rechnung hervorgeht.
² Falls per 31. Dezember keine aktuelle Berechnung der reglementarischen Aus­trittsleistungen vorliegt, wird der letzte nach Artikel 24 FZG berechnete Wert ver­wendet.
²⁰ SR 831.42
Art. 17 Meldung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge
¹ Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen melden der Geschäftsstelle des Sicher­heitsfonds:
a. die Summe der koordinierten Löhne;
b. die Summe der Altersgutschriften für ein Kalenderjahr;
c. die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Artikel 2 FZG²¹;
d. die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung.
² Die dem FZG unterstellten, nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds:
a. die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Artikel 2 FZG;
b. die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung.
³ Die Meldungen für das Kalenderjahr haben jährlich bis zum 30. Juni des nachfol­genden Kalenderjahres in der von der Geschäftsstelle vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
⁴ Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollstän­digkeit der Meldungen.²²
⁵ Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds kann für die Festlegung der Beitragssätze von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen zusätzlich folgende Angaben verlangen:
a. den Anteil der BVG-Altersguthaben an den Austrittsleistungen;
b. den Deckungsgrad;
c. die Höhe des technischen Zinssatzes.²³
²¹ SR 831.42
²² Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
²³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 18 Beitragssätze
¹ Der Stiftungsrat legt jährlich die Beitragssätze fest und unterbreitet diese der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung.²⁴
² Er teilt die Beitragssätze für ein Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Oktober des Vor­jahres den Vorsorgeeinrichtungen mit.
²⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 19 Fälligkeit der Beiträge
¹ Die Beiträge für ein Kalenderjahr werden am 30. Juni des Folgejahres fällig. Sie werden auf dieses Datum hin belastet oder sie sind bis zu diesem Datum einzuzah­len.
² Bei der Überprüfung der Abrechnung festgestellte Differenzbeträge werden ein­gefordert oder gutgeschrieben.

3. Kapitel: Leistungen

1. Abschnitt: Geltendmachung der Ansprüche

Art. 20
¹ Ansprüche gegenüber dem Sicherheitsfonds sind bei der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds in der von ihr vorgeschriebenen Form geltend zu machen.
² Der Antragsteller muss der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds alle zur Prüfung des Gesuches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte ertei­len.
³ Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzun­gen für Leistungen erfüllt sind und hält ihren Entscheid auf Verlangen der Vorsor­ge­einrichtung in einer Verfügung fest.

2. Abschnitt: Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur

Art. 21 Meldung und Auszahlung
¹ Die Gesuche um Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur müssen bis zum 30. Juni nach dem massgeblichen Kalenderjahr eingereicht werden. Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.²⁵
² Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds verrechnet die Zuschüsse mit den Beiträ­gen und bezahlt allfällige Restguthaben aus.
²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 22 Anschluss eines Arbeitgebers bei einer einzigen Vorsorgeeinrichtung
¹ Ist der Arbeitgeber bei einer einzigen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so ist die Vorsorgeeinrichtung Antragstellerin. Diese lässt sich vom Arbeitgeber bestäti­gen, dass sein gesamtes Personal bei ihr versichert ist.
² Sind der Vorsorgeeinrichtung mehrere Arbeitgeber angeschlossen, so muss die Vorsorgeeinrichtung den Arbeitgeber bezeichnen, für dessen Personal sie Zuschüsse verlangt. Auf Verlangen des Sicherheitsfonds muss sie die koordinierten Löhne und Altersgutschriften von allen Versicherten dieses Arbeitgebers vorlegen.
Art. 23 Anschluss eines Arbeitgebers bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen
¹ Ist der Arbeitgeber bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen, so ist er der Antragsteller.
² Der Arbeitgeber muss allen beteiligten Vorsorgeeinrichtungen mitteilen, dass er bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen ist.
³ Die Vorsorgeeinrichtungen melden dem Arbeitgeber die Summe der koordinierten Löhne und Altersgutschriften seiner Arbeitnehmer in der von der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds vorgeschriebenen Form. Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.²⁶
⁴ Für die Berechnung der Altersstruktur ist das gesamte bei verschiedenen Vorsor­geeinrichtungen sich befindende Personal des Arbeitgebers massgebend.
⁵ Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds verteilt die Zuschüsse direkt an die berech­tigten Vorsorgeeinrichtungen.
²⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).

3. Abschnitt: Sicherstellung bei zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen

Art. 24 Antragstellerin
¹ Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs.
² Die Aufsichtsbehörde bestätigt zuhanden des Sicherheitsfonds, dass über die Vor­sorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Ver­fahren eröffnet worden ist.
Art. 25 Zahlungsunfähigkeit
¹ Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist.
² Nicht mehr möglich ist die Sanierung:
a. einer Vorsorgeeinrichtung, wenn über sie ein Liquidations- oder Konkurs­ver­fahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist;
b.²⁷
eines Versichertenkollektivs, wenn über den Arbeitgeber ein Konkursver­fahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.
³ Die Aufsichtsbehörde informiert die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds, wenn über eine Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähn­liches Verfahren eröffnet worden ist.
²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 26 Art und Umfang der Sicherstellung
¹ Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag sicher, welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder reglementarischen Verpflichtungen fehlt. Der Sicherheitsfonds kann bis zum Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens Vorschüsse leisten.
² Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds legt im Einzelfall die geeignetste Art der Sicherstellung fest.
³ Der Sicherheitsfonds leistet die Sicherheit zweckgebunden zugunsten der zah­lungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung. Die Liquidations- oder Konkursverwaltung hat die Sicherheitsleistung neben der Liquidations- oder Konkursmasse gesondert zu verwalten. Sind die versicherten Personen einer anderen Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 FZG²⁸ angeschlossen, so hat der Liquidations- oder Konkursverwalter die Sicherheitsleistung an die betreffende Ein­richtung zu übertragen.
⁴ Der Sicherheitsfonds kann von zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen geführte Leistungsfälle selbst weiterführen. Der Stiftungsrat kann dafür ein Reglement erlassen, welches der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung zu unterbreiten ist.²⁹
²⁸ SR 831.42
²⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 26 a ³⁰ Sicherstellung der vergessenen Guthaben
Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag der vergessenen Guthaben von liquidierten Vorsorgeeinrichtungen nur dann sicher, wenn die Versicherten nachweisen, dass das Guthaben bei der liquidierten Vorsorgeeinrichtung bestand.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. April 1999 ( AS 1999 1773 ).

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 17. Dezember 1984³¹ über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG;
b. die Verordnung vom 7. Mai 1986³² über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG;
c. das Beitrags- und Leistungsreglement vom 23. Juni 1986³³ der Stiftung Sicher­­heitsfonds BVG.
³¹ [ AS 1985 12 ]
³² [ AS 1986 867 , 1989 1900 , 1996 2243 Ziff. I 212 3451]
³³ [ AS 1986 1703 ]
Art. 28 Änderung bisherigen Rechts
…³⁴
³⁴ Die Änderung kann unter AS 1998 1662 konsultiert werden.
Art. 29 ³⁵
³⁵ Aufgehoben durch Ziff. IV 49 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
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