Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (232.112.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV)

(HasLV) vom 2. September 2015 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 48 Absatz 4, 48 b Absätze 1 und 4 sowie 50 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992¹ (MSchG),
verordnet:
¹ SR 232.11
Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben für Lebensmittel:
a. wie der erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe nach Artikel 48 b Absätze 2–4 MSchG (erforderlicher Mindestanteil) berechnet wird, insbesondere welche Naturprodukte von der Berechnung ausgeschlossen sind;
b. wie bestimmt wird, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist.
² Sie regelt zudem, welche Grenzgebiete für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft gelten.
Art. 2 Grenzgebiete
¹ Zusätzlich zum schweizerischen Staatsgebiet und zu den Zollanschlussgebieten gelten auch die folgenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Ort der Herkunft von Naturprodukten nach Artikel 48 Absatz 4 MSchG:
a. die Flächen schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005², welche von diesen mindestens seit dem 1. Januar 2014 ununterbrochen bewirtschaftet werden;
b. die Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyen.
² Enthält ein Lebensmittel Milch von Milchvieh, das in der Schweiz wohnhafte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter traditionell auf grenzüberschreitenden oder grenznahen Sömmerungsbetrieben sömmern, so darf für dieses Lebensmittel eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, wenn:
a. die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind; und
b. das Lebensmittel auf dem Sömmerungsbetrieb hergestellt wird.
² SR 631.0
Art. 3 Berechnung des erforderlichen Mindestanteils
¹ Die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils erfolgt auf der Grundlage der Rezeptur.
² Die für die Berechnung massgebenden Feststellungen nach Artikel 48 b Absatz 3 MSchG sind in Anhang 1 sowie in der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gemäss Artikel 8 enthalten.³
³ Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser von der Berechnung ausgeschlossen. In die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient.
⁴ Einzelne Naturprodukte und daraus hergestellte Rohstoffe sowie Mikroorganismen, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 22–24 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016⁴ (LGV) können bei der Berechnung vernachlässigt werden, wenn sie:⁵
a. weder namensgebend noch relevant für die wesentlichen Produkteigenschaften des Lebensmittels sind; und
b. gewichtsmässig vernachlässigbar sind.
⁵ Enthält die Rezeptur Halbfabrikate, so können diese wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung einbezogen werden. Sie sind zu 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 318 ).
⁴ SR 817.02
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 318 ).
Art. 4 Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils
¹ Ob der erforderliche Mindestanteil für ein bestimmtes Lebensmittel erfüllt ist, darf aufgrund der durchschnittlichen Warenflüsse eines Kalenderjahres bestimmt werden.
² Erfüllen Halbfabrikate, die wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils einbezogen werden, die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben, so werden sie bei der Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils zu 80 Prozent berücksichtigt.
³ Soweit Naturprodukte aus der Schweiz stammen, können sie bei der Bestimmung, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist, immer berücksichtigt werden. Ausgenommen sind:
a. Wasser, das nach Artikel 3 Absatz 3 erster Satz bei der Berechnung des erforderlichen Mindestanteils nicht berücksichtigt werden darf; und
b. Produkte, die nach Artikel 3 Absatz 4 bei der Berechnung vernachlässigt werden.
Art. 5 Besondere Bestimmungen
¹ Wird ein Lebensmittel mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet, so muss es zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn:
a. eine bestimmte Qualität oder ein anderes Merkmal des Lebensmittels im Wesentlichen deren geografischen Herkunft zugeschrieben wird; oder
b. die Region oder der Ort für das Lebensmittel einen besonderen Ruf hat.
² Setzt sich ein Lebensmittel aus mehreren Naturprodukten zusammen, so gelten die Prozentsätze nach Artikel 48 b Absatz 2 MSchG.
³ Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus importierten Naturprodukten und daraus hergestellten Rohstoffen bestehen, dürfen keine schweizerischen Herkunftsangaben verwendet werden.
⁴ Für Schokolade, die ausschliesslich Naturprodukte enthält, die in der Schweiz wegen natürlicher Gegebenheiten nicht produziert werden können, dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Schokolade vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist. Für Kaffee dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Kaffeebohnen vollständig in der Schweiz verarbeitet worden sind.
⁵ Für einzelne Rohstoffe eines Lebensmittels, das die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht erfüllt, dürfen Angaben zur Herkunft nur in derselben Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 36 LGV⁶ gemacht werden. Davon ausgenommen ist die Angabe der schweizerischen Herkunft eines einzelnen Rohstoffes, der zu 100 Prozent aus der Schweiz kommt, für das Lebensmittel gewichtsmässig bedeutend und entweder namensgebend oder wesensbestimmend ist und Bestandteil eines Lebensmittels ist, das vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist; dabei gilt Folgendes:⁷
a. Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht in grösserer Schrift als die Sachbezeichnung des Lebensmittels erfolgen.
b. Das Schweizerkreuz darf nicht verwendet werden.
c. Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht den Eindruck entstehen lassen, dass sie sich auf das Lebensmittel als Ganzes bezieht.
⁶ Die Pflicht, nach der Lebensmittelgesetzgebung das Produktionsland anzugeben, bleibt bestehen.
⁶ SR 817.02
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 318 ).
Art. 6 Nicht verfügbare Naturprodukte
Das WBF kann in Anhang 1 die Liste der Naturprodukte, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können, ändern.
Art. 7 Festlegung des Selbstversorgungsgrades von Naturprodukten
¹ Das WBF legt den Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten fest. Der Selbstversorgungsgrad wird jährlich aufgrund des Durchschnitts der Selbstversorgungsgrade von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren festgelegt. Der Selbstversorgungsgrad für die einzelnen Naturprodukte ist in Anhang 1 festgelegt.
² Als Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten gilt der Anteil der Inlandproduktion am Inlandverbrauch. Der Inlandverbrauch entspricht der Summe der Inlandproduktion und der Importe abzüglich der Vorräteänderungen. Zum Inlandverbrauch zählt auch der Verbrauch für die Herstellung von Exportprodukten.⁸
³ Die Vorräteänderung ergibt sich aus dem Bestand Ende Jahr abzüglich des Bestands Anfang Jahr.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 318 ).
Art. 7 a ⁹ Selbstversorgungsgrad von Rohstoffen, die in der Schweiz gemäss öffentlich zugänglichen Angaben der Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft in ungenügender Menge verfügbar sind
¹ Ist ein Rohstoff gemäss öffentlich zugänglichen Angaben repräsentativer Organisationen aufgrund der technischen Anforderungen für einen bestimmten Verwendungszweck in der Schweiz in ungenügender Menge verfügbar, so darf ein Hersteller vermuten, dass er ihn nach Massgabe von Artikel 48 b Absatz 4 MSchG von der Berechnung ausnehmen kann.
² Es gelten folgende Präzisierungen:
a. Als Rohstoff gilt ein einzelnes verarbeitetes Naturprodukt, das zu Lebensmitteln weiterverarbeitet werden soll.
b. Nicht als Rohstoffe gelten Lebensmittelbestandteile, die aus mehreren Naturprodukten bestehen.
c. Nicht als technische Anforderungen gelten die Bestimmungen über den biologischen Landbau im Sinne der Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und 15 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹⁰.
d. Als in genügender Menge verfügbar gelten Rohstoffe aus der Schweiz, die sich von Rohstoffen aus dem Ausland nur dadurch unterscheiden, dass sie in der Schweiz zu höheren Preisen als im Ausland erhältlich sind.
e.
Als repräsentative Organisationen im Sinne von Absatz 1 gelten Branchenorganisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, Produzentenorganisationen der Landwirtschaft sowie Verbände der Lebensmittelverarbeitung, die für einen Rohstoff oder die daraus hergestellten Lebensmittel repräsentativ sind.
³ Die Organisationen nach Absatz 1 machen ihre Angaben in gegenseitigem Einvernehmen auf einer gemeinsamen Liste öffentlich zugänglich. Sie konsultieren die Konsumentenschutzorganisationen, bevor sie die Angaben öffentlich zugänglich machen. Sie stellen sicher, dass die Änderungen der Angaben und die Gründe für die Änderungen zurückverfolgt werden können.
⁴ Die öffentlich zugänglichen Angaben nach Absatz 1 werden für jeden Rohstoff alle zwei Jahre aktualisiert. Änderungen der Verfügbarkeit von Rohstoffen können einmal jährlich durch repräsentative Organisationen der Landwirtschaft gemeldet werden. Daraufhin werden die Angaben nach Absatz 1 spätestens innerhalb eines Jahres aktualisiert. Das Verfahren richtet sich nach Absatz 3.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 318 ).
¹⁰ SR 910.1
Art. 8 Temporär nicht verfügbare Naturprodukte
Die Naturprodukte, die temporär wegen unerwarteter oder unregelmässig auftretender Gegebenheiten wie Ernteausfall nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können, werden vom WBF in einer Departementsverordnung festgelegt. Das WBF legt mit der Aufnahme eines Naturprodukts in dieser Departementsverordnung fest, wie lange dieses nach Artikel 48 b Absatz 3 Buchstabe b MSchG von der Berechnung ausgeschlossen ist.
Art. 9 ¹¹
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 318 ).
Art. 10 Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach einer Änderung der Anhänge
Werden mit einer Änderung eines Anhangs die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für ein Lebensmittel erhöht, so darf noch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderung die Berechnung nach bisherigem Recht erfolgen und eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, sofern das Lebensmittel die bisherigen Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben erfüllt.
Art. 10 a ¹² Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach einer Änderung in der Liste des Selbstversorgungsgrades von Rohstoffen
Werden mit einer Änderung in der Liste des Selbstversorgungsgrades von Rohstoffen nach Artikel 7 a Absatz 3 die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für ein Lebensmittel erhöht, so darf ein Hersteller noch während zwölf Monaten vermuten, dass die Berechnung nach bisheriger Liste erfolgen kann, und die Lebensmittel entsprechend kennzeichnen. Die entsprechend gekennzeichneten Lebensmittel dürfen bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 318 ).
Art. 11 Übergangsbestimmung
Für Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, dürfen Herkunftsangaben, die dem bisherigen Recht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2018 verwendet werden.
Art. 11 a ¹³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Mai 2022
Die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel darf noch bis zum 31. Dezember 2023 nach bisherigem Recht erfolgen. Die entsprechend gekennzeichneten Lebensmittel dürfen bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 318 ).
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁴

¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 15. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 699 ).
(Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 Abs. 1)

Nicht verfügbare Naturprodukte und Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten

Naturprodukte nach Artikel 6, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können (nicht verfügbare Naturprodukte), sind mit einem «x» gekennzeichnet.

Gruppe

Untergruppe

Naturprodukt

Nicht verfügbar (Art. 6)

Selbstver­sorgungsgrad in % (Art. 7)

Getreide

Dinkel

62,3

Gerste

< 5

Hafer

< 5

Hartweizen

< 5

Mais, ohne Gemüsemais

< 5

Reis

< 5

Roggen

84,1

Weichweizen

63,6

Getreide, andere wie Wildreis

35,0

Kartoffeln und sonstige Wurzeln und Knollen

Kartoffeln

78,7

Zichorienwurzel

< 5

Wurzeln und Knollen, andere

< 5

Zucker und Honig

Honig

31,5

Saccharose

51,8

Zuckerrohr

x

Zuckerrüben

54,1

Glucose

< 5

Hülsenfrüchte, getrocknet

Johannisbrot

< 5

Kichererbsen

x

Linsen

< 5

Hülsenfrüchte getrocknet, andere

< 5

Nüsse

Nüsse, nicht tropisch 

Baumnüsse

12,4

Haselnüsse

< 5

Kastanien

< 5

Nüsse, tropisch

Cashewnüsse

x

Kolanüsse

x

Macadamianüsse

x

Mandeln

x

Paranüsse

x

Pistazien

x

Nüsse, andere

Nüsse, andere

< 5

Ölfrüchte

Baumwollsamen

x

Erdnüsse

x

Kokosnüsse

x

Leinsamen

11,8

Mohnsamen

8,4

Oliven

< 5

Palmkerne

x

Rapssamen

61,9

Rizinussamen

x

Saflorsamen

< 5

Senfsamen

< 5

Sesamsamen

x

Shea-Nüsse

x

Soja

6,8

Sonnenblumenkerne

9,5

Ölfrüchte, andere

< 5

Gemüse, inkl. Pilze

Wurzel- und
Knollengemüse

Fenchel

41,5

Karotten

93,6

Knollensellerie

98,3

Radieschen

84,3

Randen

93,7

Rettich

67,1

Schwarzwurzeln

72,7

Weisse Rüben

94,4

Wurzelgemüse, andere wie Wurzelpetersilie

68,5

Alliumartiges Gemüse

Knoblauch

< 5

Lauch

80,3

Zwiebeln

71,0

Alliumarten, andere

30,6

Kohlgemüse

Blumenkohl

47,3

Broccoli

31,3

Chinakohl

84,9

Grünkohl

70,0

Kohlrabi

52,5

Pak-Choi-Kohl

34,4

Rosenkohl

26,3

Rotkohl

94,7

Weisskohl

90,4

Wirsing

96,6

Kohlarten, andere

< 5

Salatartiges Blattgemüse

Chicorée

59,3

Eisbergsalat

55,3

Endiviensalat

45,3

Feldsalat

90,4

Gartenmelde

< 5

Kopfsalat

70,8

Radicchio

84,6

Trevisana

37,2

Zuckerhut

68,4

Blattsalate, andere

100

Anderes Blatt­gemüse sowie Stängelgemüse

Mangold

66,6

Rhabarber

75,9

Spargeln

6,5

Spinat

88,9

Stangensellerie

49,1

Blatt- und Stängelgemüse, andere wie Kresse, Peter­silie, Artischocken, Löwenzahn, Küchenkräuter

44,0

Fruchtgemüse

Auberginen

32,8

Gurken

33,0

Kürbis

65,7

Melonen

< 5

Peperoni

< 5

Tomaten

27,7

Wassermelonen

x

Zucchetti

31,1

Leguminosen

Bohnen

54,6

Erbsen

58,7

Kefen

< 5

Gemüsemais

Zuckermais

< 5

Pilze

Champignons

48,5

Pilze, andere

< 5

Andersartiges Gemüse

Gemüse, andere

< 5

Früchte

Kernobst

Äpfel zu Brennzwecken

82,9

Äpfel zum Mosten

140,6

Äpfel, andere

90,9

Birnen zu Brennzwecken

75,9

Birnen zum Mosten

109,8

Birnen, andere

69,2

Quitten

62,7

Steinobst

Aprikosen

35,7

Tafelkirschen

53,7

Kirschen zu Brennzwecken

59,1

Kirschen, andere wie Kirschen in Konserven

50,1

Pfirsiche

< 5

Tafelpflaumen und Tafelzwetschgen

31,7

Pflaumen und Zwetschgen zu Brennzwecken

64,5

Beeren und Kiwis

Brombeeren

82,0

Cassis

91,6

Erdbeeren

32,6

Heidelbeeren

5,6

Himbeeren

45,1

Johannisbeeren

91,5

Stachelbeeren

92,8

Beeren, andere wie Holunderbeeren, Hagebutten, Loganbeeren, Maulbeeren, sowie Kiwi

< 5

Trauben

Tafeltrauben

< 5

Trauben für Rotwein

50,5

Trauben für Weisswein

71,9

Trauben, andere

< 5

Bananen

Bananen

x

Kochbananen

x

Zitrusfrüchte

Zitrusfrüchte

x

Früchte und Beeren, tropische und subtropische

Früchte und Beeren,
tropische und subtropische

x

Andersartige Früchte 

Früchte, andere

< 5

Stimulantien

Kaffee

Kaffee

x

Kakao

Kakao

x

Tee

Mate

x

Schwarztee

x

Teekräuter

< 5

Stimulantien, andere 

Stimulantien, andere

< 5

Gewürze

Gewürze

Gewürze

< 5

Tiere

Kalb

97,2

Pferd

9,2

Rind

72,7

Schaf

42,0

Schwein

75,7

Ziege

74,4

Geflügel

Mast- und Legehuhn

59,4

Truthuhn

16,8

Geflügel, andere wie Ente, Gans, Perlhuhn

< 5

Kaninchen

Kaninchen

44,6

Wild

Wild

33,7

Tiere ohne Fisch, andere

Tiere ohne Fisch, andere

< 5

Eier

Hühnereier (Eier von Gallus Domesticus)

59,0

Eier, andere wie von Strauss, Wachtel, Ente

83,5

Fische und Wassertiere

Süsswasserfische

20,7

Fische und Wassertiere, andere

x

Milch

Kuh-, Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch

86,6

Sonstige

Ethanol

< 5

Maltodextrin

< 5

Speisesalz (ohne Meersalz)

100

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