Kinderzulagengesetz Erhöhung des Beitragssatzes der Familienausgleichskasse des Kantons Solothurn sowie teuerungsbedingte Erhöhung der Kinderzulage für Arbeitnehmer Ausrichtung der höheren Kinderzulage für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
1 Kinderzulagengesetz Erhöhung des Beitragssatzes der Familienausgleichs- kasse des Kantons Solothurn sowie teuerungsbedingte Erhöhung der Kinderzulage für Arbeitnehmer Aus- richtung der höheren Kinderzulage für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen RRB vom 28. September 1995 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 13 Absatz 2 und 26 des Kinderzulagengesetzes (KZG) vom
20. Mai 1979
1 ) beschliesst: Der ab dem 1. Januar 1996 neu geltende Betrag der monatlichen Kinder- zulage für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist von sämtlichen Durchführungsorganen des KZG sowie von den von der Unterstellung unter das Gesetz befreiten Arbeitgebern zu beachten.
1. Die Beiträge an die Familienausgleichskasse des Kantons Solothurn
werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 auf 1,8% der AHV- pflichtigen Lohnsumme bzw. des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens festgesetzt.
2 )
2. Die Kinderzulage für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird mit
Wirkung ab dem 1. Januar 1996 um 5 Franken auf 170 Franken je Mo- nat erhöht.
3. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn wird mit dem Vollzug des
Beschlusses gemäss Ziffer 1 hiervor sowie gemäss Ziffer 2 hiervor, so- weit sie für die Ausrichtung von Kinderzulagen zuständig ist, beauf- tragt.
4. Soweit für die Ausrichtung von Kinderzulagen weitere Familienaus-
gleichskassen zuständig sind, wird diesen der Vollzug der Regelung von Ziffer 2 übertragen.
5. Die ab dem 1. Januar 1996 geltende Höhe der monatlichen Kinderzu-
lage für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist von allen von der Unterstellung unter das KZG befreiten Arbeitgebern zu beachten. ________________
1 ) BGS 833.11.
2 ) Ziffer 1 Fass ung vom 28. März 2006.
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