Gesetz betreffend die Richter, die sich in der Unmöglichkeit befinden, ihre Amtspfli... (131.0.5)
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Gesetz betreffend die Richter, die sich in der Unmöglichkeit befinden, ihre Amtspflichten zu erfüllen

1 Gesetz vom 21. Mai 1873 betreffend die Richter, die sich in der Unmöglichkeit befinden, ihre Amtspf lichten zu erfüllen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg In Erwägung, dass das Gesetz vom 28. Mai 1848 über die Organisation der Rechtspflege Lücken enthält, we lche man ausfüllen muss, um die Hindernisse zu beseitigen, die ein Gericht verhindern können, seine Amtsverrichtungen regelmässig auszuüben; auf Vorschlag des Staatsrates, beschliesst:

Art. 1

Wenn das Alter, die Gebrechlichkeit oder eine sonstige derartige Ursache einen Richter in die gewöhnliche Unmöglichkeit versetzen, seine Amtsverrichtungen auszuüben, so ist de rselbe gehalten, seine Entlassung einzugeben.

Art. 2

Kommt der Richter, welche r sich in einem der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Fälle befindet, dieser ihm auferlegten Verpflichtung nicht nach, so wird der Fall von dem Geri chte, welchem der Richter angehört, dem Kantonsgerichte angezeigt, wenn es sich um Mitglieder der niedern Gerichtsordnung handelt, und dem Gros sen Rate, wenn es sich um einen Kantonsrichter handelt. Der Grosse Rat und das Kantonsgericht können auch von Amts wegen einschreiten.

Art. 3

Handelt es sich um einen Kantonsricht er, so entscheidet der Grosse Rat, wenn möglich nach Einvernehmung de s beteiligten Richters oder seines Stellvertreters und nach Anhörung eines Kommissi onsberichtes, dass der
2 Richter eintretenden Falle s als Demissionär zu betr achten sei und schreitet zur Ersatzwahl.

Art. 4

Wird der Fall dem Kantonsgericht überwiesen, so bezeichnet diese Behörde drei aus ihren Mitgliedern, welche den Auftrag haben, eine Untersuchung anzustellen, um auf den Bericht dieser Kommission hin, die Tatsache festzustellen und erklärt nach Einvernehmung der Staatsanwaltschaft sowie des be teiligten Richters oder seines Stellvertreters, die Stelle endgültig als vakant. Der Staatsrat wird hievon benachrichtigt.

Art. 5

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Art. 6

Dieses Gesetz erhält vom Tage seiner Bekanntmachung an Vollziehungskraft. 1) Dasselbe ist auf die gegenwärtigen Richter und Gerichtsschreiber anwendbar.
1) Veröffentlichung verordnet durch Beschluss vom 9.6.1873.
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