Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des unteren Mühlebachs unterhalb ... (VII B/532/26)
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Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des unteren Mühlebachs unterhalb der Höhe 809,50 Meter über Meer bis zum Ausgleichsbecken der SN Energie in Engi-Vorderdorf

VII B/532/26 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des unteren Mühlebachs unterhalb der Höhe 809,50 Meter über Meer bis zum Ausgleichsbecken der SN Energie in Engi-Vorderdorf Vom 23. November 2016 (Stand 7. Februar 2017)

Art. 1 Konzessionserteilung

1 Der Landrat erteilt der KWM Kraftwerk Mühlebach AG mit Sitz in Glarus Süd (Konzessionärin) die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Mühlebachs im Umfang, wie er in Artikel 2 beschrieben wird.

Art. 2 Umfang der Konzession

1 Der Landrat erteilt die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des unteren Mühlebachs unterhalb der Höhe 809,50 Meter über Meer bis zum Ausgleichsbecken im Sernf in Engi-Vorderdorf.
2 Die Konzessionärin hat unter Vorbehalt von Artikel 4 das Recht, die im Konzessionsgesuch vom 30. März 2010 aufgeführten Anlagen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.

Art. 3 Dauer der Konzession

1 Die Konzession wird vom Tage der Inbetriebsetzung des Kraftwerks bis zum 10. August 2051 erteilt. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Be - ginn der dauernden Stromabgabe. Er wird von dem für das Energiewesen zuständigen Departement festgesetzt.

Art. 4 Bewilligungen

1 Für den Bau und Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendi - gen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes, insbesondere auch einer Baubewilli - gung.
2 Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
3 Der Entscheid gemäss Energiegesetz 1 ) (Plangenehmigung) ist koordiniert mit den übrigen notwendigen Bewilligungen zu eröffnen. 1) GS VII E/1/1 SBE 2017 04 1
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Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projekts und des Konzessions

- umfangs
1 Bauliche Abweichungen von dem unter Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Kon - zessionsprojekt, welche noch innerhalb des Konzessionsumfangs liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer zu - ständiger Behörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen untergeord - neter Natur, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasser - kraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vor - gängig dem für das Bauwesen zuständigen Departement zu melden.
2 Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Arti - kel 2 verändert werden, ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vorlie - genden Konzession erforderlich.
3 Änderungen, die weder konzessions- noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem zuständigen Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.

Art. 6 Fristen

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der rechtskräftig gewor - denen Konzession an gerechnet:
a. innert zwei Jahren ein vollständiges Gesuch zum Bau der Anlagen einzureichen;
b. innert drei Jahren nach in Rechtskraft erwachsenen Bewilligungen die Anlagen in Betrieb zu nehmen.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begrün - detes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern.

Art. 7 Restwasser

1 Die Vorgaben bezüglich Restwasser und Geschiebetrieb bilden einen inte - grierenden Bestandteil der Konzession. Es muss bei der Wasserentnahme im unteren Mühlebach eine dauernde Restwassermenge von 220 Liter pro Sekunde verbleiben.

Art. 8 Erwerb von Grund und Rechten

1 Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb des Kraftwerks erfor - derlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.
2 An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beru - hende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sa - che der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständi - gen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg zu beseiti - gen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.
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3 Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentü - mern und der Konzessionärin nicht zustande, soll vor der Einleitung des Ent - eignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen wer - den. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der Gemeinde und von der Konzessionärin bezeichnet; Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommission präju - dizieren die Enteignung nicht.
4 In den Fällen, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Exper - tenkommission keine gütliche Einigung zustande kommt, wird der Konzes - sionärin mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe der hierfür geltenden Gesetzgebung erteilt.

Art. 9 Bestehende Wassernutzungen

1 Die Konzessionärin übernimmt jegliche Haftung gegenüber den Inhabern bestehender Wasserrechte am Mühlebach und am Sernf.
2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die bestehenden Bewässerungs- und Viehtränkerechte zu berücksichtigen und zu wahren.
3 Die Organe der Feuerwehr sind berechtigt, für die Brandbekämpfung die Einrichtungen der Kraftwerksanlagen zu benutzen, soweit die regulären öf - fentlichen Einrichtungen der Löschwasserversorgung nicht ausreichen.
4 Die Konzessionärin sorgt für Erstellung und Unterhalt von für den Schutz von Menschen und Vieh notwendigen Abschrankungen.
5 Für alle direkten und indirekten Schäden, die infolge des Baus und Betriebs des Werks an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen, ist die Konzessionärin nach Massgabe der Gesetzgebung haftbar.

Art. 10 Strassen und Wege

1 Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen nötig sind, hat die Konzessionärin auf eigene Rechnung zu erstellen und zu unterhalten. Sie muss bei der Trasseführung auf die öffentli - chen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Las - ten entstehen.
2 Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Boden - rechte ist Artikel 8 massgebend.
3 Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentli - che Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in An - spruch genommen werden, hat die Konzessionärin für die dadurch verur - sachten besonderen Bau- und erhöhten Unterhaltskosten in vollem Umfang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat. 3
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Art. 11 Rückbau

1 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätz - lich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regie - rungsrat über den Rückbau.

Art. 12 Fischerei

1 Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des Fischbestands der benützten und der mit diesen im Zusammenhang stehen - den Gewässern Rücksicht zu nehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, die dafür erforderlichen Einrichtungen und Ersatzvorkehren zu treffen.
2 Allfällige durch den Betrieb und Unterhalt der Wassernutzungsanlagen ent - stehende Schädigungen des Fischbestands werden ermittelt und der Kon - zessionärin jährlich in Rechnung gestellt.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführ - ten Anordnungen.

Art. 13 Wald

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Es gelten die Vorgaben der Waldgesetzgebung. Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vor - zeitiger Abtrieb, Jungwuchsentschädigung usw.) bei der Fällung von Wald - beständen sind aufgrund einer Beurteilung durch das für das Forstwesen zuständige Departement, gegebenenfalls durch die in Artikel 8 Absatz 3 ge - nannte Expertenkommission, zu vergüten.

Art. 14 Wasserbaupolizei

1 Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzes - sionärin. Sie ist verpflichtet, auf eigene Kosten jeden Schaden zu verhüten, der infolge des Baus, Betriebs und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungsar - beiten der Anlagen entstehen könnte. Sie ist haftbar für allen Schaden, der nachweislich durch den Bau, Betrieb und allfällige Unterhalts- und Erneue - rungsbauten der Anlagen entstanden ist.
2 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schäden erstreckt sich auch auf nachteilige Veränderungen der Quellen- und Grundwasserverhältnisse.

Art. 15 Umwelt, Landschaft

1 Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Umwelt, Natur und Land - schaft möglichst wenig beeinträchtigt und die Lebensräume von Pflanzen und Tieren geschont werden.
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2 Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betrieben werden.
3 Auch alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen in - nerhalb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Um - welt, Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt und die Lebens - räume von Pflanzen und Tieren geschont werden.
4 Beim Bau der Anlage ist die im Anhang aufgeführte Ausgleichsmassnahme zu realisieren und spätestens bis zur Inbetriebnahme der Anlagen fertigzu - stellen.

Art. 16 Unterhalt

1 Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu be - aufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regie - rungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben, die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.

Art. 17 Aufsicht und Überwachung

1 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den nach kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen Behörden. Ihnen steht das Recht zu, jederzeit die notwendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzunehmen. Die Konzes - sionärin ist verpflichtet, ihnen die Kontrollen zu ermöglichen, die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.
2 Die Anlagen dürfen erst dann definitiv in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrich - tungen als betriebsfähig erwiesen haben.

Art. 18 Haftpflicht

1 Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzu - schliessen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 19 Gebühr

1 - zessionärin in Anwendung von Artikel 5 Absatz 5 des Energiegesetzes nach Massgabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessionsgebühren zu entrichten.
2 Die Konzessionsgebühr wird wie folgt fällig:
a. 90 Prozent mit der Erteilung der rechtskräftigen Konzession durch den Landrat und deren Annahme durch die Konzessionärin; 5
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b. 10 Prozent mit der Inbetriebnahme der Maschinen.
3 Die einzelnen Tranchen sind innert einer Frist von 30 Tagen zahlbar, unter Vorbehalt abweichender Abrede zwischen der Konzessionärin und dem Re - gierungsrat.

Art. 20 Steuern und Abgaben

1 Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten.
2 Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieprodukti - on jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzins - verpflichtungen der Konzessionärin entsprechen.

Art. 21 Übertragung der Konzession

1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid be - rücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 22 Verwirkung der Konzession

1 Die Konzession verwirkt, wenn:
a. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre ohne Einwirkung höhe - rer Gewalt unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
b. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich ver - letzt;
c. die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden.

Art. 23 Erlöschen der Konzession

1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 25;
b. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin;
c. durch Verwirkung (Art. 22).
2 Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht die Inhaberin der Kon - zession aller durch diese verliehenen Rechte sowie den an den Kanton ent - der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.
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Art. 24 Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rück

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1 Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter be - nutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach den An - ordnungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.
2 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätz - lich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regie - rungsrat über den Rückbau.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt des Ablaufs oder Hinfalls der Konzession massgebenden Gesetzgebung.

Art. 25 Erneuerung der Konzession

1 Der Kanton Glarus kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Die Erlaubnis zur Wei - ternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich nach dem dannzumal geltenden Recht.
2 Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Be - gehren der Konzessionärin auf Weiternutzung der Wasserkraft 15 Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.

Art. 26 Vorbehalt der Gesetzgebung

1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.

Art. 27 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Gla - rus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gel - ten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) .
2 Über Streitigkeiten zwischen Konzessionärin und anderen Nutzungsbe - rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or - dentlichen Gerichte.

Art. 28 Heimfall

1 Nach Ablauf der Konzession erfolgt ein Heimfall an den Kanton. Falls die neue Konzession derselben Konzessionärin erteilt wird, richtet sich der Heimfall nach der in Absatz 2 aufgeführten Regelung. 1) GS III G/1 7
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2 Der Kanton verpflichtet sich, das Heimfallrecht nach Ablauf der Konzession nicht wahrzunehmen, sondern mit einer Heimfallverzichtsabgeltung abgelten zu lassen, falls die Konzession wiederum derselben Konzessionärin erteilt wird. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich nach dem Wert der wasserberühr - ten Teile der Anlagen am Ende der Konzessionsdauer. Der Kanton hat An - spruch auf 22 Prozent dieses Werts.
3 Der Kanton verpflichtet sich, die Hälfte seines Anspruchs gemäss Absatz 2 der Gemeinde abzutreten.
4 Der Entscheid, ob und in welchem Umfang vom vorbehaltenen Heimfall Gebrauch gemacht wird, steht dem Kanton zu. Der Gemeinde steht gegen Übernahme der Hälfte einer allfälligen Entschädigungspflicht heimfallender Anlagen die Hälfte des Anteils gemäss den Absätzen 1–3 zu. Verzichtet die Gemeinde auf dieses Recht, so verbleibt ihr Anteil beim Kanton.

Art. 29 Vollzug

1 Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug dieser Konzession. A1. Anhang: Ausgleichsmassnahme
Art. A1-1
1 Als Ausgleichsmassnahme muss die Konzessionärin eine Fläche von
300 Quadratmeter naturnahen Lebensraum, vorzugsweise aquatischen Lebensraum, wiederherstellen.
2 Diese Ausgleichsmassnahme ist im Zuge des Bau- und Ausführungspro - jekts im Detail zu planen und zusammen mit dem Baugesuch bzw. dem Ge - such für die energierechtliche Bewilligung den Behörden vorzulegen.
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