Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen d... (439.50)
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Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Jura zur Einrichtung der interjurassischen kulturellen Kommission (IJKK)

439.50
14. Dezember 2005 Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Jura zur Einrichtung der interjurassischen kulturellen Kommission (IJKK) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] , auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Der Kanton Bern tritt der im Anhang wiedergegebenen Interkantonalen Vereinbarung vom 8. November 2005 zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Jura zur Einrichtung der interjurassischen kulturellen Kommission bei.
2. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist in Anwendung von Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung). Bern, 14. Dezember 2005 Annoni Anhang 1 Interkantonale Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Jura zur Einrichtung der interjurassischen kulturellen Kommission (IJKK) Der Regierungsrat des Kantons Bern und der Staatsrat des Kantons Jura, gestützt auf die Resolution Nr. 55 «Gemeinsame Kulturförderung» der Interjurassischen Versammlung (IJV) vom 20. Dezember 2001 sowie auf die Schlussfolgerungen des so genannten Ruedin-Berichts vom
26. März 2003 («Rapport intermédiaire du groupe de travail intercantonal ayant charge de définir les conditions cadres pour la mise en place et la réalisation d’une politique culturelle interjurassienne»), vereinbaren Folgendes:

Art. 1

Errichtung
1
2

Art. 2

Zweck
1 bei, die in den Zuständigkeitsbereich der Kulturbeauftragten fallen und von interjurassischer Tragweite sind.
2

Art. 3

Interjurassische Zusammenarbeit
1 Projekte aus den Tätigkeitsbereichen der Beauftragten geprüft werden.
2
3

Art. 4

Zusammensetzung
1 Regierungsrat des Kantons Bern und vier durch den Staatsrat des Kantons Jura ernannt werden. Die beiden Kantonsregierungen bezeichnen je einen Co-Präsidenten oder eine Co-Präsidentin, der/die die Sitzungen im Wechsel leitet.
2 beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 5

Aufgaben Die Interjurassische Kulturkommission hat folgende Aufgaben: a Prüfen der ihr vorgelegten Projekte und Verfassen einer Stellungnahme; b Zusammenstellen und Prüfen der Wünsche aus den Kulturkreisen und verfassen einer Stellungnahme; c Dynamisieren des kreativen Schaffens durch Vergabe von Aufträgen, Verleihen von Preisen und weiterer Förderungsmassnahmen; d Ausarbeiten von Vorschlägen für eine Förderungs- und Ausstrahlungspolitik.

Art. 6

Ausschüsse Die Interjurassische Kulturkommission kann mit Genehmigung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und des Erziehungsdepartements des Kantons Jura Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bilden.

Art. 7

Amtsdauer Die beiden Kantonsregierungen legen die Amtsdauer ihrer jeweiligen Kommissionsmitglieder fest.

Art. 8

Entschädigungen und Sitzungskosten
1 Gesetzgebungen entschädigt.
2 Kantone. Allfällig anfallende Kosten (Raummiete, Sekretariat) werden vom Kanton getragen, in dem die Sitzung stattfindet.

Art. 9

Entscheidungsbefugnisse
1 Kommission zu respektieren.
2 die Gewährung der ihr zugeteilten Kulturförderungsbeiträge. Eine gemeinsame Finanzbeteiligung wird jährlich vereinbart.
3 Kulturkommission, unter Vorbehalt abweichender Kantonsbefugnisse im Bereich der Ausgabenbewilligung.

Art. 10

Kündigung Diese Vereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 11

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Bern, 14. Dezember 2005 Mario Annoni Delsberg, 8. November Claude Hêche Anhang 2
14.12.2005 RRB BAG 06–14, in Kraft am 14. 12. 2005
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