Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Tschudibergbachs und des Brum... (VII B/532/25)
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Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Tschudibergbachs und des Brummbachs unterhalb einer Höhe von 1200 m ü.M. bis zur bisherigen Fassung der Spinnerei Linthal am Brummbach und der Quelle auf der Brächalp auf der Höhe von 1227 m ü.M.

VII B/532/25 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Tschudibergbachs und des Brummbachs unterhalb einer Höhe von 1200 m ü.M. bis zur bisherigen Fassung der Spinnerei Linthal am Brummbach und der Quelle auf der Brächalp auf der Höhe von 1227 m ü.M. Vom 24. Februar 2015 (Stand 10. Mai 2015) (Erlassen vom Regierungsrat am 24. Februar 2015)

Art. 1 Konzessionserteilung

1 Der Regierungsrat erteilt der Spinnerei Linthal AG mit Sitz in Glarus Süd (Konzessionärin) die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Tschudibergbachs bzw. der Überleitung der Quelle auf der Brächalp im in
Artikel 2 beschriebenen Umfang.

Art. 2 Umfang der Konzession

1 Der Regierungsrat erteilt der Konzessionärin die Konzession für die Aus - nützung der Wasserkraft des Tschudibergbachs unterhalb einer Höhe von 1200 m ü.M. bis zur bisherigen Fassung der Spinnerei Linthal AG am Brummbach und der Überleitung der Quelle auf der Brächalp auf der Höhe von 1227 m ü.M.
2 Die Konzessionärin hat unter Vorbehalt von Artikel 4 das Recht, die im Konzessionsgesuch vom 9. Dezember 2013 aufgeführten Anlagen zu erstel - len, zu betreiben und zu unterhalten.

Art. 3 Dauer der Konzession

1 Die Konzession wird auf die Dauer von 40 Jahren vom Tage der Inbetrieb - setzung des Kraftwerkes an erteilt. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe. Er wird durch das für das Energie - wesen zuständige Departement festgesetzt.

Art. 4 Bewilligungen

1 Für den Bau und Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendi - gen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes, insbesondere auch einer Baubewilli - gung.
2 Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
3 Der Entscheid gemäss dem Energiegesetz 1 ) (Plangenehmigung) ist koordi - niert mit den weiteren notwendigen Bewilligungen zu eröffnen. 1) GS VII E/1/1 SBE 2015 14 1
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Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessions

- umfangs
1 Bauliche Abweichungen von dem unter Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Projekt, welche noch innerhalb des Konzessionsumfangs liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrats und allfälliger weiterer Behörden. Aus - genommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur, soweit sie kei - ne zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem für das Bauwesen zuständigen Departement zu melden.
2 Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Arti - kel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vor - liegenden Konzession erforderlich.
3 Änderungen, die weder konzessions- noch bewilligungspflichtig sind, müs - sen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession einge - halten werden.

Art. 6 Fristen

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der rechtskräftig gewor - denen Konzession an gerechnet:
a. innert zwei Jahren ein vollständiges Gesuch zum Bau der Anlagen einzureichen;
b. innert drei Jahren nach in Rechtskraft erwachsenen Bewilligungen die Anlagen in Betrieb zu nehmen.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begrün - detes Gesuch der Konzessionärin hin, die Fristen angemessen verlängern.

Art. 7 Restwasser

1 Die Restwasservorgaben bilden einen integrierenden Bestandteil der Kon - zession. Insbesondere muss im Tschudibergbach eine dauernde Restwas - sermenge von 3 l/sec verbleiben.

Art. 8 Erwerb von Grund und Rechten

1 Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb des Kraftwerks erfor - derlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.
2 An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beru - hende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sa - che der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständi - gen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseiti - gen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfäl - lige Prozesse zu übernehmen.
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3 Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentü - mern und der Konzessionärin nicht zustande, so soll vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen werden. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der Gemeinde und von der Konzessionärin bezeichnet; Vorsitzender der Kom - mission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommis - sion präjudizieren die Enteignung nicht.
4 Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Exper - tenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird der Kon - zessionärin mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe der hierfür geltenden Gesetzgebung erteilt.

Art. 9 Strassen und Wege

1 Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen nötig sind, hat die Konzessionärin auf eigene Rechnung zu erstellen und zu unterhalten. Sie muss bei der Trassee-Führung auf die öf - fentlichen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Lasten entstehen.
2 Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Boden - rechte ist Artikel 8 massgebend.
3 Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentli - che Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in An - spruch genommen werden, hat die Konzessionärin für die dadurch verur - sachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Um - fang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

Art. 10 Rückbau

1 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätz - lich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regie - rungsrat über den Rückbau.

Art. 11 Fischerei

1 Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des Fischbestands der benützten und der mit diesen im Zusammenhang stehen - den Gewässern Rücksicht zu nehmen.
2 Allfällige durch den Betrieb und Unterhalt der Wassernutzungsanlagen ent - stehende Schädigungen des Fischbestands werden ermittelt und der Kon - zessionärin jährlich in Rechnung gestellt.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des für die Schädigungen zu bezah - lenden Ersatzes gemäss Absatz 2. 3
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Art. 12 Bestehende Wassernutzungen, Friedpflicht

1 Die Konzessionärin übernimmt jegliche Haftung gegenüber den Inhabern bestehender Wasserrechte am Brummbach und seinen Nebengewässern.
2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die bestehenden Rechte bezüglich der Bewässerung und der Viehtränke zu berücksichtigen und zu wahren.
3 Die Feuerwehr ist berechtigt, für die Brandbekämpfung die Einrichtungen der Kraftwerksanlagen zu benutzen, soweit die regulären öffentlichen Ein - richtungen der Löschwasserversorgung nicht ausreichen.
4 Während des Baus und nach der Inbetriebnahme des Werks hat die Kon - zessionärin für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von Men - schen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
5 Für alle direkten und indirekten Schäden, die infolge des Baus und Betriebs des Werks an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen, ist die Konzessionärin nach Massgabe der Gesetzgebung haftbar.

Art. 13 Wald

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Es gelten die Vorgaben der Waldgesetzgebung. Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vor - zeitiger Abtrieb, Jungwuchsentschädigung usw.) bei der Fällung von Wald - beständen sind aufgrund einer Beurteilung durch das für das Forstwesen zuständige Departement, gegebenenfalls durch die in Artikel 8 Absatz 3 ge - nannte Expertenkommission, zu vergüten.

Art. 14 Wasserbaupolizei

1 Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzes - sionärin. Sie ist verpflichtet, auf eigene Kosten jeden Schaden zu verhüten, der infolge des Baus, Betriebs und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungsar - beiten der Anlagen entstehen könnte. Sie ist haftbar für allen Schaden, der nachweislich durch den Bau, Betrieb und allfällige Unterhalts- und Erneue - rungsbauten der Anlagen entstanden ist.
2 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schäden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserver - hältnisse.

Art. 15 Umwelt, Landschaft

1 Beim Bau der Anlage ist die im Anhang aufgeführte Ausgleichsmassnahme zu realisieren.
2 Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betrieben werden.
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3 Alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen inner - halb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt und die Lebensräume von Pflanzen und Tiere geschont werden.

Art. 16 Unterhalt

1 Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu be - aufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regie - rungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben, die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.

Art. 17 Aufsicht und Überwachung

1 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den nach kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen Behörden. Den zuständigen Stellen steht das Recht zu, jederzeit die not - wendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzu - nehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, den zuständigen Fachstellen die Kontrollen zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.
2 Die Anlagen dürfen erst dann definitiv in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrich - tungen als betriebsfähig erwiesen haben.

Art. 18 Haftpflicht

1 Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzu - schliessen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 19 Konzessionsgebühr

1 Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Kraftwerks hat die Kon - zessionärin in Anwendung von Artikel 5 Absatz 5 des Energiegesetzes nach Massgabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessionsgebühren zu entrichten.

Art. 20 Steuern und Abgaben

1 Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten. 5
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2 Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieprodukti - on jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserver - pflichtungen der Konzessionärin entsprechen.

Art. 21 Übertragung der Konzession

1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Regierungsrats auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Regierungsrat wird bei seinem Entscheid berücksichtigen, ob diese allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 22 Verwirkung der Konzession

1 Die Konzession verwirkt, wenn:
a. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre ohne Einwirkung höhe - rer Gewalt unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
b. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich ver - letzt;
c. die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden.

Art. 23 Erlöschen der Konzession

1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 25;
b. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin;
c. durch Verwirkung (Art. 22).
2 Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht die Inhaberin der Kon - zession aller durch diese verliehenen Rechte sowie der dem Kanton entrich - teten Gebühren verlustig. Andererseits wird die Konzessionärin der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.

Art. 24 Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rück

- bau
1 Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter be - nutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach den An - ordnungen des Regierungsrats zu sichern oder zu beseitigen.
2 - lich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regie - rungsrat über den Rückbau.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt des Ablaufs oder Hinfalls der Konzession massgebenden Gesetzgebung.
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Art. 25 Erneuerung der Konzession

1 Der Kanton Glarus kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn dem nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Die Erlaubnis zur Weiternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich nach dem dannzumal geltenden Recht.
2 Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Be - gehren der Konzessionärin auf Weiternutzung der Wasserkraft durch sie
15 Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.

Art. 26 Vorbehalt der Gesetzgebung

1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.

Art. 27 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Gla - rus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gel - ten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) .
2 Über Streitigkeiten zwischen Konzessionärin und anderen Nutzungsbe - rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or - dentlichen Gerichte.

Art. 28 Heimfall

1 Nach Ablauf der Konzession erfolgt ein Heimfall an den Kanton. Falls die neue Konzession derselben Konzessionärin erteilt wird, richtet sich der Heimfall nach der in Absatz 2 aufgeführten Regelung.
2 Der Kanton verpflichtet sich, das Heimfallrecht nach Ablauf der Konzession nicht wahrzunehmen, sondern mit einer Heimfallverzichtsabgeltung abgelten zu lassen, falls die Konzession wiederum derselben Konzessionärin erteilt wird. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem Wert der wasserberühr - ten Teile der Anlage am Ende der Konzessionsdauer. Der Kanton hat An - spruch auf 50 Prozent dieses Werts.
3 Der Kanton verpflichtet sich, die Hälfte seines Anspruchs gemäss Absatz 2 der Gemeinde abzutreten. 1) GS III G/1 7
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4 Der Entscheid, ob und in welchem Umfang vom vorbehaltenen Heimfall Gebrauch gemacht wird, steht dem Kanton zu. Der Gemeinde steht gegen Übernahme der Hälfte einer allfälligen Entschädigungspflicht heimfallender Anlagen die Hälfte des Anteils gemäss den Absätzen 1–3 zu. Verzichtet die Gemeinde auf dieses Recht, so verbleibt ihr Anteil beim Kanton.

Art. 29 Vollzug

1 Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug dieser Konzession. A1. Anhang
Art. A1-1
1 Als Ausgleichsmassnahme gemäss Artikel 15 muss im Raum Braunwald ein aquatischer oder gleichwertiger Lebensraum mit einer Fläche von rund 125 m2 geschaffen werden.
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