Gesetz über die Neuregelung des Bereichs Handelsschulen an den Kantonsschulen (414.115.1)
Gesetz über die Neuregelung des Bereichs Handelsschulen an den Kantonsschulen (414.115.1)
Gesetz über die Neuregelung des Bereichs Handelsschulen an den Kantonsschulen
1 Gesetz über die Neuregelung des Bereichs Handelsschulen an den Kantonsschulen Vom 25. Juni 1995 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 und 105 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom
8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regie-
rungsrates vom 14. Februar 1995 beschliesst: A. Das Gesetz über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909
1 ) wird wie folgt geändert:
§ 1.
Absatz 1 Buchstabe d lautet neu: d) dem Wirtschaftsgymnasium. Absatz 2 lautet neu:
2 Der Kantonsrat kann die Einführung einer vom Bund anerkannten Han- delsschule mit Berufsmaturität beschliessen. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
§ 2.
Der letzte Satz lautet neu: Das Wirtschaftsgymnasium vermittelt den Schülern eine allgemeine Bil- dung mit Schwergewicht in den Bereichen Wirtschaft und Recht und be- reitet sie auf das Hochschulstudium vor.
§ 4.
Absatz 1 lautet neu:
§ 4.
1 Das Gymnasium umfasst 7½, die Oberrealschule 4½; die Lehrerbildungsanstalt 5 und das Wirtschaftsgymnasium 4½ Jahreskurse. Absatz 3 lautet neu:
3 Für die Handelsschule mit Berufsmaturität legt der Regierungsrat im Rahmen der Bundesvorschriften die Ausbildungsdauer fest. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. ________________
1 ) GS 64, 484 (BGS 414.111).
2
§ 7.
Absatz 1 Buchstabe d lautet neu: d) beim Wirtschaftsgymnasium an die zweite Bezirksschulklasse; Als Absatz 1 Buchstabe e wird eingefügt: e) bei der Handelsschule mit Berufsmaturität gemäss Beschluss des Kan- tonsrates.
§ 17.
Buchstabe a lautet neu: a) für die Schüler des Gymnasiums, der Oberrealschule und des Wirt- schaftsgymnasiums die Maturitätsprüfungen; Buchstabe c lautet neu: c) für Schüler der Handelsschule die Berufsmaturitätsprüfung.
§ 18.
Absatz 1 Buchstabe a lautet neu: a) von den Maturitätsprüfungskommissionen für die Schüler des Gymna- siums, der Oberrealschule und des Wirtschaftsgymnasiums; Absatz 1 Buchstabe c lautet neu: c) von der Maturitätsprüfungskommission des Wirtschaftsgymnasiums für Schüler der Handelsschule mit Berufsmaturität, soweit die Bundesge- setzgebung nichts anderes bestimmt.
§ 29.
Absatz 1 Buchstabe b lautet neu: b) durch die Maturitätsprüfungskommissionen für das Gymnasium, das Wirtschaftsgymnasium und die Oberrealschule, durch die Lehrerprü- fungskommission für die Lehrerbildungsanstalt sowie durch die Matu- ritätsprüfungskommission des Wirtschaftsgymnasiums für die Handels- schule mit Berufsmaturität, soweit die Bundesgesetzgebung nichts an- deres bestimmt. Als § 111 bis wird eingefügt:
§ 111
bis
. Die Handelsschulen mit Diplomabschluss an den Kantonsschulen Olten und Solothurn werden unter Vorbehalt von Absatz 2 auf den
31. Juli 1996 aufgehoben.
2 Schüler, die in diesem Zeitpunkt an den Kantonsschulen eine Klasse der Handelsschulen mit Diplomabschluss absolvieren, haben Anspruch auf Besuch dieses Ausbildungsganges an einer Kantonsschule bis zum ordent- lichen Abschluss der Ausbildung. Allfällige Repetenten können ihre Aus- bildung an einer ausserkantonalen Handelsdiplomschule fortsetzen. Das Erziehungs-Departement weist den Schulort zu. Marginale: Aufhebung der Handelsschule, Übergangsregelung der Revisi- on vom 25. Juni 1995.
3 B. Das Gesetz über die Kantonsschule Olten vom 26. Mai 1963
1 ) wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet neu:
§ 1. Die Kantonsschule Olten umfasst ein Gymnasium, eine Oberrealschule,
ein Wirtschaftsgymnasium, untere Klassen der Lehrerbildungsanstalt, eine vom Bund anerkannte Verkehrsschule mit Diplomabschluss und - soweit dafür Bedarf besteht - mit Berufsmaturitätsabschluss.
2 Der Kantonsrat kann die Einführung einer vom Bund anerkannten Han- delsschule mit Berufsmaturität beschliessen.
§ 2.
Absatz 1 lautet neu:
§ 2.
1 Das Gymnasium umfasst 7½, die Oberrealschule 4½, das Wirtschafts- gymnasium 4½ und die Lehrerbildungsanstalt 3 Jahreskurse. Für die Ver- kehrsschule, die an die dritte Klasse der Bezirksschule anschliesst, und für die Handelsschule mit Berufsmaturität legt der Regierungsrat im Rahmen der Bundesvorschriften die Ausbildungsdauer fest. Absatz 3 lautet neu:
3 Prüfungskommission für die Verkehrsschule ist die Maturitätsprüfungs- kommission des Wirtschaftsgymnasiums, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt. C. Schlussbestimmungen Diese Änderungen unterliegen der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Inkrafttreten am 1. August 1996 ________________
1 ) GS 82, 405 (BGS 414.115).