Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königrei... (0.741.619.549)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Marokko über die internationalen Beförderungen auf der Strasse

Abgeschlossen am 24. Oktober 1986 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. September 1993 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Marokko,
haben im Bestreben, die Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern, folgendes vereinbart:
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar auf Personenund Güterbeförderungen von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien sowie auf alle Beförderungen im Transit durch dieses Gebiet, die mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
1.  Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Marokko gemäss den in ihrem Staat geltenden gesetzlichen Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.
2.  Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie dessen Anhänger oder Auflieger, die für die Beförderung
a) von mehr als acht Personen (mehr als acht Sitzplätze ohne Führersitz);
b) von Gütern
eingerichtet sind.
Art. 3 Personenbeförderungen
1.  Die Personenbeförderungen unterliegen der Genehmigungspflicht.
2.  Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Beförderung der gleichen Personen mit dem gleichen Fahrzeug während einer ganzen Fahrt, deren Ausgangs‑ und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Reisende weder aufgenommen noch abgesetzt werden (geschlossene Rundfahrt); oder
b) die Beförderung einer Reisegruppe von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer verlässt; oder
c) die Personenbeförderungen im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei, sofern die Fahrten nicht in bestimmten Zeitabständen ausgeführt werden.
3.  Regelmässige Liniendienste für den Personenverkehr können nur mit der Zustimmung der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien errichtet werden.
Art. 4 Güterbeförderungen
1.  Der Genehmigungspflicht unterliegen:
a) die Strassengüterbeförderungen zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien;
b) die Strassengüterbeförderungen im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei;
c) die Leerfahrten auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien.
2.  Keiner Genehmigung bedürfen:
a) die Beförderungen von Luftfracht auf der Strasse bei Umleitung von Flugdiensten;
b) die Beförderungen von Umzugsgut;
c) die Beförderungen von Gütern für Messen und Ausstellungen;
d) die Beförderungen von Material, Zubehör und Tieren zu oder von Theater‑, Musik‑, Film‑, Sport‑, Zirkus‑, Messe‑ oder Jahrmarktsveranstaltungen sowie die Beförderungen, die für Radiosendungen, für Filmoder für Fernsehaufnahmen bestimmt sind;
e) die Leerfahrt eines Fahrzeuges, das für die Güterbeförderung eingerichtet ist, als Ersatzfahrzeug für ein auf dem Gebiet der andern Vertragspartei in Panne geratenes Fahrzeug sowie die Fortsetzung der Beförderung aufgrund der Genehmigung, die für das in Panne geratene Fahrzeug ausgestellt wurde;
f) die Leereinfahrt von – Fahrzeugen für die Beförderung beschädigter Fahrzeuge,
– Fahrzeugen für den Abschleppdienst und die Pannenhilfe;
g) die Beförderungen beschädigter Fahrzeuge;
h) die Beförderungen von Leichen in besonders dafür eingerichteten Fahrzeugen;
i) die Beförderungen bei Katastrophenhilfe.
3.  Es bestehen zwei Arten von Genehmigungen, die Fahrtgenehmigungen und die Zeitgenehmigungen; beide berechtigen die Unternehmer, Rückfracht aufzunehmen.
4.  Das jährliche Genehmigungskontingent wird aufgrund der Verkehrsbedürfnisse durch die in Artikel 12 dieses Abkommens vorgesehene Gemischte Kommission oder auf schriftlichem Weg zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien festgesetzt.
5.  Die Transportgenehmigungen, die gegenseitig der andern Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, sind den Transportunternehmungen durch die zuständigen Behörden des Staates zu erteilen, in welchem die Fahrzeuge, mit denen die betreffenden Transporte ausgeführt werden, zugelassen sind.
Art. 5 Anwendung nationalen Rechts
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und Fahrzeugführer einer Vertragspartei im Gebiet der andern Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente einzuhalten.
Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen
Die Unternehmer einer Vertragspartei sind nicht berechtigt, Personen‑ oder Güter­beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet der andern Vertragspartel auszuführen.
Art. 7 Steuern
Von den in einem der Vertragsstaaten immatrikulierten Fahrzeugen können bei Personen‑ oder Gütertransporten zwischen den beiden Ländern oder im Transit durch ihr Territorium entsprechend der Gesetze jeder Vertragspartei Steuern, Gebühren und Abgaben erhoben werden. Die Modalitäten richten sich nach dem in Artikel 11 dieses Abkommens erwähnten Protokoll.
Art. 8 Zoll
1.  Die Fahrzeugbesatzungen sind berechtigt, das für die Dauer ihres Aufenthaltes im Gebiet der andern Vertragspartei benötigte persönliche Gepäck sowie das für das Fahrzeug notwendige Werkzeug vorübergehend frei und ohne Einfuhrgenehmigung mitzuführen.
2.  Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen, werden frei von Einfuhrabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Ersatzteile die Abfertigung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorsehen. Die ersetzten Teile sind zu verzollen, auszuführen oder unter Aufsicht zu vernichten.
Art. 9 Widerhandlungen
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.
2.  Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens oder dort geltende Gesetze und Vorschriften über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
a) Verwarnung;
b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.
3.  Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der andern Vertragspartei.
4.  Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.
Art. 10 Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien geben die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind.
Art. 11 Durchführungsbestimmungen
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden in einem gleichzeitig mit dem Abkommen unterzeichneten Protokoll² vereinbart.
² In der AS nicht veröffentlicht
Art. 12 Gemischte Kommission
1.  Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission zur Behandlung der Fragen, die sich aus der Anwendung des Abkommens ergeben, ein.
2.  Diese Kommission ist für die Änderungen des in Artikel 11 erwähnten Protokolls zuständig.
3.  Die erwähnte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörden einer Vertragspartei abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen oder der andern Vertragspartei zusammen.
Art. 13 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein
Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag³ verbunden ist.
³ Siehe SR 0.631.112.514
Art. 14 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1.  Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald jede Vertragspartei die andere davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die für sie massgebenden verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind.
2.  Das Abkommen gilt für ein Jahr vom Tage seiner Inkraftsetzung an und wird stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert.
3.  Das vorliegende Abkommen kann durch jede Vertragspartei, sofern in dem betreffenden Zeitraum eine Frist von mindestens 90 Tagen eingehalten wird, gekündigt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 24. Oktober 1986 in zwei Originalen in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
des Königreichs Marokko:

L. Schlumpf

M. Bouamoud

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