Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung (915.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung (VLF)

(VLF) vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. Januar 2016)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹ (LwG),
verordnet:
¹ SR 910.1

1. Abschnitt: Zweck und Ausrichtung

Art. 1 Zweck
Die Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft erarbeitet wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Grundlagen für:
a. die land- und ernährungswirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung;
b. agrarpolitische Entscheide;
c. den Vollzug gesetzlicher Aufgaben.
Art. 2 Ausrichtung
¹ Die Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft orientiert sich am nationalen und internationalen Umfeld.
² Sie ist auf die folgenden Ziele ausgerichtet:
a. Förderung einer multifunktionalen Landwirtschaft und einer wettbewerbsfähigen Land- und Ernährungswirtschaft;
b. Beitrag zur Ernährungssicherheit und zur Gesundheit von Mensch und Tier;
c. Unterstützung einer ökologisch nachhaltigen Nutzung der Ressourcen sowie Beitrag zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt und zur Entwicklung und Pflege vielfältiger Kulturlandschaften.
³ Sie ist namentlich ausgerichtet auf die Bedürfnisse:
a. der in der Land- und Ernährungswirtschaft tätigen Produzentinnen und Produzenten, Verarbeiterinnen und Verarbeiter und des Handels einschliesslich der auf den vor- und nachgelagerten Stufen, in der Bildung und in der Beratung tätigen Personen;
b. der Konsumentinnen und Konsumenten;
c. der Verwaltung.

2. Abschnitt: Agroscope

Art. 3 Grundsätze
¹ Der Bund betreibt eine Forschungsanstalt für die Land- und Ernährungswirtschaft mit der Bezeichnung Agroscope.
² Agroscope ist Teil des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW).
Art. 4 Organisation
¹ Das BLW nimmt die Leitung über Agroscope durch den Agroscope-Rat wahr. Der Direktor oder die Direktorin des BLW leitet den Agroscope-Rat.
² Agroscope wird durch eine Leiterin oder einen Leiter geleitet.
³ Sie ist in Bereiche gegliedert.
⁴ Das BLW erlässt über die Führung, die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeiten von Agroscope und des Agroscope-Rats eine Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung.
Art. 5 Aufgaben von Agroscope
¹ Agroscope hat folgende Aufgaben:
a. Forschung und Entwicklung zugunsten der Land- und Ernährungswirtschaft;
b. Bereitstellung von Entscheidungsgrundlagen für die Gesetzgebung der Bundesbehörden, Expertise, Evaluation und Monitoring im Sinne der Ressortforschung des Bundes;
c. Vollzugsaufgaben im Rahmen der Landwirtschaftsgesetzgebung und im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Bundesämtern.
² Agroscope macht die Ergebnisse ihrer Tätigkeit den Interessierten und der Öffentlichkeit zugänglich, insbesondere durch Beratung, Lehre, praxisorientierte und wissenschaftliche Publikationen, Expertisen, Veranstaltungen und Weiterbildungsangebote, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 6 ²
² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4539 ).
Art. 7 Zusammenarbeit
¹ Agroscope arbeitet mit anderen Institutionen zusammen, namentlich mit öffent­lichen Verwaltungen, Behörden, Hochschulen, anderen Lehranstalten, Berufs- oder Fachorganisationen und Beratungszentralen sowie den in der Land- und Ernährungswirtschaft tätigen Produzentinnen und Produzenten, dem Gewerbe und der Wirtschaft.
² Sie arbeitet zudem mit der nationalen und internationalen wissenschaft­lichen Gemeinschaft zusammen, insbesondere im Rahmen gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprojekte. Sie setzt sich für diesen Zweck bei anerkannten Organen der nationalen und internationalen Forschungsförderung für die Beschaffung von Forschungsmitteln ein.
Art. 8 Rechte an Immaterialgütern
¹ Dem Bund gehören alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis mit Agroscope und in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind; ausgenommen sind die Urheberrechte.
² Über die Ausübung der Rechte an Immaterialgütern, die dem Bund zustehen, entscheidet Agroscope.
³ Bei einer Zusammenarbeit von Agroscope mit Dritten ist die Frage des Eigentums und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern vertraglich zu regeln.
⁴ Bei Computerprogrammen, die von Personen nach Absatz 1 geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei Agroscope. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien kann Agroscope vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhaberinnen und ‑inhabern treffen.
Art. 9 ³
³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
Art. 10 Gebühren
¹ Für ihre Dienstleistungen und Auslagen erhebt Agroscope Gebühren.
² Die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 2006⁴ über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.
³ Für Publikationen richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. November 2005⁵.
⁴ SR 910.11
⁵ [ AS 2005 5433 . AS 2014 4329 Art. 8]. Siehe heute: die V vom 19. Nov. 2004 ( SR 172.041.11 ).

3. Abschnitt: Forschungsaufträge und Forschungsbeiträge

Art. 11 Forschungsaufträge
¹ Das BLW kann im Rahmen des bewilligten Kredites öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen im In- und Ausland Aufträge erteilen, die dem Zweck und der Ausrichtung der Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft nach den Artikeln 1 und 2 dienen.
² Erteilt das BLW einen Forschungsauftrag, so schliesst es mit der beauftragten Forschungsinstitution einen Vertrag ab.
³ Die Frage des Eigentums und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern ist vertraglich zu regeln.
Art. 12 Forschungsbeiträge
¹ Das BLW kann auf Gesuch hin und im Rahmen des bewilligten Kredites öffent­lichen oder privaten Forschungsinstitutionen Beiträge ausrichten für die Durchführung von Forschungsprojekten, die dem Zweck und der Ausrichtung der Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft nach den Artikeln 1 und 2 dienen.
² Die Beiträge belaufen sich auf höchstens 75 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.
³ Entscheidet das BLW auf Zuerkennung eines Forschungsbeitrages, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Es kann die Leistung der Beiträge an Bedingungen knüpfen.
⁴ Die Frage des Eigentums und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern ist vertraglich zu regeln.

3 a . Abschnitt: ⁶ Landwirtschaftlicher Forschungsrat

⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4539 ).
Art. 12 a
¹ Der Landwirtschaftliche Forschungsrat nach Artikel 117 LwG ist eine Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998⁷.
² Er überprüft periodisch die Qualität, Aktualität, Effizienz und Wirkung der Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft. Dabei berücksichtigt er die agrar-, ernährungs-, forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschaftspo­litischen Ziele des Bundesrates.
³ Er kann im Einvernehmen mit dem BLW:
a. vom BLW geförderte Institutionen oder einzelne Bereiche davon im Bereich Forschung und Beratung evaluieren lassen;
b. Agroscope oder einzelne Bereiche davon evaluieren lassen;
c. Ausschüsse bilden und mit der Bearbeitung einzelner Aufgaben betrauen.
⁴ Das BLW stellt dem Landwirtschaftlichen Forschungsrat die notwendige Unterstützung zur Verfügung.
⁷ SR 172.010.1

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung.
Art. 14 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹ Die Verordnung vom 27. Oktober 2010⁸ über die Landwirtschaftliche Forschung wird aufgehoben.
²  …⁹
⁸ [ AS 2010 5871 , 2011 5227 Ziff. I 6 und 7 )]
⁹ Die Änderung kann unter AS 2012 3431 konsultiert werden.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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