Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der S... (0.974.218.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bolivien

Abgeschlossen am 30. November 1973 In Kraft getreten durch Briefwechsel am 15. September 1975 (Stand am 15. September 1975) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Bolivien,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bolivien bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und gemäss dem internationalen Recht bei der Ausführung von Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zusammenzuarbeiten.
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:
a) auf Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen;
b) auf Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit, die von schweizerischen Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechtes ausgehen und von den beiden Regierungen durch Notenwechsel genehmigt sind.
Art. 3
Die unter dieses Abkommen fallende technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit kann in folgenden Formen geschehen:
a) Entsendung von Personal in der Eigenschaft von Sachverständigen oder von Entwicklungshelfern;
b) Gewährung von Stipendien für Studien oder berufliche Ausbildung,
c) Beihilfe an öffentliche, halböffentliche oder private Institutionen zur Ausführung von Vorhaben;
d) Lieferung von Ausrüstungen, die für Vorhaben bestimmt sind;
e) alle anderen Formen der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit, die geeignet sind, von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen in Aussicht genommen zu werden.
Art. 4
Die einzelnen Vorhaben und ihre Ausführung sollen jeweils Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden, welche die Leistungen jeder Vertragspartei sowie die Beteiligung der Sachverständigen beziehungsweise der Entwicklungshelfer festlegen.
Art. 5
Bei Unternehmungen technischer und wissenschaftlicher Zusammenarbeit hat jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten zu übernehmen, wobei die in bolivianischer Währung zahlbaren Ausgaben in der Regel von der Regierung Boliviens zu tragen sind.
Art. 6
Im Rahmen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) wählen die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen die Stipendienanwärter aus und entscheiden über deren Studienrichtung.
Art. 7
Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich:
a) Die Gehälter und Versicherungsprämien des von der Schweiz entsandten Personals zu zahlen;
b) die Kosten der Reise dieses Personals von der Schweiz nach Bolivien und zurück zu übernehmen;
c) das in Bolivien nicht erhältliche Material, welches zur Ausführung des Vorhabens notwendig ist, zu kaufen und bis an den Ort des Vorhabens zu befördern;
d) nach Möglichkeit Stipendien in der Schweiz, in Bolivien oder in Drittstaaten im Rahmen von Vorhaben der Zusammenarbeit zu gewähren;
e) die Kosten des Lebensunterhalts sowie die Ausgaben für die Ausbildung und die Zahlung der Krankenversicherungsprämien bei der Krankenkasse des schweizerischen Bundespersonals für die von der Schweiz eingeladenen Stipendiaten zu übernehmen;
f) die Kosten von Hin‑ und Rückreise der Stipendiaten zu zahlen, ausgenommen diejenigen der Universitätsstipendiaten, für welche die gegenwärtige schweizerische Gesetzgebung nur die Deckung der Rückreise erlaubt.
Art. 8
Die Regierung Boliviens verpflichtet sich:
a) für die Dienstleistungen, die von einheimischem Personal erbracht werden können, besorgt zu sein und die Sekretariatskosten zu übernehmen;
b) das zur Ablösung der schweizerischen Sachverständigen bestimmte bolivianische Personal zur Verfügung zu stellen und zu entlöhnen;
c) die ärztliche Betreuung des für die Vorhaben eingestellten bolivianischen Personals zu übernehmen;
d) weiterhin die Gehälter der bolivianischen Stipendiaten, gemäss der geltenden nationalen Gesetzgebung, sowie die Sozialleistungen an ihre Familien zu zahlen, sofern die Bewerbungen der Stipendiaten von der Regierung Boliviens gebilligt worden sind;
e) Gelände und Räume, die zur Ausführung der Vorhaben erforderlich sind, sowie Material und Ausrüstung, die im Lande erhältlich sind, zur Verfügung zu stellen;
f) dem schweizerischen Personal in Vorhaben der Zusammenarbeit Wohnungen zur Verfügung zu stellen und für diese aufzukommen;
g) Material und Ausrüstung öffentlicher oder privater Herkunft, welche für die technische Zusammenarbeit nötig sind, von allen Zollgebühren, Steuern und andern die Einfuhr beziehungsweise den Kauf oder Verkauf im Landes­innern belastenden Abgaben zu befreien;
h) das vom Schweizerischen Bundesrat oder von schweizerischen Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts nach Bolivien entsandte Personal von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal‑ und Realsteuern oder ‑abgaben in bezug auf die vom Schweizerischen Bundesrat oder von besagten Institutionen entrichteten Gehälter und Entschädigungen zu befreien;
i) die Befreiung von allen Zollgebühren, Steuern und anderen die Einfuhr belastenden Abgaben für den Hausrat, die Gegenstände und elektrischen Geräte zum persönlichen Gebrauch die von den Mitgliedern des schweizerischen Personals und ihren Familien anlässlich der ersten Einrichtung in Bolivien, eingeführt werden, sowie für die erforderlichen Gegenstände zum beruflichen Gebrauch zu gewähren. Zu den gleichen Bedingungen wird die Einfuhr eines Fahrzeugs je Sachverständigen bewilligt. Ausserdem sind die schweizerischen Sachverständigen und Entwicklungshelfer zur Einfuhr eines Ersatzwagens berechtigt, wobei sie regelmässig die gleiche Abgabenbefreiung geniessen, wie die geltende nationale Gesetzgebung sie für die inter­natio­nalen Sachverständigen vorsieht;
j) die Einfuhr von Gebrauchs‑ und Verbrauchsgütern im Rahmen der Bedürfnisse der Mitglieder des schweizerischen Personals und ihrer Familien von Zollgebühren, Steuern und andern Abgaben ähnlicher Art zu befreien;
k) die Ein‑ und Ausreisevisa für das schweizerische Personal und seine Familien unentgeltlich zu erteilen;
l) den Mitgliedern des schweizerischen Personals einen Ausweis über ihren Auftrag auszustellen, der ihnen die Unterstützung seitens der staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zusichert;
m) die Haftung für Schäden zu übernehmen, welche Mitglieder des schweizerischen Personals bei der Erfüllung ihres Auftrags verursachen, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig bewirkt wurden;
n) die Sicherheit der Mitglieder des schweizerischen Personals und ihrer Familien zu gewährleisten.
Art. 9
Dem mit kurzfristigen Kontrollaufträgen betrauten schweizerischen Personal stehen lediglich die Vorteile der Bestimmungen von Artikel 8 Buchstaben k), 1), m) und n) zu.
Art. 10
Die Ausführung der Vorhaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 erfolgt auf seiten der schweizerischen Regierung unter der Ägide des Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit und auf seiten der bolivianischen Regierung unter derjenigen des CONEPLAN‑Sekretariates.
Art. 11
Die Vertragsparteien haben regelmässig miteinander Fühlung zu nehmen, um die Ergebnisse zu untersuchen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Abkommens ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit jeweils erzielt worden sind.
Art. 12
Falls die Regierung Boliviens mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte schliesst, welche für die Tätigkeiten im Bereiche der technischen Zusammenarbeit günstigere Bedingungen vorsehen oder dem ausländischen Personal grössere Erleichterungen gewähren, als sie der schweizerischen Seite mit Hinblick auf Artikel 8 zustehen, so werden diese neuen Bestimmungen anstelle der entsprechenden Bestimmungen von Artikel 8 anzuwenden sein.
Art. 13
Dieses Abkommen ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar und tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung der hierfür gemäss der jeweiligen Landesgesetzgebung bestehenden Vorschriften notifiziert haben.
Es bleibt bis zum 31. Dezember 1975 in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ende des Jahres gekündigt wird.
Im Falle der Kündigung dieses Abkommens verständigen sich die Vertragsparteien über die Vollendung der im Gange befindlichen Vorhaben. Den Stipendiaten ist die ordnungsgemässe Beendigung des ihnen zugewiesenen Studien‑ oder Ausbildungszyklus zu ermöglichen.
Geschehen in La Paz, am 30. November 1973, in zwei Originalausfertigungen in französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

William Frei

Für die Regierung
der Republik Bolivien

Guzmán Soriano

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