Reglement über die Ausübung der Fischerei im Murtensee in den Jahren 2013, 2014 und 2015 (923.62)
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Reglement über die Ausübung der Fischerei im Murtensee in den Jahren 2013, 2014 und 2015

Reglement vom 8. August 2012 über die Ausübung der Fische rei im Murtensee in den Jahren 2013, 2014 und 2015 Die Interkantonale Kommission für die Fischerei im Murtensee gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) und die dazugehörige Verordnung vom 24. November 1993; gestützt auf die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV); gestützt auf das Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Murtensee; gestützt auf das Ausführungsreglement vom 24. April 2009 zum Konkordat über die Fischerei im Murtensee, beschliesst:
1. KAPITEL Fanggeräte für die Berufsfischerei

Art. 1 Netze: Allgemeines

1 Das einfache Netz darf nicht länger als 100 m und nicht höher als 5 m sein. Es kann als Bodennetz oder als Schwebnetz verwendet werden.
2 Das Spiegelnetz, das nur als Bodennet z verwendet werden darf, darf nicht länger als 100 m und nicht höher als 2 m sein. Die Maschenweite muss mindestens 45 mm betragen.
3 Schwebnetze müssen verankert und mindestens 2 m unter der Wasseroberfläche gesetzt werden.
4 Es ist unter Vorbehalt von Artikel 10 verboten, andere als die Netze nach den Artikeln 3–8 zu verwenden.
5 Die Netzhöhe wird aufgrund der Maschenweite und -zahl gemäss der Tabelle in Anhang 2 bestimmt.

Art. 2 Bodennetze

a) Allgemeines
1 Das Bodennetz muss auf seiner ganzen Länge auf dem Grund aufliegen.
2 Es dürfen ungeachtet der Maschenweite höchstens 25 Bodennetze gleichzeitig gesetzt werden.

Art. 3 b) 23–28,9 mm Maschenweite

Der Gebrauch des Bodennetzes mit 23–28,9 mm Maschenweite ist wie folgt geregelt: a) Das Netz darf nicht höher als 2 m sein. b) Vom 1. Dezember bis 31. Mai dürfen höchstens 10 Netze mit einer Maschenweite von mindestens 26 mm gesetzt werden. c) Vom 1. Juni bis 30. November dü rfen 3 Netze mit ei ner Maschenweite von mindestens 23 mm und 7 Netze mit einer Maschenweite von mindestens 26 mm gesetzt werden. d) Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Dezember bis 31. Dezember muss dieses Netz in einer Wassertiefe von mindestens 15 m gesetzt werden.

Art. 4 c) 29–31,9 mm Maschenweite

1 Der Gebrauch des Bodennetzes mit 29–31,9 mm Maschenweite unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Das Netz darf nicht höher als 2 m sein. b) Vom 1. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis zum Ende der Schonzeit der Forelle muss dieses Netz in einer Wassertiefe von mindestens 15 m gesetzt werden. c) Vom 1. bis 31. Mai dürfen für den Fang von Cypriniden (Weissfische) höchstens 4 Netze verwendet werden, die nicht tiefer als 3 m gesetzt werden dürfen.
2 Die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone können festlegen, in welcher Wassertiefe diese Netze vom 1. Juni bis 14. Oktober gesetzt werden dürfen.

Art. 5 d) 45 mm Maschenweite

Der Gebrauch des Bodennetzes mit einer Maschenweite von mindestens 45 mm unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Nur 6 dieser Netze dürfen höher als 2 m sein. b) Ein Netz, das höher ist als 2 m, ersetzt 3 Netze von 2 m Höhe.
c) Nach Ablauf der Schonzeit der Fore lle bis zum letzten Tag im Februar darf dieses Netz in jeder Wassertiefe gesetzt werden. d) Vom 1. März bis 30. April und während der Schonzeit der Forelle muss es in einer Tiefe von mindestens 10 m gesetzt werden.

Art. 6 Schwebnetz mit mindeste ns 45 mm Maschenweite

Der Gebrauch des Schwebnetzes unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Die Maschenweite muss mindestens 45 mm betragen. b) Es dürfen nicht mehr als 2 solche Netze gesetzt werden. c) Es darf nur vom 16. April bis 14. Oktober verwendet werden; dieses Netz muss in einer Wassertiefe von mindestens 15 m gesetzt werden. d) Von Samstag um 7 Uhr bis Sonntag um 16 Uhr darf dieses Netz nicht verwendet werden und muss aus dem See gehoben werden. e) Die Sätze müssen in gerader Linie und senkrecht zur grossen Achse des Sees gesetzt werden.

Art. 7 Netz mit 26–29,9 mm Maschenweite

Der Gebrauch eines einzigen über 2 m hohen Netzes mit einer Maschenweite von 26–29,9 mm, das si tzend oder schwimmend gesetzt werden kann, ist unter folgenden Bedingungen gestattet: a) Dieses Gerät ersetzt 4 Netze nach Artikel 3. b) Es darf während der Schonzeit der Felchen nicht verwendet werden. c) Vom 1. März bis 31. Mai muss es in einer Tiefe von mindestens 15 m gesetzt werden. d) Es darf von Samstag um 7 Uhr bis Sonntag um 16 Uhr nicht verwendet werden und muss aus dem See gehoben werden.

Art. 8 Netz für den Fang von Cypriniden (Weissfischen)

1 Für den Fang von Cypriniden dür fen 2 Boden- oder Schwebnetze mit einer Maschenweite von 28–31,9 mm verwendet werden.
2 Dieses Gerät darf nur in den Teilen des Sees, die mindestens 10 m tief sind, gesetzt werden.
3 Vom 1. Mai bis 14. Oktober darf dieses Netz vom Samstag um 7 Uhr bis

Art. 9 Abweichungen von den bewilligten Wassertiefen

Wenn nötig, können die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone in gegenseitigem Einverständnis und für eine befristete
Dauer für den Gebrauch der Netze Abweichungen von den vorgeschriebenen Wassertiefen nach den Artikeln 3–8 festlegen.

Art. 10 Netz für den Fang von Kleinfischen

Jeder Kanton kann mit dem Einverständnis des anderen Kantons den Gebrauch von Netzen für den Fang von Kleinfischen bewilligen. Die Masse dieser Geräte können von den Bestimmungen in Artikel 1 abweichen.

Art. 11 Reuse

1 Die Reuse darf nicht länger als 2 m sein, und die Breite, die Höhe und der Durchmesser dürfen 1,25 m nicht überschreiten. Sie kann einen oder zwei Eingänge haben. Die Maschenweite muss mindestens 23 mm betragen.
2 Der Gebrauch der Reuse unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Vom 1. Juni bis zum letzten Tag im Februar dürfen höchstens 10 Reusen gesetzt werden. b) Vom Beginn der Schonzeit des Hechts bis am 31. Mai dürfen höchstens
2 Reusen gesetzt werden. c) Während der Schonzeit des Hechts müssen die Reusen in einer Tiefe von mindestens 2 m gesetzt werden.

Art. 12 Anzahl für das Spezialpatent bewilligter Geräte

1 Die Inhaber eines Patents B dürfen höchstens die Hälfte der in den

Artikeln 3–6, 8 und 11 bewilligten Geräte verwenden.

2 Sie dürfen höchstens die Hälfte der Netze verwenden, die höher als 2 m sind. Ist die Anzahl der Geräte ungerade, so wird sie aufgerundet.

Art. 13 Schnur

Die Inhaber des Patents A dürfen beliebig viele Setzschnüre und Schwebschnüre verwenden, wobei letztere höchstens 500 einfache, doppelte oder dreifache Angelhaken aufweisen dürfen.
2. KAPITEL Fanggeräte für die Berufs- und Sportfischerei

Art. 14 Schäubli

1 Die Inhaber eines Patents A dürfen beliebig viele Schäubli verwenden.
2 Die Inhaber eines Patents B oder C dürfen höchstens 12 Schäubli verwenden.
3 Das Schäubli darf nur einen einzigen einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken aufweisen (siehe Art. 17).

Art. 15 Angeln: Allgemeines

Die Angeln dürfen mit Ausnahme der Schleppangel und der Hegene (Gambe) einen einzigen Köder mit einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken, insgesamt jedoch höchstens 9 Schenkel aufweisen.

Art. 16 Angelhaken und Köder

1 Die Verwendung von lebenden Köderfischen für den Fang von Raubfischen ist nur Berufsfischern und Sportfischern, die Inhaber eines Sachkundenachweises (SaNa) sind, erlaubt.
2 Die Verwendung lebender Köderfische ist nur innerhalb eines 300 m breiten Streifens der Uferzone und mit folgenden Geräten erlaubt: a) der von einem Berufspatent inhaber verwendeten Schnur; b) dem von einem Sportfischereipatentinhaber verwendeten Schäubli; c) der Schwebangel, Senkangel (abgesehen von der Gambe) oder Setzangel, die von einem nicht absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus verwendet werden.
3 Lebende Köderfische dürfen nur am Maul am Angelhaken befestigt werden.
4 Als Köder dürfen nicht verwendet werden: a) Fische und Krebse, die zu einer im Murtensee standortfremden Art gehören; b) Fische mit Gefährdungsstatus 1, 2, 3 oder 4 gemäss Anhang 1; c) Fisch- und Amphibieneier.

Art. 17 Angeln mit Widerhaken

Die Verwendung von Angeln mit Widerhaken ist nur Berufsfischern und Sportfischern, die Inhaber eines Sachkundenachweises (SaNa) sind, erlaubt.

Art. 18 Gambe für den Fang von Barschen (Egli) und Felchen (Palée)

Es darf nur eine Gambe verwendet werden, und zwar unter folgenden Bedingungen: a) Ihre Verwendung ist für den Fang von Barschen (Egli) vom 15. April bis 31. Mai und für den Fang von Felchen (Palée) vom 15. Oktober bis
31. Dezember verboten. b) Sie darf mit höchstens 5 einfachen Angelhaken verwendet werden.
c) Ihre Verwendung von einem absi chtlich getriebene n Wasserfahrzeug aus ist nicht gestattet, und es ist verboten, das Wasserfahrzeug an einer Boje oder einem Fischereigerät zu befestigen oder sich diesen auf weniger als 50 m zu nähern. d) Das Werfen mit der Gambe von einem Wasserfahrzeug aus ist untersagt. e) Die Beschwerung der Gambe darf nur am Ende der Angel oder oberhalb des letzten Hakens angebracht werden.

Art. 19 Schleppangel

1 Es dürfen Schleppangeln mit insgesamt höchstens 8 Ködern pro Fischer und insgesamt höchstens 16 Ködern pro Wasserfahrzeug verwendet werden.
2 Jeder Köder darf höchstens 5 einfache, doppelte oder dreifache Angelhaken aufweisen. Die Angelhaken müssen direkt am Köder befestigt werden.
3 Vom 1. November bis zum Ende der Schonzeit der Forelle ist der Gebrauch der Schleppangel verboten.
4 Die Fischer mit der Schleppangel dürfen auf ihrem Wasserfahrzeug Ersatzangeln mitführen, an denen kein Köder befestigt ist.
5 In Anwendung von Artikel 53 Abs. 2 der Bundesverordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern haben die Inhaber eines Patents C das Recht, ausschliesslich im Rahmen der Ausübung der Schleppangelfischerei innerhalb der inneren Uferzone parallel zum Ufer zu fahren, vorausgesetzt, dass das Wasserfahrzeug die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf
10 km/h beschränkt.

Art. 20 Andere Angeln

1 Von den folgenden Angeln dürfen höchstens 4 verwendet werden: Schwebangel, Senkangel, Setzangel oder Wurfangel.
2 Die vom Ufer aus verwendete Angelrute darf nicht mehr als 10 m vom Fischer entfernt sein. Jede Angel muss überwacht werden.

Art. 21 Köderfischsenke

Es darf nur eine Köderfischsenke verwendet werden. Ihr Gebrauch ist wie folgt geregelt: a) Die Köderfischsenke darf eine Seitenlänge von höchstens 1 m haben. b) Sie darf in höchstens 1 m Tiefe gesetzt werden.
c) Sie darf nur für den Fang von Köderfischen und nur für den Eigenbedarf des Inhabers des Fischereipatents verwendet werden. d) Mit der Köderfischsenke dürfen nur Fische der in Artikel 26 Abs. 1 dieses Reglements nicht genannten Arten gefangen werden.

Art. 22 Köderflasche

1 Es ist verboten, mehr als 2 Köderflaschen zu verwenden.
2 Die Köderflasche darf nur für den Fang von Ködern verwendet werden, die der Fischer für den persönlichen Gebrauch benötigt.

Art. 23 Kescher oder Feumer

Der Kescher oder Feumer darf nur dazu verwendet werden, um den mit einem anderen Gerät gefangenen Fisch aus dem Wasser zu ziehen.

Art. 24 Pflicht, die Geräte zu heben

1 Die Patentinhaber müssen ihre Geräte mit Ausnahme der in der Zeit vom
1. Mai bis 30. September in weniger als 20 m Wassertiefe gesetzten Reuse innert 24 Stunden heben.
2 Bei anhaltend schlechtem Wette r können die Fischereiaufseher Ausnahmen von Absatz 1 gestatten.

Art. 25 Kennzeichnung der Fischereigeräte

Jedes ins Wasser ausgesetzte oder ausgelegte Fischereigerät muss mit einem schwimmenden Kennzeichen versehen sein, das den Namen und Vornamen des Eigentümers des Geräts aufweist. Zudem muss Folgendes beachtet werden: a) Die Netze und Sätze werden an jedem Ende mit einer Boje von mindestens 10 l oder mit einer Fahne versehen, die mindestens 60 cm aus dem Wasser ragt. b) Die Kennzeichen, die das Ende eines bestimmten Netzes oder Satzes markieren, müssen vom selben Typ (Boje oder Fahne) und von derselben Farbe sein. c) Jede Reuse und jede Schwebschnur mit Ausnahme des Schäublis wird mit einer Boje von mindestens 10 l versehen; alle Kennzeichen einer Reuse müssen gut sichtbar mit dem Grossbuchstaben «N» versehen werden. d) Das Schäubli und die Köderflasche müssen ebenfalls mit einem gut lesbaren Kennzeichen versehen werden, so dass der Eigentümer identifiziert werden kann.
e) Die Kennzeichen dürfen nur mit einer Kette oder einem Metallkabel befestigt werden, wenn die ersten 2 Meter der Kette bzw. des Kabels unter der Wasseroberfläche durch eine steife Hülle geschützt oder durch ein Seil ersetzt werden.
3. KAPITEL Schutzmassnahmen für Fische und Krebse

Art. 26 Fangmindestmass und Schonzeit

1 Kein Fisch darf gefangen werden während seiner Schonzeit oder wenn er das folgende, von der Kopfspitze zum normal ausgebreiteten Schwanzende gemessene Mindestmass nicht erreicht: Art Schonzeit Fangmindestmass Forelle nach Absatz 2 45 cm Felchen vom 15. Oktober bis 31. Dezember 30 cm Hecht vom 15. März bis 15. April 45 cm Wels vom 15. Mai bis 15. Juni 50 cm Barsch (E g li) vom 15. April bis 31. Mai 15 cm Aal – 50 cm Bitterlin g das g anze Jahr – Zander vom 15. April bis 31. Mai –
2 Die Schonzeit für die Forelle wird wie folgt festgesetzt: Erster Tag der Schonzeit Letzter Tag der Schonzeit Zusätzliches Fischereiverbot
1. Januar 2013 11. Januar 2013 13. Januar 2013
21. Oktober 2013 17. Januar 2014 19. Januar 2014
20. Oktober 2014 16. Januar 2015 18. Januar 2015
19. Oktober 2015 31. Dezember 2015 –
3 Sportfischer dürfen keine Krebse fangen.
4 Geschützte Fische oder solche, di e das in Absatz 1 vorgeschriebene Mindestmass nicht erreichen und die von den Fischern als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofo rt getötet und wieder ins Wasser ausgesetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort wieder ins Wasser ausgesetzt werden. Felchen und Barsche (Egli), die mit Netzen oder Reusen gefangen werden, können jedoch behalten werden.
5 Krebse, die von Berufsfischern im Murtensee gefangen wurden, dürfen ausserhalb des Sees nicht lebendig transportiert werden.

Art. 27 Fangzeiten

1 Das Fischen ist zu folgenden Zeiten gestattet: – Sommerzeit: von 4 bis 22 Uhr; – Winterzeit: von 6 bis 19 Uhr.
2 Eine halbe Stunde vor Fischereibeginn ist es erlaubt, auf dem See mit trockenen Fischereigeräten zu fahren.
3 Eine halbe Stunde nach Fischereischluss ist es verboten, sich mit Fischereigeräten oder mit Fischen auf dem See zu befinden.
4 Es ist verboten, Fischereigeräte am Vortag ihrer Verbotszeit zu setzen und sie am ersten Tage nach der Verbotszeit zu heben.

Art. 28 Kontrolle und Hälterung der gefangenen Fische

1 Fische und Krebse müssen schonend gefangen werden.
2 Zum Verzehr bestimmte Fische sind unverzüglich zu töten. Berufsfischer und Fischer, die über einen SaNa gemäss Artikel 5a der eidgenössischen Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) verfügen, dürfen lebende Fisc he kurzfristig hältern; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden.
3 Als kurzfristig gilt grundsätzlich bis am Ende des Fangtags. Ausnahmen können gemacht werden bei Fischen, die möseln (Karpfen und andere Weissfische im Sommer).
4 Verletzte Fische dürfen nicht lebend gehältert werden.
5 Fische, die von Berufsfischern gefangen worden sind und die wegen widriger Witterungsverhältnisse oder Massenfang nicht unverzüglich getötet werden können, dürfen auf Eis oder in Eiswasser transportiert werden und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens bei Ankunft im Betrieb zu töten.
6 Die gefangenen Fische dürfen vor dem Ende des Fischereiausflugs nicht so verstümmelt werden, dass ihre Grösse und Anzahl nicht mehr ermittelt werden kann.
7 Gehälterte Fische dürfen nicht wieder ins Wasser ausgesetzt werden.
8 Die Bestimmungen der Absätze 2–4 gelten nicht für lebende Köderfische.
9 Fische und Krebse müssen gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (Art. 177 ff. TSchV) getötet werden.

Art. 29 Höchstfangzahl

1 Inhaber von Sportfischereipatenten und Personen, die keine patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen pro Tag höchstens 70 Barsche (Egli) und pro Kalenderjahr höchstens 1500 Barsche (Egli) fangen.
2 Inhaber von Sportfischereipatenten und Personen, die keine patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen pro Tag höchstens fangen: – 5 Hechte; – 8 Zander; – 10 Felchen; – 2 Forellen.
3 Inhaber von Sportfischereipatenten und Personen, die keine patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen pro Kalenderjahr höchstens 150 Hechte und 20 Forellen fangen.
4 Wird ein Inhaber eines Sportfischereipatents von einer Person, die keine patentpflichtige Fischerei ausübt, oder von einem Kind unter 14 Jahren begleitet, so darf der Ertrag dieser Personen zusammen die in diesem

Artikel festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.

5 Die vom Kanton für ein Wettfischen gestatteten Ausnahmen bleiben vorbehalten.
4. KAPITEL Örtliches Fischereiverbot

Art. 30 Schongebiete

Jegliche Fischerei ist verboten: a) in dem Teil des Broyekanals, der sich im See befindet, und in einem Umkreis von 100 m von den Molenenden mit Netzen oder Reusen; b) bei der Mündung der Broye, innerhalb der Markierungspfähle auf der Seeseite der Mündung; c) in einem Umkreis von 300 m von der Mündung der Broye und des Chandon sowie des Löwenbergbachs während der Schonzeit der Forelle.

Art. 31 Weitere Einschränkungen

1 Jegliche Fischerei ist verboten: a) von Molen und Landestegen aus bei der Aus- oder Einfahrt eines Kursschiffes; b) weniger als 30 m von den offenen, öffentlichen Badeanstalten entfernt.
2 Am Eingang und innerhalb von Häfen ist es verboten: a) Angeln auszuwerfen oder mit einer Wurfangel zu fischen; b) Netze und Reusen so zu setzen, dass sie die Schifffahrt behindern oder Schiffe und ihre Insassen gefährden.
5. KAPITEL Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 24. April 2009 über die Ausübung der Fischerei im Murtensee in den Jahren 2010, 2011 und 2012 (SGF 923.62) wird aufgehoben.

Art. 33 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Genehmigung Die Artikel 1–30, 33 und Anhänge 1 und 2 dieses Reglements sind am
2.10.2012 vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt worden. Die durch Beschluss vom 23.1.2014 geänderte Artikel 17 und 18 sind am
9.4.2014 vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt worden.
ANHANG 1 Gefährdungsstatus der Fische im Murtensee (Art. 16) Nom vernaculaire/ local Name deutsch/lokal Name wissenschaftlich Gefährdungs- status
1 An g uillidae: An g uille Aal An g uilla an g uilla 3 Cobitidae: Loche de rivière Dorn g rundel Cobitis taenia 3, E Core g onidae: Corégones Felchen Coregonus spp. 4, E C y prinidae: Brème franche Brachsmen Abramis brama N G Spirlin Schneider Alburnoides b ipunctatus
3, E
Nom vernaculaire/ local Name deutsch/lokal Name wissenschaftlich Gefährdungs- status
1 Ablette Laube Alburnus alburnus N G Barbeau Barbe Barbus barbus 4 Brème bordelière Blicke Blicca b j oerkna 4 N ase N ase Chondrostoma nasus
1, E Carpe Karpfen C y prinus carpio 3 Gou j on Gründlin g Gobio g obio N G Vandoise Hasel Leuciscus leuciscus N G Vairon Elritze Phoxinus phoxinus N G Bouvière Bitterling Rhodeus amarus 2, E Gardon, Ven g eron Rotauge Rutilus rutilus N G Rotengle Rotfeder Scardinius er y throphthalmus N G Chevaine Alet Squalius cephalus N G Blageon Strömer Telestes souffia 3, E Tanche Schleie Tinca tinca N G Esocidae: Brochet Hecht Esox lucius N G Gadidae: Lotte Trüsche Lota lota N G Gasterosteidae: Epinoche Stichling Gasterosteus gy mnurus
4 Nemacheilidae: Loche franche Schmerle, Bart g rundel Barbatula b arbatula N G Percidae: Grémille Kaulbarsch Gymnocephalus cernua N G
Nom vernaculaire/ local Name deutsch/lokal Name wissenschaftlich Gefährdungs- status
1 Perche Flussbarsch, E g li Perca fluviatilis N G Salmonidae: Truite de rivière Bachforelle Salmo trutta fario 4 Truite lacustre Seeforelle Salmo trutta lacustris
2 Omble-chevalier Seesaiblin g Salvelinus umbla 3 Siluridae: Silure glâne Wels Silurus glanis 4, E
1 Gefährdungsstatus der Art: 1 = vom Au ssterben bedroht, 2 = stark gefährdet,
3 = gefährdet, 4 = potenziell gefährdet, NG = nicht gefährdet, E = europäisch geschützt nach Berner Konvention. Nach Anhang 1 der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei
Nicht zur Fauna des Murtensees gehörende Fisch- und Krebsarten Nom vernaculaire/ local Name deutsch/lokal Name wissenschaftlich Centrarchidae: Perche soleil Sonnenbarsch Lepomis gibbosus C y prinidae: Poisson rouge Goldfisch Carassius auratus auratus Carpe prussienne Giebel Carassius auratus g ibelio Carassin Karausche Carassius carassius Percidae: Sandre Zander Sander lucioperca Salmonidae: Truite arc-en-ciel Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss Astacidae: Ecrevisse américaine Kamberkrebs (amerikanischer Krebs) Orconectes limosus
ANHANG 2 Messen der Fischereinet zhöhe (Art. 1 Abs. 5) Fischereinetzhöhe im Wasser HP = 2 m Maschenweite (mm) Maschenzahl Netzhöhe geschlossene Maschen (m)
23 50 2,3
26 44 2,3
28 41 2,3
30 38 2,3
32 36 2,3
33 35 2,3
34 34 2,3
35 33 2,3
36 32 2,3
38 30 2,3
40 29 2,3
45 26 2,3
50 23 2,3
60 19 2,3 Fischereinetzhöhe im Wasser HP = 5 m Maschenweite (mm) Maschenzahl Netzhöhe geschlossene Maschen (m)
26 110 5,0
28 103 5,0
30 95 4,9
34 85 5,0
36 80 5,0
45 64 5,0
50 57 4,9
60 48 5,0
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