Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohn... (251.12)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG) Vom 3. März 2009 (Stand 5. März 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf die §§ 9 Abs. 2 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bundesge - setz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Einführungsgesetz Registerharmonisierungsgesetz, EG RHG) vom 30. Oktober 2008 1 ) sowie gestützt auf die §§ 57b Abs. 2 und 57e Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz; GG) vom 4. September 1980 2 ) , beschliesst: 1. Amtliche Register mit Zentralen Personenkoordinationsnummern (ZPK-Nummern)

§ 1 Kantonale Register

1 Folgende kantonale amtliche Register führen die ZPK-Nummern:
a) das Steuerregister;
b) das Handelsregister;
c) das Grundbuch;
d) das Einbürgerungsregister;
e) der Debitoren- und Kreditorenstamm (Finanz- und Rechungswesen der Finanzdirektion);
f) die Register beim Strassenverkehrsamt; 1) 2) BGS 171.1
g) * die Schulverwaltungsregister des Gewerblich-industriellen Bildungs - zentrums Zug (GIBZ), des Kaufmännischen Bildungszentrums Zug (KBZ), der Kantonsschule Zug (KSZ), der Kantonsschule Menzingen (KSM) und der Fachmittelschule (FMS); g1) * die Berufsbildungsregister des Amtes für Berufsbildung (AFB);
h) * das Benutzerregister des Amtes für Informatik und Organisation.

§ 2 Gemeindliche Register

1 Folgende gemeindliche amtliche Register führen die ZPK-Nummern:
a) die Einwohnerkontrollregister;
b) die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltungen der Einwohnergemein - den;
c) die Schulverwaltungsregister der Einwohnergemeinden. 2. Datenlieferung

§ 3 Datenlieferung

1 Die Direktion des Innern ist zuständig für die Datenlieferung an den Bund im Sinne von Art. 8 Registerharmonisierungsverordnung (RHV) 1 ) .

§ 4 Innerkantonaler Datenaustausch

1 Der Kanton stellt für den Austausch der Daten zwischen den Registern ge - mäss § 1 und § 2 die dafür erforderliche Datenaustauschplattform zur Verfü - gung. Der innerkantonale Datenaustausch hat auf dieser Datenaustausch - plattform zu erfolgen.
2 Das Amt für Informatik und Organisation des Kantons Zug koordiniert die technischen Vorbereitungsarbeiten zur Einführung des Datenaustausches über die Datenaustauschplattform und bestimmt die technischen Anforde - rungen an die Datenlieferung und die Schnittstellen, welche es den für die Führung der Register zuständigen Stellen mitteilt.
3 Beim innerkantonalen Datenaustausch sind die Bestimmungen der Online- Verordnung 2 ) einzuhalten. 1) 2) BGS 157.22
3. Meldeverfahren bei der Einwohnerkontrolle

§ 5 Erfüllung der Meldepflicht

1 Meldepflichtige können sich persönlich, schriftlich, durch eine zur Vertre - tung berechtigte Drittperson oder per Internet bei der Einwohnerkontrolle anmelden.
2 Die Anmeldung per Internet darf nur mittels verschlüsselter Übertragung erfolgen.

§ 6 Meldepflichten von Kollektivhaushalten

1 Kollektivhaushalte sind Haushalte im Sinne der Bestimmungen der RHV.
2 Die Daten der Patientinnen und Patienten von Spitälern, Heilstätten und ähnlichen Institutionen im Gesundheitsbereich, Bewohnerinnen und Be - wohner von Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs und von Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende, sofern es sich um Durch - gangszentren handelt, sind in den Einwohnerregistern separat zu führen und besonders zu schützen. 4. Einwohnerkontrolle

§ 7 Allgemeines

1 Bei Gleichwertigkeit zweier örtlicher Anknüpfungspunkte gilt derjenige Ort als Niederlassungsgemeinde, an welchem zuerst die Wohnsitznahme er - folgt und der Heimatschein hinterlegt worden ist. Der Ort der späteren Nie - derlassung gilt als Aufenthaltsgemeinde, wo in der Regel der Heimataus - weis zu hinterlegen ist.

§ 8 Empfangsbestätigung

1 Die Einwohnerkontrolle bestätigt die bei der Anmeldung erfolgte Hinterle - gung des Heimatscheins mit einem Dokument.
2 Bei einer Abmeldung ist dieses Dokument der Einwohnerkontrolle einzu - reichen, worauf die Einwohnerkontrolle den Heimatschein zurückzugeben hat.

§ 9 Bestellung von Heimatscheinen

1 Die Einwohnerkontrollen sind in den folgenden Fällen berechtigt, bei den zuständigen Zivilstandsämtern die Heimatscheine zu bestellen:
a) bei Änderungen des Zivilstands;
b) bei Änderungen des Bürgerrechts;
c) bei Namensänderungen;
d) * beim Eintreten der Volljährigkeit;
e) * bei minderjährigen Kindern von geschiedenen Eltern;
f) * bei minderjährigen Kindern im Falle der Wiederverheiratung des ver - witweten oder geschiedenen Elternteils;
g) * bei minderjährigen Kindern ab dem Zeitpunkt, ab welchem sie nicht mehr in der Familiengemeinschaft leben;
h) bei der verweigerten Hinterlegung des Heimatscheins im Falle einer Anmeldung.
2 Die Einwohnerkontrollen sind berechtigt, die von den zuständigen Zivil - standsämtern für das Ausstellen der Heimatscheine erhobenen Gebühren bei den betroffenen Personen oder deren gesetzlichen Vertreterinnen oder Ver - tretern in Rechnung zu stellen. Diese Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen 1 ) .

§ 10 Minderjährige und unter umfassender Beistandschaft stehende

Personen *
1 Die Meldepflicht für minderjährige und unter umfassender Beistandschaft stehende Personen ist von der gesetzlichen Vertreterin oder vom gesetzli - chen Vertreter wahrzunehmen. Minderjährige sind bei der Einwohnerkon - trolle am Wohnsitz ihrer gesetzlichen Vertretung, unter umfassender Bei - standschaft stehende Personen am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutz - behörde (KESB) gemäss § 30a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB) 2 ) anzu - melden. *

§ 11 Auslandaufenthalt zu Sonderzwecken

1 Bei einem Auslandaufenthalt bleibt die Meldung bestehen, wenn der Auf - enthalt zu Sonderzwecken erfolgt und zur Niederlassung eine tatsächliche Beziehung besteht, die eine jederzeitige Rückkehr gewährleistet. 1) 2) BGS 211.1

§ 12 Unbekannter Aufenthalt

1 Personen, deren Aufenthalt seit mehr als drei Monaten unbekannt ist, sind von Amtes wegen abzumelden. Ihr Heimatschein ist während mindestens ei - nem Jahr nach der Abmeldung aufzubewahren.

§ 13 Fahrende

1 Fahrende haben sich in der Gemeinde, in der sie über einen festen Stand - platz für längere Aufenthalte (mehrere Monate bis ganzjährig) verfügen, zur Niederlassung anzumelden. Den Aufenthalt auf Durchgangsplätzen haben sie in der Regel nicht zu melden.

§ 14 Aufenthalt auf einem Campingplatz

1 Die Niederlassung auf einem Campingplatz ist nur möglich, wenn es sich um einen öffentlichen, ganzjährig geöffneten Platz handelt, der über eine entsprechende Infrastruktur verfügt. 5. Schlussbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2009 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.03.2009 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 81 27.11.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1, d) geändert GS 31, 687 27.11.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1, e) geändert GS 31, 687 27.11.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1, f) geändert GS 31, 687 27.11.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1, g) geändert GS 31, 687 27.11.2012 01.01.2013 § 10 Titel geändert GS 31, 687 27.11.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert GS 31, 687 30.04.2013 04.05.2013 § 1 Abs. 1, g) geändert GS 2013/016 24.06.2014 01.08.2014 § 1 Abs. 1, g) geändert GS 2014/031 01.09.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1, g) geändert GS 2015/041 01.09.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1, h) eingefügt GS 2015/041 01.03.2016 05.03.2016 § 1 Abs. 1, g) geändert GS 2016/010 01.03.2016 05.03.2016 § 1 Abs. 1, g1) eingefügt GS 2016/010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 03.03.2009 01.01.2009 Erstfassung GS 30, 81

§ 1 Abs. 1, g) 30.04.2013

04.05.2013 geändert GS 2013/016

§ 1 Abs. 1, g) 24.06.2014

01.08.2014 geändert GS 2014/031

§ 1 Abs. 1, g) 01.09.2015

01.01.2016 geändert GS 2015/041

§ 1 Abs. 1, g) 01.03.2016

05.03.2016 geändert GS 2016/010

§ 1 Abs. 1, g1) 01.03.2016

05.03.2016 eingefügt GS 2016/010

§ 1 Abs. 1, h) 01.09.2015

01.01.2016 eingefügt GS 2015/041

§ 9 Abs. 1, d) 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 9 Abs. 1, e) 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 9 Abs. 1, f) 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 9 Abs. 1, g) 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 10 27.11.2012

01.01.2013 Titel geändert GS 31, 687

§ 10 Abs. 1 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687
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