Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer  amtlicher Personenregister  (Verordnung zum EG RHG)  Vom 3. März 2009 (Stand 5. März 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf die §§  9  Abs.  2 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bundesge  -  setz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher  Personenregister   (Einführungsgesetz   Registerharmonisierungsgesetz,   EG  RHG)   vom   30.  Oktober   2008  1  )    sowie   gestützt   auf   die   §§  57b  Abs.  2   und  57e  Abs.  3   des   Gesetzes   über   die   Organisation   und   die   Verwaltung   der  Gemeinden (Gemeindegesetz; GG) vom 4.  September 1980  2  )  ,  beschliesst:  1. Amtliche Register mit Zentralen  Personenkoordinationsnummern (ZPK-Nummern)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kantonale Register
                            1  Folgende kantonale amtliche Register führen die ZPK-Nummern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Steuerregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Handelsregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Grundbuch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Einbürgerungsregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der   Debitoren-   und   Kreditorenstamm   (Finanz-   und   Rechungswesen  der Finanzdirektion);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Register beim Strassenverkehrsamt;  1)  2)  BGS  171.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  die   Schulverwaltungsregister   des   Gewerblich-industriellen   Bildungs  -  zentrums   Zug   (GIBZ),   des   Kaufmännischen   Bildungszentrums   Zug  (KBZ), der Kantonsschule Zug (KSZ), der Kantonsschule Menzingen  (KSM) und der Fachmittelschule (FMS);  g1)  *  die Berufsbildungsregister des Amtes für Berufsbildung (AFB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  das Benutzerregister des Amtes für Informatik und Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gemeindliche Register
                            1  Folgende gemeindliche amtliche Register führen die ZPK-Nummern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einwohnerkontrollregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Kreditoren-   und   Debitorenbuchhaltungen   der   Einwohnergemein  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Schulverwaltungsregister der Einwohnergemeinden.  2. Datenlieferung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Datenlieferung
                            1  Die Direktion des Innern ist zuständig für die Datenlieferung an den Bund  im Sinne von Art.  8 Registerharmonisierungsverordnung (RHV)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Innerkantonaler Datenaustausch
                            1  Der Kanton stellt für den Austausch der Daten zwischen den Registern ge  -  mäss §  1 und §  2 die dafür erforderliche Datenaustauschplattform zur Verfü  -  gung.   Der   innerkantonale   Datenaustausch   hat   auf   dieser   Datenaustausch  -  plattform zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Informatik und Organisation des Kantons Zug koordiniert die  technischen   Vorbereitungsarbeiten   zur   Einführung   des   Datenaustausches  über   die   Datenaustauschplattform  und   bestimmt   die   technischen  Anforde  -  rungen an die Datenlieferung und die Schnittstellen, welche es den für die  Führung der Register zuständigen Stellen mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim innerkantonalen Datenaustausch sind die Bestimmungen der Online-  Verordnung  2  )   einzuhalten.  1)  2)  BGS  157.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Meldeverfahren bei der Einwohnerkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Erfüllung der Meldepflicht
                            1  Meldepflichtige können sich persönlich, schriftlich, durch eine zur Vertre  -  tung  berechtigte  Drittperson oder  per  Internet bei  der  Einwohnerkontrolle  anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldung per Internet darf nur mittels verschlüsselter Übertragung  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Meldepflichten von Kollektivhaushalten
                            1  Kollektivhaushalte sind Haushalte im Sinne der Bestimmungen der RHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Daten  der  Patientinnen  und  Patienten von  Spitälern,  Heilstätten  und  ähnlichen   Institutionen   im   Gesundheitsbereich,   Bewohnerinnen   und   Be  -  wohner   von   Institutionen   des   Straf-   und   Massnahmenvollzugs   und   von  Gemeinschaftsunterkünften   für   Asylsuchende,   sofern   es   sich   um   Durch  -  gangszentren handelt, sind in den Einwohnerregistern separat zu führen und  besonders zu schützen.  4. Einwohnerkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Allgemeines
                            1  Bei   Gleichwertigkeit   zweier   örtlicher  Anknüpfungspunkte   gilt   derjenige  Ort als Niederlassungsgemeinde, an welchem zuerst die Wohnsitznahme er  -  folgt und der Heimatschein hinterlegt worden ist. Der Ort der späteren Nie  -  derlassung   gilt  als  Aufenthaltsgemeinde,  wo   in  der  Regel  der  Heimataus  -  weis zu hinterlegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Empfangsbestätigung
                            1  Die Einwohnerkontrolle bestätigt die bei der Anmeldung erfolgte Hinterle  -  gung des Heimatscheins mit einem Dokument.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Abmeldung ist dieses Dokument der Einwohnerkontrolle einzu  -  reichen,  worauf  die   Einwohnerkontrolle  den  Heimatschein  zurückzugeben  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bestellung von Heimatscheinen
                            1  Die Einwohnerkontrollen sind in den folgenden Fällen berechtigt, bei den  zuständigen Zivilstandsämtern die Heimatscheine zu bestellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Änderungen des Zivilstands;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Änderungen des Bürgerrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Namensänderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  beim Eintreten der Volljährigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  bei minderjährigen Kindern von geschiedenen Eltern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  bei minderjährigen Kindern im Falle der Wiederverheiratung des ver  -  witweten oder geschiedenen Elternteils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  bei minderjährigen Kindern ab dem Zeitpunkt, ab welchem sie nicht  mehr in der Familiengemeinschaft leben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  bei der verweigerten Hinterlegung des Heimatscheins im Falle einer  Anmeldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnerkontrollen sind berechtigt, die von den zuständigen Zivil  -  standsämtern für das Ausstellen der Heimatscheine erhobenen Gebühren bei  den betroffenen Personen oder deren gesetzlichen Vertreterinnen oder Ver  -  tretern   in   Rechnung   zu   stellen.   Diese   Gebühren   richten   sich   nach   dem  Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Minderjährige und unter umfassender Beistandschaft stehende
                            Personen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Meldepflicht für minderjährige und unter umfassender Beistandschaft  stehende  Personen  ist  von der   gesetzlichen Vertreterin  oder  vom gesetzli  -  chen Vertreter  wahrzunehmen.  Minderjährige  sind  bei der Einwohnerkon  -  trolle   am   Wohnsitz   ihrer   gesetzlichen   Vertretung,   unter   umfassender   Bei  -  standschaft stehende Personen am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutz  -  behörde (KESB) gemäss §  30a des Gesetzes betreffend die Einführung des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)  2  )  anzu  -  melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Auslandaufenthalt zu Sonderzwecken
                            1  Bei einem Auslandaufenthalt bleibt die Meldung bestehen, wenn der Auf  -  enthalt zu Sonderzwecken erfolgt und zur Niederlassung eine tatsächliche  Beziehung besteht, die eine jederzeitige Rückkehr gewährleistet.  1)  2)  BGS  211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Unbekannter Aufenthalt
                            1  Personen, deren Aufenthalt seit mehr als drei Monaten unbekannt ist, sind  von Amtes wegen abzumelden. Ihr Heimatschein ist während mindestens ei  -  nem Jahr nach der Abmeldung aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Fahrende
                            1  Fahrende haben sich in der Gemeinde, in der sie über einen festen Stand  -  platz für längere Aufenthalte (mehrere Monate bis ganzjährig) verfügen, zur  Niederlassung   anzumelden.   Den  Aufenthalt   auf   Durchgangsplätzen   haben  sie in der Regel nicht zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufenthalt auf einem Campingplatz
                            1  Die Niederlassung auf einem Campingplatz ist nur möglich, wenn es sich  um   einen   öffentlichen,   ganzjährig   geöffneten   Platz   handelt,   der   über   eine  entsprechende Infrastruktur verfügt.  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt rückwirkend am 1.  Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  03.03.2009  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  GS 30, 81  27.11.2012  01.01.2013  § 9 Abs. 1,  d)  geändert  GS 31, 687  27.11.2012  01.01.2013  § 9 Abs. 1,  e)  geändert  GS 31, 687  27.11.2012  01.01.2013  § 9 Abs. 1, f)  geändert  GS 31, 687  27.11.2012  01.01.2013  § 9 Abs. 1,  g)  geändert  GS 31, 687  27.11.2012  01.01.2013  § 10  Titel geändert  GS 31, 687  27.11.2012  01.01.2013  § 10 Abs. 1  geändert  GS 31, 687  30.04.2013  04.05.2013  § 1 Abs. 1,  g)  geändert  GS 2013/016  24.06.2014  01.08.2014  § 1 Abs. 1,  g)  geändert  GS 2014/031  01.09.2015  01.01.2016  § 1 Abs. 1,  g)  geändert  GS 2015/041  01.09.2015  01.01.2016  § 1 Abs. 1,  h)  eingefügt  GS 2015/041  01.03.2016  05.03.2016  § 1 Abs. 1,  g)  geändert  GS 2016/010  01.03.2016  05.03.2016  § 1 Abs. 1,  g1)  eingefügt  GS 2016/010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  03.03.2009  01.01.2009  Erstfassung  GS 30, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, g) 30.04.2013
                            04.05.2013  geändert  GS 2013/016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, g) 24.06.2014
                            01.08.2014  geändert  GS 2014/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, g) 01.09.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/041
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, g) 01.03.2016
                            05.03.2016  geändert  GS 2016/010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, g1) 01.03.2016
                            05.03.2016  eingefügt  GS 2016/010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, h) 01.09.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/041
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1, d) 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1, e) 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1, f) 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1, g) 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 27.11.2012
                            01.01.2013  Titel geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687