Gesetz über die Kantonspolizei (552.1)
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Gesetz über die Kantonspolizei

1 552.1 Gesetz über die Kantonspolizei (KPG) vom 20.06.1996 (Stand 01.01.2014) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Aufgaben

Art. 1

1 Die Kantonspolizei erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Auf gaben.
2 Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Unterstellung, Führung
1 Die Kantonspolizei ist der Polizei- und Militärdirektion unterstellt und steht un ter der Aufsicht des Regierungsrates. Sie wird von der Kommandantin oder dem Kommandanten geführt.

Art. 3

Personelle und sachliche Mittel
1 Der Kantonspolizei werden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung gestellt.
2 Es ist darauf zu achten, dass die Kantonspolizei auf allen Stufen eine ange messene Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter französischer Sprache be schäftigt.

Art. 4

Unterstützung von Tätigkeiten im Interesse der Kantonspolizei
1 Der Kanton kann an die Kosten des Diensthunde-, Sport- und Polizeimusik wesens sowie an andere ähnliche Tätigkeiten im Interesse der Kantonspolizei Beiträge leisten. *
2 Die Polizei- und Militärdirektion kann mit Vereinen, welche die Förderung von Tätigkeiten gemäss Absatz 1 bezwecken, Verträge abschliessen, welche die Pflichten des Vereins und die Beitragsleistungen des Kantons regeln. Vorbehal ten bleibt die Genehmigung durch das finanzkompetente Organ. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
96-123
552.1 2
3 Dienstrechtliche Bestimmungen

Art. 5

Allgemeines
1 Für das Dienstverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspoli zei gilt das allgemeine Personalrecht, soweit die Polizeigesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.

Art. 6

* Anstellungsbedingungen
1 In den Polizei- oder Sicherheitsassistentendienst kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, die erforderlichen geistigen, charakterli chen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt, einen guten Leumund hat und eine Polizeischule oder eine Sicherheitsassistentenschule mit Erfolg besucht hat.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere zu den Anstellungsbedingungen durch Verordnung. Er kann Ausnahmen von den Erfordernissen des Schweizer Bür gerrechts und einer bestandenen polizeilichen Grundschulung vorsehen.

Art. 7

* Anstellung, Kündigung
1 Die Kommandantin oder der Kommandant, die Stellvertreterin oder der Stell vertreter werden vom Regierungsrat angestellt. Für die Anstellung der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei ist die Polizei- und Militärdi rektion zuständig.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Polizei- oder Sicherheitsassistenten dienst werden von der Polizei- und Militärdirektorin bzw. vom Polizei- und Mili tärdirektor vereidigt.
3 Das Arbeitsverhältnis kann aus Gründen, welche den guten Leumund beein trächtigen, unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen auch vor Stellenantritt gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündi gung.

Art. 8

Dienstausübung
1 Der Polizei- und Sicherheitsassistentendienst erfolgt in der Regel in Uniform und bewaffnet, soweit die Kommandantin oder der Kommandant nicht etwas anderes bestimmt. *
2 Die Uniform wird auf Kosten des Kantons abgegeben. Die Abgabe der Waffen und der übrigen Ausrüstung erfolgt leihweise.
3 552.1

Art. 9

Dienstort, Versetzung
1 Die Kommandantin oder der Kommandant kann einen Dienstort oder die Ver setzung anordnen, soweit es der Dienst oder der zweckmässige und wirtschaft liche Personaleinsatz erfordern. Dabei ist nach Möglichkeit auf die persönli chen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

Art. 10

Bereitschaft, Handeln in dienstfreier Zeit *
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei können in besonde ren Fällen auch in der dienstfreien Zeit aufgeboten werden.
2 Die Kommandantin oder der Kommandant kann in aussergewöhnlichen Fäl len die gesamte Kantonspolizei oder Teile davon in erhöhte Bereitschaft stel len.
3 In der Regel wird Pikettdienst (Bereitschaftsdienst, Präsenzdienst) durch zu sätzliche Freizeit ausgeglichen. Die Kommandantin oder der Kommandant gen des allgemeinen Personalrechts vorsehen.
4 Polizeiangehörige sind auch in der dienstfreien Zeit zu polizeilichem Handeln im Kantonsgebiet berechtigt, wenn Verbrechen oder Vergehen oder erhebliche Gefährdungen Anlass dazu geben und im Dienst befindliche Polizeiangehörige nicht innert nützlicher Frist verfügbar sind. *

Art. 11

* Wohnsitzpflicht
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonpolizei steht die Wahl ihres Wohnsitzes grundsätzlich frei.
2 Die Kommandantin oder der Kommandant kann Mitarbeiterinnen und Mitar beiter der Kantonspolizei in dienstlich begründeten Fällen zur Wohnsitznahme im Kanton Bern oder in dessen unmittelbaren Umgebung verpflichten. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann sie oder er die Wohnsitzpflicht enger fas sen.

Art. 12

Sachschäden
1 Sachschäden, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei in Aus übung der dienstlichen Tätigkeit ohne überwiegendes Selbstverschulden erlei den, werden vom Kanton ersetzt.
2 Ansprüche gegenüber Dritten, die für den ersetzten Schaden haften, gehen auf den Kanton über.
552.1 4

Art. 13

* Rechtsschutz
1 Die Kommandantin oder der Kommandant gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei auf Gesuch hin unentgeltlichen Rechtsschutz, wenn im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben a gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wird oder b sich zur Wahrung ihrer Rechte das Beschreiten des Rechtsweges als not wendig erweist.
2 Kein Rechtsschutz wird gewährt, wenn a der Kanton Gegenpartei ist, b die Kantonspolizei die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter angezeigt hat, c es sich um geringfügige Fälle handelt.
3 Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter strafrechtlich verurteilt worden ist oder Pflich ten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat.

Art. 13a

* Mitteilung von dienstlichen Wahrnehmungen
1 Wahrnehmungen aus der polizeilichen Ermittlungstätigkeit gegen eine Mitar beiterin oder einen Mitarbeiter der Kantonspolizei sind der Anstellungsbehörde
2 Die Ermittlungstätigkeit nach Absatz 1 muss sich auf ein Verbrechen oder Vergehen oder auf eine wiederholt begangene Übertretung beziehen, welche die Berufsausübung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters beeinträchtigt.
4 Schlussbestimmungen

Art. 14

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 6. Mai 1906 betreffend das bernische Polizeikorps
2. Dekret vom 9. September 1981 über das Polizeikorps des Kantons Bern

Art. 15

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 20. Juni 1996 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der Staatsschreiber: Nuspliger
5 552.1 RRB Nr. 2972 vom 4. Dezember 1996: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1997, mit Ausnahme von Artikel 14 Ziffer 1 RRB Nr. 2033 vom 3. September 1997: Artikel 14 Ziffer 1 des genannten Gesetzes wird auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt.
552.1 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.06.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung 96-123
14.09.2004 01.04.2005

Art. 13

geändert 05-16
05.06.2013 01.01.2014

Art. 4 Abs. 1

geändert 13-88
05.06.2013 01.01.2014

Art. 6

geändert 13-88
05.06.2013 01.01.2014

Art. 7

geändert 13-88
05.06.2013 01.01.2014

Art. 8 Abs. 1

geändert 13-88
05.06.2013 01.01.2014

Art. 10

Titel geändert 13-88
05.06.2013 01.01.2014

Art. 10 Abs. 4

eingefügt 13-88
05.06.2013 01.01.2014

Art. 11

geändert 13-88
05.06.2013 01.01.2014

Art. 13a

eingefügt 13-88
7 552.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.06.1996 01.01.1997 Erstfassung 96-123

Art. 4 Abs. 1

05.06.2013 01.01.2014 geändert 13-88

Art. 6

05.06.2013 01.01.2014 geändert 13-88

Art. 7

05.06.2013 01.01.2014 geändert 13-88

Art. 8 Abs. 1

05.06.2013 01.01.2014 geändert 13-88

Art. 10

05.06.2013 01.01.2014 Titel geändert 13-88

Art. 10 Abs. 4

05.06.2013 01.01.2014 eingefügt 13-88

Art. 11

05.06.2013 01.01.2014 geändert 13-88

Art. 13

14.09.2004 01.04.2005 geändert 05-16

Art. 13a

05.06.2013 01.01.2014 eingefügt 13-88
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