Verordnung des Schweizerischen Akkreditierungsrats über die Gebühren für die Akkre... (414.205.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des Schweizerischen Akkreditierungsrats über die Gebühren für die Akkreditierungsverfahren und für Leistungen im Auftrag Dritter (Gebührenverordnung SAR, GebV-SAR)

(Gebührenverordnung SAR, GebV-SAR) vom 23. März 2018 (Stand am 1. September 2020) vom Hochschulrat genehmigt am 25. Mai 2018
Der Schweizerische Akkreditierungsrat (SAR),
gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011¹ (HFKG) und auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. Februar 2015² zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS),
verordnet:
¹ SR 414.20 ² SR 414.205

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren:
a. für die Verfahren der institutionellen Akkreditierung und der Programm­akkreditierung nach HFKG;
b. für Leistungen, die die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Akkreditierungsagentur) im Auftrag Dritter erbringt.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004³.
³ SR 172.041.1
Art. 3 Kostendeckende Gebühren
¹ Für die Akkreditierungsverfahren nach HFKG werden gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 HFKG kostendeckende Gebühren erhoben. Dabei wird unterschieden zwischen:
a. den direkten Kosten, namentlich den Honoraren der Gutachterinnen und Gutachter, deren Spesen sowie den Spesen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Akkreditierungsagentur im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Visite;
b. den indirekten Kosten, namentlich dem Aufwand des SAR und der Akkreditierungsagentur im Zusammenhang mit den Akkreditierungsverfahren.
² Bei der institutionellen Akkreditierung werden die direkten und die indirekten Kosten wie folgt in Rechnung gestellt:
a. Die Akkreditierungsagentur stellt den Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, deren Träger gemäss ZSAV-HS zur Finanzierung des SAR und der Akkreditierungsagentur beitragen, nur die direkten Kosten in Rechnung.
b. Die anderen anerkannten Agenturen stellen den Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs die direkten Kosten in Rechnung; sie können ihnen die indirekten Kosten bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absatz 2 in Rechnung stellen.⁴
³ Bei der Programmakkreditierung werden den Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs unabhängig vom Träger die direkten und die indirekten Kosten in Rechnung gestellt.⁵
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SAR vom 27. Sept. 2019, genehmigt vom Hochschulrat am 27. Febr. 2020 und in Kraft seit 1. Sept. 2020 ( AS 2020 3561 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des SAR vom 27. Sept. 2019, genehmigt vom Hochschulrat am 27. Febr. 2020 und in Kraft seit 1. Sept. 2020 ( AS 2020 3561 ).

2. Abschnitt: Gebühren für Akkreditierungsverfahren nach HFKG

Art. 4 Institutionelle Akkreditierung
¹ Die direkten Kosten für ein Verfahren der institutionellen Akkreditierung nach HFKG mit fünf Gutachterinnen und Gutachtern und mit einer eintägigen Vorbereitungssitzung und einer Vor-Ort-Visite von 2,5 Tagen betragen exklusive Mehrwertsteuer (MwSt) pauschal 32 000 Franken.
² Die indirekten Kosten für ein Verfahren der institutionellen Akkreditierung mit einer eintägigen Vorbereitungssitzung und einer Vor-Ort-Visite von 2,5 Tagen betragen exklusive MwSt pauschal 27 000 Franken.
³ Bei einer grösseren Gutachtergruppe oder einer längeren Vor-Ort-Visite wird die Gebühr gemäss den Tarifen für Leistungen der Akkreditierungsagentur im Auftrag Dritter angepasst.
⁴ Die Kosten für eine allfällige Auflagenüberprüfung sind in der Pauschale nicht enthalten; sie werden nach Aufwand verrechnet.
Art. 5 Programmakkreditierung
¹ Die direkten Kosten für ein Verfahren der Programmakkreditierung nach HFKG mit fünf Gutachterinnen und Gutachtern und einer Vor-Ort-Visite von 1,5 Tagen betragen exklusive MwSt pauschal 13 000 Franken.
² Die indirekten Kosten für ein Verfahren der Programmakkreditierung nach HFKG mit einer Vor-Ort-Visite von 1,5 Tagen betragen exklusive MwSt pauschal 20 000 Franken.
³ Bei einer grösseren oder einer kleineren Gutachtergruppe oder bei einer längeren oder einer kürzeren Vor-Ort-Visite wird die Gebühr gemäss den Tarifen für Leistungen der Akkreditierungsagentur im Auftrag Dritter angepasst.
⁴ Die Kosten für eine allfällige Auflagenüberprüfung sind in der Pauschale nicht enthalten; sie werden nach Aufwand verrechnet.

3. Abschnitt: Gebühren für Leistungen im Auftrag Dritter

Art. 6 Entschädigung für Gutachterinnen und Gutachter
¹ Für die Leistungen, die Gutachterinnen und Gutachter in Akkreditierungs- und anderen Qualitätssicherungsverfahren im Auftrag Dritter für die Akkreditierungsagentur erbringen, werden Gebühren erhoben, die die folgenden Kosten decken:
a. Honorar pro Tag der Vor-Ort-Visite für Mitglieder der Gutachtergruppe einschliesslich Bericht und Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit, brutto: 800 Franken;
b. Honorar pro Tag der Vor-Ort-Visite für die Leitung der Gutachtergruppe einschliesslich Bericht und Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit, brutto: 1200 Franken;
c. Pauschale für Tätigkeiten im Rahmen von Auflagenkontrollen ohne Vor-Ort-Visite, einschliesslich Bericht, im Umfang eines Tages brutto: 800 Franken;
d. Pauschale für das Verfassen des Berichts der Gutachtergruppe, brutto: 1600 Franken;
e. Pauschale für sonstige Tätigkeiten im Rahmen von Akkreditierungsverfahren, wie Vorprüfungsverfahren oder Auflagenkontrolle ohne Bericht der Gutachtergruppe, im Umfang eines halben Tages, brutto: 400 Franken.
² Die Gebühren decken nicht die Sozialleistungen und Steuerabgaben (inkl. Quellensteuer) von Gutachterinnen und Gutachtern mit Wohnsitz im Ausland.
Art. 7 Spesen für Gutachterinnen und Gutachter
¹ Für die Deckung der Spesen der Gutachterinnen und Gutachter werden Gebühren erhoben, die diese Kosten decken.
² Unter Spesen fallen alle Aufwendungen, die aufgrund der zu erbringenden Dienstleistung anfallen, namentlich Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten.
³ Die Akkreditierungsagentur regelt die Einzelheiten zur Festsetzung der Gebühren, zur Deckung der Spesen und zur Abrechnung der Spesen. Dabei darf sie die Höchstansätze nach den Artikeln 41–48 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001⁶ zur Bundespersonalverordnung nicht überschreiten.
⁶ SR 172.220.111.31
Art. 8 Berechnungsgrundlage für Leistungen von Mitarbeitenden der Akkreditierungsagentur
Für die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Akkreditierungsagentur werden Gebühren erhoben, die diese Kosten decken. Dabei gelten die folgenden Ansätze, die einen Infrastrukturbeitrag sowie die ordentlichen Betriebskosten umfassen:
a. Stundenansatz für die Direktorin oder den Direktor exklusive MwSt: 200 Franken;
b. Stundenansatz für die Leitung der Akkreditierungsverfahren exklusive MwSt: 140 Franken;
c. Stundenansatz für Arbeiten des Sekretariats der Geschäftsstelle exklusive MwSt: 80 Franken.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Gebührenreglement des Schweizerischen Akkreditierungsrats vom 12. März 2015⁷ wird aufgehoben.
⁷ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
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