Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelb... (0.672.928.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Abgeschlossen am 12. Februar 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1980¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 23. März 1981 In Kraft getreten am 22. April 1981 (Stand am 28. Oktober 2020) ¹ AS 1981 315
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Korea,
vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen,
in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, ohne Möglich­kei­ten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuer­hin­ter­ziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestal­tungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Er­leich­terungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Perso­nen) zu schaffen,
haben folgendes vereinbart: ²
² Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 17. Mai 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 28. Okt. 2020 ( AS 2020 4485 4483 ; BBl 2019 6809 ).
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner politischen Unter­abteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden.
2.  Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens und der Lohnsummensteuern.
3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a)³
in Korea:
die Einkommenssteuer, die Körperschaftssteuer, die lokale Einkommenssteuer und die Spezialsteuer für ländliche Entwicklung (im Folgenden als «koreanische Steuer» bezeichnet);
b) in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäfts­ertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
5.  Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen.
³ Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck «Korea» das Gebiet der Republik Korea ein­schliesslich der an die Hoheitsgewässer der Republik Korea angrenzenden Gebiete, die nach dem Recht der Republik Korea und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, in denen die Republik Korea Hoheitsrechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Bodenschätze ausüben darf;
b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Korea oder die Schweiz;
d) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die koreanische oder die schweizerische Steuer;
e) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
f) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
g) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter­nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Korea:
den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in der Schweiz:
den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»: (i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
(ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Ansässige Person
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihres Hauptsitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus dort gelegenen Quellen steuerpflichtig ist.
2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persön­lichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. In Zweifelsfällen regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
4. Gewährt ein Vertragsstaat aufgrund dieses Abkommens eine Entlastung oder eine Befreiung von der Steuer für Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person und wird diese Person nach dem Recht dieses anderen Vertragsstaats dort nur mit dem Teilbetrag dieser Einkünfte besteuert, der nach dem anderen Vertragsstaat überwiesen oder dort bezogen wird, so findet die Entlastung oder Befreiung nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung, der nach dem anderen Vertragsstaat überwiesen oder dort bezogen wird.⁴
⁴ Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
Art. 5 Betriebsstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3.  Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.
4.  Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es in diesem anderen Staat während mehr als sechs Monaten die Oberleitung über eine in diesem anderen Staat betrie­bene Bauausführung oder Montage ausübt.
5.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
6.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
7.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
8.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6.  Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
2.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1. Wenn:
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapitel eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapitel eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Vertragsstaats Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Berichtigung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, wenn er die vom erstgenannten Staat vorgenommene Aufrechnung sowohl in grundsätzlicher Hinsicht als auch betragsmässig für gerechtfertigt hält. Bei dieser Berichtigung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander.⁵
⁵ Eingefügt durch Art. III des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
Art. 10 Dividenden
1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
a)⁶
5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
5.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtaus­geschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
⁶ Fassung gemäss Art. IV des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
Art. 11 Zinsen
1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen, wenn die Zinsen an eine Bank gezahlt werden;
b) 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen in allen übrigen Fällen.⁷
3. Ungeachtet des Absatzes 2:
a) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und für Darlehen, Forderungen oder Kredite bezogen werden, die gegenüber dem anderen Vertragsstaat oder einer politischen Unterabteilung, lokalen Körperschaft oder Exportfinanzierungsstelle dieses anderen Vertragsstaats geschuldet oder vom anderen Vertragsstaat oder von einer politischen Unterabteilung, lokalen Körperschaft oder Exportfinanzierungsstelle dieses anderen Vertragsstaats gemacht, gewährt, garantiert oder versichert sind, im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen;
b) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an die Zentralbank des anderen Staates gezahlt werden, im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen;
c) können Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit gezahlt werden, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn dieser Empfänger der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist.⁸
4.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
5.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
6.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
7.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
⁷ Fassung gemäss Art. V des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
⁸ Fassung gemäss Art. V des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
Art. 12 Lizenzgebühren
1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.⁹
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Ver­gütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.¹⁰
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
5.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
⁹ Fassung gemäss Art. VI des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
¹⁰ Fassung gemäss Art. VI des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
3. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft erzielt, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar zu über 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Dieser Absatz ist jedoch nicht anwendbar auf Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen:
a) die an einer Börse, die in einem Vertragsstaat errichtet und von diesem anerkannt ist oder an irgendeiner anderen Börse, wie zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart werden kann, kotiert sind; oder
b) wenn die Gewinne im Rahmen einer Konzernumstrukturierung, Fusion, Spaltung oder eines ähnlichen Vorgangs erzielt werden.¹¹
4. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3¹² nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.¹³
¹¹ Eingefügt durch Art. VII des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
¹² Ausdruck gemäss Art. VII des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
¹³ Ursprünglich Ziff. 3.
Art. 14 ¹⁴ Selbstständige Arbeit
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, es steht ihr im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Für Zwecke dieses Abkommens gilt eine natür­liche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist und sich insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres physisch im anderen Vertragsstaat aufhält, als habe sie in diesem anderen Staat eine ihr gewöhnlich zur Verfügung stehende feste Einrichtung, und ihre aus der in diesem anderen Staat ausgeübten Tätigkeit erzielten Einkünfte werden dieser festen Einrichtung zugerechnet.
2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
¹⁴ Fassung gemäss Art. VIII des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
Art. 15 ¹⁵ Unselbstständige Arbeit
1.  Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält; und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3.  Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für unselbstständige Arbeit an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden.
¹⁵ Eingefügt durch Art. VIII des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
Art. 16 ¹⁶ Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
¹⁶ Ursprünglich Art. 15.
Art. 17 ¹⁷ Künstler und Sportler
1.  Ungeachtet des Artikels 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vergütungen oder Gewinne, Gehälter, Löhne und ähnliche Einkünfte aus von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten, wenn deren Besuch in diesem Staat in erheblichem Umfange aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, unterstützt wird.
¹⁷ Ursprünglich Art. 16.
Art. 18 ¹⁸ Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstän­dige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
¹⁸ Ursprünglich Art. 17.
Art. 19 ¹⁹ Öffentlicher Dienst
1.  Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder einer durch ein besonderes Gesetz dieses Staates gegründeten und organisierten juristischen Person, an einen Staatsangehörigen dieses Staates für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder der Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
2.  Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 und 17 anzuwenden.
¹⁹ Ursprünglich Art. 18.
Art. 20 ²⁰ Studenten
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
²⁰ Ursprünglich Art. 19. Fassung gemäss Art. IX und X des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
Art. 21 Andere Einkünfte
1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
3.  Bestehen zwischen der in Absatz 1 genannten ansässigen Person und einer anderen Person oder zwischen jeder von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigt deshalb der Betrag der in diesem Absatz genannten Einkünfte den Betrag, den sie ohne diese Beziehungen vereinbart hätten (wenn überhaupt), so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung anderer anwendbarer Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.²¹
²¹ Eingefügt durch Art. XI des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. Nach Massgabe der koreanischen Steuergesetzgebung über die Anrechnung der in einem anderen Land als Korea zu zahlenden Steuer (die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen soll):
a) wird die nach schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für Einkünfte aus schweizerischen Quellen unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende Steuer auf die für diese Einkünfte zu zahlende koreanische Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der koreanischen Steuer nicht übersteigen, der dem Verhältnis dieser aus der Schweiz stammenden Einkünfte zum gesamten der koreanischen Steuer unterliegenden Einkommen entspricht;
b) wird (zusätzlich zu einer schweizerischen Steuer, für die unter Anwendung der Bestimmungen von Buchstabe a dieses Absatzes eine Anrechnung gewährt werden kann) im Fall einer Dividende, die von einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft an eine in Korea ansässige Gesellschaft gezahlt wird, welche über mindestens 10 Prozent der Anteile an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, die schweizerische Steuer angerechnet, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen diese Dividende gezahlt wird, geschuldet ist.²²
2.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Korea besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Absatzes 3, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in Korea nachgewiesen wird.²³
3.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenz­gebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Korea besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht
a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Korea erhobenen Steuer auf die von den Einkünften dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Korea besteuert werden können, entfällt; oder
b) in einer pauschalen, nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Buchstabe a erwähnten Entlastung Rechnung trägt; oder
c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Korea erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
4.  Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Korea ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.²⁴
²² Fassung gemäss Art. XII des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
²³ Fassung gemäss Art. XII des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
²⁴ Ursprünglich Ziff. 5. Urspüngliche Ziff. 4 aufgehoben durch Art. XII des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
Art. 23 Gleichbehandlung
1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -ver­günstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Fami­lienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
3.  Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
4.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5.  Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 24 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen wer­den, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel den Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.²⁵ Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
²⁵ Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 17. Mai 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 28. Okt. 2020 ( AS 2020 4485 4483 ; BBl 2019 6809 ).
Art. 25 ²⁶ Informationsaustausch
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4.  Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt der Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informa­tionen durchzusetzen.
²⁶ Eingefügt durch Art. XIII des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).

Art. 26 ²⁷ Diplomaten und Konsularbeamte

²⁷ Ursprünglich Art. 25.
1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
2.  Soweit Einkünfte wegen der den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
3.  Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.
4.  Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen als dort ansässig behandelt werden.
Art. 27 ²⁸ Anspruch auf Vorteile
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berück­sich­tigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerecht­fertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vor­teil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
²⁸ Eingefügt durch Art. III des Prot. vom 17. Mai 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 28. Okt. 2020 ( AS 2020 4485 4483 ; BBl 2019 6809 ).
Art. 28 ²⁹ Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Seoul ausgetauscht.
2.  Das Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) in bezug auf die an der Quelle erhobene Steuer auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 1979 an nicht ansässige Personen gezahlt oder gut­geschrieben werden; und
b) in bezug auf die übrigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 1979 beginnen.
²⁹ Ursprünglich Art. 26, dann Art. 27.
Art. 29 ³⁰ Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, das nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden an gerechnet, beginnt, durch dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) in bezug auf die an der Quelle erhobene Steuer auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres an nicht ansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; und
b) in bezug auf die übrigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
³⁰ Ursprünglich Art. 27, dann Art. 28.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern, am 12. Februar 1980 im Doppel in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und koreanischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Pierre Aubert

Für die Regierung
der Republik Korea:

Chan Ho Song

Protokoll ³¹

³¹ Bereinigt gemäss Art. XIV des Prot. vom 28. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Juli 2012 ( AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Korea
haben bei der Unterzeichnung des am 12. Februar 1980 in Bern zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sich auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen geeinigt.
1.  In Bezug auf Art. 24:
Sollte Korea nach der Unterzeichnung des Protokolls in einem seiner Doppelbesteuerungsabkommen eine Schiedsklausel vereinbaren, so informiert Korea die Schweiz schriftlich und tritt in Verhandlungen mit der Schweiz zur Aufnahme einer Schiedsklausel in das vorliegende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen.
2.  In Bezug auf Art. 25:
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er die in seinem innerstaatlichen Recht üblichen Verfahren zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie die Adresse, das Geburts­datum, den Zivilstand oder die Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 25 vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»). Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Informa­tionen zu liefern.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»
Geschehen zu Bern, am 12. Februar 1980 im Doppel in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und koreanischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Pierre Aubert

Für die Regierung
der Republik Korea:

Chan Ho Song

Art. XV Ziff. 2 des Protokolls vom 28. Dezember 2010 ³²

³² AS 2012 4069 4067 ; BBl 2011 7355
Dieses Protokoll tritt am fünfzehnten Tag nach Austausch der Ratifikations­urkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen; und
c) hinsichtlich Artikel XIII dieses Protokolls auf am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls gestellte Begehren um Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

Art. IV Ziff. 2 des Protokolls vom 17. Mai 2019 ³³

³³ AS 2020 4485 4483 ; BBl 2019 6809
Dieses Protokoll tritt am fünfzehnten Tag nach Austausch der Ratifikations­urkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen; und
c) hinsichtlich Artikel XIII dieses Protokolls auf am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls gestellte Begehren um Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.
Übersetzung

Verständigungsvereinbarung ³⁴ betreffend die Auslegung von Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 12. Februar 1980 in Bern, in der Fassung gemäss dem am 28. Dezember 2010 in Seoul unterzeichneten Protokoll

³⁴ AS 2012 4219
Abgeschlossen am 3. Juli 2012
In Kraft getreten am 3. Juli 2012
Die zuständigen Behörden der Schweiz und der Republik Korea haben die folgende Verständigungsvereinbarung abgeschlossen betreffend die Auslegung von Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls (hiernach «Protokoll») zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (hiernach «Abkommen»), unterzeichnet am 12. Februar 1980 in Bern, in der Fassung gemäss dem am 28. Dezember 2010³⁵ in Seoul unterzeichneten Protokoll (hiernach «Änderungsprotokoll»).
In Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls sind die Angaben aufgeführt, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates bei einem Amtshilfegesuch nach Artikel 25 des Abkommens machen muss. Aufgrund dieser Bestimmung muss der ersuchende Staat neben anderen Angaben (i) genügende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) machen, insbesondere Name und, sofern verfügbar, wei­tere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie die Adresse, das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer sowie (v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. In Buchstabe c ist festgehalten, dass während dies wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat zusätzlich zu den gemäss Absatz 2 Buchstabe b Unterabsätze (ii)–(iv) des Protokolls verlangten Angaben:
a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene(n) Person(en) identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse der betroffenen Person(en) erfolgen kann; und
b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informa­tionsinhabers angibt;
vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine «fishing expedition».
Mit den Unterschriften von beiden zuständigen Behörden ist diese Verständigungsvereinbarung ab dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls anzuwenden.

Geschehen zu Bern am 11. Juni 2012

Geschehen zu Seoul am 3. Juli 2012

Für die
zuständige Behörde der Schweiz:

Für die
zuständige Behörde von Korea:

Jürg Giraudi

Staatssekretariat für internationale
Finanzfragen SIF

Young Rok Choi

Generaldirektor
Steueranalyse und internationale Steuerfragen
Finanzministerium

³⁵ AS 2012 4069
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