Verordnung über die Reorganisation des Amtes für Landwirtschaft (122.222.72)
CH - SO

Verordnung über die Reorganisation des Amtes für Landwirtschaft

1 Verordnung über die Reorganisation des Amtes für Landwirtschaft RRB vom 29. Juni 1998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 2, Artikel 81 Absatz 1 der Kantonsverfas- sung vom 8. Juni 1986 und § 13 Absatz 3 des Gesetzes über das Staatsper- sonal vom 27. September 1992
1 ) beschliesst:

§ 1. Ziel

1 Mit dieser Verordnung wird der Bereich Landwirtschaft reorganisiert, indem das heutige Amt für Landwirtschaft, das Meliorationsamt, das Ve- terinäramt und die kantonale Land- und Hauswirtschaftsschule Wallierhof in ein Amt für Landwirtschaft (ALW) zusammengefasst werden.
2 Das Amt ist dem Volkswirtschafts-Departement unterstellt.

§ 2. Änderungen bestehenden Rechts

1. Die Verordnung über das Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember

1960
2 ) wird wie folgt geändert:

§ 5.

Absatz 2 lautet neu:
2 Als zuständiges Departement gilt bei landwirtschaftlichen und forstwirt- schaftlichen Unternehmen das Volkswirtschafts-Departement.

§ 6 lautet neu:

Das Amt für Landwirtschaft und das Kantonsforstamt überwachen nach den Weisungen des Departementes die Ausführung und den Unterhalt der Unternehmen und die Geschäftsführung der Genossenschaften. Marginalie: c) Amt für Landwirtschaft und Kantonsforstamt In den §§ 31, 43 bis , 44 Absatz 3, 45 Absatz 1, 46 Absatz 2 und 57 Absätze 2 und 3 wird «Regierungsrat» ersetzt durch «zuständiges Departement».

§ 47 Absatz 2 wird aufgehoben.

________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) GS 81, 358 (BGS 923.12).
2

2. Der RRB vom 15. Juli 1975 betreffend Mitgliedschaft bei Bodenverbesse-

rungersunternehmen im Fall von Zweckänderungen
1 ) wird wie folgt geän- dert: In den Ziffern 4 und 5 wird «Meliorationsamt» ersetzt durch «Amt für Landwirtschaft».

3. Der RRB vom 4. September 1951 betreffend Schaffung eines selbständi-

gen Meliorationsamtes
2 ) wird aufgehoben.

4. Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Investitionskredite und

Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 15. Februar 1963
3 ) wird wie folgt geändert: In § 4 Absätze 1 und 2 wird «Landwirtschafts-Departement» ersetzt durch «Amt für Landwirtschaft». In §§ 6 Absätze 1 und 2 und 8 wird «Landwirtschafts-Departement» ersetzt durch «zuständiges Amt».

5. Der RRB vom 30. Januar 1981 betreffend die Richtlinien für die Ausrich-

tung und Bemessung von Beiträgen aus dem Naturschutzfonds an land- wirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone
4 ) wird wie folgt geändert: Der Titel lautet neu: Richtlinien über die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Jura- schutzzone. Ziffer 1 lautet neu:

1. Als landwirtschaftliche Bauten gelten Gebäude, die Bestandteile eines

landwirtschaftlichen Gewerbes sind. In Ziffer 4 wird «Abteilung für Natur und Heimatschutz» ersetzt durch «Abteilung Heimatschutz». In Ziffer 5 wird «Meliorationsamtes» ersetzt durch «Amtes für Landwirt- schaft».

6. Die Verordnung über die Kantonale Land- und Hauswirtschaftsschule

und den land- und hauswirtschaftlichen Beratungsdienst Wallierhof (Wallierhofverordnung) vom 19. Dezember 1989
5 ) wird wie folgt geändert: _______________
1 ) GS 86, 678 (BGS 923.13).
2 ) GS 78, 207 (BGS 923.172).
3 ) GS 82, 372 (BGS 924.12).
4 ) GS 88, 624 (BGS 924.17).
5 ) GS 91, 557 (BGS 925.12).
3 Als § 1 bis wird eingefügt:

§ 1

bis
. 2. Organisationsform Die Kantonale Land- und Hauswirtschaftsschule Wallierhof wird als Abtei- lung des Amtes für Landwirtschaft geführt.

§ 5.

Die Marginalie lautet neu: 2. Volkswirtschafts-Departement Absatz 1 lautet neu:
1 Das Volkswirtschafts-Departement übt unter Vorbehalt von § 6 die un- mittelbare Aufsicht über die Schule, die Beratung und den Betrieb aus. Absatz 3 wird aufgehoben. Als § 5 bis wird eingefügt:

§ 5

bis
.2 bis Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft sorgt für den Vollzug der vorliegenden Ver- ordnung. In den §§ 6 Absätze 1 und 2, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 1, 38 Absatz
2, 39 Absatz 2, 41 Absatz 1, 47, 62 Absatz 1, 97 Absatz 1, 98 Absatz 3, 99 Absatz 2, 100 Absätze 2 und 3, 108 wird «Landwirtschafts-Departement» ersetzt durch «Volkswirtschafts-Departement».

7. Der RRB vom 7. September 1965 betreffend Zuständigkeiten bei Wider-

handlungen gegen Bezugs- oder Preisvorschriften für Pastmilch
1 ) wird wie folgt geändert: In Ziffer 2 wird «Landwirtschafts-Departement» ersetzt durch «Volkswirtschafts-Departement».

8. Die Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) vom 23. Januar

1996
2 ) wird wie folgt geändert:

§ 2.

Absatz 2 lautet neu:
2 Die Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung wird vom kantonalen Veterinärdienst (im folgenden Veterinärdienst) vollzogen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Stelle bestimmt wird. Marginalie zu § 2 Absatz 2 lautet neu: b) Kantonaler Veterinärdienst In § 4 litera c und in den Marginalien zu §§ 8 und 70 wird «Kantonales Veterinäramt» ersetzt durch «Kantonaler Veterinärdienst».

§ 6 lautet neu:

Der Regierungsrat wählt den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin. ________________
1 ) GS 83, 238 (BGS 926.582).
2 ) GS 93, 835 (BGS 926.711).
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§ 7.

litera a wird aufhoben. Als litera j wird eingefügt: j) die Wahl der Amtstierärzte und -ärztinnen. Als litera k wird eingefügt: k) die Wahl der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Amtstierärzte und -ärztinnen. Als litera l wird eingefügt: l) die Einteilung des Kantonsgebietes in amtstierärztliche Kreise und die Zusammenfassung des Kantonsgebietes in Regionen für Tierkörper- sammelstellen und in Regionen für Anlagen für Notschlachtungen. In § 8 Absatz 1 wird «Das Amt» ersetzt durch «Der Veterinärdienst».

§ 9.

Absatz 1 lautet neu:
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin leitet die Tierseuchenpo- lizei nach Massgabe von Artikel 301 TSV. In Absatz 3 wird als litera l eingefügt: l) Die Wahl der Kontrolltierärzte und -ärztinnen sowie deren Stellvertre- ter bzw. Stellvertreterinnen nach Anhörung der Tierbesitzer. In § 10 wird «Regierungsrat» ersetzt durch «Departement». In §§ 12 Absatz 2, 16 Absatz 2, 19 Absatz 1, 23, 24 Absatz 2, 26 Absätze 1 und 2, 27, 31 Absatz 1, 34, 37 Absatz 1, 40 Absatz 1, 41 Absatz 2, 43 Absät- ze 2 und 4, 49 Absätze 1 und 2, 53, 61, 62 Absatz 4, 70 Absatz 1, 72 Absatz
2, 73 Absätze 1 und 2, 74 Absatz 4, 75 Absätze 2 und 3, 77 Absatz 3, 78 Absatz 1, 79 Absatz 1, 81 Absätze 1 und 2, 83, 84 Absatz 1, 85 Absatz 1, 86 Absatz 1, 89 Absatz 1, 90, 92 Absatz 1, 93 Absätze 1 und 2, 94 - 98, 102 Absätze 2 und 4 wird «Amt» ersetzt durch «Veterinärdienst» In §§ 32 Absatz 1, 58 litera b und 63 Absatz 1 wird «Amt» ersetzt durch «Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin». In § 36 Absatz 1 wird «den Regierungsrat» ersetzt durch «das Departe- ment». In §§ 37 Absatz 3 und 70 Absätze 2 und 3 wird «Es» ersetzt durch «Er».

§ 67.

In litera c wird «das kantonale Veterinäramt» ersetzt durch «der kantonale Veterinärdienst». Als litera d bis wird eingefügt: d bis ) die Tierschutzkommission

§ 68.

Absatz 2 lautet neu:
2 Er ist zuständig für: a) die Wahl der Tierschutzkommission
5 b) die Wahl der Tierversuchskommission c) die Übertragung der Aufgaben der Tierversuchskommission auf eine solche eines Nachbarkantons.

§ 71.

In Absatz 1 wird «des Amtes» ersetzt durch «des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin». Absatz 2 lautet neu:
2 Er oder sie kann Verwaltungsmassnahmen anordnen oder verfügen und Strafanzeige einreichen.

§ 72.

Absatz 1 lautet neu:
1 Die Fleischkontrolleure oder -kontrolleurinnen sind zuständig für den Tierschutz in Schlachtanlagen, insbesondere für die Überwachung der Betäubung und der Besatzdichten in Transportfahrzeugen. Als § 75 bis wird eingefügt:

§75

bis
. i) Tierschutzkommission
1 Die Tierschutzkommission besteht aus 7 - 9 Mitgliedern und setzt sich in der Regel aus Vertretern der Nutz-, Heim- und Wildtierhaltung, des Zoo- fachhandels, der Tierschutzorganisationen, der Tierärzte oder Tierärztin- nen und der kantonalen Verwaltung zusammen.
2 Sie berät bei Gesetzesvorlagen und Vollzugsverfahren. Sie stellt Antrag an die Behörde.
3 Sie kann Informationsaufgaben übernehmen. Als § 75 ter wird eingefügt:

§ 75

ter
. j) Tierversuchskommission
1 Die Tierversuchskommission besteht aus 5 - 7 Mitgliedern und setzt sich in der Regel aus Fachpersonen für Versuchstierkunde, Tierversuche, Tier- schutz, Pharmazie und Human- und Veterinärmedizin zusammen.
2 Die Kommission prüft die Gesuche für Tierversuche und stellt dem Vete- rinärdienst Antrag.
3 Die Aufgaben der Kommission werden bis zu deren Ernennung nach § 68 Absatz 2 litera c von der Kommission eines Nachbarkantons wahrgenom- men. In § 89 Absatz 2 wird «Dieses» ersetzt durch «Dieser».

9. Die Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich

Tierseuchen und Tierschutz vom 23. Januar 1996 (VHTSS)
1 ) wird wie folgt geändert: In §§ 10, 13, 14, 17 und 18 wird «Veterinäramt» ersetzt durch «kantonaler Veterinärdienst». ________________
1 ) GS 93, 856 (BGS 926.712).
6 In den Marginalien zu §§ 13 und 18 wird «Veterinäramtes» ersetzt durch «Veterinärdienstes».

10. Die Ausführungsvorschriften über die Ausübung des Viehhandels vom

14. Dezember 1943

1 ) werden wie folgt geändert: Der Titel lautet neu: Vollzugsverordnung über die Ausübung des Viehhandels Der Ingress lautet neu: Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 23. November 1943 und

§ 52 des Landwirtschaftsgesetzes vom 4. Dezember 1994 beschliesst:

§ 1 lautet neu:

Die Überwachung des Viehhandels obliegt dem Volkswirtschafts- Departement in Verbindung mit dem kantonalen Veterinärdienst, den Kontrolltierärzten, den Kontrolltierärztinnen, den Viehinspektoren, den Viehinspektorinnen und den Polizeiorganen. In §§ 2, 5, 7 Absatz 3, 10 und 11 Absatz 2 wird «Landwirtschafts- Departement» ersetzt durch «kantonaler Veterinärdienst».

§ 3 wird aufgehoben.

§ 4 lautet neu:

Die Kontrollorgane sind berechtigt, sich jederzeit von den Händlern die Patente vorweisen zu lassen. Unregelmässigkeiten sind dem kantonalen Veterinärdienst zur Anzeige zu bringen, welcher den Händler einvernimmt und die notwendigen Massnahmen anordnet. In § 5 wird «Ammannamt» ersetzt durch «Gemeindepräsidium». In § 6 wird «Landwirtschafts-Departement» ersetzt durch «Volkswirtschafts-Departement».

§ 7.

Absatz 1 lautet neu:
1 Die Höhe der Kaution wird durch das Konkordat festgesetzt. Sie kann geleistet werden durch Garantieverpflichtung der Kautionsversicherungs- genossenschaft des Verbandes Schweizerischerischer Viehhändler in Chur (V.S.V) oder des Vorortes des interkantonalen Viehhandelskonkordates in Aarau. Die Gebühren für die Kautionssumme werden durch die beiden Versicherungen festgelegt.

§ 8 lautet neu:

Die Gebühren für die Erteilung oder Erneuerung eines Haupt- oder Ne- benpatentes richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif. _______________
1 ) BGS 926.733.
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§ 11.

Absatz 1 lautet neu:
1 Jeder Viehhändler hat über alle abgeschlossenen Tauschgeschäfte, Käufe und Verkäufe ein lückenloses Verzeichnis zu führen. Dafür ist die vom kantonalen Veterinärdienst zum Selbstkostenpreis abgegebene Viehhan- delskontrolle zu benützen. In § 12 wird «des Veterinäramtes» ersetzt durch «des Bundesamtes für Veterinärwesen».

11. Das Geschäftsreglement des Regierungsrates (Verordnung über die

Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Depar- temente) vom 10. September 1969
1 ) wird wie folgt geändert:

§ 19.

Absatz 3 litera e lautet neu: e) Volkswirtschafts-Departement: Departementssekretariat, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Amt für Umweltschutz, Amt für Landwirtschaft, Kantonsforstamt, Amt für Militär und Zivilschutz; Absatz 4 litera e lautet neu: e) Volkswirtschafts-Departement: Ausgleichskasse, IV-Stelle, Solothurni- sche Gebäudeversicherung;

§ 3. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 3. September 1998 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 11. September 1998. ________________
1 ) GS 84, 330 (BGS 122.11).
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