Dekret betreffend die Feuerbestattung im Kanton Bern (556.2)
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Dekret betreffend die Feuerbestattung im Kanton Bern

24. Mai 1904 Dekret betreffend die Feuerbestattung im Kanton Bern Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ergänzung des Dekretes vom 25. November 1876 über das Begräbniswesen , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Die Gemeinden sind berechtigt, die Feuerbestattung einzuführen oder zu erlauben. Es darf jedoch kein Zwang für diese Bestattungsart stattfinden. Sie darf vorgenommen werden, wenn der Verstorbene sie schriftlich verlangt hat oder wenn die Verwandten des Verstorbenen ohne Widerspruch aus ihrer Mitte oder wenn diejenigen Personen, die für die Bestattung zu sorgen haben, es verlangen und keine gegenteilige Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt; wenn ärztlich bescheinigt wird, dass vom Standpunkt der gerichtlichen Medizin aus der Bestattung durch das Feuer keinerlei Bedenken im Wege stehen; wenn bei Bestattung von ausserhalb des Kantons Verstorbenen die zuständige Amtsstelle des Ortes, wo der Tod erfolgte, die Feuerbestattung bewilligt hat.

Art. 2

1 zweifelhafter Todesursache wird die Benörde die Vornahme einer Sektion anordnen.
2 Gemeinde.
3

Art. 3

Dieses Dekret tritt sofort in Kraft. Bern, 24. Mai 1904 von Wurstemberger Kistler Anhang
24.5.1904 D GS II/46, in Kraft am 24. 5. 1904 Änderungen
14.4.2003 D BAG 03–122, in Kraft am 1. 1. 2004
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