Reglement über die Abschlussprüfungen für die Berufsmaturität an Berufsschulen und Lehrwerkstätten
1 Reglement vom 10. Dezember 1996 über die Abschlussprüfungen für die Berufsmaturität an Berufsschulen und Lehrwerkstätten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 12–32 der Verordnung vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität; gestützt auf den Artikel 24d des Einführungsgesetzes vom 19. September
1985 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EGBB); gestützt auf den Artikel 45c des Ausführungsreglements vom 23. August
1988 zum Einführungsgesetz zum Bund esgesetz über die Berufsbildung; auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
Art. 1 Organisation der Prüfungen
Das Amt für Berufsbildung (das Amt) ist zusammen mit den Berufsschulen und den Lehrwerkstätten zuständig für die Organisation der Abschlussprüfungen für di e Berufsmaturität nach eidgenössischem Recht.
Art. 2 Prüfungssession
1 Die Abschlussprüfungen finden einmal jährlich an einer einzigen Session statt.
2 Das Amt legt die Prüfungsdaten und die Prüfungsfächer fest.
Art. 3 Zulassungsbedingungen
Zu den Prüfungen wird zugelassen, we r eine zur Berufsmaturität führende Ausbildung an einer Berufsschule oder einer Lehrwerkst ätte erfolgreich besucht und abgeschlossen hat.
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Art. 4 Einschreibung und Aufgebot
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten schreiben sich beim Amt mit dem amtlichen Formular bis zum 15. Januar des Prüfungsjahrs ein.
2 Das Amt bietet die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich zu den Prüfungen auf und informiert deren Lehrmeisterinnen und Lehrmeister.
Art. 5 Prüfungsgebühr
Wer keinen Lehrvertrag hat, entricht et eine Prüfungsgebühr, deren Höhe von der Volkswirtschaftsdirektion festgelegt wird.
Art. 6 Prüfungsthemen und Koordination
1 In den Abschlussprüfungen wird der Stoff gemäss den Lehrplänen für die einzelnen Berufsmaturitätstypen geprüft.
2 Die Schulleitungen sind für di e Koordination der Prüfungen verantwortlich und wachen namentlich darüber, dass das Niveau der Prüfungen an den verschiede nen Schulen gleich ist.
Art. 7 Prüfungskommission
1 Für jede Schule wird eine Prüfungskommission gebildet.
2 Das Amt ernennt die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen.
3 Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen legen dem Amt eine Liste der Mitglieder ihrer Prüfungskommiss ion zur Genehmigung vor. Eine Prüfungskommission setzt sich au s mindestens einem Mitglied pro Prüfungsfach zusammen.
4 Die Vorsitzenden der Prüfungskommiss ionen der einzelnen Schulen sind für die Koordination und die Zusammenarbeit mit dem Amt verantwortlich.
5 Die Prüfungskommission stellt die Gültigkeit der Prüfungen und der genügenden Prüfungsergebnisse nach den eidgenössischen Vorschriften und den Bestimmungen des vorliegend en Reglements fest. Ungenügende Ergebnisse werden vom Amt in Gegenwart der Präsidenten der Prüfungskommissionen und der betroffenen Experten überprüft.
Art. 8 Bewertung
1 Die schriftlichen und mündliche n Prüfungen werden von einer Expertengruppe bewertet, die au s der prüfenden Lehrperson und mindestens einem Experten oder eine r Expertin von ausserhalb der Schule besteht.
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2 Die schriftlichen Arbeiten müssen sauber , ohne Rechtschreibfehler und in einem dem Prüfungsniveau entspreche nden Stil abgeliefert werden, Diese Bestimmung wird bei der Bewertung der Arbeiten berücksichtigt.
3 Bei mündlichen Prüfungen führen die Prüfenden ein Protokoll.
Art. 9 Notengebung
1 Die Prüfenden erteilen die Fachnoten gemäss den eidgenössischen Vorschriften für die einz elnen Maturitätstypen.
2 Das Amt kann diese Vo rschriften durch Weisungen ergänzen. Diese können in bestimmten Fällen die Gruppierung der Fächer und die Gewichtung der Noten regeln.
3 Bei Fächern mit einer Schlussprüfung (Art. 28 Abs. 3 der Bundesverordnung ) wird die Fachnote auf eine Dezimalstelle oder, falls sie nur auf einer einzigen Teilnote beruht, auf ganze oder halbe Noten gerundet.
4 Bei Fächern ohne Schlussprüfung (Art . 28 Abs. 4 der Bundesverordnung ) werden die Teilnoten sowie die Sc hlussnote auf eine Dezimalstelle gerundet.
Art. 10 Betrug
1 Wer betrügt, wird vom Vorsitzende n der Prüfungskommission von der Prüfungssession ausgeschlossen.
2 Ein Ausschluss wird als Nichtbestehen der Prüfung gewertet.
Art. 11 Bedingungen zum Bestehen der Prüfung
1 Die Prüfung gilt als bestanden: a) wenn die Gesamtnote mindestens 4,0 erreicht; b) wenn nicht mehr als zwei Fachnoten ungenügend sind; c) wenn die Summe der Abweichunge n der ungenügenden Noten von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 beträgt.
2 Wer die Abschlussprüfung bestanden hat und über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt, erhält das Berufsmaturitätszeugnis.
Art. 12 Bescheinigung und Mitteilung der Prüfungsergebnisse
1 Am Ende jeder Session erstellt das Amt für jede Kandidatin und jeden Kandidaten eine Bescheinigung, aus der die einzelnen Prüfungsnoten ersichtlich sind.
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2 Die Prüfungsergebnisse werden den Betreffenden durch Aushändigung dieser Bescheinigung mitgeteilt.
3 Die Noten der Teilprüfungen dürfen den Kandidatinnen und Kandidaten während der Session nicht mitgeteilt werden.
Art. 13 Wiederholung der Prüfung
1 Wer die Prüfung nicht bestanden ha t, kann diese frühestens in der nächsten Session wiederholen.
2 Bei einer Wiederholung werden nur die Fächer geprüft, in denen die Note
4,0 nicht erreicht wurde.
3 Wenn das Versagen auf ei ne ungenügende Schulnote zurückzuführen ist, kann für das betreffende Fach eine eigene Prüfung durchgeführt werden.
Art. 14 Lehrabschlussprüfung
Will eine Person, die die Prüfung ni cht bestanden hat, die ordentliche Lehrabschlussprüfung ablegen, so be stimmt das Amt die Prüfungsfächer.
Art. 15 Einsprachen und Beschwerden
Gegen Entscheide aufgrund des vorliegenden Reglements kann gemäss Ausführungsgesetzgebung zur Berufsbildung beim Amt Einsprache bzw. bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.
Art. 16 Änderung bisherigen Rechts
Das Ausführungsreglement vom 23. August 1988 zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (SGF 420.11) wird wie folgt geändert:
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Art. 17 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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