Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald
VII B/532/21 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald Vom 24. April 2013 (Stand 24. Juni 2013) (Erlassen vom Landrat am 24. April 2013)
Art. 1 Konzessionserteilung
1 Der Landrat erteilt hiermit Heinrich Schiesser-Gsell und Stefan Trümpi-Alt - haus (Konzessionäre) die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches im Umfang gemäss Artikel 2.
Art. 2 Umfang der Konzession
1 Der Landrat erteilt den Konzessionären die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald.
2 Die Konzessionäre haben das Recht, die im Konzessionsgesuch vom 26. Juni 2012 aufgeführten Anlagen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhal - ten.
Art. 3 Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 60 Jahren vom Tage der Inbetrieb - setzung des Kraftwerkes an erteilt. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe. Er wird durch das für das Energie - wesen zuständige Departement festgesetzt.
Art. 4 Bewilligungen
1 Für den Bau und Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendi - gen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes, insbesondere auch einer Baubewilli - gung.
2 Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
3 Der Entscheid gemäss kantonalem Energiegesetz 1 ) (Plangenehmigung) ist 1) GS VII E/1/1 SBE 2013 16 1
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Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessions
- umfanges
1 Bauliche Abweichungen von dem unter Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Projekt, welche noch innerhalb des Konzessionsumfanges liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Be - hörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem für das Bauwesen zuständigen Departement zu melden.
2 Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Arti - kel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vor - liegenden Konzession erforderlich.
3 Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemel - det werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Kon - zession eingehalten werden.
Art. 6 Fristen
1 Die Konzessionäre sind verpflichtet, vom Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Konzession an gerechnet,
a. innert zwei Jahren ein vollständiges Gesuch zum Bau der Anlagen einzureichen;
b. innert drei Jahren nach in Rechtskraft erwachsener Bewilligungen die Anlagen in Betrieb zu nehmen.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begrün - detes Gesuch der Konzessionäre hin die Fristen angemessen verlängern.
Art. 7 Erwerb von Grund und Rechten
1 Die Konzessionäre haben die für den Bau und Betrieb des Kraftwerks er - forderlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.
2 An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beru - hende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sa - che der Konzessionäre, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständi - gen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseiti - gen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so haben die Konzessionäre den Kanton schadlos zu halten und all - fällige Prozesse zu übernehmen.
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3 Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentü - mern und den Konzessionären nicht zustande, so soll vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen werden. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der Gemeinde und von den Konzessionären bezeichnet; Vorsitzender der Kom - mission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommis - sion präjudizieren die Enteignung nicht.
4 Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Exper - tenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird den Kon - zessionären mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe der hiefür geltenden Gesetzgebung erteilt.
Art. 8 Strassen und Wege
1 Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen nötig sind, haben die Konzessionäre auf eigene Rechnung zu erstellen und zu unterhalten. Sie muss bei der Trasseführung auf die öffentli - chen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Las - ten entstehen.
2 Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Boden - rechte ist Artikel 7 massgebend.
3 Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentli - che Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in An - spruch genommen werden, haben die Konzessionäre für die dadurch verur - sachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Um - fang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
Art. 9 Rückbau
1 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätz - lich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regie - rungsrat über den Rückbau.
Art. 10 Fischerei
1 Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des Fischbestandes des Brummbaches Rücksicht zu nehmen.
Art. 11 Bestehende Wassernutzungen, Friedpflicht
1 Bewässerung und der Viehtränke zu berücksichtigen und zu wahren.
2 Die Organe der Feuerwehr sind berechtigt, für die Brandbekämpfung die Einrichtungen der Kraftwerksanlagen zu benutzen, soweit die regulären öf - fentlichen Einrichtungen der Löschwasserversorgung nicht ausreichen. 3
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3 Während des Baues und nach der Inbetriebnahme des Werkes haben die Konzessionäre für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von Menschen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
4 Für alle direkten und indirekten Schäden, die infolge des Baues und Betrie - bes des Werkes an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen, sind die Konzessionäre nach Massgabe der Gesetzgebung haftbar.
Art. 12 Wald
1 Die Konzessionäre sind verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Es gelten die Vorgaben der Waldgesetzgebung. Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vor - zeitiger Abtrieb, Jungwuchsentschädigung usw.) bei der Fällung von Wald - beständen sind aufgrund einer Beurteilung durch das für das Forstwesen zuständige Departement, gegebenenfalls durch die in Artikel 7 Absatz 3 ge - nannte Expertenkommission, zu vergüten.
Art. 13 Wasserbaupolizei
1 Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzes - sionäre. Sie sind verpflichtet, auf eigene Kosten jeden Schaden zu verhüten, der infolge des Baus, Betriebes und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungs - arbeiten der Anlagen entstehen könnte. Sie sind haftbar für jeden Schaden, der nachweislich durch den Bau, Betrieb und allfällige Unterhalts- und Er - neuerungsbauten der Anlagen entstanden ist.
2 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserver - hältnisse.
Art. 14 Umwelt, Landschaft
1 Beim Bau der Anlage ist auf die vorhandenen Lebensräume und die Land - schaft Rücksicht zu nehmen, und es sind die notwendigen Ausgleichsmass - nahmen spätestens bei der Inbetriebnahme der Anlagen fertigzustellen.
2 Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betrieben werden.
3 Alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen inner - halb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden und die Lebens - räume von Pflanzen und Tieren geschont werden.
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Art. 15 Unterhalt
1 Die Konzessionäre haben sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu beaufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regie - rungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben, die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.
Art. 16 Aufsicht und Überwachung
1 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den nach kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen Behörden. Den zuständigen Stellen steht das Recht zu, jederzeit die not - wendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzu - nehmen. Die Konzessionäre sind verpflichtet, den zuständigen Fachstellen die Kontrollen zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.
2 Die Anlagen dürfen erst dann definitiv in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrich - tungen als betriebsfähig erwiesen haben.
Art. 17 Haftpflicht
1 Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
2 Die Konzessionäre sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzu - schliessen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 18 Gebühr
1 Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Kraftwerkes haben die Konzessionäre in Anwendung von Artikel 5 Absatz 5 des Energiegesetzes nach Massgabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessionsgebüh - ren zu entrichten. Diese Gebühr nach dem Energiegesetz ist auch für die An - lageteile, welche keiner Konzession bedürfen, notwendig.
2 Die Konzessionsgebühr wird wie folgt fällig:
a. 90 Prozent mit der Erteilung der rechtskräftigen Konzession durch den Landrat und deren Annahme durch die Gesuchsteller;
b. 10 Prozent mit der Inbetriebnahme der Maschinen.
3 Die einzelnen Tranchen sind innert einer Frist von 30 Tagen zahlbar, unter Vorbehalt abweichender Abrede zwischen den Konzessionären und dem Regierungsrat.
Art. 19 Steuern und Abgaben
1 Die Konzessionäre haben die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten. 5
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2 Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieprodukti - on jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzins - verpflichtungen der Konzessionäre entsprechen.
Art. 20 Übertragung der Konzession
1 Die Konzessionäre werden ermächtigt, die Konzession an die Hefti Hätzin - gen AG, Glarus Süd, zu übertragen 1 ) .
2 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid be - rücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Art. 21 Verwirkung der Konzession
1 Die Konzession verwirkt, wenn:
a. die Konzessionäre den Betrieb zwei Jahre ohne Einwirkung höhe - rer Gewalt unterbrechen und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnehmen;
b. die Konzessionäre wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich ver - letzen;
c. die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden.
Art. 22 Erlöschen der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 24;
b. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionäre;
c. durch Verwirkung (Art. 21).
2 Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht die Inhaberin der Kon - zession aller durch diese verliehenen Rechte sowie den an den Kanton ent - richteten Gebühren verlustig. Andererseits werden die Konzessionäre der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.
Art. 23 Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rück
- bau
1 Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter be - - nungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.
2 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätz - lich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regie - rungsrat über den Rückbau. 1) Übertragung der Konzession ab 13. November 2014.
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3 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt von Ablauf oder Hinfall der Konzession massgebenden Gesetzgebung.
Art. 24 Erneuerung der Konzession
1 Der Kanton Glarus kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Die Erlaubnis zur Wei - ternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich nach dem dannzumal geltenden Recht.
2 Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Be - gehren der Konzessionäre auf Weiternutzung der Wasserkraft durch sie 15 Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.
Art. 25 Vorbehalt der Gesetzgebung
1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.
Art. 26 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und den Konzessionären über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Gla - rus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gel - ten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) .
2 Über Streitigkeiten zwischen Konzessionären und anderen Nutzungsbe - rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or - dentlichen Gerichte.
Art. 27 Heimfall
1 Nach Ablauf der Konzession erfolgt ein Heimfall an den Kanton. Falls die neue Konzession demselben Konzessionsnehmer (bzw. der Hefti Hätzingen AG, Glarus Süd) erteilt wird, richtet sich der Heimfall nach der in Absatz 2 aufgeführten Regelung.
2 Der Kanton verpflichtet sich, das Heimfallrecht nach Ablauf der Konzession nicht wahrzunehmen, sondern mit einer Heimfallverzichtsabgeltung abgelten zu lassen, falls die Konzession wiederum demselben Konzessionsnehmer - berührten Teile der Anlage (Mittelwert aus Ertragswert und Substanzwert) am Ende der Konzessionsdauer. Der Kanton hat Anspruch auf die Hälfte dieses Wertes. 1) GS III G/1 7
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3 Bei Verwirkung der Konzession kann der Kanton das Heimfallrecht geltend machen.
4 Der Kanton verpflichtet sich, die Hälfte seines Anspruchs gemäss den Ab - sätzen 1 bis 3 der Standortgemeinde abzutreten.
Art. 28 Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt. Konzession angenommen: 24. Juni 2013
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