Verordnung über die Besondere Rechnung der dezentralen Justizverwaltung
621.12
15. Oktober 2003 Verordnung über die Besondere Rechnung der dezentralen Justizverwaltung Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 84 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) [BSG 620.0] , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
Art. 1
Geltungsbereich Folgende Organisationseinheiten der dezentralen Justizverwaltung führen je eine eigene Besondere Rechnung: a die Regierungsstatthalterämter, b die Handelsregisterämter, c die Betreibungs- und Konkursämter, d die Grundbuchämter.
Art. 2
Gegenstand der Besonderen Rechnung Die Besonderen Rechnungen der Organisationseinheiten der dezentralen Justizverwaltung bestehen aus einer Finanzbuchhaltung und einer Anlagenbuchhaltung.
Art. 3
Voranschlag und Jahresrechnung In der Besonderen Rechnung werden im Voranschlag und in der Jahresrechnung die dreistelligen Kontengruppen ausgewiesen und vom Grossen Rat beschlossen.
Art. 4
Nachkredite
1 Betrag, ist beim Grossen Rat ein Nachkredit einzuholen.
2 (FLV) gilt sinngemäss.
Art. 5
Kreditüberschreitung
1 zehn Prozent der jeweiligen Kreditsumme überschreiten, falls die Kreditüberschreitung auf einer dreistelligen Kontengruppe a bei einmaligen Ausgaben 1 Million Franken nicht übersteigt; b bei wiederkehrenden Ausgaben 200'000 Franken nicht übersteigt.
2 Prozent der Maximalbeträge gemäss den Buchstaben a und b zulässig.
3 gilt sinngemäss.
Art. 6
Kreditübertragung
1 einmalig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden, wenn a eine projektbedingte Verzögerung vorliegt und b höchstens ein Drittel der gesamten Projektkosten übertragen werden.
2 gilt sinngemäss.
Art. 7
Anlagenbuchhaltung Die Organisationseinheiten der dezentralen Justizverwaltung führen eine Anlagenbuchhaltung im Sinne von Artikel 26 FLG .
2 [BSG 621.1] sind sinngemäss anwendbar.
Art. 8
Rechnungslegung und Berichterstattung Die Rechnungslegung und Berichterstattung der dezentralen Justizverwaltung erfolgt auf der Basis der Prozessvorgaben der Finanzdirektion für die Finanzbuchhaltung und die Anlagenbuchhaltung.
Art. 9
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [BSG 620.0] in Kraft. Bern, 15. Oktober 2003 Gasche Anhang
15.10.2003 V BAG 04–35, in Kraft am 1. 1. 2005
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