Abkommen über deutsche Auslandsschulden 1 (0.946.291.364)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über deutsche Auslandsschulden 1

Abgeschlossen in London am 27. Februar 1953 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 1953² Datum des Inkrafttretens für die Schweiz: 31. Dezember 1953 (Stand am 31. Dezember 1953) ¹ Dem Abkommenstext sind beigefügt: Die Vereinbarung über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden und der Briefwechsel zwischen dem schweizerischen und deutschen Delegationschef über den Transfer von Leistungen und Grund des Abkommens über deutsche Auslandsschulden. ² AS 1954 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einerseits und die Regierungen Belgiens, Ceylons, Dänemarks, der Französischen Republik, Griechenlands, Irans, Irlands, Italiens, Jugoslawiens, Kanadas, Liechtensteins, Luxemburgs, Norwegens, Pakistans, Schwedens, der Schweiz, Spaniens, der Südafrikanischen Union, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
haben, getragen von dem Wunsche, Hindernisse auf dem Wege zu normalen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Staaten zu beseitigen und dadurch einen Beitrag zur Entwicklung einer blühenden Völkergemeinschaft zu leisten; und in der Erwägung,
dass Zahlungen auf deutsche Auslandsschulden seit ungefähr zwanzig Jahren im allgemeinen nicht mehr den Vertragsbedingungen entsprochen haben; dass auf viele dieser Schulden in der Zeit von 1939 bis 1945 wegen des bestehenden Kriegszustandes Zahlungen unmöglich waren; dass derartige Zahlungen seit dem Jahre 1945 allgemein ausgesetzt waren; und dass die Bundesrepublik Deutschland den Wunsch hat, diesen Zustand zu beenden;
dass Frankreich, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika nach dem 8. Mai 1945 Deutschland Wirtschaftshilfe geleistet haben, die zum Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft wesentlich beigetragen hat, wodurch die Wiederaufnahme der Zahlungen auf die deutschen Auslandsschulden erleichtert wurde;
dass am 6. März 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika der im Anhang A dieses Abkommens wiedergegebene Schriftwechsel stattgefunden hat, welcher diesem Abkommen über die Regelung der deutschen Auslandsschulden mit seinen Anlagen und den Abkommen über die Regelung der Verbindlichkeiten aus der Deutschland geleisteten Wirtschaftshilfe zugrunde liegt;
dass die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika einen Ausschuss mit der Bezeichnung «Dreimächteausschuss für Deutsche Schulden» zu dem Zweck eingesetzt haben, mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, mit anderen interessierten Regierungen sowie mit Vertretern der Gläubiger- und Schuldnerinteressen einen Plan für eine ordnungsgemässe Gesamtregelung der deutschen Auslandsschulden vorzubereiten und auszuarbeiten;
dass der genannte Ausschuss den Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika bereit seien, bedeutende Zugeständnisse hinsichtlich des Vorranges ihrer Forderungen aus der Nachkriegs-Wirtschaftshilfe vor allen anderen Auslandsforderungen an Deutschland und deutsche Staatsangehörige sowie hinsichtlich des Gesamtbetrages dieser Forderungen zu machen unter der Bedingung, dass eine befriedigende und gerechte Regelung der deutschen Vorkriegs-Auslands­schulden erreicht wird;
dass eine derartige Regelung der deutschen Auslandsschulden allein durch einen einheitlichen und umfassenden Plan erreicht werden kann, der dem Verhältnis der Gläubigerinteressen untereinander und den Besonderheiten der verschiedenen Schuldenarten sowie der allgemeinen Lage der Bundesrepublik Deutschland Rechnung trägt;
dass zu diesem Zweck vom 28. Februar 1952 bis zum 8. August 1952 in London eine internationale Konferenz über Deutsche Auslandsschulden stattgefunden hat, an der Vertreter interessierter Regierungen sowie Vertreter der Gläubiger‑ und Schuld­ner­interessen teilgenommen haben;
dass diese Vertreter vereinbarte Empfehlungen für Bedingungen und Verfahren der Regelung abgegeben haben (deren Wortlaut in den Anlagen I–VI dieses Abkommens abgedruckt ist); dass diese Empfehlungen dem Bericht der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden beigefügt worden sind (dessen Wortlaut im Anhang B dieses Abkommens abgedruckt ist); und dass dieses Abkommen von den in dem genannten Bericht enthaltenen Grundsätzen und Zielsetzungen getragen ist;
dass die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Ergebnis gekommen sind, dass diese Empfehlungen einen befriedigenden und gerechten Plan für die Regelung der deutschen Auslandsschulden darstellen; und dass die genannten Regierungen daher mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung der Verbindlichkeiten, die sich aus der von den drei Regierungen geleisteten Nachkriegs‑Wirtschaftshilfe ergeben, am heutigen Tage zweiseitige Abkommen unterzeichnet haben, in denen ihre geänderten Rechte und Prioritäten in bezug hierauf niedergelegt sind;
folgendes vereinbart:
Art. 1 Billigung der Regelungsbedingungen und der Verfahren
Die Parteien dieses Abkommens betrachten die Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen als angemessen im Hinblick auf die allgemeine Lage der Bundes­republik Deutschland sowie als befriedigend und gerecht für die beteiligten Interessen. Sie billigen die in seinen Anlagen niedergelegten Regelungsbedingungen und Verfahren.
Art. 2 Durchführung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland wird die Rechtsvorschriften erlassen und die Verwaltungsmassnahmen treffen, die zur Durchführung dieses Abkommens und seiner Anlagen erforderlich sind; sie wird auch die Rechtsvorschriften und die Verwaltungsmassnahmen ändern oder aufheben, die mit diesem Abkommen und seinen Anlagen unvereinbar sind.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen und in seinen Anlagen IX und X bedeutet, soweit nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,
a. «Gläubiger»: eine Person – ausgenommen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland – der gegenüber eine Schuld besteht;
b. «Gläubigerstaat»: einen Staat – ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland – dessen Regierung Partei dieses Abkommens wird, mit allen Gebieten, auf die dieses Abkommen gemäss Artikel 37 ausgedehnt wird;
c. «Währungsoption»: eine Vertragsbestimmung, nach der ein Gläubiger das Recht hat, Zahlung in einer von zwei oder mehr Währungen zu verlangen;
d. «Schuld»: eine Schuld im Sinne des Artikels 4;
e. «festgestellt» (in bezug auf die Höhe einer Schuld): festgesetzt durch Vereinbarung, durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluss eines Gerichts oder durch rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz oder durch Rechtsvorschrift;
f. «marktfähige Wertpapiere»: Aktien, Anteile, Schuldverschreibungen sowie Obligationen und Pfandbriefe, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt worden sind oder Teil einer Emmission bilden, die an einer anerkannten Börse im Handel ist oder war;
g. «Regelungsangebot» (bei Anwendung in bezug auf verbriefte Schulden): ein Angebot des Schuldners über Zahlungs‑ und sonstige Bedingungen, die für die betreffende Schuld gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen durch Verhandlungen zwischen dem Schuldner und der zuständigen Gläubigervertretung, durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluss eines Gerichts oder durch rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz festgesetzt worden sind;
h. «Partei dieses Abkommens»: jede Regierung, für die dieses Abkommen gemäss den Bestimmungen seiner Artikel 35 oder 36 in Kraft getreten ist;
i. «Person»: natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Regierungen einschliesslich staatlicher oder kommunaler Gliederungen und sonstiger Körperschalten des öffentlichen Rechts nebst den für sie handelnden Dienststellen, Personen und Organen;
j. «ansässig»: mit gewöhnlichem Aufenthalt in; eine juristische Person oder eine Gesellschaft gilt als in dem Staate ansässig, nach dessen Recht sie errichtet ist, oder, falls sich ihre Hauptniederlassung nicht in diesem Staate befindet, als in dem Staate ansässig, in dessen Registern ihre Hauptnieder­lassung eingetragen ist;
k. «geregelt» (in bezug auf eine Schuld): dass Zahlungs‑ und sonstige Bedingungen für eine solche Schuld gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner oder in einem Verfahren zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluss eines Gerichts oder rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz festgesetzt worden sind;
l. «Regelung» (in bezug auf eine Schuld): die Festsetzung von Zahlungs‑ und sonstigen Bedingungen gemäss Buchstabe k.
Art. 4 Zu regelnde Schulden
1.  Die gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen zu regelnden Schulden sind
a. nichtvertragliche Geldverbindlichkeiten, die der Höhe nach vor dem 8. Mai 1945 festgestellt und fällig waren;
b. Geldverbindlichkeiten aus Anleihe‑ und Kreditverträgen, die vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen wurden;
c. Geldverbindlichkeiten aus anderen Verträgen als Anleihe- oder Kreditverträgen, sofern diese Verbindlichkeiten vor dem 8. Mai 1945 fällig waren.
2.  Voraussetzung ist, dass die Schulden
a. unter die Bestimmungen der Anlage I dieses Abkommens fallen oder
b. von einer Person als Hauptschuldner oder in anderer Weise, als ursprüng­lichem Schuldner oder als Rechtsnachfolger geschuldet werden, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) jeweils in dem Zeitpunkt ansässig ist, in dem gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht oder vom Gläubiger oder gegebenenfalls bei verbrieften Schulden von der Gläubigervertretung eine Regelung verlangt wird.
3.  Voraussetzung ist ferner, dass die Schulden
a. entweder gegenüber der Regierung eines Gläubigerstaates bestehen oder
b. gegenüber einer Person bestehen, die jeweils in demjenigen Zeitpunkt in einem Gläubigerstaat ansässig ist oder dessen Staatsangehörigkeit besitzt, in dem gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht oder vom Gläubiger eine Regelung verlangt wird, oder
c. aus marktfähigen Wertpapieren herrühren, die in einem Gläubigerstaat zahlbar sind.
Art. 5 Nicht unter das Abkommen fallende Forderungen
1.  Eine Prüfung der aus dem Ersten Weltkriege herrührenden Regierungsforderungen gegen Deutschland wird bis zu einer endgültigen allgemeinen Regelung dieser Angelegenheit zurückgestellt.
2.  Eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkriege herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrag des Reichs handelnde Stellen oder Personen einschliesslich der Kosten der deutschen Besatzung, der während der Besetzung auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben sowie der Forderungen gegen die Reichskreditkassen, wird bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt.
3.  Eine Prüfung der während des Zweiten Weltkrieges entstandenen Forderungen von Staaten, die sich während dieses Krieges mit Deutschland nicht im Kriegs­zustand befanden oder deren Gebiet nicht von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrage des Reichs handelnde Stellen oder Personen, einschliesslich der auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben, wird zurückgestellt, bis die Regelung dieser Forderungen im Zusammenhang mit der Regelung der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Forderungen behandelt werden kann (soweit nicht diese Forderungen auf der Grundlage von oder im Zusammenhang mit Abkommen geregelt werden, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Regierung eines solchen Staates unterzeichnet worden sind).
4.  Die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige gerichteten Forderungen von Staaten, die vor dem 1. September 1939 in das Reich eingegliedert oder am oder nach dem 1. September 1939 mit dem Reich verbündet waren, und von Staatsangehörigen dieser Staaten aus Verpflichtungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Eingliederung (bei mit dem Reich verbündet gewesenen Staaten dem 1. September 1939) und dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, oder aus Rechten, die in dem genannten Zeitraum erworben worden sind, werden gemäss den Bestimmungen behandelt, die in den einschlägigen Verträgen getroffen worden sind oder noch getroffen werden. Soweit gemäss den Bestimmungen dieser Verträge solche Schulden geregelt werden können, finden die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
5.  Die Regelung der Schulden der Stadt Berlin und der im Besitz von Berlin befindlichen oder von Berlin massgebend beeinflussten öffentlichen Versorgungsbetriebe, soweit sie in Berlin liegen, wird bis zu dem Zeitpunkt zurückgestellt, in dem Verhandlungen über die Regelung dieser Schulden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Senat der Stadt Berlin sowie von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika für tunlich angesehen werden.
Art. 6 Zahlung und Transfer nach dem Abkommen
Die Bundesrepublik Deutschland wird
a. gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen Zahlungen und Transfer für solche Schulden vornehmen, für die sie nach diesen Bestimmungen selber haftet;
b. gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen die Regelung und die Bezahlung von solchen Schulden zulassen, für die eine andere Person als die Bundesrepublik Deutschland haftet, und gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen den Transfer von Zahlungen auf geregelte Schulden vorsehen.
Art. 7 Zahlung und Transfer für bestimmte nach dem Jahre 1945 fällig gewordene Verbindlichkeiten
Die Bundesrepublik Deutschland wird die Bezahlung von Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausstehen, und gegebenenfalls entsprechend dem Sinne der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen den Transfer solcher Zahlungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes gestatten, wenn diese Verbindlichkeiten
a. nichtvertragliche Geldverbindlichkeiten sind, die vor dem 8. Mai 1945 begründet und nicht vor diesem Tage der Höhe nach festgestellt und fällig waren, oder
b. Geldverbindlichkeiten sind, die auf anderen Verträgen als Anleihe‑ oder Kreditverträgen beruhten, vor dem 8. Mai 1945 begründet waren und an oder nach diesem Tage fällig geworden sind, und wenn sie den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 4 genügen.
Art. 8 Verbot unterschiedlicher Behandlung
Die Bundesrepublik Deutschland wird bei Erfüllung von Regelungsbedingungen gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen oder auch sonst eine Schlechterstellung oder Bevorzugung weder mit Bezug auf die verschiedenen Schuldenarten noch auf die Währung, in denen die Schulden zu bezahlen sind, noch in anderer Beziehung zulassen; die Gläubigerstaaten werden dies von der Bundesrepublik Deutschland auch nicht verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Schuldenarten als Folge der Regelung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen gilt nicht als Schlechterstellung oder Bevorzugung.
Art. 9 Behandlung von Transferleistungen als Zahlungen für laufende Transaktionen
Transferleistungen für Zins‑ und Tilgungszahlungen gemäss diesem Abkommen sind als Zahlungen für laufende Transaktionen zu behandeln und sind, wo es in Betracht kommt, in zwei‑ oder mehrseitigen Vereinbarungen über den Handels‑ oder Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Gläubigerstaaten vorzusehen.
Art. 10 Beschränkung und Ausschliessung von Zahlungen
Die Bundesrepublik Deutschland wird bis zur Erledigung aller Verpflichtungen aus diesem Abkommen und seinen Anlagen sicherstellen, dass keine Zahlungen auf solche Verbindlichkeiten geleistet werden, die zwar im übrigen den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2 genügen, jedoch gegenüber einer anderen Regierung als der eines Gläubigerstaates oder gegenüber einer Person bestehen, die weder in einem Gläubigerstaat ansässig ist noch dessen Staatsangehörigkeit besitzt, und die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder waren. Dies gilt nicht für Schulden aus marktfähigen Wertpapieren, die in einem Gläubigerstaat zahlbar sind.
Art. 11 Währung der zu zahlenden Beträge
1. a. Sofern in den Anlagen dieses Abkommens nichts anderes vorgesehen ist, ist eine Schuld ohne Währungsoption in der Währung zu zahlen, in der sie gemäss den Bedingungen des Schuldverhältnisses zahlbar ist. Schulden, die auf deutsche Währung lauten und gemäss den Bestimmungen der Anlagen dieses Abkommens in nichtdeutscher Währung zu zahlen sind, sind in der Währung des Staates zu zahlen, in dem der Gläubiger ansässig ist.
b. Ungeachtet der Bestimmungen in Unterabsatz a dieses Absatzes sind die jeweils zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung eines Gläubigerstaates geltenden Zahlungsabkommen auf Schulden anzuwenden, die gemäss Unterabsatz a in nichtdeutscher Währung an in diesem Staat ansässige Personen zu zahlen sind. Bei Zahlungen auf Schuldverschreibungen, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind und nicht auf die Währung des an dem Zahlungsabkommen beteiligten Staates lauten, sind jedoch die Zahlungsabkommen nur anzuwenden, wenn die Regierung des betreffenden Staates damit einverstanden ist, dass solche Zahlungen an in diesem Staate ansässige Personen in seiner Währung geleistet werden.
2. a. Die Frage, ob auf Schulden mit Währungsoption auch in Zukunft Zahlungen in einer Währung gefordert werden können, die nicht die Währung des Staates ist, in dem die Anleihe aufgenommen oder von dem aus der Kredit gewährt wurde, wird von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Staaten, um deren Währungen es sich handelt, in einer zwischen ihnen zu vereinbarenden Weise entschieden werden.
b. Falls eine Währungsoption die Zahlung eines Festbetrages in einer Alter­nativwährung vorsieht, kann der Gläubiger den Gegenwert des Betrages der Alternativwährung, der bei Ausübung der Option zu zahlen gewesen wäre, zu dem am Fälligkeitstage massgebenden Umrechnungskurs in der Währung des Staates verlangen, in dem die Anleihe aufgenommen oder von dem aus der Kredit gewährt wurde.
c. Zahlungen auf Schulden mit Währungsoption, die vor der in Unterabsatz a dieses Absatzes vorgesehenen Entscheidung in der Währung des Staates geleistet wurden, in dem die Anleihe aufgenommen oder von dem aus der Kredit gewährt wurde, werden von einer solchen Entscheidung nicht betroffen.
3.  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendung auf Schulden, die unter die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 der Anlage I dieses Abkommens fallen.
4.  Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung eines Gläubigerstaates jeweils geltende Zahlungsabkommen finden auf die Bezah­lung solcher Schulden Anwendung, die unter die Bestimmungen der Absätze 2, und 3 dieses Artikels fallen, sofern die Bezahlung in der Währung des Gläubigerstaates zu erfolgen hat.
5.  Sind aus dem laufenden Geschäft einer eingetragenen Zweigniederlassung eines Gläubigers Schulden entstanden, die vertragsgemäss in dem Staate zu zahlen waren, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, so gilt dieser Staat als Gläubigerstaat im Sinne dieses Artikels.
Art. 12 Behandlung von Goldklauseln
Bei der Regelung und Erfüllung einer auf nichtdeutsche Währung lautenden Schuld, die auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen ist, ist der zu zahlende Betrag, soweit nicht in den Anlagen dieses Abkommens ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wie folgt zu berechnen:
a. Bei einer Schuld, die nach den zur Zeit der Regelung bestehenden Bedingungen des Schuldverhältnisses auf US-Dollar oder Schweizerfranken lautet oder darin zahlbar ist und auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen ist, wird der zu zahlende Betrag ohne Rücksicht auf die Goldbasis oder die Goldklausel bestimmt. Jeder neue Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner über eine derartige Schuld muss auf US-Dollar oder Schweizerfranken lauten, ohne auf den Wert der Währung in Gold Bezug zu nehmen und ohne eine Goldklausel zu enthalten.
b. Bei einer Schuld, die nach den zur Zeit der Regelung bestehenden Bedingungen des Schuldverhältnisses auf eine andere nichtdeutsche Währung lautet oder darin zahlbar ist und auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen ist, wird der zu zahlende Betrag wie folgt bestimmt: i. der Gegenwert des geschuldeten Nennbetrages ist zu dem am Tage der Begründung der Schuld, bei verbrieften Schulden zu dem am Tage der Begebung der Schuldverschreibungen massgebenden Umrechnungskurs in US‑Dollar zu errechnen;
ii. der so errechnete Dollarbetrag ist in die Währung, in der die Schuld gemäss Artikel 11 zu zahlen ist, zu dem am Fälligkeitstage massgebenden Umrechnungskurs zwischen dem US-Dollar und dieser Währung umzurechnen; ist der Umrechnungskurs jedoch für den Gläubiger ungünstiger als der zwischen dem US-Dollar und dieser Währung am 1. August 1952 massgebend gewesene, so ist der Umrechnungskurs vom 1. August 1952 zugrunde zu legen.
Art. 13 Umrechnungskurse
Ist nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen ein Betrag auf der Grundlage eines Umrechnungskurses zu errechnen, so ist dieser Kurs, mit Ausnahme der in Anlage III und in Artikel 8 der Anlage IV dieses Abkommens vorgesehenen Fälle,
a. durch die Paritäten zu bestimmen, die mit dem Internationalen Währungsfonds gemäss Abschnitt 1 des Artikels IV des Abkommens über den Inter­nationalen Währungsfonds vereinbart sind und demgemäss für die betreffenden Währungen an dem in Betracht kommenden Tage gelten; oder
b. falls an dem in Betracht kommenden Tage keine solchen Paritäten gelten oder galten, der Umrechnungskurs, der in einem zweiseitigen Zahlungs­abkommen zwischen den beteiligten Regierungen oder ihren Währungs­instanzen für den laufenden Zahlungsverkehr vereinbart ist; oder
c. wenn an dem in Betracht kommenden Tage weder Paritäten noch Umrechnungskurse auf Grund von zweiseitigen Abkommen gelten oder galten, der im Handelsverkehr allgemein gültige mittlere Umrechnungskurs, der für Kabelüberweisungen in der Währung des Staates, in dem die Zahlung zu leisten ist, an der massgebenden Börse des anderen Staates an dem in Betracht kommenden Tage oder gegebenenfalls an einem Vortage gilt oder galt; oder
d. wenn an dem in Betracht kommenden Tage kein Umrechnungskurs gemäss den Buchstaben a, b oder c besteht oder bestand, der als crossrate of exchange bezeichnete Umrechnungskurs, der sich aus den an diesem Tage oder gegebenenfalls an einem Vortage geltenden Mittelkursen der betreffenden Währungen an der massgebenden Börse eines dritten Staates ergibt, in dem diese Währungen notiert werden.
Art. 14 Bestimmungen über Schulden in deutscher Währung
1.  Die Bundesrepublik Deutschland wird für alle Reichsmarkschulden, für die sie die Haftung übernommen hat oder noch übernehmen sollte und die nicht unter Ziffer 6 der Anlage I dieses Abkommens fallen, Massnahmen treffen die den in dieser Ziffer 6 vorgesehenen Bestimmungen entsprechen.
2.  In Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung wird die Bundesrepublik Deutschland ausserdem sicherstellen, dass Schulden aus Reichsmarkschuldverschreibungen, die nicht Goldmarkschulden mit spezifisch ausländischem Charakter sind, die ferner am 21. Juni 1948 gegenüber Personen, die an diesem Tage Staatsangehörige eines Gläubigerstaates oder in einem Gläubigerstaat ansässig waren, bestanden und deren Bezahlung nach der Gesetzgebung im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) nur zu einem bestimmten Teil erzwungen werden kann, in gleicher Weise erfüllt werden wie entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber Personen, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) ansässig sind.
3.  Bei der Regelung sonstiger in deutscher Währung zahlbarer Schulden gegenüber solchen Staatsangehörigen von Gläubigerstaaten, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) ansässig sind, werden die Bedingungen nicht ungünstiger sein als diejenigen, die für entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber anderen in diesem Währungsgebiet ansässigen Personen gewährt werden.
Art. 15 Annahme durch die Gläubiger
1.  Anspruch auf Vorteile aus irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens und seiner Anlagen einschliesslich der darin vorgesehenen Zahlungen haben allein solche Gläubiger, die bei verbrieften Schulden, deren Regelung ein Regelungsangebot voraussetzt, das Angebot annehmen oder die bei sonstigen Schulden mit der Festsetzung von Zahlungs‑ und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäss den in Betracht kommenden Bestimmungen einverstanden sind.
2. a. Bei verbrieften Schulden, deren Regelung ein Regelungsangebot voraussetzt, erfolgt die Annahme des Regelungsangebots im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels durch Einreichung der alten Schuldverschreibungen oder Zinsscheine
i. zum Umtausch, wenn neue Schuldverschreibungen oder Zinsscheine ausgegeben werden, oder
ii. zur Anbringung eines Aufdrucks, wenn die Regelungsbedingungen den alten Schuldverschreibungen oder Zinsscheinen aufgedruckt werden sollen.
b. Der Inhaber einer Schuldverschreibung, die unter Anlage II dieses Abkommens fällt und für die ein Regelungsangebot gemacht worden ist, kann sich binnen einer Mindestfrist von fünf Jahren nach dem Tage der Abgabe des Angebots für dessen Annahme entscheiden. Bei Vorliegen triftiger Gründe hat der Schuldner die Frist zu verlängern.
3.  Bei Schulden, die nicht unter Absatz 2 a dieses Artikels fallen, wird, sofern nicht in einer Anlage zu diesem Abkommen eine bestimmte Form vorgesehen ist, das Einverständnis des Gläubigers mit der Festsetzung von Zahlungs‑ und sonstigen Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels als gegeben angesehen, wenn der Gläubiger in irgendeiner Weise sein Einverständnis klar zum Ausdruck bringt.
4.  Ein Schuldner ist den Verfahren, wie sie in diesem Abkommen und seinen einschlägigen Anlagen für die Regelung von Schulden vorgesehen sind, nur dann unterworfen, wenn er bezüglich seiner Schuld gemäss den Bestimmungen der für sie einschlägigen Anlage dieses Abkommens einen Regelungsvorschlag gemacht oder eine Beitrittserklärung abgegeben hat. Jedoch lässt dieser Absatz die Bestimmungen des Artikels 17 dieses Abkommens unberührt.
5.  Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, in Ausführung des Artikels 2 dieses Abkommens den Vorschriften der vorstehenden Absätze Rechnung zu tragen.
Art. 16 Erlöschen der Schuld
Hat der Schuldner seine nach diesem Abkommen und dessen Anlagen geregelte Schuld erfüllt, so ist er damit auch von allen Verbindlichkeiten aus dieser Schuld, wie sie vor der Regelung bestand, befreit, sofern diese Verbindlichkeiten nicht schon durch Vereinbarung erloschen waren.
Art. 17 Durchsetzung der Rechte der Gläubiger
1.  Die Bundesrepublik Deutschland wird dem Gläubiger das Recht gewährleisten, innerhalb der Grenzen dieses Abkommens und seiner Anlagen durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden
a. seine Rechte in bezug auf eine Schuld, wie sie in dem Zeitpunkt bestehen, in dem gemäss diesem Artikel Klage erhoben wird, durchzusetzen, falls der Gläubiger und der Schuldner sich über die Regelungsbedingungen nicht einigen und der Gläubiger sein Einverständnis damit erklärt, dass die deutschen Gerichte die Zahlungs‑ und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen fest­setzen;
b. seine Rechte gemäss den Bedingungen der geregelten Schuld durchzusetzen, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen gemäss diesen Bedingungen nicht erfüllt; dies gilt auch für die Rechte, die der Gläubiger gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen ausüben kann, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt; der Gläubiger kann jedoch die Zahlung eines durch die Nichterfüllung der Schuld fällig werdenden Kapitalbetrages nach dem Ausland nicht eher verlangen, als es der Fall gewesen wäre, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen erfüllt hätte.
2.  Dem Gläubiger steht das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Recht nicht zu, wenn die Streitigkeit in dem Zeitpunkt, in dem das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Recht geltend gemacht werden soll, nach den Bestimmungen des betreffenden Vertrages oder dieses Abkommens und seiner Anlagen der ausschliesslichen Zuständigkeit eines Gerichts in einem Gläubigerstaate oder einer Schieds­instanz unterliegt. Ist eine solche ausschliessliche Zuständigkeit in den Bestimmungen des betreffenden Vertrages vorgesehen, so können Schuldner und Gläubiger im gegenseitigen Einvernehmen darauf verzichten; dem Gläubiger steht in diesem Falle das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Recht zu.
3. a. Die Bundesrepublik Deutschland wird ohne Rücksicht darauf, ob die Gegenseitigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zwischen dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, und der Bundes­republik Deutschland verbürgt ist, dem Gläubiger das Recht gewährleisten nach Massgabe der Bestimmungen der Absätze 1 und 4 dieses Artikels durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten und Schiedsinstanzen über eine Schuld durchzusetzen sofern die Entscheidungen ergangen sind
i. in einem Gläubigerstaate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
ii. in einem Gläubigerstaate vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens wenn der Schuldner die durch die Entscheidung festgesetzte Schuld nicht bestreitet.
b. Die deutschen Gerichte werden in anderen Verfahren über Schulden, die den Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung bilden, die von einem Gericht oder einer Schiedsinstanz in einem Gläubigerstaate vor dem Inkraft­treten dieses Abkommens erlassen ist, die Tatsachen, auf denen die Entscheidung beruht, als bewiesen ansehen, es sei denn, dass der Schuldner Beweis für das Gegenteil antritt. In diesem Falle ist der Gläubiger seinerseits berechtigt Gegenbeweis anzutreten und sich dabei auch auf das Beweisprotokoll des früheren Verfahrens zu beziehen. Der Betrag einer nichtvertrag­lichen Geldverbindlichkeit, der in einem Verfahren nach diesem Absatz durch eine Entscheidung eines deutschen Gerichts festgesetzt wird, gilt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a dieses Abkommens als in dem Zeitpunkt festgestellt, in dem die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts oder der Schiedsinstanz in einem Gläubigerstaate ergangen ist.
c. Die Bundesrepublik Deutschland wird dem Gläubiger das Recht gewährleisten, nach Massgabe der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten und Schiedsinstanzen über eine Schuld durchzusetzen, die in Deutschland vor dem 8. Mai 1945 oder innerhalb des Währungsgebietes der Deutschen Mark (West) nach dem 8. Mai 1945 ergangen sind.
4.  Die deutschen Gerichte können es ablehnen, die Entscheidung eines ausländi­schen Gerichts oder einer Schiedsinstanz – ausgenommen Entscheidungen einer nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen errichteten Schieds­instanz – gemäss den Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels anzu­erkennen und zu vollstrecken,
a. wenn das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nicht zuständig war oder die Zuständigkeit der Schiedsinstanz, welche die Entscheidung erlassen hat, nicht auf der Vereinbarung der beteiligten Parteien beruhte; oder
b. wenn dem Schuldner in dem Verfahren, das zu der Entscheidung des Gerichts oder der Schiedsinstanz geführt hat, das rechtliche Gehör nicht gewährt war; oder
c. wenn die Anerkennung der Entscheidung gegen den ordre public in der Bundesrepublik Deutschland verstossen würde; jedoch darf der Umstand, dass eine Entscheidung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen nicht im Einklang steht, nicht dazu führen, dass ihre Anerkennung und Vollstreckung, und zwar innerhalb der Grenzen dieses Abkommens und seiner Anlagen, als Verstoss gegen den ordre public im Sinne dieser Bestimmungen angesehen wird.
5.  Die Bundesrepublik Deutschland wird den in der Anlage I dieses Abkommens genannten Vereinigungen von Wertpapierinhabern (Bondholders’ Councils) oder entsprechenden Vereinigungen und den in Artikel VIII der Anlage II dieses Abkommens erwähnten Gläubigervertretungen das Recht gewährleisten, die Bedingungen des Regelungsangebots durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden festsetzen zu lassen, falls der Schuldner – ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland – es unterlässt, einen Vorschlag zur Regelung seiner bestehenden verbrieften Schuld gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Anlagen I und II dieses Abkommens zu machen.
6. a. Ein Schuldner, der es unterlässt, einen Regelungsvorschlag gemäss Anlage I oder II dieses Abkommens zu machen, hat in einem nach den Absätzen 1, 3 oder 5 dieses Artikels vor einem deutschen Gericht anhängig gemachten Verfahren keinen Anspruch auf die Vorteile der in Ziffer 7 Absatz 1 Buchstaben e der Anlage I oder in Artikel V Absatz 11 der Anlage II dieses Abkommens enthaltenen Härteklauseln. Bei der Festsetzung der Bedingungen des Regelungsangebots oder der Bedingungen für die Regelung der Schuld hat das Gericht die kürzeste Laufzeit festzusetzen, die gemäss den Bestimmungen der betreffenden Anlage bei der Regelung der Schuld in Betracht kommt. Das Gericht hat in seinem Urteil auszusprechen, dass der Schuldner dem Kläger die in Ziffer 7 Buchstabe h der Anlage I dieses Abkommens oder in Artikel X Absatz 2 der Anlage II dieses Abkommens erwähnten Kosten zu erstatten hat; diese Kosten sind sofort fällig und zahlbar. Das Gericht hat ferner den Schuldner zur Tragung der Kosten des Verfahrens und aller im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandener angemessener Kosten und Auslagen zu verurteilen, die bei einer nichtverbrieften Schuld dem Gläubiger oder bei einer verbrieften Schuld der Vereinigung der Wert­papierinhaber (Bondholders’ Council) oder einer entsprechenden Vereinigung oder der Gläubigervertretung entstanden sind.
b. Wenn ein Schuldner es unterlässt, seinen Beitritt gemäss Ziffer 22 der Anlage III dieses Abkommens zu vollziehen, ist der Gläubiger berechtigt, in einem nach den Absätzen 1 oder 3 dieses Artikels anhängig gemachten Verfahren seine Rechte gemäss den Bestimmungen der genannten Anlage durchzusetzen, jedoch sofern es sich um eine unmittelbar gegenüber dem Gläubiger bestehende Schuld eines deutschen Handels‑ oder Industrieschuldners im Sinne der genannten Anlage handelt, erst nach Ablauf von 30 Tagen nach der ersten Sitzung des in Ziffer 17 der genannten Anlage vorgesehenen Beratenden Ausschusses. Verurteilt das Gericht den Schuldner zur Zahlung der Schuld gemäss dieser Anlage, so bat das Gericht den Schuldner zur Tragung der Kosten des Verfahrens und aller im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandener angemessener Kosten und Auslagen des Gläubigers zu verurteilen.
c. Ein Schuldner, der es unterlässt, die gemäss Artikel 14 der Anlage IV dieses Abkommens erforderliche Beitrittserklärung abzugeben, hat in einem nach den Absätzen 1 oder 3 dieses Artikels vor einem deutschen Gericht anhängig gemachten Verfahren keinen Anspruch auf die Vorteile der in Artikel 11 dieser Anlage enthaltenen Härteklausel. Hat der Schuldner die Abgabe der Erklärung lediglich deshalb unterlassen, weil er das Bestehen der Schuld bestritten hat, so verliert er den Anspruch auf die Vorteile der Härteklausel nicht; er kann jedoch, sofern das in Artikel 15 der Anlage IV dieses Abkommens erwähnte Gericht oder Schiedsgericht das Bestehen der Schuld bejaht, die Vorteile der Härteklausel nur in Anspruch nehmen, wenn er binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts, die erforderliche Erklärung abgibt. Kann der Schuldner in einem Verfahren gemäss diesem Unterabsatz dann die Vorteile der Härteklausel nicht in Anspruch nehmen, so hat das Gericht den Schuldner zur Tragung der Gerichtskosten und angemessener Anwaltskosten des Klägers zu verurteilen.
7.  Die Bundesrepublik Deutschland wird dem Gläubiger das Recht gewährleisten, innerhalb der Grenzen dieses Abkommens und seiner Anlagen durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden seine Ansprüche gegen eine Person, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (Ost) ansässig ist, durch Befriedigung aus dem im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) belegenen Vermögen dieser Person durchzusetzen, wenn die Ansprüche aus einer Verbindlichkeit herrühren, die den Erfordernissen des Artikels 4 dieses Abkommens – abgesehen von den Erfordernissen hinsichtlich der Ansässigkeit des Schuldners – entspricht. Der Gläubiger kann Zahlung der ihm auf diese Weise zugeflossenen Beträge nach dem Ausland nur nach Massgabe der jeweils im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) geltenden Devisenbestimmungen verlangen.
Art. 18 Verjährungsfristen
1.  Der Schuldner ist nicht berechtigt, sich bei der Aufstellung eines Regelungsangebots oder bei der Regelung einer Schuld auf den Ablauf einer bis zum 1. Juni 1933 noch nicht abgelaufenen Verjährungs- ­oder Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Schuldverhältnis früher zu berufen, als von dem Zeitpunkt ab, der sich dadurch ergibt, dass der Lauf der betreffenden Frist vom 1. Juni 1933 bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt als gehemmt angesehen wird, in dem dieses Abkommen und die in Betracht kommende Anlage dieses Abkommens auf die Schuld anwendbar werden.
2.  Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gelten für den Zweck einer Regelung die in Absatz 1 erwähnten Verjährungs‑ und Ausschlussfristen, die auf die in den Abschnitten A und B der Anlage I dieses Abkommens bezeichneten verbrieften Schulden und auf die in Anlage II dieses Abkommens behandelten Schulden anwendbar sind, als nicht vor den jeweiligen Zeitpunkten abgelaufen, von denen ab gemäss den Bestimmungen der Anlage I Ziffer 8 b und des Artikels 15 dieses Abkommens die Annahme des vom Schuldner gemachten Regelungsangebots nicht mehr erfolgen kann.
3.  Nimmt der Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Artikels 15 dieses Abkommens ein Regelungsangebot an oder gibt er gemäss den gleichen Bestimmungen sein Einverständnis mit der Regelung einer Schuld, so wird damit eine Unterbrechung der Verjährungs- und Ausschlussfristen für die Geltendmachung eines Anspruchs aus diesem Schuldverhältnis bewirkt.
4.  Die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Fristen umfassen nicht Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde, ferner nicht die in § 12 Absatz 3 des deutschen Gesetzes über den Versicherungsvertrag und die in den deutschen Gesetzen über die Wertpapierbereinigung bestimmten Fristen.
5.  Die vorstehenden Bestimmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Fristen durch deutsches oder ein anderes Recht, durch Verfügung eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde, durch Vertrag oder eine andere Rechtshandlung bestimmt worden sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird sicherstellen, dass die vorstehenden Bestimmungen auch dann von deutschen Gerichten angewandt werden, wenn das Schuldverhältnis seinem Inhalt nach ausländischem Recht unterliegt.
Art. 19 Ergänzende Abkommen
1.  Abkommen auf Grund von Verhandlungen gemäss
a. Ziffer 11 der Anlage I dieses Abkommens (Forderungen aus Sprüchen des deutsch-griechischen Schiedsgerichts),
b. Ziffer 15 der Anlage I dieses Abkommens (Haftung für österreichische Regierungsschulden),
c. Artikel 10 der Anlage IV dieses Abkommens (Zahlungen in die Deutsche Verrechnungskasse),
d. der Unteranlage zu Anlage IV dieses Abkommens (Schweizerfranken Grundschulden)
sind von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (gegebenenfalls nach Genehmigung durch diese) den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zur Genehmigung vorzulegen.
2.  Jede dieser Vereinbarungen soll nach Genehmigung durch die genannten Regierungen in Kraft treten und in jeder Hinsicht als Anlage dieses Abkommens gelten. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird allen Parteien dieses Abkommens eine Notifikation hierüber zugehen lassen.
Art. 20 Reichsschulden aus mehrseitigen Abkommen
Zahlungen auf solche Schulden des Reichs oder im Auftrage des Reichs handelnder Stellen oder Personen, die aus dem Rückstand von Beiträgen oder aus Dienstleistungen auf Grund der Bestimmungen eines mehrseitigen internationalen Abkommens oder der Satzung einer internationalen Organisation herrühren, werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht ausgeschlossen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger in unmittelbare Verhandlungen über diese Schulden eintreten.
Art. 21 Erneuerung des in Anlage III enthaltenen Kreditabkommens
Anlage III dieses Abkommens umfasst alle Kreditabkommen, die nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Zwecke der Erneuerung des in dieser Anlage enthaltenen Kreditabkommens abgeschlossen werden. Jedes derartige Kreditabkommen kann Änderungen der Bestimmungen der Anlage III enthalten, muss jedoch darauf gerichtet sein, Mittel und Wege zur Wiederherstellung normaler Bedingungen für die Finanzierung des Aussenhandels der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Zweck dieses Abkommens zu schaffen.
Art. 22 Sozialversicherungsansprüche
1.  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird mit den Regierungen der beteiligten Gläubigerstaaten in Verhandlungen zum Zwecke der Regelung der Sozialversicherungsansprüche eintreten, die nach den deutschen, vor dem 8. Mai 1945 in Kraft gewesenen Gesetzen und Verordnungen für irgendeinen Zeitraum vor dem 8. Mai 1945 erwachsen sind, soweit solche Ansprüche nach der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von ihr übernommener Verpflichtungen als Verbindlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland oder als Verbindlichkeiten von Sozialversicherungsträgern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzusehen und nicht bereits in einem Abkommen mit der Regierung des beteiligten Gläubigerstaates behandelt worden sind. Das schliesst nicht aus, dass in solche Abkommen Bestimmungen aufgenommen werden, wonach in der Bundesrepublik Deutschland für die Sozialversicherung geltende Gesetze oder Verordnungen, die für Staatsangehörige anderer Staaten eine ungünstigere Behandlung als für deutsche Staatsangehörige vorsehen, keine Anwendung finden.
2.  Die Bundesrepublik Deutschland wird für die Regelung und für den Transfer in bezug auf die in dem vorhergehenden Absatz erwähnten Ansprüche, die nicht in Abkommen mit Regierungen von Gläubigerstaaten behandelt sind, Sorge tragen, vorausgesetzt, dass die Ansprüche Personen zustehen, die Staatsangehörige eines solchen Gläubigerstaates oder in einem solchen Gläubigerstaat ansässig sind, aus dem Zahlungen auf gleichartige Ansprüche an Personen, die Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland oder in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, ebenfalls transferiert werden können. Die in der Bundesrepublik Deutschland für die Sozialversicherung geltenden Gesetze und Verordnungen, die für Staatsangehörige anderer Staaten eine ungünstigere Behandlung als für deutsche Staatsangehörige vorsehen, finden dann keine Anwendung, wenn der beteiligte Gläubigerstaat mit Bezug auf Sozialversicherungszahlungen zwischen seinen Staatsangehörigen und deutschen Staatsangehörigen oder zwischen Personen, die in dem betreffenden Staat ansässig sind, und Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, nicht diskriminiert.
3.  Aus Sozialversicherungsleistungen erwachsene Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, die Personen zustehen, die Staatsangehörige eines Gläubigerstaates oder in einem Gläubigerstaat ansässig sind, und die nicht nach den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 dieses Artikels geregelt werden, sollen nach den Bestimmungen des Artikels 28 der Anlage IV dieses Abkommens geregelt werden.
Art. 23 Schulden aus der Privatversicherung
1.  Sind in zweiseitigen Vereinbarungen, die in Durchführung von Artikel 30 Absatz 1 der Anlage IV dieses Abkommens getroffen werden, Vorschriften über den Transfer von Zahlungen oder über Bezahlung in Deutscher Mark von solchen Schulden enthalten, die sich aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen oder ‑vereinbarungen irgendeiner Art ergeben oder mit derartigen Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang stehen, so müssen diese Vorschriften mit den Bestimmungen über die Regelung anderer Schuldenarten im Einklang stehen.
2.  Soweit bis zum 30. Juni 1953 keine zweiseitigen Vereinbarungen getroffen worden sind, werden die aus Versicherungs‑ und Rückversicherungsverträgen herrührenden Schulden gemäss den Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 31 der Anlage IV dieses Abkommens geregelt. Die Frist bis zum 30. Juni 1953 kann durch Übereinkunft verlängert werden. Gläubiger die in Staaten ansässig sind, mit denen bis dahin zweiseitige Vereinbarungen nicht getroffen sein werden, sollen hinsichtlich des Transfers von Zahlungen oder der Bezahlung in Deutscher Mark für jede Art von Schulden die günstigsten Bedingungen geniessen, die in einer gemäss Absatz 1 dieses Artikels geschlossenen zweiseitigen Vereinbarung für Schulden der gleichen Art vorgesehen sind.
Art. 24 Anwendung des Abkommens auf Berlin
1.  Nach Massgabe der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 5 erstreckt sich dieses Abkommen auf Berlin, das in den Grenzen seiner Zuständigkeit Verpflichtungen, die den von der Bundesrepublik Deutschland in diesem Abkommen und seinen Anlagen übernommenen entsprechen, ausführen wird.
2.  Dieses Abkommen soll bei oder nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 35 Absatz 2 für Berlin in Kraft treten, sobald die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland die Erklärung hinterlegt, dass allen in Berlin geltenden Rechtsvorschriften über das zur Anwendung dieses Abkommens auf Berlin erforderliche Verfahren genügt worden ist.
Art. 25 Verfahren bei der Wiedervereinigung Deutschlands
Bei der Wiedervereinigung Deutschlands werden die Parteien dieses Abkommens das Abkommen einer Nachprüfung unterziehen, und zwar ausschliesslich mit dem Ziele,
a. die Bestimmungen der Anlagen dieses Abkommens über Anpassungen, die bei bestimmten Schulden im Falle der Wiedervereinigung vorzunehmen sein werden, auszuführen, soweit sie dann nicht ohne weiteres wirksam werden sollen, und
b. die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Schulden von Personen auszudehnen, die in dem mit der Bundesrepublik Deutschland wiedervereinigten Gebiet ansässig sind, und
c. angemessene Anpassungen mit Bezug auf Schulden vorzunehmen, bei deren Regelung’ der Verlust von Vermögenswerten, die in dem mit der Bundes­republik Deutschland wiedervereinigten Gebiet belegen sind, oder die Unmöglichkeit ihrer Verwendung berücksichtigt worden ist.
Art. 26 Frühere Abkommen
Keine Bestimmung dieses Abkommens berührt die Wirksamkeit anderer Abkommen zur Regelung von Verbindlichkeiten, welche die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen hat.
Art. 27 Vorrang des Abkommens gegenüber seinen Anlagen
Falls Bestimmungen dieses Abkommens mit Bestimmungen einer seiner Anlagen nicht übereinstimmen, sind die Bestimmungen des Abkommens massgebend.
Art. 28 Schiedsgerichtshof
1.  Der Schiedsgerichthof für das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als «Schiedsgerichtshof» bezeichnet) wird für die nachstehend angegebenen Zwecke errichtet. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Aufbau des Schiedsgerichtshofes sowie die Bestimmungen über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit sind in der Satzung enthalten, die diesem Abkommen als Anlage IX beigefügt ist.
2.  Nach Massgabe der Bestimmungen des Absatzes 5 dieses Artikels ist der Schiedsgerichtshof ausschliesslich zuständig für alle diejenigen Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Parteien dieses Abkommens über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder seiner Anlagen, welche die Parteien nicht im Verhandlungswege beilegen können; jedoch gehören Streitigkeiten über die Aus­legung oder Anwendung des Artikels 34 dieses Abkommens nicht zur Zuständigkeit des Schieds­gerichtshofes oder anderer Gerichte oder Schiedsinstanzen. Ist die Bundesrepublik Deutschland an einem Verfahren vor dem Schiedsgerichtshof, das eine Streitigkeit zwischen Parteien dieses Abkommens betrifft, nicht beteiligt, so wird sie auf Verlangen einer beteiligten Partei ihrerseits an dem Verfahren als Partei teilnehmen.
3.  Der Schiedsgerichtshof ist ausschliesslich zuständig für Verfahren über die in Artikel 16 Absatz 2 der Anlage IV dieses Abkommens erwähnten Fragen die für die Auslegung der genannten Anlage grundsätzliche Bedeutung haben und ihm von einer Partei dieses Abkommens vorgelegt werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes berühren nicht die Zuständigkeit der Gemischten Kommission, wie sie in Artikel 31 Absatz 2 dieses Abkommens geregelt ist.
4.  Der Schiedsgerichtshof ist ausschliesslich zuständig für Anrufungsverfahren, die gemäss den Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 7 dieses Abkommens anhängig gemacht werden.
5.  Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels ist der Schiedsgerichtshof nicht zuständig für Streitigkeiten, die sich ausschliesslich auf die Auslegung oder Anwendung einer Anlage dieses Abkommens beziehen, sofern eine gemäss dieser Anlage errichtete Schiedsinstanz für die Entscheidung der betreffenden Frage über die Auslegung oder Anwendung zuständig ist. Diese Bestimmung bedeutet keine Einschränkung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes bei Streitigkeiten über die Frage, ob eine Entscheidung einer solchen Schiedsinstanz in Widerspruch zu Bestimmungen dieses Abkommens steht.
6.  Jede Partei dieses Abkommens, die an dem Gegenstand eines Verfahren vor dem Schiedsgerichtshof interessiert ist, ist berechtigt, an dem Verfahren als Partei teilzunehmen.
7.  Der Schiedsgerichtshof hat das ]Recht, Fragen, die sich auf seine Zuständigkeit beziehen, nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels selbst zu entscheiden.
8.  Die Entscheidung des Schiedsgerichtshofes ist endgültig und binden
a. in einem Verfahren gemäss Absatz 2 dieses Artikels für die Parteien der Streitigkeit und für jede andere Partei dieses Abkommens, die an dem Verfahren als Partei teilnimmt;
b. in einem Verfahren gemäss Absatz 3 dieses Artikels für die Partei dieses Abkommens, welche die Frage dem Schiedsgerichtshof vorgelegt hat, und für jede andere Partei dieses Abkommens, die an dem Verfahren als Partei teilnimmt;
c. in einem Anrufungsverfahren gemäss Absatz 4 dieses Artikels für die Partei oder die Parteien des Anrufungsverfahrens.
9.  Die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichtshofes wird nicht dadurch berührt, dass eine Partei einer Streitigkeit sich auf das vor dem Schiedsgerichtshof anhängige Verfahren nicht einlässt.
10.  Alle gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen errichteten Schiedsinstanzen, ausgenommen der Schiedsgerichtshof selbst, sind bei der Entscheidung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und seiner Anlagen an die einschlägigen Entscheidungen des Schiedsgerichtshofes gebunden.
11.  Auf Ersuchen einer Partei dieses Abkommens erstattet der Schiedsgerichtshof Gutachten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens (ausgenommen die Auslegung oder Anwendung des Artikels 34 dieses Abkommens). Solche Gutachten haben keine bindende Wirkung.
Art. 29 Schiedsverfahren nach Anlage I
1.  An Verfahren vor einem Schiedsgericht, das für die Entscheidung von Streitigkeiten gemäss Ziffer 7 Absatz 1 Buchstabe g der Anlage I dieses Abkommens vorgesehen ist, können nur diejenigen Vereinigungen von Wertpapierinhabern (Bond­holders’ Councils) oder entsprechende Vereinigungen, die von den Regierungen der Staaten, in denen sie gebildet sind, als Vertreter der Wertpapierinhaber in diesen Staaten anerkennt sind (im folgenden als «Gläubigervertretungen» bezeichnet) auf der einen Seite und Schuldner auf der anderen Seite als Parteien teilnehmen.
2.  Ein Schiedsgericht der in dem vorstehenden Absatz bezeichneten Art besteht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, aus drei in folgender Weise ernannten Mitgliedern:
a. einem Mitglied, das vom Schuldner zu ernennen ist;
b. einem Mitglied, das von der betreffenden Gläubigervertretung zu ernennen ist, oder, wenn mehrere Gläubigervertretungen beteiligt sind, von diesen gemeinsam;
c. einem dritten Mitglied als Obmann, das von den gemäss den Buchstaben a und b dieses Absatzes ernannten Schiedsrichtern zu wählen ist. Der Obmann darf weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch diejenige eines Staates besitzen, in dem eine als Partei an dem Verfahren teilnehmende Gläubigervertretung gebildet ist.
3.  Binnen 90 Tagen, gerechnet von dem Tage, an dem eine der Parteien des Verfahrens der anderen Partei die Ernennung ihres Schiedsrichters mitgeteilt hat, hat die andere Partei ihrerseits einen Schiedsrichter zu ernennen. Ernennt die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so wird er auf Antrag der Partei, welche die Mitteilung gemacht hat, von der Internationalen Handelskammer ernannt.
4.  Einigen sich die beiden Schiedsrichter binnen 30 Tagen, gerechnet von dem Tage der Ernennung des zuletzt ernannten Schiedsrichters, nicht auf einen Obmann, so wird er auf Antrag eines der beiden Schiedsrichter durch die Internationale Handelskammer ernannt. Die Bestimmung des Absatzes 2 Buchstabe c dieses Artikels über die Staatsangehörigkeit gilt auch für diese Ernennung.
5.  Stirbt ein Mitglied des Schiedsgerichts oder fällt ein Mitglied wegen Erkrankung, Niederlegung des Amtes oder Nichtausübung seiner Amtspflichten aus, so wird die Stelle binnen 30 Tagen, nachdem sie frei geworden ist, in gleicher Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung neu besetzt.
6.  Das Schiedsgericht gibt sich seine eigene Verfahrensordnung. Ist eine solche Verfahrensordnung nicht erlassen oder regelt sie das Verfahren nicht erschöpfend, so ist insoweit die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer anzuwenden.
7.  Die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Konversion, die Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens war, ist hinsichtlich der Bedingungen des Regelungsangebots für die Parteien des Verfahrens bindend; die Gläubigervertretung hat den Wertpapierinhabern die Annahme des Angebotes zu empfehlen, sofern das Angebot den anderen in der Anlage I dieses Abkommens festgelegten Erfordernissen entspricht.
Art. 30 Beteiligung der Anleihetreuhänder nach Anlage II
1.  Der gemäss Artikel IX der Anlage II dieses Abkommens errichtete Schieds‑ und Vermittlungsausschuss macht dem Treuhänder einer verbrieften Schuld, auf welche die genannte Anlage Anwendung findet, Mitteilung von jedem bei dem Ausschuss anhängigen Verfahren über die Regelung der Schuld. Der Treuhänder kann binnen 20 Tagen nach Zustellung der Mitteilung an dem Verfahren als Partei teilnehmen.
2.  Um den Treuhänder einer verbrieften Schuld bei der Entlastung von einer Verantwortung zu unterstützen, die er gegenüber Inhabern dieser Schuldverschreibungen gegebenenfalls hat, wird der Schuldner in dem Zeitpunkt, in dem er der Gläubigervertretung gemäss Artikel VII der Anlage II dieses Abkommens einen Vorschlag für ein Regelungsangebot vorlegt, dem Treuhänder dieser Schuldverschreibungen ebenfalls eine Abschrift davon vorlegen. Der Treuhänder kann dem Schuldner und der Gläubigervertretung die Einwendungen mitteilen, die er gegen die Bedingungen des zur Erörterung stehenden Angebots gegebenenfalls hat; diese Einwendungen sind bei diesen Erörterungen zur Prüfung vorzulegen.
3.  Vor dem Abschluss einer endgültigen Vereinbarung mit der Gläubigervertretung über die Bedingungen des Regelungsangebotes wird der Schuldner dem Treuhänder die Bedingungen dieses Regelungsangebotes schriftlich mitteilen. Binnen zehn Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung kann der Treuhänder dem Schieds- und Vermittlungsausschuss Einwendungen gegen die Bedingungen des Regelungs­angebotes in bezug auf alle Fragen vorlegen, bei denen er nach den Bedingungen des bestehenden Vertrages nach seinem Ermessen feststellt, dass er gegenüber Inhabern dieser Schuldverschreibungen eine Verantwortung hat. Der Schieds‑ und Ver­mittlungsausschuss wird der Gläubigervertretung und dem Schuldner die Einleitung des Verfahrens durch Zustellung mitteilen. Die Gläubigervertretung und der Schuldner können binnen 20 Tagen nach Zustellung dieser Mitteilung ebenfalls an dem Verfahren als Parteien teilnehmen. Die Zuständigkeit des Schieds‑ und Vermittlungsausschusses für ein solches Verfahren wird dadurch nicht berührt, dass die Gläubigervertretung oder der Schuldner sich auf das Verfahren nicht einlässt. Erfolgt innerhalb der oben bezeichneten Frist von zehn Tagen keine Anrufung der Schiedsinstanz, so kann der Schuldner die vorgeschlagene Vereinbarung mit der Gläubigervertretung abschliessen.
4.  Eine Entscheidung des Schieds‑ und Vermittlungsausschusses in einem Verfahren gemäss Absatz 3 dieses Artikels ist für die Gläubigervertretung und den Schuldner in gleichem Umfange bindend wie im zweiten Absatz der Ziffer 1 des Artikels IX der Anlage II dieses Abkommens vorgesehen. Nimmt ein Treuhänder gemäss Absatz 1 oder 3 dieses Artikels an einem Verfahren als Partei teil, so hat er in diesem Verfahren die gleichen Rechte wie jede andere Partei dieses Verfahrens.
Art. 31 Gemischte Kommission nach Anlage IV
1.  Die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Aufbau der in Artikel 16 der Anlage IV dieses Abkommens vorgesehenen Gemischten Kommission sowie die Bestimmungen über die Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit sind in der Satzung enthalten, die diesem Abkommen als Anlage X beigefügt ist.
2.  Die Gemischte Kommission ist zuständig für die Entscheidung
a. von Meinungsverschiedenheiten zwischen Gläubigern und Schuldnern über die Auslegung der Anlage IV dieses Abkommens, die ihr vorgelegt werden entweder durch den Gläubiger und den Schuldner gemeinsam oder durch einen Gläubiger oder einen Schuldner, dessen Regierung erklärt, dass die zu entscheidende Frage nach ihrer Auffassung für die Auslegung der genannten Anlage von allgemeiner Bedeutung sei;
b. von Fällen, die Gegenstand eines Verfahrens vor einem gemäss Artikel 17 der Anlage IV dieses Abkommens errichteten Schiedsgericht sind und die der Gemischten Kommission gemäss Artikel 16 der genannten Anlage von einer Partei dieses Abkommens oder von dem Schiedsgericht selbst unter Berufung darauf vorgelegt werden, dass es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung der Anlage IV handle; in Fällen jedoch, in denen das Schiedsgericht gemäss Artikel 11 der Anlage IV dieses Abkommens angerufen ist, darf der Gemischten Kommission nur diejenige Frage zur Entscheidung vorgelegt werden, die für die Auslegung der genannten Anlage grundsätzliche Bedeutung hat.
3.  Jede Partei dieses Abkommens, die an dem Gegenstand eines Verfahrens vor der Gemischten Kommission interessiert ist, ist berechtigt, an dem Verfahren als Partei teilzunehmen.
4.  Die Entscheidungsbefugnis der Gemischten Kommission wird nicht dadurch berührt, dass eine an der Streitigkeit beteiligte Partei sich auf das vor der Gemischten Kommission anhängige Verfahren nicht einlässt.
5.  Die Gemischte Kommission hat das Recht, Fragen, die sich auf ihre Zuständigkeit beziehen, nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels selbst zu entscheiden.
6.  Die Entscheidung der Gemischten Kommission ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 7 dieses Artikels endgültig und bindend
a. für die Parteien des bei ihr anhängigen Verfahrens;
b. für jede Partei einer Streitigkeit, die gemäss Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels der Gemischten Kommission vorgelegt worden ist;
c. für eine Partei dieses Abkommens, die gemäss Absatz 2, Buchstabe b dieses Artikels einen Fall oder eine Frage zur Entscheidung vorlegt;
d. für das Schiedsgericht, das die Frage selbst vorgelegt hat oder in dessen Verfahren die Vorlegung erfolgt ist, in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels;
e. hinsichtlich einer Regelungsbedingung für eine Schuld, wenn diese Regelungsbedingung Gegenstand des Verfahrens war.
7.  Jede Partei dieses Abkommens ist berechtigt, gegen eine Entscheidung der Gemischten Kommission binnen 30 Tagen, nachdem sie erlassen ist, den Schieds­gerichtshof anzurufen unter Berufung darauf, dass die Entscheidung eine Frage von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung betreffe. Die Anrufung kann nur wegen solcher aus der Entscheidung sich ergebender Fragen erfolgen, bezüglich derer die anrufende Partei geltend macht, dass sie allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung hätten. Hat der Schiedsgerichtshof über die betreffende Frage entschieden, so hat die Gemischte Kommission in dem Verfahren, das zu der Anrufung geführt hat, alle Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um der Entscheidung des Schieds­gerichtshofes Geltung zu verschaffen.
Art. 32 Schiedsgericht für Streitigkeiten aus Anlage IV
1.  Haben sich ein Gläubiger und ein Schuldner gemäss Artikel 17 Absatz 5 der Anlage IV dieses Abkommens darauf geeinigt, eine Streitigkeit einem Schieds­gericht vorzulegen, so hat jeder von ihnen binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Einigung, einen Schiedsrichter züi ernennen. Sind mehrere Gläubiger oder Schuldner beteiligt, so wird der Schiedsrichter von den Gläubigern oder den Schuldnern gemeinsam ernannt. Hat eine Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb der genannten Frist ernannt, so ist die andere Partei der Streitigkeit berechtigt, die Ernennung des Schiedsrichters bei der Internationalen Handelskammer zu beantragen. Die beiden Schiedsrichter wählen binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Ernennung des zuletzt ernannten Schiedsrichters, einen dritten Schiedsrichter als Obmann. Wird der Obmann nicht innerhalb dieser Frist gewählt, so kann jede der beiden Parteien die Ernennung bei der Internationalen Handelskammer beantragen.
2. a. Ein Gläubiger, der ein Schiedsgericht gemäss Artikel 11 Absatz 2 der Anlage IV dieses Abkommens anruft, hat binnen 30 Tagen, nachdem ihm die Entscheidung des deutschen Gerichts zugestellt worden ist,
i. dem deutschen Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, die Anrufung mitzuteilen;
ii. dem Schuldner den Namen des Schiedsrichters mitzuteilen, den er für das Schiedsgericht ernannt hat.
b. Mit dem Eingang der in Unterabsatz a i dieses Absatzes vorgesehenen Mitteilung ist das Verfahren für alle deutschen Gerichtsinstanzen mit der Wirkung beendet, dass aus der Entscheidung, soweit sie sich auf die Schuld bezieht, die Gegenstand der Berufung ist, keine Rechte hergeleitet werden können.
c. Binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage des Erhalts der in Unterabsatz a ii dieses Absatzes vorgesehenen Mitteilung, hat der Schuldner dem Gläubiger den Namen des Schiedsrichters mitzuteilen, den er für das Schiedsgericht ernannt hat. Macht der Schuldner diese Mitteilung nicht innerhalb der vor­geschriebenen Frist, so ist der Gläubiger berechtigt, die Ernennung des Schiedsrichters bei der Internationalen Handelskammer zu beantragen. Entsprechend dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren ist ein dritter Schiedsrichter als Obmann zu wählen.
d. Für ein gemäss den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 der Anlage IV dieses Abkommens angerufenes Schiedsgericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, gilt folgendes: Das Schiedsgericht i. tagt, sofern die Parteien des Verfahrens nichts anderes vereinbaren, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland;
ii. hat die Grundsätze anzuwenden, die sich aus Artikel 11 Absatz 1 der Anlage IV dieses Abkommens ergeben;
iii. verhandelt die Streitsache in vollem Umfang von neuem.
e. Wird im Laufe eines Verfahrens, das vor einem Schiedsgericht auf Grund einer Anrufung gemäss den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 der Anlage IV dieses Abkommens anhängig ist, der Gemischten Kommission eine Frage gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens vorgelegt, so setzt das Schiedsgericht unverzüglich das Verfahren aus, bis eine rechtskräftige Entscheidung der Gemischten Kommission über die Frage ergangen ist. Nachdem eine solche Entscheidung ergangen ist, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren fort und trifft die erforderlichen Massnahmen, um der Entscheidung Geltung zu verschaffen.
3.  Hat ein Schiedsgericht über die Auslegung der Anlage IV dieses Abkommens zu entscheiden, so ist es an die einschlägigen Entscheidungen der Gemischten Kommission gebunden.
4.  Stirbt ein Mitglied des Schiedsgerichts oder fällt ein Mitglied wegen Erkrankung, Niederlegung des Amtes oder Nichtausübung seiner Amtspflichten aus, so wird die Stelle binnen 30 Tagen, nachdem sie frei geworden ist, in gleicher Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung neu besetzt.
5.  Das Schiedsgericht kann darüber befinden, wie die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Anwaltsgebühren zu tragen sind; in einem Anrufungsverfahren gemäss Absatz 2 dieses Artikels kann es ausserdem darüber befinden, welche Partei des Verfahrens die Kosten des Verfahrens vor dem deutschen Gericht zu tragen hat oder wie diese Kosten unter den Parteien zu verteilen sind. Trifft das Schiedsgericht keine Entscheidung über die Kosten, so trägt jede Partei des Verfahrens ihre eigenen Kosten; die Kosten des Verfahrens vor dem Schiedsgericht und gegebenenfalls die Kosten des Verfahrens vor dem deutschen Gericht trägt in diesem Falle die Gläubiger- und die Schuldnerseite je zur Hälfte.
6.  Ist ein Verfahren vor dein Schiedsgericht anhängig, so kann der Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht nur mit Zustimmung aller beteiligten Parteien zurückgenommen werden.
7.  Nach Massgabe der Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 17 der Anlage IV dieses Abkommens gibt sich das Schiedsgericht seine eigene Verfahrensordnung. Ist eine solche Verfahrensordnung nicht erlassen oder regelt sie das Verfahren nicht erschöpfend, so ist insoweit die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer anzuwenden.
8.  Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und für die beteiligten Par­teien bindend.
Art. 33 Streitigkeiten im Zusammenhang mit Entflechtungsverfahren
Der Schiedsgerichtshof oder eine andere gemäss diesem Abkommen oder seinen Anlagen errichtete Schiedsinstanz ist nicht zuständig für Angelegenheiten, über die ausdrücklich Verfügung getroffen ist, sei es durch einen Plan, der von der Alliierten Hohen Kommission, den von ihr zur Bearbeitung derartiger Angelegenheiten bestimmten nachgeordneten Dienststellen oder von einer diese Befugnisse der Alliierten Hohen Kommission später übernehmenden Stelle genehmigt ist, sei es durch eine Anordnung oder Verordnung, die von den genannten Stellen auf Grund der Gesetze der Alliierten Hohen Kommission Nr. 27 (Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaues und der deutschen Eisen- und Stahlindustrie) oder Nr. 35 (Aufspaltung des Vermögens der I. G. Farbenindustrie AG.) erlassen ist. Bei jeder derartigen Verfügung haben der Gläubiger und der Schuldner, die alliierten Behörden und der Prüfungsausschuss die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen anzuwenden. Ergibt sich in einer Angelegenheit eine Streitigkeit über eine Frage der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Anlagen, so ist diese Streitigkeit vor Genehmigung eines Planes oder vor dem Erlass einer Anordnung oder Verordnung, durch die über die Angelegenheit verfügt wird, dem Schieds­gerichtshof oder einer anderen gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen zuständigen Schiedsinstanz zur Entscheidung vorzulegen. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Zuständigkeit des Schieds­gerichtshofes oder einer anderen gemäss diesem Abkommen oder seinen Anlagen gebildeten Schiedsinstanz für Angelegenheiten, über die nicht ausdrücklich in der oben erwähnten Weise durch einen Plan, eine Anordnung oder Verordnung verfügt ist, oder für Angelegenheiten, die auf Umständen beruhen, die nach dem Inkrafttreten eines derartigen Planes oder einer derartigen Anordnung oder Verordnung eintreten.
Art. 34 Konsultation
Im Interesse einer beständigen und wirksamen Durchführung dieses Abkommens und seiner Anlagen zur Zufriedenheit aller Beteiligten wird, unbeschadet der von der Bundesrepublik Deutschland übernommenen Verpflichtungen, folgendes vorgesehen:
a. Die hauptsächlich beteiligten Parteien dieses Abkommens werden in Beratungen eintreten, wenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung eines Gläubigerstaates, auf den ein wesentlicher Anteil an den durch dieses Abkommen erfassten Schulden entfällt, darum ersucht. Alle Parteien dieses Abkommens sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen; im Falle ihrer Teilnahme können sie Vertreter der in Betracht kommenden Gläubiger oder Schuldner ihres Staates hinzuziehen.
b. Befassen sich die Beratungen mit einer Lage, in der sich die Bundesrepublik Deutschland nach ihrer Auffassung Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Auslandsverbindlichkeiten gegenübersieht, so ist allen massgeblichen wirtschafts‑, finanz‑ und währungspolitischen Gesichtspunkten Beachtung zu schenken, die auf die Transferfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch innere und äussere Umstände beeinflusst wird, und auf die beständige Erfüllung der Verpflichtungen der Bundesrepublik nach diesem Abkommen und seinen Anlagen sowie nach den Abkommen über die Nachkriegs‑Wirtschaftshilfe Bezug haben. Die Grundsätze, von denen sich die Konferenz über Deutsche Auslandsschulden leiten liess, die Ziele, die sie verfolgte, und die Zusage der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, alles in ihren Kräften stehende zu tun, um die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu sichern, sind gebührend zu berücksichtigen. Auf Beschluss der an den Beratungen hauptsächlich beteiligten Parteien dieses Abkommens ist der Rat geeigneter internationaler Organisationen oder anderer unabhängiger Sachverständiger einzuholen. Ein entsprechendes Ersuchen kann von der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen hauptsächlich beteiligten Partei dieses Abkommens gestellt werden.
Art. 35 Inkrafttreten
1.  Jede Regierung, die dieses Abkommen unterzeichnet hat, hinterlegt, nachdem sie gemäss ihren verfassungsrechtlichen Erfordernissen das Abkommen ratifiziert oder genehmigt hat, bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland eine Ratifikationsurkunde oder eine Notifikation darüber, dass das Abkommen genehmigt worden ist.
2.  Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika die nach Absatz 1 dieses Artikels erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland hinterlegt haben. Das Abkommen tritt mit Wirkung gegenüber allen Unterzeichnerregierungen in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation hinterlegt haben. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird allen Unterzeichnerregierungen den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Regierungen, für die es in Kraft getreten ist, mitteilen.
3.  Für jede Unterzeichnerregierung, die nach dem Inkrafttreten gemäss Absatz 2 dieses Artikels die erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation hinterlegt, tritt dieses Abkommen mit dem Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde oder Notifikation in Kraft. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird den übrigen Unterzeichnerregierungen und den diesem Abkommen gemäss Artikel 36 beigetretenen Regierungen diese Hinter­legung und den Tag, an dem sie erfolgt ist, mitteilen.
Art. 36 Beitritt
1.  Jede Regierung, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika oder von einer dieser Regierungen und von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterzeichnung dieses Abkommens eingeladen worden ist, kann nach Massgabe der Einladung das Abkommen unterzeichnen oder ihm beitreten. Jede andere Regierung, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens diplomatische Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland aufnimmt, kann diesem Abkommen beitreten. Dies geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, die diese Hinterlegung und den Tag, an dem sie erfolgt ist, den anderen Unterzeichnerregierungen und denjenigen Regierungen mitteilt, die bereits beigetreten sind.
2.  Dieses Abkommen tritt für jede beitretende Regierung mit der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten gemäss Artikel 35 dieses Abkommens, in Kraft.
Art. 37 Ausdehnung des Abkommens auf bestimmte Gebietsteile
1.  Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung, bei Gelegenheit ihres Beitritts oder jederzeit später durch Notifikation gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland erklären, dass dieses Abkommen von dem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt ab sich auf alle oder bestimmte Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.
2.  Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird den Unterzeichnerregierungen und den Regierungen, die beigetreten sind, die ihr gemäss diesem Artikel zugegangenen Notifikationen mitteilen.
Art. 38 Vorbehalte und Einschränkungen
1.  Jede Regierung, die eine Ratifikationsurkunde, eine Notifikation der Genehmigung oder eine Urkunde des Beitritts zu diesem Abkommen mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung oder von einer Einladung abweichend hinterlegt, gilt erst dann als Partei dieses Abkommens, wenn der Vorbehalt, die Einschränkung oder die Abweichung zurückgezogen oder von allen Parteien dieses Abkommens angenommen worden ist.
2.  Die mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung abgegebene Notifikation gemäss Artikel 37 wird erst dann wirksam, wenn die Einschränkung oder der Vorbehalt zurückgezogen oder von allen Parteien dieses Abkommens angenommen worden ist.
Anmerkung. Die Überschriften zu den Artikeln des Abkommens haben für den Inhalt des Abkommens keine Bedeutung.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommens, dem die Anlagen I bis X beigefügt sind, unterschrieben.
Geschehen zu London am siebenundzwanzigsten Tage des Monats Februar des Jahres neunzehnhundertdreiundfünfzig, in drei Originaltexten in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermassen authentisch sind; die Texte sollen in den Archiven der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland hinterlegt werden, die jeder unterzeichnenden oder beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften der Texte zusenden wird.
Folgende Staaten haben das Abkommen am 27. Februar 1953 unterzeichnet: Belgien, Ceylon, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Jugoslawien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Pakistan, Schweden, Schweiz, Spanien, Süd­afrikanische Union, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, die Ver­einigten Staaten von Amerika.

Anlage I

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 3 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren. Zusätzliche Absprachen, die im Zusammenhang mit dieser Anlage nach Beendigung der Konferenz von den beteiligten Parteien getroffen wurden, erschei­nen als Unteranlagen A bis E.

Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung von Reichsschulden und Schulden anderer öffentlich‑rechtlicher Körperschaften

A. Reichsschulden

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als Bundesregierung bezeichnet) wird den Inhabern von Schuldverschreibungen für folgende Beträge die Aufbringung und die Zählung nach dem Ausland anbieten:
1.  Die 7% äussere (Dawes‑)Anleihe von 1924
a. Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden Kupontermin ab Zinsen in Höhe von 5½ v. H. jährlich auf die amerikanische Tranche und 5 v. H. jährlich auf die anderen Tranchen.
b. Vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag von 3 v. H. jährlich bei der amerikanischen Tranche und von 2 v. H. jährlich bei den anderen Tranchen diesen Zinszahlungen zugeschlagen; er bildet mit ihnen zusammen eine feste Gesamtannuität.
c. Der Fälligkeitstermin wird bis zum Jahre 1969 hinausgeschoben.
d. Ausstehende Zinsrückstände werden zu einem Satz von 5 v. H. ohne Zinseszinsen neu berechnet; für die sich ergebende Gesamtsumme wird die Bundesregierung Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren ausgeben, die zu 3 v. H. jährlich verzinslich und nach 5 Jahren mit 2 v. H. jährlich zu tilgen sind. Auf Schuldverschreibungen für Zinsrückstände, die bis zum 31. Dezember 1944 fällig waren, wird Zahlung vom 15. April 1953 an erfolgen. Schuldverschreibungen über den Restbetrag werden nicht vor der Wiedervereinigung Deutschlands ausgegeben; von diesem Zeitpunkt ab beginnen die Zahlungen auf diese Schuldverschreibungen.
e. Im übrigen bleiben die Bedingungen der ursprünglichen Anleiheverträge bestehen.
f. Alle mit der Durchführung der vorstehenden Änderungen der ursprünglichen Verträge verbundenen Kosten werden von der Bundesregierung getragen.
2.  Die 5½% Internationale (Young‑)Anleihe von 1930
a. Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden Kupontermin ab Zinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich auf die amerikanische Tranche und 4½ v. H. jährlich auf die anderen Tranchen.
b. Vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag von 1 v. H. jährlich diesen Zinszahlungen zugeschlagen; er bildet mit ihnen zusammen eine feste Gesamtannuität.
c. Der Fälligkeitstermin wird bis zum Jahre 1980 hinausgeschoben.
d. Ausstehende Zinsrückstände werden zu einem Satz von 4½ v. H. ohne Zinseszinsen neu berechnet; für die sich ergebende Gesamtsumme wird die Bundesregierung Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren ausgeben, die zu 3 v. H. jährlich verzinslich und nach 5 Jahren mit 1 v. H. jährlich zu tilgen sind. Auf Schuldverschreibungen für Zinsrückstände, die bis zum 31. Dezember 1944 fällig waren, wird Zahlung vom 15. April 1953 an erfolgen³. Schuldverschreibungen über den Restbetrag werden nicht vor der Wiedervereinigung Deutschlands ausgegeben; von diesem Zeitpunkt ab beginnen die Zahlungen auf diese Schuldverschreibungen.
e. Die auf die verschiedenen Tranchen der 5½% Internationalen Anleihe von 1930 fälligen Beträge sind lediglich in der Währung des Emissionslandes zahlbar. In Anbetracht der gegenwärtigen Wirtschafts- und Finanzlage in Deutschland besteht Einvernehmen darüber, dass als Grundlage für die Berechnung dieses Betrages in fremder Währung der Dollarbetrag dienen soll, dem die in der Währung des Emissionslandes fällige Zahlung entsprochen haben würde, umgerechnet zu dem im Zeitpunkt der Emission der Anleihe massgebenden Wechselkurs. Der auf diese Weise ermittelte Nominalbetrag in US‑Dollar wird dann zum Wechselkurs vom 1. August 1952 wieder in die betreffenden Währungen umgerechnet.
Sollte sich der am 1. August 1952 für eine der Emissionswährungen massgebende Wechselkurs später um 5 v. H. oder mehr ändern, so sind die nach diesem Zeitpunkt fälligen Raten zwar nach wie vor in der Währung des Emissionslandes zu leisten; sie sind jedoch auf der Grundlage der Währung mit der geringsten Abwertung (im Verhältnis zu dem Wechselkurs vom 1. August 1952) zu berechnen und zu dem im Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Zahlung massgebenden Wechselkurs wieder in die Emissionswährung umzurechnen.
f Im übrigen bleiben die Bedingungen der ursprünglichen Anleiheverträge bestehen.
g. Alle mit der Durchführung der vorstehenden Änderungen der ursprünglichen Verträge verbundenen Kosten werden von der Bundesregierung getragen.
3.  Die 6%, äussere (Zündholz‑)Anleihe von 1930
a. Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden Kupontermin ab Zinsen in Höhe von 4 v. H. jährlich.
b. Vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag von 1¼ v. H. diesen Zinszahlungen zugeschlagen; er bildet mit ihnen zusammen eine feste Gesamtannuität.
c. Zinsrückstände werden zu einem Satz von 4 v. H. ohne Zinseszinsen neu berechnet, im übrigen aber ebenso behandelt wie die Rückstände aus der Young‑Anleihe.
d. Der Fälligkeitstermin wird bis zum Jahre 1994 hinausgeschoben.
e. Solange die Bedienung der Zündholz‑Anleihe nach den Bestimmungen dieser Regelung durchgeführt wird, werden die Zins‑ und Tilgungsbeträge für die Anleihe bei der Skandinaviska Banken in Stockholm (Schweden) gezahlt, und zwar in Schwedischen Kronen im Gegenwert des in US‑Dollar geschuldeten Betrages zu dem am Fälligkeitstage massgebenden Wechselkurs.
f. Im übrigen wird, von den Sicherheiten abgesehen, die Zündholz‑Anleihe ebenso wie die Young‑Anleihe behandelt.
4.  Schuldverschreibungen der Konversionskasse
Für Schuldverschreibungen und Scrips der Konversionskasse wird sich die Bundesregierung zu folgenden Zahlungen verpflichten:
a. Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden Kupon‑ oder Fälligkeitstermin ab Zinsen zu den ursprünglichen vertraglichen Sätzen;
b. vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag vom 2 v. H. jährlich diesen Zinszahlungen zugeschlagen; er bildet mit ihnen zusammen eine feste Gesamtannuität;
c. die Fälligkeitstermine dieser Schuldverschreibungen werden gegenüber den bestehenden Fälligkeitsterminen um 17 Jahre hinausgeschoben;
d. zwei Drittel der zu den vertraglichen Sätzen berechneten Zinsrückstände werden gestrichen. Das verbleibende Drittel wird fundiert; es wird zu den gleichen Sätzen wie die ursprünglichen Schuldverschreibungen verzinst und getilgt;
e. im übrigen bleiben die ursprünglichen Verträge dieser Schuldverschreibungen bestehen;
f. alle mit der Durchführung der vorstehenden Änderungen der ursprünglichen Verträge verbundenen Kosten werden von der Bundesregierung getragen;
g. auf Reichsmark lautende Schuldverschreibungen und Scrips werden im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark umgestellt.
5.  Über gewisse kleine Fremdwährungsverbindlichkeiten von Reichsbahn und Reichspost, soweit sie nicht in Anlage IV behandelt sind, werden Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und den Gläubigern stattfinden.
6.  Reichsmarkschulden des Reiches, der Reichsbahn, der Reichspost und des Staates Preussen
Dem Wunsche der Gläubigervertreter entsprechend wird sich die Bundesregierung verpflichten:
a. ausländischen Gläubigem auf Verlangen und in Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung die Vorteile und Entschädigungen zuzugestehen, die deutschen Gläubigern im Zusammenhang mit der Währungsreform gewährt worden sind oder künftig gewährt werden sollten;
b. ausländischen Gläubigern beim Erlass eines künftigen deutschen Gesetzes über die Umstellung und Regelung von Schulden die vorteilhafteste Regelung zuzugestehen, die sich daraus für deutsche Gläubiger ergibt;
c. falls das unter b erwähnte Gesetz nicht vor dem 1. Januar 1954 verkündet wird oder sich nicht auf alle Schuldenkategorien erstreckt, vor dem 1. April 1954 in Verhandlungen mit den ausländischen Gläubigervertretern einzutreten. Diese behalten sich das Recht vor, im Verlaufe dieser Verhandlungen eine Sonderregelung zu verlangen.
Diese Verpflichtung gilt für alle Reichsmarkschulden des Reichs, der Reichsbahn und der Reichspost, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Form von Schuldverschreibungen (Schatzanweisungen, Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld usw.) verbrieft sind oder nicht.
d. Die Bundesregierung verpflichtet sich ferner, in gleicher Weise bei der künftigen Bedienung der Reichsmarkverbindlichkeiten des Staates Preussen zu verfahren.
³ Es ist nunmehr vereinbart worden, dass der zweite Satz des Absatzes 2 d wie folgt lauten soll: «Auf Schuldverschreibungen für Zinsrückstände, die bis zum 31. Dezember 1944 fällig waren, wird am 1. Juni 1953 Zahlung auf den ersten Kupon über Zinsen für sechs Monate erfolgen.»

B. Von den Ländern, Gemeinden und ähnlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland ausgegebene, oder garantierte Auslandsschuldverschreibungen

7.    Die Schuldner sollen folgende Beträge zahlen, die von der Bundesregierung transferiert werden sollen:
(1).
Schuldverschreibungen mit Ausnahme der vom Staate Preussen ausgege ­benen: a. Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden Kupontermin ab 75 v. H. der ursprünglichen vertraglichen Zinsen (als Mindestsatz 4 v. H. jährlich, als Höchstsatz 5¹/4 v. H. jährlich) oder den in dem ursprünglichen Vortrag vorgesehenen Zinssatz, falls dieser unter 4 v. H. jährlich liegt;
b. Zinsen zu den gleichen Sätzen für zwei Drittel der Zinsrückstände (soweit sie nicht bereits durch Schuldverschreibungen der Konversionskasse oder auf Grund ähnlicher vereinbarter Regelungen gedeckt sind); diese Rückstände sind zu fundieren;
c. von den ersten auf den 31. März 1958 folgenden Kupontermin ab wird diesen Zinszahlungen ein Tilgungsbetrag von 1 v. H. jährlich zugeschlagen, der sich bei nach dem 1. Januar 1968 oder später fällig werdenden Anleihen am 31. März. 1963 auf 2 v. H. erhöht; er bildet mit den Zinszahlungen zusammen eine feste Gesamtannuität;
d. die Fälligkeitstermine dieser Anleihen worden gegenüber den bestehenden Fälligkeitsterminen um 20 Jahre hinausgeschoben.
e. Im übrigen bleiben die Bedingungen der ursprünglichen Anleiheverträge bestehen, falls nicht der Gläubiger in Sonderfällen einer anderen Regelung zugestimmt hat. Liegen bei einem Schuldner aussergewöhnliche Umstände vor, aus denen die Gläubigervertreter die Überzeugung gewinnen, das ihm die allgemeine Regelung nicht zuzumuten ist, so ist zwischen dem Schuldner und den Gläubigervertretern die erforderliche Anpassung zu vereinbaren.
f. Ausserhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ausgegebene und zahlbare auf Reichsmark lautende Schuldverschreibungen werden im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark umgestellt. Sie sind zu dem ursprünglichen vertraglichen Satz zu verzinsen. Zinsrückstände sind auf der gleichen Grundlage zu fundieren und zum gleichen Satz zu verzinsen. Die Laufzeit der Schuldverschreibungen ist um 15 Jahre über den Fälligkeitstermin hinaus zu verlängern; diese Schuldverschreibungen sind in gleichen jährlichen Tilgungsraten rückzahlbar, wobei die erste am ersten Kupontermin im Jahre 1958 fällig wird. Zinsen und Tilgungsbeträge werden in der Währung des Staates transferiert werden, in dem der Inhaber der Schuldverschreibung ansässig ist.
g. Die Begriffe «ursprünglicher Vertrag» und «ursprüngliche vertragliche Zinsen» bedeuten den Vertrag oder die vertraglichen Zinsen, die zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner in dem Zeitpunkt galten, in dem ursprünglich die Anleihe aufgenommen oder die Verpflichtung eingegangen wurde, es sei denn, dass eine Konversion (nachstehend als «echte Konversion» bezeichnet) vor dem 9. Juni 1933 stattgefunden hat oder an diesem Tage oder danach wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder als Ergebnis freier Verhandlungen durchgeführt worden ist; hierbei gilt: i. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet ein Schiedsgericht, wobei der Schuldner zu beweisen hat, dass die Vereinbarung im Wege freier Verhandlungen zustande gekommen ist.
ii. Bei Regelungen, bei denen der deutsche Treuhänder für Feind­vermögen oder eine in einem besetzten Gebiet von deutschen Behörden ernannte Person die Gläubiger vertreten hat oder die lediglich auf der Annahme eines von dem Schuldner gemachten einseitigen Angebotes durch den Gläubiger beruhten, wird ver­mutet, dass sie nicht im Wege freier Verhandlungen zustande gekommen sind.
Bei der Berechnung künftiger Zinsen und Zinsrückstände gemäss dieser allgemeinen Rahmenregelung ist von den ursprünglichen vertraglichen Sätzen auszugehen. Hat jedoch eine echte Konversion stattgefunden, so ist von dem konvertierten Zinssatz auszugehen mit der Massgabe, dass dabei der konvertierte Satz weder für Zinsrückstände noch für künftige Zinsen herabgesetzt wird; der Schuldner kann sich jedoch auch für die Berechnung auf der Grundlage des ursprünglichen vertraglichen Satzes nach der allgemeinen Rahmenregelung entscheiden.
h. Alle mit der Durchführung der vorstehenden Änderungen der ursprünglichen Verträge verbundenen Kosten werden von den Schuldnern getragen.
i. Ist der verbleibende Kapitalbetrag sämtlicher in ausländischer Währung ausgegebener Schuldverschreibungen eines Schuldners gering, so kann der Schuldner eine frühere Rückzahlung und eine endgültige Regelung des Gesamtbetrages dieser Verbindlichkeiten und der Zinsrückstände anbieten ohne Rücksicht auf die Befristung der Fälligkeit unter d.
j. Verbindlichkeiten juristischer Personen, die von einem Lande, einer Stadt, einer Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft garantiert sind, werden nach den «Vereinbarten Empfehlungen für die Regelung mittel- und langfristiger deutscher Schulden aus privaten Kapitalgeschäften» (Anlage II) geregelt, vorausgesetzt, dass diese Garantien nach den dort vorgesehenen Bestimmungen weiterhin in Kraft blieben.⁴
(2).
Schuldverschreibungen des Staates Preussen
Die Bundesregierung leistet für Rechnung derjenigen Länder, die das Gebiet und die Vermögenswerte des früheren Staates Preussen als Nachfolgeländer übernommen haben, Zahlungen wie folgt: a. 6½% Preussische Äussere Anleihe in US‑Dollar vom 15. September 1926, fällig am 15. September 1951, und 6% Preussische Äussere Anleihe in US‑Dollar vom 15. Oktober 1927, fällig am 15. Oktober 1952: i. Die Bundesregierung gibt neue, auf Dollar lautende Schuldverschreibungen aus, deren erster Kupon das Datum des 1. April 1953 trägt. Sie werden mit einer Laufzeit von 20 Jahren in der gleichen Stückelung wie die noch ausstehenden Schuldverschreibungen der oben angeführten Anleihen ausgegeben und sind mit 4 v. H. verzinslich. Die Zinsen sind halbjährlich jeweils am 1. April und 1. Oktober zahlbar. Ab 1. April 1958 wird diesen Zinsen ein Tilgungsbetrag von 1 v. H. jährlich zugeschlagen; er bildet mit den Zinsen zusammen eine feste Gesamtannuität; der Schuldner kann die Tilgung vornehmen entweder durch Auslosung zu Pari oder indem er Schuldverschreibungen am offenen Markt oder auf sonstige Weise erwirbt; er kann auch eine zusätzliche Tilgung vornehmen, solange die Bedienung gemäss dem Vertrag erfolgt;
ii. die noch ausstehenden Kupons der alten Ausgaben mit Fälligkeitsterminen vom 15. März 1933 bis 31. Dezember 1936 werden um 20 Jahre verlängert; sodann sind jeweils 50 v. H. ihres Betrages in US‑Dollar zu den entsprechenden Daten der Jahre 1953, 1954, 1955 und 1956 einzulösen;
iii. auf Kupons, die am 1. Januar 1937 oder danach fällig geworden sind, erfolgt keine Zahlung, bis früher zum Staat Preussen gehörende und gegenwärtig ausserhalb des Gebietes der Bundesrepublik liegende Gebietsteile mit der Bundesrepublik vereinigt sind; alsdann ist über die Regelung dieser Verbindlichkeiten zu verhandeln;
iv. alle mit der Durchführung der vorstehenden Bestimmungen verbundenen Kosten werden von der Bundesregierung getragen.
b. 4½% Lübeckische Staatsanleihe von 1923 in Schwedischen Kronen (1938 vom Staat Preussen übernommen):
Die noch ausstehenden Schuldverschreibungen dieser Anleihe, die zum 1. Mai/1. November 1944 zur Rückzahlung gekündigt worden ist, werden bei Vorlage unter Kürzung des Nennbetrages um 50 v. H. und ohne Zahlung von Zinsrückständen zum Tageskurs eingelöst.
(3).
Nicht in Schuldverschreibungen verbriefte Verbindlichkeiten (soweit nicht in Anlage IV behandelt)
Die Bestimmungen der Ziffer 7.1 gelten entsprechend, wobei die Bedienung vom 1. Januar 1953 ab beginnt. Bei Regelung von Markforderungen werden die entsprechenden Bestimmungen der Anlage IV herangezogen worden.
⁴ Siehe jetzt Anlage VII.

C. Allgemeine Bestimmungen

8.  Verfahren zur Durchführung dieser Vorschläge
a. Die Regelungsbedingungen können den vorhandenen Schuldverschreibungen aufgedruckt oder es können im Austausch gegen vorhandene Schuldverschreibungen neue Schuldverschreibungen und für Zinsrückstände neue Schuldverschreibungen oder Teilscrips ausgegeben werden, je nach dem wie dies an den verschiedenen Märkten, auf denen die Schuldverschreibungen ursprünglich emittiert wurden, üblich und angebracht ist. Derartige mit Aufdruck versehene Schuldverschreibungen oder neue Schuldverschreibungen müssen der bestehenden Marktpraxis entsprechen. Der Schuldner hat auf eigene Kosten geeignete Kreditinstitute mit der Durchführung der Einzelheiten des Vorschlages zu beauftragen und allen Vorschriften von Regierungsbehörden und Wertpapiermärkten zu genügen, um die beste Marktfähigkeit zu gewährleisten.
Art und Weise des Angebots
b. Das Angebot wird in den verschiedenen Staaten im Einvernehmen mit den Verbänden der Inhaber von Schuldverschreibungen oder ähnlichen Zusammenschlüssen gemacht und bleibt mindestens 5 Jahre lang für die Inhaber der Schuldverschreibungen zur Annahme offen. Liegen triftige Gründe vor, so haben die Schuldner das Angebot weiter zu verlängern.
Vorbehalt von Rechten
c. Kommt ein Schuldner der Verpflichtung nicht nach, die er nach Massgabe dieser Regelung übernimmt, so sind die Gläubiger berechtigt, ihre ursprünglichen vertraglichen Rechte geltend zu machen.
Auslagen der Zahlungsagenten und Treuhänder
d. Künftige Provisionen und Auslagen der Zahlungsagenten sowie Gebühren und Auslagen der Treuhänder werden bezahlt und transferiert werden.
Sonstige Auslagen
e. Die Gläubigervertreter behalten sich das Recht vor, von den jeweiligen Schuldnern Ersatz für alle ihnen im Zusammenhang mit der Londoner Konferenz entstandenen Auslagen zu verlangen; ein Angebot auf Grund dieser Regelungsbedingungen gilt als Annahme dieser Bestimmung durch den Schuldner. Keine Bestimmung dieser Regelung schliesst aus, dass ein Gläubigervertreter von den Inhabern von Schuldverschreibungen oder Gläubigern im Einklang mit der bestehenden Praxis oder auf sonstige Weise angemessen erscheinende zusätzliche Kosten erhoben kann.
Wertpapierbereinigung
f. Die Bundesregierung verpflichtet sich, alles in ihren Kräften stehende zu tun, um auf Grund des vom Parlament angenommenen und demnächst in Kraft tretenden Auslandsbonds‑Bereinigungsgesetzes in den einzelnen Gläubiger­staaten ein zweckmässiges Verfahren für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds sobald wie möglich, spätestens jedoch am 1. Februar 1953, in Gang zu setzen.
Zahlungen auf Schuldverschreibungen oder Kupons, die nach den deutschen Bereinigungsvorschriften der Bereinigung unterliegen, dürfen erst geleistet werden, wenn diese Schuldverschreibungen oder Kupons bereinigt worden sind.
9.    Die beteiligten Verbände der Inhaber von Schuldverschreibungen oder entsprechende Zusammenschlüsse werden ihren Mitgliedern die Annahme dieser Bedingungen empfehlen.

D. Ansprüche aus Entscheidungen Gemischter Schiedsgerichte

10.  Schuldverschreibungen aus Entscheidungen der deutsch‑amerikanischen Gemischten Kommission
Die Deutsche Delegation für Auslandsschulden einerseits und die Vertreter des Ausschusses amerikanischer Inhaber von in Schuldverschreibungen verbrieften Ansprüchen aus Entscheidungen der deutsch‑amerikanischen Gemischten Kommission haben folgendes vereinbart:
Die Bundesrepublik Deutschland wird der Regierung der Vereinigten Staaten vorschlagen und der Ausschuss der Inhaber von Ansprüchen aus Entscheidungen der deutsch‑amerikanischen Gemischten Kommission wird der Regierung der Vereinigten Staaten und den einzelnen Inhabern von Ansprüchen aus diesen Entscheidungen empfehlen, die Regelung der Verbindlichkeit der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vereinigten Staaten für diejenigen amerikanischen Staatsangehörigen, zu deren Gunsten im Jahre 1930 von Deutschland die notleidend gewordenen Schuldverschreibungen ausgegeben wurden, auf folgender Grundlage vorzunehmen:
1. Die Bundesrepublik Deutschland zahlt am 1. April 1953 und am 1. April jedes folgenden Jahres folgende Beträge:
in den ersten fünf Jahren je 3.000.000 $
in den nächsten fünf Jahren je 3.700.000 $
in den nächsten sechzehn Jahren je 4.000.000 $
Die Zahlung erfolgt in amerikanischen Dollars an die Vereinigten Staaten zur Verteilung an die Inhaber von Ansprüchen aus Entscheidungen der deutsch‑amerikanischen Gemischten Kommission.
2. Falls die Bundesrepublik mit der Zahlung einer Jahresrate im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit säumig wird, werden für diese Jahresrate von dem Fälligkeitstermin bis zum Zahlungstermin Zinsen zum Satze von jährlich 3¾ v. H. gezahlt.
3. Zum Nachweis der Verpflichtungen der Bundesrepublik werden auf Dollar lautende Schuldverschreibungen, die in der genannten Höhe und zu den genannten Terminen fällig werden, ausgegeben; im Zeitpunkt der Ausgabe wird eine entsprechende Anzahl alter Schuldverschreibungen entwertet und der Bundesrepublik zurückgegeben.
4. Die Regelungsbedingungen werden in ein zweiseitiges Abkommen der Bundesrepublik mit den Vereinigten Staaten aufgenommen.
5. Die vollständige Durchführung dieses Abkommens durch die Regierung der Bundesrepublik oder durch eine Nachfolgeregierung sowie die Bezahlung der auf Grund dieses Abkommens fälligen Beträge gilt als Erfüllung und völlige Entlastung der Regierung der Bundesrepublik oder einer Nach­folgeregierung hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus dem Abkommen vom 23. Juni 1930 und aus den Schuldverschreibungen, die auf Grund dieses Abkommens mit Bezug auf die zu Gunsten von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten getroffenen Entscheidungen der deutsch‑amerikanischen Gemischten Kommission ausgegeben worden sind; anderslautende Bestim­mungen in dem Schriftwechsel vom 23. Oktober 1950 und 6. März 1951 zwischen dem Bundeskanzler und den Alliierten Hohen Kommissaren für Deutschland bzw. in dem von dem Dreimächteausschuss ausgearbeiteten Memorandum vom Dezember 1951 stehen dieser Vereinbarung nicht ent­gegen.
11.  Ansprüche aus Entscheidungen des deutsch-griechischen Schiedsgerichts
Zwischen der Griechischen und Deutschen Delegation hat ein vorläufiger Meinungsaustausch über die Ansprüche von Privatpersonen aus Entscheidungen des nach dem Ersten Weltkrieg errichteten deutsch-griechischen Gemischten Schiedsgerichtshofes stattgefunden. Weitere Besprechungen worden folgen. Das Ergebnis dieser Besprechungen soll im Falle der Billigung in das Regierungsabkommen aufgenommen worden.

E. Verschiedenes

Folgende Regelungen werden empfohlen:
12.  Lee Higginson Kredit
a. Die Beteiligten erhalten neue Schuldscheine der Bundesrepublik mit einer Laufzeit von 2 Jahren über den vollen Kapitalbetrag ihrer Beteiligungen. (Zweijahres‑Schuldscheine deshalb, weil die ursprüngliche Laufzeit des Kredits, als er im Jahre 1930 gewährt wurde, zwei Jahre betrug.)
b. Keine Zinsen für die Vergangenheit.
c. Keine Goldklausel.
d. Die neuen Schuldverschreibungen sind vom Tage des Inkrafttretens des Abkommens zum Satze von 3½ v.H, jährlich verzinslich und die Zinsen sind monatlich im voraus zahlbar.
e. Der Nebensicherheitsfonds wird wiederhergestellt in der Form eines Gut­habens in Deutscher Mark bei der Bank deutscher Länder, das auf den Namen der deutschen Bundesschuldenverwaltung als Treuhänderin lautet; dieser Fonds ist so zu bemessen, dass er dem Wert der Schuldscheine in Deutscher Mark zum amtlichen Wechselkurs entspricht; er ist von der Bundesrepublik in 24 gleichen Monatsraten vom Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldscheine ab aufzufüllen.
f. Die Beteiligten sind berechtigt, auf Verlangen für den Gesamtbetrag oder für einen Teil ihrer Schuldscheine jederzeit Vorauszahlungen in Deutscher Mark, umgerechnet zum amtlichen Kurs, zu erhalten, was pro tanto die volle Befriedigung der auf Dollar oder auf Sterling lautenden Verbindlichkeit darstellen soll; eine derartige Vorauszahlung ist nach Wahl der Beteiligten zu leisten, sobald die deutschen Gesetze und Verordnungen dies zulassen. Jede derartige Zahlung ist aus dem Nebensicherheitsfonds in solcher Höhe zu leis­ten, wie dies der verhältnismässige Anteil der Beteiligten an diesem Fonds erlaubt, wobei der verbleibende Rest von der Bundesrepublik unmittelbar in Deutscher Mark zu bezahlen ist.
13.  Kredite der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
a. Die Bundesregierung zahlt vom 1. Januar 1953 ab auf laufende Zinsen für die Forderungen der Bank einen jährlichen Betrag von 5 600 000 Schweizerfranken.
b. Im Hinblick auf die Zahlung dieser Annuität hat sich die Bank bereiterklärt, ihre Kredite in der jetzigen Höhe bis zum 31. März 1966 aufrechtzuerhalten. Sie hat sich ferner bereiterklärt, die Regelung von Zinsrückständen bis zu diesem Termin zurückzustellen. Der volle Wortlaut des Vertrages ist als Unteranlage A beigefügt.
14.  Einzahlungen in die Konversionskasse
a. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Haltung für die volle Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger für die Beträge zu übernehmen, welche von Schuldnern im Saargebiet in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.
b. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger in Höhe von 60 v. H. der Beträge zu übernehmen, die von Schuldnern in Österreich, Frankreich, Belgien und Luxemburg in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.
c. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird mit den Vertretern der ausländischen Gläubiger vor Ende Dezember 1952 Verhandlungen über die Durchführung dieser Verpflichtungen aufnehmen.
15.  Haftung für Schulden der Österreichischen Regierung
Die Gläubiger haben nicht zu einer Regelung dieser Frage gelangen können; weitere Verhandlungen über diese Frage werden in Kürze stattfinden.
16.  Abkommen zwischen Belgien und der Bundesrepublik Deutschland ⁵
Am 4. August 1952 ist zwischen Belgien und der Bundesrepublik Deutschland der Entwurf eines Abkommens ausgearbeitet worden.
⁵ Siehe Unterlage B.

Unteranlage A zu Anlage I

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ⁶

⁶ Der Wortlaut dieses Vertrages tritt an die Stelle des in Anlage A zu Anhang 3 des Konferenzberichts wiedergegebenen Wortlauts des Vertragsentwurfs.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesminister der Finanzen und für Wirtschaft, diese vertreten durch Herrn Hermann J. Abs, und
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel, vertreten durch Monsieur Roger Auboin, Generaldirektor und Stellvertreter des Präsidenten, schliessen hinsichtlich der derzeitigen Kapitalanlagen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Deutschland folgenden Vertrag:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zahlt an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich vom 1. Januar 1953 ab bis zum 31. März 1966 einen jährlichen Betrag von 5 600 000 Schweizerfranken in jeweils nachträglich am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 2. Januar fälligen Vierteljahresraten.
2. Durch diese Zahlungen werden alle Ansprüche auf laufende Zinsen, welche die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich aus ihren derzeitigen Kapitalanlagen in Deutschland hat, einschliesslich der Zinsen auf Zinsrückstände, abgegolten.
3. Die Zahlungen erfolgen für Rechnung desjenigen, den es angeht. Wenn und soweit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Zinsansprüche aus ihren derzeitigen Kapitalanlagen in Deutschland gegen andere Personen oder Körperschaften als die Bundesrepublik Deutschland zustehen, gehen diese Zinsansprüche im Zeitpunkt der Zahlungen gemäss Ziffer 1 auf die Bundesrepublik Deutschland über.
4. Abgesehen von den vorstehenden Bestimmungen soll durch die gegenwärtige Übergangsregelung der bestehende Rechtszustand in keiner Weise verändert werden; insbesondere sollen dadurch die Rechte und die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland in Ansehung der Kapitalanlagen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Deutschland nicht erweitert werden.
5. Im Hinblick auf die in Ziffer 1 vorgesehenen Zahlungen wird die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich die Rückzahlung des Kapitals ihrer Anlagen in Deutschland oder die Zahlung rückständiger Zinsen nicht vor dem 1. April 1966 verlangen.
6. Es besteht Einigkeit darüber, dass dieser Vertrag einen integrierenden Bestandteil des Londoner Abkommens über deutsche Auslandsschulden und seiner Anlagen bilden und mit diesem zusammen in Kraft treten soll.
7. Dieser Vertrag ist in zwei Urkunden ausgefertigt, von denen je eine bei dem Bundesministerium der Finanzen in Bonn und bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel aufbewahrt wird.
Basel, den 9. Januar 1953.

(gez.) Abs

(Hermann J. Abs)

(gez.) R. Auboin

Generaldirektor Stellvertreter des Präsidenten

Unteranlage B zu Anlage I

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien ⁷

⁷ Der Wortlaut des Abkommens tritt an die Stelle des in Anlage B zu Anhang 3 des Kon­ferenz­berichts wiedergegebenen Wortlauts des Entwurfs eines Abkommens.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien über die Regelung der belgischen Ansprüche aus Einzahlungen von Annuitäten aus dem deutsch‑ belgischen Abkommen vom 13. Juli 1929.
Die Bundesrepublik Deutschland einerseits und Belgien andererseits, sind auf Grund der Verhandlungen, die auf der Internationalen Konferenz über Deutsche Auslandsschulden in London gepflogen worden sind, übereingekommen, das folgende Abkommen zu schliessen:
Art. 1

RM

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er­kennt an, dass am 10. Mai 1940 der Belgischen Regierung für die in dem deutsch‑belgischen Abkommen vom 13. Juli 1929 vorge­sehenen und bis zum 15. November 1939 an die Konversions­kasse gezahlten Annuitäten ein Betrag von

gutgeschrieben worden ist.





107 856 835.65

Andererseits sind nicht an die Konversionskasse gezahlt und bleiben als Verbindlichkeit gegenüber der Bel­gischen Regie­rung bestehen:

a. die monatlichen Raten der zwischen dem 15. Dezem­ber 1939 und dem 10. Mai 1940 fällig gewordenen Annuitäten in Höhe von



10 833 333.33

b. die monatlichen Raten der zwischen dem 10. Mai 1940 und dem 8. Mai 1945 fällig gewordenen Annuitäten in Höhe von



105 908 333.34

Insgesamt

224 598 502.82

Art. 2
In dem Wunsche, die Regelung der vorstehenden Verbindlichkeit vertraglich festzulegen, verpflichtet sich die Bundesregierung zur Zahlung und die Belgische Regierung ist bereit zur Annahme eines Pauschalbetrages in Höhe von vierzig (40) Millionen Deutsche Mark, zahlbar in fünfzehn (15) Jahresraten, die jeweils am 1. Juli jedes Jahres von 1953–1967 fällig werden, und zwar:
–   5 Jahresraten von 1953–1957 in Höhe von je DM 2 Millionen
– 10 Jahresraten von 1958–1967 in Höhe von je DM 8 Millionen.
Die vorstehenden Zahlungen werden von der Belgischen Regierung als abschlies­sende und endgültige Regelung der genannten belgischen Forderungen bis zum 8. Mai 1945 angenommen.
Art. 3
Für jede der vorstehenden Annuitäten gibt die Bundesrepublik auf Deutsche Mark lautende Schuldverschreibungen aus, die in belgischer Währung zu dem am Tage vor Fälligkeit der Schuldverschreibung geltenden amtlichen Mittelkurs der Bank deutscher Länder gezahlt werden.
Die Schuldverschreibungen werden der Belgischen Regierung bis spätestens 1. April 1953 ausgehändigt.
Art. 4
Jede am Fälligkeitstag nicht eingelöste Schuldverschreibung wird zugunsten der Belgischen Regierung mit 3 v. H. jährlich verzinst.
Art. 5
Dieses Abkommen wird ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Brüssel erfolgen.
Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Art. 6
Dieses Abkommen wird in deutscher und französischer Sprache ausgefertigt. Beide Fassungen sind in gleicher Weise massgebend.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten gehörig beglaubigten Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und französischer Sprache in Bonn am 23. Dezember 1952.

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

(gez.) Abs


Für Belgien:

(gez.) F. Muuls

Unteranlage C zu Anlage I

Umtausch der Schuldverschreibungen der Preussischen Äusseren Anleihen von 1926 und 1927

Die Deutsche Delegation
für Auslandsschulden
243–18 Del 38–2151/52
An den Herrn Vorsitzenden des Dreimächteausschusses
für Deutsche Schulden
29, Chesham Place
London, S. W. 1
Betr.: Umtausch der Schuldverschreibungen der Preussischen Äuss e ren A n leihen von 1926 und 1927.
London, den 20. November 1952
Herr Vorsitzender,
Unter Bezugnahme auf den Briefwechsel zwischen dem Herrn Bundeskanzler und den Alliierten Hohen Kommissaren für Deutschland vom 6. März 1951 bestätige ich, dass die Erklärung der Deutschen Delegation vom 12. März 1952 auf der Londoner Schuldenkonferenz über die Bereitschaft der Bundesrepublik Deutschland, für die 6½ % Preussische Äussere Anleihe von 1926 und die 6 % Preussische Äussere Anleihe von 1927 gegenüber den Gläubigern einzutreten, den Sinn und die Wirkung hat, dass die preussischen Anleiheschulden wie Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs im Sinne des Briefwechsels vom 6. März 1951, für welche die Bundesrepublik Deutschland haftet, zu behandeln sind. Mit Rücksicht auf diese Erklärung der Deutschen Delegation hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland im Bereinigungsgesetz für Deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 – Bundes­gesetzblatt I Nr. 35 S. 553 – folgende Bestimmung getroffen:
Ǥ 74 Auslandsbonds des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preussen
1. Als Aussteller der vom ehemaligen Lande Preussen ausgestellten Auslandsbonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutschland, solange nicht etwas anderes bestimmt ist.»
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung,
(gez.) Hermann J. Abs

Unteranlage D zu Anlage I

Gemeinsame Erklärung über die Umstellung und Regelung der ausländischen Goldmark‑Anleihen deutscher Gemeinden

An den
Herrn Vorsitzenden des Dreimächteausschusses
für Deutsche Schulden
29, Chesham Place
London, S. W. 1
London, den 19. November 1952
29, Chesham Place, S. W. 1
Herr Vorsitzender,
Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, dass sich die Deutsche Delegation für Auslandsschulden und das British Committee of Long-Term and Medium‑Term Creditors of Germany über die Umstellung und Regelung der ausländischen Goldmark‑Anleihen deutscher Gemeinden wie folgt geeinigt haben:
1. Es besteht Einigkeit darüber, dass sich die in Ziffer 7 1 f von Anhang 3 zum Konferenzschlussbericht vorgesehene Umstellung und Regelung des Dienstes der im Ausland ausgegebenen und zahlbaren Reichsmark-Schuld­verschreibungen nicht auf ausländische Goldmark-Anleihen oder mit Goldklausel versehene Reichsmark‑Anleihen deutscher Gemeinden im Bundesgebiet beziehen soll.
2. Es besteht Übereinstimmung über den Grundsatz, dass diejenigen zu Goldmark‑Anleihen oder mit Goldklausel versehenen Reichsmark-Anleihen deutscher Gemeinden im Bundesgebiet gehörenden Schuldverschreibungen, welche einen spezifisch ausländischen Charakter tragen, im Verhältnis von 1 Goldmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel = 1 Deutsche Mark auf Deutsche Mark umgestellt werden. Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen Charakter begründenden Merkmale derartiger Schuldverschreibungen soll sich nach den Regeln richten, die sich aus den Verhandlungen ergeben, welche auf Grund der Vorbehalte in Artikel V Ziffer 3 des Anhangs 4 und in Artikel 6 des Anhangs 6 zum Konferenzschlussbericht vorgesehen worden sind.
3. Die Verbindlichkeiten deutscher Gemeinden im Bundesgebiet aus denjenigen zu Goldmark‑Anleihen oder mit Goldklausel versehenen Reichsmark‑Anleihen gehörenden Schuldverschreibungen, welche einen spezifisch ausländischen Charakter tragen, sollen nach den Empfehlungen geregelt werden, die in Ziffer 7 Absatz 1 a bis e und g bis j des Anhanges 3 zum Konferenzschlussbericht mit Bezug auf die von den Ländern, Gemeinden und ähnlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet ausgegebenen oder garantierten Auslands‑Schuldverschreibungen niedergelegt worden sind.
Wir bitten, das vorstehende Ergebnis unserer Einigung zu genehmigen und dieses Schreiben als Unteranlage zu Anlage I des Schuldenabkommens aufzunehmen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

(gez.) Hermann J. Abs

Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden.

(gez.) O. Niemeyer

Vorsitzender desVerhandlungs­ausschusses A der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden.

Unteranlage E zu Anlage I

Briefwechsel über die Regelung der Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden aus Einzahlungen von Schuldnern im Saargebiet sowie in Österreich, Frankreich, Luxemburg und Belgien

Die Deutsche Delegation
für Auslandsschulden
243–18 Del 38–1934/52
Sir Otto Niemeyer
c/o Council of Foreign Bondholders
17, Moorgate
London, E.C.2
London, 14. November 1952
Sehr geehrter Sir Otto,
Ich beehre mich, das Ergebnis unserer Einigung in den Besprechungen vom 20. Okto­ber und 14. November 1952 wie folgt zusammenzufassen:
Zur Durchführung der in Ziffer 14 von Anhang 3 zum Konferenzschlussbericht übernommenen Verpflichtungen erklärt sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereit, die Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden aus Einzahlungen von Schuldnern im Saargebiet sowie in Österreich, Frankreich, Luxemburg und Belgien, soweit die Gläubiger weder Zahlungen in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind, in der nachfolgenden Weise zu regeln:

I. Verbriefte Schulden

1.  Rückständige Zinsen
Einlösung der vorzulegenden Zinsscheine mit Bezug auf Einzahlungen von Schuldnern aus:
a. dem Saargebiet zum vollen Betrag und aus Frankreich, Luxemburg und Belgien zu einem Betrag von 60 % der Einzahlungen, und zwar Einlösung in den Jahren 1953 bis 1957 in der Weise, dass – die bis zum Jahre 1941 fällig gewesenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1953 folgenden Kupontermin,
– die im Jahre 1942 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1954 folgenden Kupontermin,
– die im Jahre 1943 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1955 folgenden Kupontermin,
– die im Jahre 1944 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1956 folgenden Kupontermin,
– die im Jahre 1945 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1957 folgenden Kupontermin
gezahlt werden,
b. Österreich zu einem Betrag von 60 % der Einzahlungen, und zwar Einlösung in den Jahren 1953 bis 1957 in der Weise, dass – die im Jahre 1938 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1953 folgenden Kupontermin,
– die vom 1. Januar 1939 bis 30. Juni 1940 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1954 folgenden Kupontermin,
– die vom 1. Juli 1940 bis 31. Dezember 1941 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1955 folgenden Kupontermin,
– die vom 1. Januar 1942 bis 30. Juni 1943 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1956 folgenden Kupontermin,
– die vom 1. Juli 1943 bis 8. Mai 1945 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1957 folgenden Kupontermin
gezahlt werden.
2.  Amortisationen
Tilgung des zu ermittelnden Gesamtbetrages entweder durch Erwerb von Schuld­verschreibungen oder durch Barzahlung mit Bezug auf Einzahlungen von Schuld­nern aus:
a. dem Saargebiet zum vollen Betrag der Einzahlungen,
b. Österreich, Frankreich, Luxemburg und Belgien zum Betrage von 60 % der Einzahlungen,
in fünf gleichen Jahresraten, beginnend am 1. Juli 1953 und fortfahrend am 1. Juli der darauffolgenden vier Jahre.
Sollte es der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht gelingen, bis zum 1. Juli 1953 eine volle Übersicht über den zu leistenden Gesamtbetrag der Amortisationen zu gewinnen, so kann sie mit dem Zahlungsdienst um höchstens drei Monate später beginnen.

II. Sonstige Schulden

Zahlung in bar unter entsprechender Anwendung der Grundsätze von Abschnitt I, in fünf gleichen Jahresraten, beginnend am 1. Juni 1953 und fortfahrend am 1. Juli der darauffolgenden vier Jahre.
Sollte es der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht gelingen, bis zum 1. Juli 1953 eine volle Übersicht über den zu leistenden Gesamtbetrag zu gewinnen, so kann sie mit dem Zahlungsdienst um höchstens sechs Monate später beginnen.
Zum Zwecke der Ermittlung des Gesamtbetrages der in Betracht kommenden Verbindlichkeiten wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Gläubiger und die Schuldner durch eine öffentliche Bekanntmachung auffordern, bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden die noch nicht befriedigten Ansprüche sowie die etwa erfolgten Einzahlungen in die Konversionskasse anzumelden und die darüber vorhandenen Unterlagen der Konversionskasse vorzulegen. Die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden in Berlin wird beauftragt werden, die hier in Betracht kommenden Verbindlichkeiten zu registrieren.

III. Kleinbeträge

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann nach ihrem Ermessen Zahlungen für sehr kleine Beträge aus verbrieften Schulden oder aus sonstigen Schulden in einem kürzeren Zeitraum leisten.
Ich wäre Ihnen zu Dank verbunden, wenn Sie mir bestätigen wollten, dass der vorstehende Vorschlag die von uns getroffene Einigung richtig wiedergibt und dementsprechend den Inhalt des in Aussicht genommenen Briefwechsels bilden kann.
Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung bin ich
Ihr (gez). Hermann J. Abs
Council of Foreign Bondholders,
17, Moorgate,
London, E. C. 2
18. November 1952
Sehr geehrter Herr Abs,
Ich habe Ihnen für Ihren Brief vom 14. November zu danken, der die Regelung der Konversionskassen‑Einzahlungen zum Gegenstand hat, auf die in Ziffer 14 c des Berichts des Ausschusses A⁸ Bezug genommen wird.
Nach meiner Auffassung sollten die Wörter auf Seite 2 oben⁹ lauten «bis zum Ende des Jahres 1941»; die Wörter «am ersten auf den 31. März folgenden Kupontermin» bedeuten wohl den ersten Kuponfälligkeitstermin nach dem 31. März.
Vorbehaltlich dieser beiden Punkte stimme ich mit den Ausführungen Ihres Briefes überein.

Mit vorzüglicher Hochachtung

(gez.) O. Niemeyer,
Vorsitzender desVerhandlungsausschusses A der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden.

⁸ Anhang 3 zum Konferenzschlussbericht (Anlage I des Abkommens).
⁹ Erster Unterabsatz zu I 1 a.

Anlage II

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 4 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren. Zusätzliche Absprachen, die in Zusammenhang mit dieser Anlage nach Beendigung der Konferenz von den beteiligten Parteien getroffen wurden, erscheinen als Unteranlage.

Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung mittel‑ und langfristiger deutscher Schulden aus privaten Kapitalgeschäften

Art. I Einleitung
In diesen Empfehlungen sind die Bedingungen und die Verfahrensweise dargelegt, die für die Regelung der in Artikel III bezeichneten Schulden gelten sollen. Die Empfehlungen bewirken keine Änderung an den Bedingungen der hier behandelten Schulden; vielmehr sollen zwischen dem einzelnen Schuldner und seinen Gläubigern nach Massgabe dieser Empfehlungen neue Verträge abgeschlossen werden. In den neuen Verträgen bleiben die Bedingungen der bestehenden Verträge aufrechterhalten, soweit sie nicht im Rahmen dieser Empfehlungen durch Abreden zwischen Gläubiger und Schuldner geändert werden.
Art. II Begriffsbestimmungen
Sofern der Zusammenhang nicht eine andere Auslegung erfordert, haben die nachstehenden in diesen Empfehlungen verwendeten Begriffe folgende Bedeutungen:
1. Ursprünglicher Vertrag – Der im Zeitpunkt der Aufnahme der Anleihe abgeschlossene Vertrag.
2. Bestehender Vertrag – Der ursprüngliche Vertrag; hat dieser eine echte Konversion oder mehrere echte Konversionen erfahren, so gilt als bestehender Vertrag derjenige, der sich aus der letzten echten Konversion ergeben hat.
3. Echte Konversion – Eine Änderung in den Bedingungen des Anleihevertrages vor dem 9. Juni 1933; ferner eine Änderung, die an diesem Tage oder danach wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder als Ergebnis freier Verhandlungen vorgenommen wurde. a. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Änderung im Wege freier Verhandlungen vorgenommen wurde, ist zu vermuten, dass eine Abrede bei der der deutsche Treuhänder für Feindvermögen den Gläubiger vertreten hat oder die sich lediglich aus der Annahme eines von dem Schuldner gemachten einseitigen Angebots durch den Gläubiger ergeben hat, nicht im Wege freier Verhandlungen zustandegekommen ist.
b. Bei jeder Meinungsverschiedenheit hat der Schuldner zu beweisen, dass die Konversion echt war.
c. Bei Kirchenanleihen gilt jede Konversion als echt.
4. Gläubiger – Dieser Begriff schliesst auch Gläubigervertreter ein, die nach Artikel VIII dieser Regelungsbedingungen ernannt worden sind.
5. Deutschland – Das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 1. Januar 1937.
6. Ansässig in – mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in; eine juristische Person hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West), wenn sie im Handelsregister des betreffenden Gebietes eingetragen ist.
Art. III Unter diese Regelung fallende Schulden
1.  Diese Regelung ist auf alle ausserhalb Deutschlands emittierten Anleihen oder, aufgenommenen Kredite anzuwenden, sofern:
a. die Anleihe oder der Kredit vor dem 8. Mai 1945 gewährt wurde; und
b. die Anleihe oder der Kredit nach dem ursprünglichen Vertrage für mindestens fünf Jahre gewährt wurde; und
c. der Schuldner eine Gesellschaft des bürgerlichen oder des Handelsrechts, eine juristische Person, ein Verband, eine Firma, Bank, Wohlfahrtseinrichtung, eine sonstige nichtöffentliche Institution oder eine kirchliche Organisation ist; und
d. der Schuldner am 1. Januar 1953 oder in einem späteren Zeitpunkt, zu dem seine Gläubiger ein Regelungsangebot verlangen, in der Bundesrepublik Deutschland oder, in Berlin (West) ansässig ist; und
e. die Anleihe oder der Kredit auf nichtdeutsche Währung oder auf deutsche Währung mit einer Devisen- oder Goldklausel lautet.
2.  Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels findet diese Regelung keine Anwendung auf:
i. die folgenden Schuldenkategorien, die eine gesonderte Behandlung erfordern: a. Schulden von Versorgungsbetrieben, die im Gebiete der Stadt Berlin liegen und von ihr kontrolliert werden;
b. Schulden gegenüber einer oder mehreren Personen, die mittelbar oder unmittelbar Eigentumsrechte an dem Schuldner haben;
c. Schulden aus Krediten, deren ursprüngliche Höhe, nach dem am 1. Juli 1952 geltenden Wechselkurs umgerechnet, unter U.S.$ 40 000 betragen hat;
d. Schulden aus den schweizerisch‑deutschen Abkommen vom 6. Dezem­ber 1920 und 25. März 1923 (die sogenannten Frankengrundschulden);
ii. die Schulden der deutsch‑schweizerischen Grenzkraftwerke. Es bestehen drei Anleihen und zwei andere Kredite, die von deutschen Gesellschaften an Schweizer Obligationäre und andere Gläubiger geschuldet werden. Auf Grund besonderer Umstände, die mit dem Betrieb gemeinsamer Kraftwerke am Rhein zusammenhängen, ist die Regelung dieser Verbindlichkeiten mit der Regelung noch anderer Angelegenheiten verknüpft. In Anbetracht dieser Umstände wird die endgültige Regelung (die im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vereinbart werden kann) unmittelbaren Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland überlassen. Die Gläubiger erklären aber schon jetzt, dass sie bei dieser endgültigen Regelung für die ersten 5 Jahre nach dem 1. Januar 1953 keinen die Summe von 5 Millionen Schweizerfranken übersteigenden Jahresbetrag verlangen werden.
3.  Keine Schuld darf lediglich deshalb ausgeschlossen werden, weil ein neuer Schuldner vor oder nach dem 8. Mai 1945 auf Grund eines Gesetzes oder auf andere Weise die Haftung für sie übernimmt oder übernommen hat; z. B. darf keine Schuld eines dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission «Neuordnung der deutschen Kohle-, Eisen‑ und Stahlindustrien» unterliegenden Unternehmens wegen der Übernahme dieser Schuld durch eine Einheits‑ bzw. Nachfolgegesellschaft ausgeschlossen werden.
4.  Diese Regelung findet keine Anwendung auf einzelne Schuldverschreibungen oder Kupons, die auf Grund des deutschen Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl. S. 295) und des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom August 1952 der Bereinigung bedürfen, solange diese Schuldverschreibungen bzw. Kupons nach Massgabe der Bestimmungen solcher Gesetze oder von Regierungsabkommen, die mit dem Emissionsland im Hinblick auf ein derartiges Gesetz gegebenenfalls abgeschlossen werden, nicht bereinigt worden sind.
5.  Die Schulden der deutschen Rentenbank‑Kreditanstalt stellen aus verschiedenen Gründen ein schwieriges Problem dar. Infolge der Teilung Deutschlands sind die in den deutschen Ostgebieten investierten Vermögenswerte gegenwärtig der Verfügung durch die Bank entzogen; in entsprechendem Masse verringert sich die Höhe der unter diese Regelung fallenden Schulden, wie dies im einzelnen durch bestehende Verordnungen festgelegt worden ist, wobei der Prozentsatz in den einzelnen Fällen verschieden ist und zwischen 20 % und 67 % der ausstehenden Anleihen schwankt. Die deutschen Vertreter haben erklärt, dass es gegenwärtig nicht in der Macht der Bundesregierung steht, an diesem Zustand etwas zu ändern, der vor allem auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Währungsumstellung zurückzuführen ist. Sie sind aber damit einverstanden, dass die Bundesregierung alles tun soll, um die Regelung der Schulden der Bank und die Bezahlung der Zins‑ und Tilgungsraten nach Massgabe der genannten Gesetze und Verordnungen zu erleichtern.
Die Gläubigervertreter behalten den von ihnen vertretenen Gläubigern das Recht vor, jede Möglichkeit des Vorgehens wahrzunehmen, um eine Regelung abzuändern, die nach ihrer Auffassung ihre Interessen beeinträchtigt und einzelne Gläubigergruppen diskriminiert.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bank für die durch Vermögenswerte in Ostdeutschland gesicherten Verbindlichkeiten haftbar bleibt und dass sie die Bedienung dieser Verbindlichkeiten wieder aufnehmen wird, wenn ihr diese Vermögenswerte wieder zur Verfügung stehen.
Bei verschiedenen anderen Instituten in ähnlicher Lage sollen die gleichen Grundsätze Anwendung finden.
6.  Bei der Behandlung der Kali‑Anleihe nach diesen Regelungsbedingungen müssen die Besonderheiten dieser Anleihe berücksichtigt werden.
Art. IV Höhe der ausstehenden Schuldbeträge
1.  Der ausstehende Betrag jeder Schuld besteht aus dem noch nicht zurückbezahlten Kapitalbetrag und aus allen bis zum 1. Januar 1953 geschuldeten und noch nicht gezahlten Zinsen, wobei diese Zinsen ohne Zinseszinsen zu dem in dem bestehenden Vertrag festgelegten Satz berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbindlichkeit vor diesem Datum fällig war und ohne Rücksicht auf die Folgen eines vor diesem Datum nach den Bestimmungen des bestehenden Vertrages eingetretenen Verzugs.
2.  Ein Betrag ist unbezahlt im Sinne von Absatz 1, wenn er bisher nicht in die Hände des Gläubigers gelangt und von ihm nicht ausdrücklich oder stillschweigend als Zahlung angenommen worden ist. Hat der Gläubiger Fundierungsschuldverschreibungen, Scrips oder Bargeld von der Konversionskasse angenommen, so sind dadurch alle diejenigen Verbindlichkeiten, oder Teilbeträge davon, bezahlt, für die der Gläubiger diese Leistungen angenommen hat.
Art. V Regelungsbedingungen
1.  Kapitalbetrag
Der ausstehende Kapitalbetrag soll nicht herabgesetzt werden.
2.  Schulden in ausländischer Währung mit Goldklauseln
a. Gold‑Dollar oder Gold‑Schweizerfranken: Auf Gold‑Dollar oder Gold‑Schweizerfranken lautende Schulden sind im Verhältnis von 1 Gold‑Dollar = 1 Dollar US‑Währung und 1 Gold-Schwei­zer­franken = 1 Franken Schweizer Währung umzurechnen. Die neuen Verträge lauten auf Währungs‑Dollar oder Währungs‑Schweizerfranken.
b. Andere Währungen mit Goldklauseln: Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen auf deutsche Währung lautende Schulden mit Goldklauseln – vgl. Ziffer 3) sind nur in der Währung des Landes zahlbar, in dem die Anleihe aufgenommen worden oder die Emission erfolgt ist (im folgenden als «Emissions‑Währung» bezeichnet). Der geschuldete Betrag wird als Gegenwert eines Dollarbetrages nach dem zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung massgebenden Wechselkurs errechnet. Dieser Dollarbetrag wird dadurch ermittelt, dass der Nennwert des Schuldbetrages in der Emissionswährung zu dem im Zeitpunkt der Aufnahme oder Emission der Anleihe massgebenden Wechselkurs in US-Dollar umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag in der Emissionswährung darf jedoch nicht niedriger sein, als wenn er zu dem am 1. August 1952 massgebenden Wechselkurs errechnet würde.
3.  Verbindlichkeiten in deutscher Währung mit Goldklauseln
a. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass solche in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel ausgedrückten Geldforderungen des Kapitalverkehrs und Hypotheken, die spezifisch ausländischen Charakter tragen, auf D-Mark im Verhältnis 1:1 umgestellt werden sollen.
b. Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen Charakter darstellenden Merkmale bei derartigen Geldforderungen wird in weiteren Verhandlungen erörtert werden¹⁰. Die Verhandlungspartner behalten sich ihre Stellungnahme zu der Frage, in welchen Fällen und in welcher Weise der hier fest­gestellte Grundsatz durchgeführt werden kann, zunächst vor. Es bleibt der Deutschen Delegation überlassen zu entscheiden, wie die zu findende Lösung in den Rahmen der deutschen Gesetzgebung über die Währungs­reform und den Kriegs­- und Nachkriegslastenausgleich eingefügt werden kann.
c. Die erwähnten Verhandlungen zwischen einer deutschen Delegation und den Vertretern der Gläubiger sollen bis spätestens 31. Oktober 1952 stattfinden.
4.  Rückständige Zinsen
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6 sind zwei Drittel der bis zum 1. Januar 1953 nicht bezahlten Zinsen zu fundieren und ein Drittel zu streichen. Diese fundierten Zinsen zusammen mit dem noch nicht zurückbezahlten Kapitalbetrag stellen den neuen Kapitalbetrag dar.
5.  Neuer Zinssatz
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6 beginnt die Verzinsung am 1. Januar 1953 ohne Rücksicht auf das Datum, an dem der neue Vertrag gemäss diesen Regelungsbedingungen abgeschlossen wird, und zwar in einer Höhe von 75 % des in dem bestehenden Vertrage vorgesehenen Zinssatzes. Der neue laufende Zinssatz darf jedoch bei in Schuldverschreibungen verbrieften Schulden 5¼ % und bei anderen Schulden 6 % nicht überschreiten. Der Mindestsatz beträgt 4 %; ist in dem bestehenden Vertrage ein Zinssatz von weniger als 4 % vorgesehen, so bleibt es dabei.
6.  Zinssatz in Fällen einer echten Konversion
Bei Schulden, die Gegenstand einer echten Konversion waren, hat der Schuldner nach seiner Wahl entweder
a. alle am 1. Januar 1953 noch nicht bezahlten und auf Grund des bestehenden Vertrages ausstehenden Zinsen zu fundieren und von diesem Tage an Zinsen zum vollen Satz des bestehenden Vertrages zu bezahlen, oder
b. die noch nicht bezahlten Zinsen so zu fundieren und die neuen Zinsen so zu bezahlen, als wenn der ursprüngliche Vertrag noch in Kraft und Ziffer 4 und 5 dieses Artikels anwendbar wären.
7.  Zinsen
Die Zinsen für den am 1. Januar 1953 beginnenden Zeitraum sind mindestens halbjährlich zahlbar. Ist der neue Vertrag nicht bis zum 1. Januar 1954 geschlossen, so ist eine entsprechende Anpassung vorzunehmen, wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, alle für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1953 und dem Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages fällig gewordenen Zinsen auf einmal zu bezahlen.
8.  Tilgung
a. Von 1958 bis 1962 sind jährliche Tilgungszahlungen zu einem Jahressatz von 1 % des neuen Kapitalbetrages und danach bis zum Fälligkeitstermin zu einem Jahressatz von 2 % dieses neuen Kapitalbetrages zu leisten. Die Tilgungsbeträge für jedes auf das Jahr 1958 folgende Jahr erhöhen sich jeweils um den auf das betreffende Jahr entfallenden Zinsbetrag auf die in den vorausgegangenen Jahren getilgten Teile der Schuld, nicht jedoch für die­jenigen Teile der Schuld, die durch Zahlungen nach Massgabe des Unter­absatzes d getilgt worden sind.
b. Tilgungszahlungen sind zu dem Termin der ersten Zinszahlung in jedem Jahr zu leisten. Fällt der Termin der ersten Zinszahlung im Jahre 1958 nicht auf den 1. Januar, so ist die erste Tilgungszahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 1957 bis zu diesem Zinszablungstermin zu berechnen; der gleiche Grundsatz gilt, wenn der Zinssatz von 2 % zur Anwendung kommt.
c. Alle Tilgungszahlungen sind zur Herabsetzung des neuen Kapitalbetrages zu verwenden. Bei Schuldverschreibungen sind die Tilgungszahlungen zur Einlösung der Schuldverschreibungen durch Auslosung zu Pari oder zum Nennwert zu verwenden, es sei denn, dass zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern etwas anderes vereinbart ist.
d. Solange der Schuldendienst entsprechend dem neuen Vertrag durchgeführt wird, kann der Schuldner zusätzliche Tilgungen in jeder Weise vornehmen, auch durch Ankauf von Schuldverschreibungen am offenen Markt oder auf sonstige Weise.
9.  Fälligkeit
In den neuen Verträgen sind Laufzeiten von mindestens 10 Jahren und höchstens 25 Jahren vorzusehen, gerechnet vom 1. Januar 1953. Die neue Laufzeit muss zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern vereinbart werden. Der Schuldner soll innerhalb der obenbezeichneten Grenzen die kürzeste Laufzeit anbieten, die seiner besonderen Lage angemessen ist.
Es ist vorgesehen, Industrieschuldnern, Banken und kirchlichen Organisationen Laufzeiten von 10 bis 15 Jahren, in Ausnahmefällen bis zu 20 Jahren, zu gewähren. Versorgungsbetriebe und Grundstoffindustrien dürfen jedoch die Laufzeiten auf 20 Jahre, keinesfalls aber auf mehr als 25 Jahre, verlängern. Bei nicht in Schuldverschreibungen verbrieften Schulden soll die normale Laufzeit 10 Jahre betragen.
10.  Rückzahlung kleiner Schuldbeträge
Ist der ausstehende Betrag einer Schuld sehr klein oder im Verhältnis zur Höhe der ursprünglichen Anleihe gering, so können eine frühere Rückzahlung und endgültige Regelung des Gesamtbetrages einer solchen Verbindlichkeit einschliesslich der Zinsrückstände ohne Rücksicht auf die Bestimmungen von Ziffer 8 und 9 dieses Artikels vereinbart werden.
11.  Härtefälle
Ist durch aussergewöhnliche Umstände – einschliesslich von, jedoch nicht beschränkt auf, Vermögensverluste in Deutschland ausserhalb der Bundesrepublik und von Berlin (West) – die finanzielle Lage eines Schuldners so beeinträchtigt, dass es ihm unmöglich oder nicht zumutbar ist, ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages zu den in dieser Regelung niedergelegten Bedingungen zu machen, so bleibt es Schuldnern und Gläubigern unbenommen, die wegen der besonderen Umstände für erforderlich erachteten Änderungen zu vereinbaren.
12.  Sicherheiten
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, bleiben die in den bestehenden Verträgen für Pfandrechte, Sicherheiten und sonstige Sicherungen zum Schutze der Gläubiger vorgesehenen Bestimmungen in Kraft; soweit jedoch die auf Grund des bestehenden Vertrages gestellten Sicherheiten nach Art oder Umfang dem neuen Kapitalbetrag der Schuld oder den bei Abschluss des neuen Vertrages herrschenden Umständen nicht mehr entsprechen, kann der Schuldner eine Änderung der Art und des Umfanges der Sicherheit vorschlagen; die von dem Schuldner vorgeschlagene Sicherheit muss jedoch voll angemessen und für den Gläubiger annehmbar sein.
Soweit sich die Sicherheit vermindert oder in ihrer Substanz verändert hat, hat der Schuldner diejenigen Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um seinen Gläubigern mindestens den ursprünglichen Grad der Sicherheit zu gewähren.
Der Schuldner hat auf Verlangen des Gläubigers angemessene Sicherheiten zu stellen oder andere für den Gläubiger annehmbare Schutzbestimmungen vorzusehen.
13.  Reserven und Tilgungsfonds
Da die Tilgungszahlungen erst im Jahre 1958 beginnen, und zwar zu dem verhältnismässig niedrigen Satz von 1 %, der sich im Jahre 1963 auf nur 2 % erhöht, soll der Schuldner in seinem Finanzgebaren auf die Herstellung einer hinreichend starken liquiden finanziellen Lage bedacht sein, um seine Verpflichtungen bei Fälligkeit erfüllen zu können. Aus diesem Grunde sollten zwischen Gläubigern und Schuldnern zusätzliche Abreden erörtert werden; diese Abreden können Reserven oder Tilgungsfonds für die Schulden vorsehen, welche jährlich auf der Grundlage eines Prozentsatzes vom Reingewinn vor Dividendenzahlung oder je nach Vereinbarung auf andere Weise gebildet werden.
14.  Bereitstellung von Devisen
Der Schuldner hat die Massnahmen zu treffen, die nach deutschem Recht erforderlich sind, um die Zahlungsmittel in ausländischer Währung zu beschaffen, die er zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem neuen Vortrag benötigt.
15.  Verzug des Schuldners
Unbeschadet der in dem neuen Vertrag vorgesehenen Verzugsfolgen können die Gläubiger für die Dauer eines Verzuges Zinsen zu dem in dem bestehenden Vertrag vorgesehenen Satz beanspruchen.
16.  Abweichende Bedingungen
Keine Bestimmung dieser Regelung soll einen Schuldner hindern, mit Zustimmung seiner Gläubiger Bedingungen zu erwirken, die für ihn günstiger sind als die Bestimmungen dieser Regelung.
17.  Zugeständnisse zugunsten der Schuldner
Die Gläubiger sind der Auffassung, dass die Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im Rahmen dieser Regelung machen, den Schuldnern zugutekommen sollen.
¹⁰ Siehe jetzt Anlage VII.
Art. VI Verschiedene Bestimmungen über Schulden
1.  Rückzahlung in deutscher Währung
Jeder Schuldner kann auf Verlangen seiner Gläubiger volle oder teilweise Rückzahlung einer Schuld in deutscher Währung vornehmen.
2.  Wechsel des Gläubigers
Abgesehen vom Falle der Schuldverschreibungen kann der Gläubiger seine Forderung oder einen wesentlichen Teil davon einer anderen ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) ansässigen Person abtreten, vorausgesetzt dass, die Abtretung
a. an eine im gleichen Währungsraum ansässige Person erfolgt,
b. keine Veränderung der Bedingungen zur Folge hat, die für die Forderung massgebend sind,
c. nicht mittelbar oder unmittelbar zur Abdeckung der Forderung führt.
3.  Wechsel des Schuldners
Die deutschen Devisenbehörden werden Anträge auf Übernahme einer bestehenden Schuld durch einen neuen deutschen Schuldner und auf die Ersetzung einer bestehenden Sicherheit durch eine neue wohlwollend prüfen.
Art. VII Verfahren für den Abschluss neuer Verträge
1.  Die Bestimmungen und die technischen Einzelheiten der neuen zwischen Gläubigem und Schuldnern abzuschliessenden Verträge sind in das Regelungsangebot des Schuldners einzubeziehen.
2.  Alle vorgeschlagenen Abkommen, Verträge oder Urkunden unterliegen auf Wunsch der Gläubiger nach Form und Inhalt der Prüfung durch einen Rechtsberater der Gläubiger.
3.  Jeder Schuldner hat bis zum 30. Juni 1953 oder innerhalb von sechs Monaten, nachdem er in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) ansässig geworden ist, ein eingehendes Regelungsangebot auszuarbeiten und seinen Gläubigern vorzulegen. Der Gläubiger kann seinen Schuldner auffordern, mit ihm in Verhandlungen über die Einzelheiten des Angebotes einzutreten; der Schuldner hat dieser Aufforderung zu entsprechen.
4.  Der Begriff «Gläubiger» im Sinne von Ziffer 2 und 3 dieses Artikels bedeutet bei Schuldverschreibungen die gemäss Artikel VIII ernannten Gläubigervertreter.
5.  Bei Schuldverschreibungen können die Regelungsbedingungen den vorhandenen Schuldverschreibungen aufgedruckt oder es können im Austausch gegen vorhandene Schuldverschreibungen neue Schuldverschreibungen ausgegeben werden, und für Zinsrückstände können neue Schuldverschreibungen oder gegen Schuldverschreibungen austauschbare Teilscrips ausgegeben werden, je nachdem wie dies an den verschiedenen Märkten, auf denen die Schuldverschreibungen ursprünglich emittiert wurden, üblich und angebracht ist. Derartige mit Aufdruck versehene Schuldverschreibungen oder neue Schuldverschreibungen müssen der bestehenden Marktpraxis entsprechen. Der Schuldner hat auf eigene Kosten geeignete Kreditinstitute mit der Durchführung der Regelung zu beauftragen und hat allen Vorschriften von Regierungsbehörden und Wertpapiermärkten zu genügen, um die Marktfähigkeit zu gewährleisten.
Art. VIII Vertretung der Gläubiger
Den Ausschüssen und Organisationen, deren Delegierte an der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden als Vertreter der von dieser Regelung betroffenen nationalen Gläubigergruppen teilgenommen haben (diese Ausschüsse und Organisationen werden im folgenden als «Gläubigerausschüsse» bezeichnet), obliegt es, diejenigen Personen oder Organisationen zu Gläubigervertretern zu ernennen, die erforderlich sind, um die Regelung zwischen den einzelnen Schuldnern und deren Gläubigern auf Grund dieser Bedingungen zu fördern und zustandezubringen; das Recht der Regierungen, die Ernennungen zu bestätigen, bleibt vorbehalten. Diese Ausschüsse und Organisationen können auch selbst in dieser Eigenschaft auftreten. In jedem Einzelfall ist nur ein Vertreter oder eine Vertreterorganisation zu ernennen; wenn es jedoch die Gläubigerausschüsse für erforderlich halten, um die Rechte der Inhaber der verschiedenen Emissionen von Schuldverschreibungen eines Einzelschuldners in vollem Umfange zu schützen, so können für jede einzelne Emission jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterorganisation ernannt werden. Der deutsche Schuldner ist berechtigt, von den Gläubigerausschüssen die Ernennung von Vertretern zu verlangen. Die Beteiligung an der Schuldenkonferenz schliesst nicht aus, dass eine Person in irgendeiner Eigenschaft an Verhandlungen auf Grund dieser Regelung teilnimmt.
Art. IX Schieds‑ und Vermittlungsausschuss
1.  Zuständigkeit
Zur Förderung des Abschlusses von Regelungen zwischen Einzelschuldnern und deren Gläubigern ist ein Schieds‑ und Vermittlungsausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu vermitteln und zu schlichten, falls sie sich über die Bedingungen des Regelungs­angebots nicht einigen können. Jede Partei hat das Recht, Streitfragen vor den Ausschuss zu bringen.
Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen anzunehmen¹¹; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels VIII dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.
Ist nach Artikel VIII ein Gläubigervertreter ernannt worden, so werden die Rechte der Gläubiger gemäss Artikel IX von diesem Vertreter ausgeübt.
2.  Zusammensetzung
Der Ausschuss setzt sich aus vier Vertretern der Gläubiger und vier Vertretern der Schuldner zusammen. Er kann auf Verlangen einer Mehrheit seiner Mitglieder für den Einzelfall ein weiteres Mitglied wählen. Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus den Gläubigermitgliedern zu wählen. Zunächst führt das amerikanische Mitglied den Vorsitz. Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter ernannt worden. Jedes Mitglied des Ausschusses einschliesslich des Vorsitzenden hat eine Stimme.
3.  Ernennung von Mitgliedern
Die Ausschussmitglieder werden in folgender Weise ernannt:
a. Die Gläubigermitglieder werden von Organisationen ernannt, die von den jeweiligen Gläubigerausschüssen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, der Schweiz und der Niederlande bezeichnet werden. Sind in einem Einzelfall die Gläubiger aus einem anderen Land besonders betroffen, so soll auf Verlangen des Gläubigerausschusses dieses Landes ein von ihm ernanntes Mitglied vertretungsweise die Stelle eines der ordentlichen Mitglieder des Ausschusses einnehmen.
b. Die Schuldnermitglieder worden von dem Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden ernannt.
4.  Verfahren
Der Ausschuss kann für den Einzelfall Unterausschüsse einsetzen und zeitweilige Mitglieder für diese Unterausschüsse ernennen.
Die Art und Weise, in der Streitfälle dem Ausschuss unterbreitet und Termine anberaumt werden, ferner Zeit und Ort der Verhandlungen sowie alle anderen Fragen der Geschäftsordnung oder Geschäftsführung des Ausschusses oder seiner Unterausschüsse regelt der Ausschuss selbst.
5.  Kosten
Den Mitgliedern des Ausschusses und den zeitweiligen Mitgliedern werden alle bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten entstandenen Reise‑ und persönlichen Auslagen erstattet. Darüber hinaus erhalten sie ein von dem Ausschuss festzusetzendes Honorar für die hierbei aufgewendete Zeit.
Alle dem Ausschuss oder seinen Mitgliedern oder den zeitweiligen Mitgliedern in einem Streitfall entstandenen Auslagen und Kosten werden von dem betreffenden deutschen Schuldner getragen. Stellt jedoch der Ausschuss oder der zuständige Unterausschuss fest, dass ein Gläubiger ihn nicht in gutem Glauben oder leichtfertig angerufen hat, so sind die Kosten und Auslagen von diesem Gläubiger in der von dem Ausschuss oder Unterausschuss festgesetzten Höhe zu tragen.
Alle anderen Unkosten des Ausschusses und seiner Mitglieder, einschliesslich der Entschädigung für Mitglieder, die in Ausschussangelegenheiten tätig werden, sind von den Schuldnern durch Umlage oder auf andere Weise zu erstatten.
¹¹ Hierzu siehe Unteranlage.
Art. X Auslagen der Gläubiger, Gläubigervertreter und anderer Personen
1.  Die unter diese Regelung fallenden Schuldner haben alle einem Gläubigerausschuss im Zusammenhang mit der Schuldenkonferenz oder bei der allgemeinen Durchführung dieser Regelung entstehenden Auslagen zu zahlen.
2.  Auslagen, die den Gläubigern durch Verhandlungen zwischen einem Schuldner und seinen Gläubigern nach Artikel VII dieser Regelung entstanden sind, sind von dem betreffenden Schuldner zu erstatten. Diese Auslagen und Entschädigungen sind bei nichtverbrieften Schulden an die Gläubiger und bei verbrieften Schulden an die nach Artikel VIII dieser Regelung ernannten Gläubigervertreter zu zahlen.
3.  Der Begriff «Auslagen» im Sinne von Ziffer 1 und 2 dieses Artikels schliesst eine angemessene Entschädigung für Dienstleistungen ein. Über die Angemessenheit entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der Schieds‑ und Vermittlungsausschuss.
4.  Die in diesem Artikel vorgesehene Kostenregelung schliesst nicht aus, dass die Gläubigervertreter zusätzliche Kosten von den Inhabern der Schuldverschreibungen oder von den Gläubigem erheben können.
Art. XI Inkrafttreten
Vor dem Inkrafttreten des geplanten Regierungsabkommens über deutsche Auslandsschulden dürfen keine Zahlungen gemäss den Bedingungen einer auf Grund dieser Empfehlungen angebotenen Regelung geleistet werden. Die Schuldner haben jedoch ihren Gläubigern unverzüglich Regelungsbedingungen gemäss den Bestimmungen des Artikels VII dieser Regelung vorzulegen, die erforderlichen Verhandlungen zu führen und auch sonst alle Massnahmen zu treffen, um die Ausarbeitung der in diesen Empfehlungen vorgesehenen neuen Angebote zu fördern.

Unteranlage zu Anlage II

Auslegung des zweiten Absatzes von Ziffer 1 des Artikels IX, Anhang 4 ¹² des Schlussberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden

¹² Anlage II des Abkommens.
An den Dreimächteausschuss für Deutsche Schulden 29, Chesham Place London, S. W. 1
12. November 1952
Sehr geehrte Herren,
Wir sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich über den Sinn des zweiten Absatzes von Ziffer 1 des Artikels IX, Anhang 4, des Schlussberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden Missverständnisse ergeben haben. Dieser Absatz lautet wie folgt:
«…
Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen anzunehmen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels VIII dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.
…»
Die Wörter in Kursivschrift «diese Bedingungen anzunehmen» haben zu Missverständnissen geführt. Die richtige Auslegung würde sich ergeben, wenn an Stelle der genannten Wörter eingesetzt würde «diese Bedingungen als mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen».
Wir wären dem Dreimächteausschuss zu Dank verpflichtet, wenn er davon Kenntnis nähme, dass der oben zitierte zweite Absatz der Ziffer 1 des Artikels IX Anhang 4 richtigerweise so zu verstehen ist, als wäre er in der geänderten Form abgefasst, d. h. als wenn er lautete:
«Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen als mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels VIII dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.»
Mit vorzüglicher Hochachtung

(gez.) N. Leggett

Vorsitzender des Verhandlungsausschusses B
der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden

(gez.) Hermann J. Abs

Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden

Anlage III

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 5 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren. Zusätzliche Absprachen, die im Zusammenhang mit dieser Anlage nach Beendigung der Konferenz von den beteiligten Parteien getroffen wurden, erscheinen als Unteranlage.

Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung der Stillhalteschulden: Das Deutsche Kreditabkommen von 1952

Abkommen zwischen einem für Bankinstitute, Handels‑ und Industriefirmen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) auftretenden Ausschuss (im folgenden der «Deutsche Ausschuss» genannt; wobei dieser Begriff jedes Institut bzw. jede Organisation umfasst, die irgendeine seiner mit diesem Abkommen im Zusammenhang stehenden Aufgaben übernimmt), der Bank deutscher Länder (dieser Ausdruck umfasst jedes Institut bzw. jede Organisation, die irgendeine ihrer mit diesem Abkommen im Zusammenhang stehenden Aufgaben übernimmt) und denjenigen der nachfolgend aufgeführten Ausschüsse (im folgenden zusammenfassend als «die Ausländischen Bankenausschüsse» bezeichnet), die das Abkommen unterzeichnen, nämlich Ausschüsse, die Bankfirmen mit Geschäftstätigkeit in folgenden Ländern vertreten: Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich und Schweiz.
1.  Ausländische Bankgläubiger haben ein Abkommen über die Aufrechterhaltung von an Deutschland gegebenen kurzfristigen Bankkrediten geschlossen, das am 17. September 1931 in Kraft getreten ist. Hiermit haben die ausländischen Bankgläubiger dem Appell der im Juli 1931 in London tagenden Siebenmächte-Kon­ferenz entsprochen, dass «die ausländischen Bankgläubiger Deutschlands gemeinsame Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Volumens der an Deutschland gegebenen Kredite treffen sollten». Sie haben hierbei im Vertrauen auf die Erklärung jener Konferenz gehandelt, dass die beteiligten Regierungen «bereit seien, an der Wiederherstellung des Vertrauens, soweit es in ihren Kräften liegt, mitzuwirken, um die finanzielle Stabilität Deutschlands, die für die Interessen der ganzen Welt wesentlich ist, aufrechtzuerhalten».
2.  Die Aufrechterhaltung dieser kurzfristigen Bankkredite ist durch eine Reihe von Jahresabkommen fortgesetzt worden, von denen das letzte (im folgenden «das 1939-Abkommen» genannt) mit dem 31. Mai 1940 ablaufen sollte, jedoch infolge des Ausbruchs der Feindseligkeiten zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich und dessen Alliierten am 4. September 1939 durch eine namens der Ausschüsse der Bankgläubiger in den Vereinigten Staaten und England im Einklang mit den Bedingungen jenes Abkommens ausgesprochene Kündigung beendet wurde.
3.  Nach der Beendigung des 1939‑Abkommens wurden zwischen dem amerikanischen Gläubigerausschuss und den entsprechenden deutschen Parteien in den Jahren 1939 und 1940 Abkommen zur weiteren Aufrechterhaltung (mit gewissen Einschränkungen und Änderungen) derjenigen kurzfristigen Bankkredite, die von den ausländischen Bankgläubigern in den Vereinigten Staaten gewährt worden waren, abgeschlossen; das zweite dieser Abkommen lief am 31. Mai 1941 ab.
4.  Nach der Beendigung des 1939‑Abkommens wurden zwischen dem schweizerischen Gläubigerausschuss und den entsprechenden deutschen Parteien andere Abkommen zur weiteren Aufrechterhaltung (mit gewissen Einschränkungen und Änderungen) derjenigen kurzfristigen Bankkredite, die von ausländischen Bankgläubigern in der Schweiz gewährt worden waren, abgeschlossen; jedoch sind alle diese Abkommen inzwischen abgelaufen.
5.  Gemäss den Bedingungen des letzten der darauf anwendbaren früheren Abkommen verfiel die gesamte sich auf Grund der genannten kurzfristigen Bankkredite an Deutschland ergebende Verschuldung bei Ablauf des betreffenden Abkommens mit den darin festgelegten Wirkungen, und diese ganze Verschuldung (einschliesslich der Verschuldung, die sich aus Krediten ergab, die als Ersatz für zuvor unter eines oder mehrere der früheren Abkommen fallende Kredite gewährt waren) wurde fällig und durch die betreffenden Schuldner (nebst den angefallenen und noch anfallenden Zinsen und sonstigen Gebühren) in der entsprechenden ausländischen Währung zahlbar; die Verschuldung ist fällig und zahlbar geblieben, soweit sie nicht inzwischen durch Zahlung oder sonstige Befriedigung in ausländischer oder deutscher Währung getilgt oder vermindert worden ist. Bisher sind keine Vorkehrungen getroffen worden, die eine Erfüllung des Restes dieser Verschuldung in der jeweils geschuldeten Währung ermöglichen.
6.  Bank‑, Handels‑ und Industrieunternehmen in der Bundesrepublik haben ihre ausländischen Bankgläubiger über den Deutschen Ausschuss gebeten, ein neues Abkommen zur Regelung der Zahlung der ausstehenden kurzfristigen Verschuldung und zur Herbeiführung von Massnahmen für die Wiederherstellung normaler Bedingungen für die Finanzierung des Aussenhandels der Bundesrepublik abzuschliessen; dieser Bitte entsprechend sind geeignete Bestimmungen formuliert und in dieses Abkommen aufgenommen worden, und die Ausländischen Bankenausschüsse haben sich bereit erklärt, den ausländischen Bankgläubigern ihrer Länder zu empfehlen, diesem Abkommen beizutreten.
7.  Dieses Abkommen ist von den Ausländischen Bankenausschüssen unter der Bedingung vollzogen worden, dass, solange dieses Abkommen in Kraft bleibt, solche Gesetze und Verordnungen von der Regierung der Bundesrepublik oder einer anderen zuständigen Behörde¹³ erlassen und aufrechterhalten werden, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieses neuen Abkommens Wirksamkeit zu verleihen, und dass keine Gesetze oder Verordnungen erlassen werden, die einen wesentlichen Eingriff in die sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen darstellen. Insbesondere haben die hiernach zu erlassenden und aufrechtzuerhaltenden Vorschriften sicherzustellen, dass
i. die Bank‑, Handels‑ und Industriefirmen in der Bundesrepublik ihren ausländischen Bankgläubigern, mögen sie diesem Abkommen beigetreten sein oder nicht, keine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich Rückzahlungen oder Stellung von Sicherheiten angedeihen lassen,
ii. die Bank‑, Handels‑ und Industriefirmen in der Bundesrepublik bei der Stellung von Sicherheiten keine unterschiedliche Behandlung zwischen ihren Gläubigern in der Bundesrepublik und ihren ausländischen Bankgläubigern, gleichviel ob diese dem Abkommen beigetreten sind oder nicht, eintreten lassen¹⁴,
iii. unerlaubte Kapitalbewegungen verhindert werden und¹⁵
iv.¹⁶
alle Bank‑, Handels‑ und Industriefirmen in der Bundesrepublik, die in irgendeiner unter dieses Abkommen fallenden Form verschuldet sind, diesem Abkommen beitreten.
Es wird daher folgendes vereinbart:
1.  Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen haben die nachgenannten Ausdrücke, soweit nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert, die nachstehende Bedeutung:
«Kurzfristige Kredite» bedeutet und umfasst
i. alle Akzepte, Zeitgelder, Barvorschüsse und/oder jegliche sonstige auf besonderer Vereinbarung beruhende Form der Verschuldung in nichtdeutscher Währung, in bezug auf die ein ausländischer Bankgläubiger zu dem letzten der hierauf anwendbaren früheren Abkommen den Beitritt erklärt hat und die im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens noch aussteht; ausgenommen ist Verschuldung, die sich aus kurzfristigen Bankkrediten an Bank‑, Handels‑ und Industriefirmen in einem Lande ergibt, das ausserhalb des am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörenden Gebietes liegt, es sei denn, dass ein Bankier, ein Bankinstitut oder eine Handels‑ oder Industriefirma oder ‑gesellschaft, die in der Bundesrepublik (entsprechend der nachstehenden Begriffsbestimmung) ansässig sind, für diese Verschuldung (sei es von Anfang an oder durch Nachfolge oder als Garant, Bürge, Indossant oder Kreditversicherer) haftbar ist;
ii. alle weiteren Akzepte, Zeitgelder, Barvorschüsse und/oder sonstigen Formen des Bankkredits in nichtdeutscher Währung, die im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens noch ausstehen und sich aus besonderen Kreditvereinbarungen ergeben, die nach Massgabe der Bestimmungen eines der früheren Abkommen als Ersatz für einen zuvor diesen Abkommen oder einem von ihnen unterliegenden kurzfristigen Kredit oder durch Investierung von Registerguthaben auf Grund der früheren Abkommen oder eines von ihnen getroffen worden sind;
iii. alle Schuldverpflichtungen aus Zinsen, die aus Schuldverpflichtungen angefallen sind, die unter die vorstehenden Absätze i und ii bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens einschliesslich fallen und in bezug auf die der ausländische Bankgläubiger die Option i gemäss Ziffer 11 a dieses Abkommens ausgeübt hat bzw. so behandelt wird, als habe er diese Option ausgeübt;
iv. alle weitere Verschuldung, in irgendeiner Form eines Bankkredits, die durch Rekommerzialisierung eines kurzfristigen Kredites im Sinne der vorstehenden Absätze i bis iii nach Massgabe der Bestimmungen der Ziffer 5 dieses Abkommens entstanden ist.
«Deutscher Schuldner» bedeutet und umfasst:
i. jeden Bankier sowie jede Bank‑, Handels‑ oder Industriefirma oder ‑gesell­schaft, die in der Bundesrepublik ansässig sind und denen Verpflichtungen mit Bezug auf einen kurzfristigen Kredit obliegen. Nicht eingeschlossen sind die ausländischen Zweigniederlassungen, Konzern‑ und Tochtergesellschaften der vorgenannten Unternehmen; jedoch kann gegenüber einer deutschen Handels‑ oder Industriefirma oder ‑gesellschaft wegen der an ihre ausländischen Zweigniederlassungen, Konzern‑ und Tochtergesellschaften gewährten Kredite der Beitritt zu diesem Abkommen in solchen Fällen erklärt werden, in denen der Beitritt zu irgendeinem der früheren Abkommen zulässig war. Nach erfolgtem Beitritt sind solche Kredite für die Zwecke dieses Abkommens in jeder Beziehung als der deutschen Mutterfirma oder ‑gesell­schaft zur Verfügung gestellte kurzfristige Kredite zu behandeln;
ii. alle Nachfolger (im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Abkommens) eines der vorerwähnten Bankiers, oder einer der vorerwähnten Bank‑, Handels‑ oder Industriefirmen oder ‑gesellschaften;
iii. jeden deutschen öffentlichen Schuldner im Sinne der Begriffsbestimmung des Kreditabkommens für deutsche öffentliche Schuldner von 1932.
«Deutscher Bankschuldner» bedeutet jeden deutschen Schuldner, dessen Geschäftsbetrieb in erster Linie das Bankgeschäft zum Gegenstand hat.
«Deutscher Handels‑ oder Industrieschuldner» bedeutet jeden deutschen Schuldner, der nicht deutscher Bankschuldner oder deutscher öffentlicher Schuldner im Sinne dieser Begriffsbestimmungen ist.
«Nachfolger» bedeutet und umfasst:
i. jede in der Bundesrepublik ansässige Partei, die infolge von Tod, Liquida­tion, Neuordnung oder Konkurs eines deutschen Schuldners oder eines früheren deutschen Schuldners mit Bezug auf einen kurzfristigen Kredit haft­bar ist;
ii. jede in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft, deren ursprüngliche Ver­mögenswerte ganz oder zu einem wesentlichen Teil von einem deutschen Schuldner oder einem früheren deut sehen Schuldner stammen und die kraft Gesetzes oder auf sonstige Weise mit Bezug auf einen kurzfristigen Kredit haftbar geworden ist.
«Ausländischer Bankgläubiger» bedeutet und umfasst jeden Bankier und jedes Bank­­institut, die in einem der in der Präambel dieses Abkommens aufgeführten Länder ansässig sind, sowie jede andere in einem dieser Länder ansässige Firma oder Organisation, die Gläubiger einer Verschuldung aus kurzfristigen Krediten sind und die in jedem Falle diesem Abkommen gemäss seiner Ziffer 22 bedingungslos bei­getreten sind.
«Bundesrepublik» bedeutet und umfasst das im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens zur Bundesrepublik Deutschland und zu Berlin (West) gehörende Gebiet¹⁷.
«Deutsch» bedeutet zur Bundesrepublik im Sinne der obigen Begriffsbestimmung gehörend.
«Ausländisch» bedeutet zu einem am 31. Dezember 1937 ausserhalb des Deutschen Reichs liegenden Lande gehörend.
«Firma» gilt auch für Einzelpersonen, die unter ihrem Privatnamen oder unter einem Firmennamen ihr Geschäft betreiben.
«Zahlungsunfähigkeit» in Anwendung auf einen deutschen Schuldner bedeutet einen Zustand, in dem der Schuldner aus Mangel an bereiten Mitteln, und zwar nicht nur vorübergehend, ausserstande ist, seine gesamten Schulden bei Fälligkeit zu bezahlen.
«Die früheren Abkommen» bedeutet und umfasst die Deutschen Kreditabkommen von 1931–1939, die Deutschen Kreditabkommen für öffentliche Schuldner von 1932–1938, die Deutsch‑Amerikanischen Stillhalteabkommen von 1939 und 1940 und die kurzfristigen Kredite von Bankgläubigern in der Schweiz betreffenden Abkommen, bekannt unter der Bezeichnung «Das Deutsche Kreditabkommen von 1940, 1941, 1942, 1943 und 1944».
«Nennwert» in bezug auf zurzeit ausstehende kurzfristige Kredite bedeutet den Gesamtbetrag derartiger kurzfristiger Kredite gemäss den letzten den entsprechenden Ausländischen Bankenausschüssen zur Verfügung stehenden Angaben. Für Zwecke der Umrechnung in deutsche Währung ist dieser Betrag zum amtlichen Mittelkurs in der Bundesrepublik am ersten Werktage vor dem Tage der Umrechnung umzurechnen.
2.  Laufzeit des Abkommens ¹⁸
1.  Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten die Bestimmungen dieses Abkommens im Jahre 1952 in Kraft und bleiben für eine Zeit von 12 Kalendermonaten von dem genannten Tage an in Geltung. Das Abkommen kann jedoch beim Eintritt jedes der folgenden Ereignisse durch die Ausländischen Bankenausschüsse vorzeitig gekündigt werden:
i. wenn in der Bundesrepublik ein Moratorium erklärt wird, das in irgendwelche Verpflichtungen deutscher Schuldner gegenüber ausländischen Bankgläubigern aus diesem Abkommen eingreift, oder
ii. wenn in Zukunft internationale Entscheidungen oder Regierungsmassnahmen finanzieller, politischer oder wirtschaftlicher Art eine Lage schaffen, die nach Auffassung einer Mehrheit der Ausländischen Bankenausschüsse die Durchführung dieses Abkommens ernstlich gefährdet, oder
iii. wenn die Ausländischen Bankenausschüsse, nachdem sie die Aufmerksamkeit des Deutschen Ausschusses hierauf gelenkt haben, feststellen sollten, dass irgendwelche der in der Einleitung 7 enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt worden sind.
2.  Eine derartige Kündigung lässt die aus diesem Abkommen vor dem Zeitpunkt der Kündigung erwachsenen Rechte und Pflichten unberührt und bedarf, um wirksam zu werden, einer Mitteilung in schriftlicher Form oder durch Telegramm oder Funk (unter Angabe des Termins, zu dem das Abkommen beendet werden soll), die im Namen der Mehrheit der Ausländischen Bankenausschüsse unterzeichnet und an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und den Deutschen Ausschuss gerichtet sein muss. Die Nichtbenachrichtigung des Deutschen Ausschusses macht jedoch die Kündigung nicht unwirksam.
3.  Die Erklärung eines allgemeinen Auslandsmoratoriums in der Bundesrepublik in jedweder Form beendet das Abkommen ipso facto.
3.  Aufrechterhaltung der Kredite usw.
1.  Während der Laufzeit dieses Abkommens wird das Recht jedes ausländischen Bankgläubigers auf Rückzahlung kurzfristiger Kredite, wegen derer er diesem Abkommen beigetreten ist, bis zur Beendigung dieses Abkommens aufgeschoben, soweit nicht ein derartiger ausländischer Bankgläubiger auf Grund irgendeiner Ziffer dieses Abkommens auf frühere Bezahlung Anspruch hat. Jeder deutsche Schuldner erklärt sich durch seinen Beitritt zu diesem Abkommen damit einverstanden, dass alle kurzfristigen Kredite, wegen derer er beigetreten ist, bei Beendigung dieses Abkommens in voller Höhe in der betreffenden ausländischen Währung fällig und zahlbar sind, vorbehaltlich solcher Verminderungen, die auf Grund irgendwelcher Bestimmungen dieses Abkommens vor der Beendigung vorgenommen worden sind.
2.  Weder der Vollzug dieses Abkommens noch irgendeine der darin enthaltenen Bestimmungen darf in irgendeiner Weise die Rechte und Pflichten eines ausländischen Bankgläubigers und seines deutschen Schuldners in Bezug auf einen kurzfristigen Kredit berühren, soweit sie sich herleiten aus:
i. der Vornahme oder Unterlassung einer Handlung zugunsten des ausländischen Bankgläubigers durch den deutschen Schuldner während des Zeitraumes zwischen der Beendigung des letzten der früheren auf den betreffenden kurzfristigen Kredit anwendbaren Abkommens und dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder
ii. der Ausübung irgendwelcher dem ausländischen Bankgläubiger während des im vorstehenden Absatz genannten Zeitraumes zustehenden Rechte oder Befugnisse.
Der Beitritt des ausländischen Bankgläubigers zu diesem Abkommen in Bezug auf einen kurzfristigen Kredit gilt als Anerkennung und Bestätigung jeder von seinem deutschen Schuldner zugunsten des genannten ausländischen Bankgläubigers gemäss dem vorstehenden Absatz i unternommenen Massnahme; diese Anerkennung gilt mit Wirkung von dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Massnahme getroffen wurde.
3.  Die im vorstehenden Absatz vorgesehene Anerkennung gilt nicht für Zahlungen deutscher Schuldner in deutscher Währung mit Ausnahme für Zahlungen, die mit ausdrücklicher Zustimmung des ausländischen Bankgläubigers an diesen oder für diesen geleistet worden sind.
4.  In Bezug auf jeden kurzfristigen Kredit oder Teil hiervon, für den ein deutscher Bankschuldner gemäss Ziffer 7, Absatz 1 des 1939-Abkommens (oder entsprechenden Bestimmungen jedes späteren Abkommens) einen eigenen Wechsel oder ein Garantieschreiben seines Kunden beschaffen musste, hat er nach Beitritt zu diesem Abkommen dem ausländischen Bankgläubiger einen neuen eigenen Wechsel oder (falls der ausländische Bankgläubiger dies wünscht) ein neues Garantieschreiben, das nicht früher datiert ist als dieses Abkommen, zu beschaffen und hat dieses für den ausländischen Bankgläubiger gemäss dem erwähnten Absatz (oder entsprechenden Bestimmungen) zu verwahren oder ihm zu übermitteln. Ein derartiges Garantieschreiben muss eine Verpflichtung des Kunden enthalten, dass er den deutschen Bankschuldner in der von diesem gewünschten Form und in dem gewünschten Ausmasse entschädigen wird, falls dieser Bankschuldner freiwillig den betreffenden kurzfristigen Kredit oder einen Teil hiervon gemäss Ziffer 10 dieses Abkommens in deutscher Währung zurückzahlt.
5.  Jeder deutsche Bankschuldner oder deutsche Handels‑ oder Industrieschuldner ist verpflichtet, jeden für seine Rechnung von einem ausländischen Bankgläubiger akzeptierten Wechsel bei Fälligkeit einzulösen.
6.  Jeder ausländische Bankgläubiger, der einen kurzfristigen Kredit in einer anderen als der eigenen Währung aufrechterhält, kann durch schriftliche Mitteilung an seinen deutschen Schuldner in jedem Zeitpunkt während der Laufzeit dieses Abkommens einen derartigen Kredit in die eigene Währung des ausländischen Bankgläubigers umwandeln. Diese Umwandlung ist daraufhin in den Büchern des ausländischen Bankgläubigers und des deutschen Schuldners vorzunehmen; der in der neuen Währung ausgedrückte Betrag des kurzfristigen Kredites ist auf Grund der in der Bundesrepublik im Zeitpunkt der Mitteilung notierten amtlichen Mittelkurse für den Umtausch deutscher Währung in die ursprüngliche Währung des Kredites und in diese neue Währung zu errechnen.
4.  Rückführung der Verschuldung (vorläufig nicht wirksam)
Jeder ausländische Bankgläubiger hat das Recht, drei Monate nach Abschluss dieses Abkommens und danach am Ende eines Zeitraumes von je drei Kalendermonaten während der Laufzeit dieses Abkommen endgültige Rückzahlungen von .. % des Gesamtbetrages der ihm von seinen deutschen Schuldnern bei Inkrafttreten dieses Abkommens geschuldeten kurzfristigen Kredite, wegen derer der Beitritt erfolgt, zu verlangen. Diese Rückzahlung hat in der Landeswährung des ausländischen Bankgläubigers zu erfolgen und das Recht auf Rückzahlung der gesamten kurzfristigen Kredite mit . . % kann von dem ausländischen Bankgläubiger durch Anwendung dieses Gesamtrückzahlungsrechts auf die von einem oder mehreren seiner deutschen Schuldner geschuldeten kurzfristigen Kredite nach Wahl des ausländischen Bankgläubigers ausgeübt werden. Der ausländische Bankgläubiger ist berechtigt, seine Rückzahlungsrechte gegenüber einer bestimmten Verschuldung eines bestimmten deutschen Schuldners geltend zu machen.
(Anmerkung: Für das Verfahren bei der Zahlung werden möglicherweise weitere Bestimmungen erforderlich sein.)
5.  Rekommerzialisierung
1.  Die Bank deutscher Länder wird den ausländischen Bankgläubigern jeweils mitteilen, dass ein gewisser Prozentsatz (im folgenden als «festgesetzter Prozentsatz» bezeichnet) der gesamten kurzfristigen Kredite jedes ausländischen Bankgläubigers, die im Zeitpunkt des Abschlusses geschuldet werden, rekommerzialisiert werden kann.
2.  Daraufhin kann jeder ausländische Bankgläubiger innerhalb von 3 Monaten nach einer solchen Mitteilung mit Banken oder anderen Firmen in der Bundesrepublik (die nach den Begriffsbestimmungen dieses Abkommens deutsche Schuldner sind oder werden können) Vereinbarungen über die Eröffnung neuer Kreditlinien (im folgenden als «Ersatzlinien» bezeichnet) bis zu dem festgesetzten Prozentsatz seiner in dem vorstehenden Absatz erwähnten gesamten kurzfristigen Kredite treffen.
3.  Nach Abschluss jeder derartigen Vereinbarung teilt der ausländische Bankgläubiger der Bank deutscher Länder mit, dass beabsichtigt ist, die betreffende Ersatzlinie gegen endgültige Rückzahlung eines gleichen Betrages bestimmt bezeichneter kurzfristiger Kredite oder Teile hiervon (nachstehend «näher bezeichnete Verschuldung» genannt), die von einem deutschen, von einem ausländischen Bankgläubiger bezeichneten Schuldner (nachstehend als «näher bezeichneter Schuldner» bezeichnet), geschuldet werden, zu eröffnen. Die Bank deutscher Länder hat das Recht, der Vereinbarung ihre Zustimmung zu versagen, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass der neue Schuldner von der Ersatzlinie genügenden Gebrauch machen kann, ausser wenn die Ersatzlinie einer deutschen Aussenhandelsbank gegeben werden soll.
4.  Falls die Bank deutscher Länder gegen die Rekommerzialisierungsvereinbarung gemäss dem vorstehenden Absatz keinen Einspruch erhebt, teilt der ausländische Bankgläubiger dem näher bezeichneten Schuldner mit, dass er die näher bezeichnete Verschuldung zurückzuzahlen hat. Der Schuldner soll daraufhin so schnell wie möglich durch die Bank deutscher Länder die Rückzahlung in ausländischer Währung veranlassen. Nach Rückzahlung ist die Ersatzlinie zur Inanspruchnahme offen.
5.  Ein ausländischer Bankgläubiger, der eine Sicherheit für eine bezeichnete Ver­schuldung empfangen hat, Soll den näher bezeichneten Schuldner von seiner Bereit­schaft benachrichtigen, im Falle einer teilweisen Rückzahlung gegen die Rück­­zahlung einen verhältnismässigen Teil dieser Sicherheit freizugeben, es sei denn, dass die Sicherheit nicht teilbar ist, oder dass das Abkommen zwischen den Parteien etwas anderes bestimmt. Unterlässt der ausländische Bankgläubiger eine solche Mitteilung, so ist er nicht berechtigt, die Rückzahlung dieser Verschuldung zu ver­langen.
6.  Ein ausländischer Bankgläubiger, der einen Meta‑Kredit im Sinne der Ziffer 7 des Deutschen Kreditabkommens von 1931 gegeben hat oder an einem solchen beteiligt war, und der auf Grund noch bestehender, die inneren Rechtsbeziehungen der Parteien regelnder Abmachungen berechtigt ist, eine gesonderte Rückzahlung wegen seiner Beteiligung zu verlangen, darf Rückzahlung der Verschuldung eines deutschen Handels- und Industrieschuldners nicht verlangen, wenn er nicht gleichzeitig die Rückzahlung wenigstens eines entsprechenden Anteils der Verschuldung des deutschen Bankschuldners aus dem Meta-Kredit verlangt, vorausgesetzt, dass der betreffende deutsche Bankschuldner diesem Abkommen beigetreten ist.
7.  Kein Konsortium als solches kann von den Rechten Gebrauch machen, die einem ausländischen Bankgläubiger gemäss dieser Ziffer gewährt werden. Etwaige Rechte des einzelnen Konsorten, die ihn entweder im Falle seines Ausscheidens aus dem Konsortium oder auf Grund von Vereinbarungen mit dem Konsortium berechtigen, für sich allein Rückzahlung auf Grund dieser Ziffer zu verlangen, werden von diesem Absatz nicht berührt.
8.  Ersatzlinien dürfen nur durch Wechselziehungen in Anspruch genommen werden, die der Finanzierung des Handels zwischen der Bundesrepublik und anderen Ländern dienen, nicht aber zum Zwecke der Schaffung von Devisen oder zur Finanzierung von Geschäften, die sich zweckmässiger mit inländischen Krediten finanzieren lassen. Dabei ist vorausgesetzt, dass ein ausländischer Bankgläubiger nicht verpflichtet ist, einen Wechsel für ein Geschäft zu akzeptieren, das zu der betreffenden Zeit von den Behörden des Staates des ausländischen Gläubigers verboten oder nicht genehmigt ist oder das von den Banken des betreffenden Landes normalerweise nicht durch einen Akzeptkredit finanziert werden würde. Wenn es streitig wird, ob ein Wechsel diesen Bedingungen entspricht, so soll diese Frage durch Verständigung zwischen dem betreffenden Ausländischen Bankenausschuss mit dem Deutschen Ausschuss erledigt werden. Alle ausstehenden Wechsel sind von dem deutschen Schuldner jeweils bei Fälligkeit bar in der Währung des Kredites abzudecken, und die dadurch geschaffene offene Linie ist wiederum nur im Einklang mit diesem Absatz in Anspruch zu nehmen. Für die hier erwähnte Barzahlung kann der deutsche Schuldner den Erlös eines neuen Wechsels benutzen, jedoch nur unter den Voraussetzungen,
i. dass der neue Wechsel dem ausländischen Bankgläubiger möglichst eine Woche, mindestens aber vier Werktage, vor der Fälligkeit des fällig werdenden Wechsels vorgelegt wird, und zwar unter Hinweis darauf, dass sein Erlös dazu bestimmt ist, den fällig werdenden Wechsel abzudecken;
ii. dass der neue Wechsel den Erfordernissen dieses Absatzes entspricht;
iii. dass der ausländische Bankgläubiger den neuen Wechsel vor der Fälligkeit des fällig werdenden Wechsels akzeptiert hat.
Wird ein derart vorgelegter neuer Wechsel von dem ausländischen Bankgläubiger mit der Begründung nicht akzeptiert, dass er den Erfordernissen dieses Absatzes nicht entspreche, so ist der deutsche Schuldner verpflichtet, den fällig werdenden Wechsel pünktlich am Fälligkeitstage durch Barüberweisung abzudecken; er kann in solchem Falle durch den Deutschen Ausschuss den betreffenden Ausländischen Bankenausschuss anrufen, und wenn die beiden Ausschüsse darin übereinstimmen, dass der neue Wechsel die Erfordernisse dieses Absatzes erfüllt, so ist der ausländische Bankgläubiger verpflichtet, ihn zu akzeptieren.
9.  Hat ein ausländischer Bankgläubiger es unterlassen, innerhalb von 3 Monaten nach jeweiliger Bekanntgabe eines festgesetzten Prozentsatzes von seinem Rekommerzialisierungsrecht ganz oder teilweise Gebrauch zu machen, so verfällt sein Recht (ohne jedoch das Recht dieses ausländischen Bankgläubigers auf weitere Rekommerzialisierungen bei Bekanntgabe eines neuen festgesetzten Prozentsatzes zu berühren).
10.  Die Bank deutscher Länder wird sich dafür einsetzen, dass ein gewisses Geschäftsvolumen für die Rekommerzialisierung zur Verfügung gestellt wird.
11.  Ein ausländischer Bankgläubiger, der eine Ersatzlinie eröffnet hat, und der Schuldner, dem eine solche Linie gewährt wird, unterliegen in Bezug auf diese Ersatzlinien allen Bestimmungen dieses Abkommens. Beitrittserklärungen darüber sind auszutauschen, sobald der ausländische Bankgläubiger Rückzahlung der betreffenden bezeichneten Verschuldung erhalten hat.
12.  Wird nach Auffassung der Bank deutscher Länder eine Ersatzlinie nicht genügend im Interesse der deutschen Wirtschaft ausgenutzt, so kann die Bank deutscher Länder von dem ausländischen Bankgläubiger verlangen, dass er den Teil der Linie, der noch nicht ausgenutzt ist, anderen von dem ausländischen Bank­gläubiger ausgewählten und von der Bank deutscher Länder nicht abgelehnten Banken oder Bank­instituten oder Handels‑ oder Industriefirmen oder ‑gesellschaften in der Bundesrepublik (die deutsche Schuldner sind oder worden können) zur Verfügung stellt. In diesem Falle erlischt die ursprüngliche Ersatzlinie pro tanto und die neue Linie über den gleichen Betrag stellt eine neue Ersatzlinie dar; der ausländische Bankgläubiger sowie der neue deutsche Schuldner unterliegen in Bezug auf die neue Ersatzlinie allen Bestimmungen dieses Abkommens und es sind Beitritts­erklärungen darüber auszutauschen. Unterlässt es der ausländische Bank­gläu­­biger, einen der Bank deutscher Länder zusagenden neuen deutschen Schuldner zu benennen, so kann diese einen neuen deutschen Schuldner vorschlagen; weigert sich der ausländische Bankgläubiger, den vorgeschlagenen neuen deutschen Schuld­ner zu akzeptieren, so ist über die Berechtigung dieser Weigerung auf Ersuchen der Bank deutscher Länder durch Verständigung zwischen dem Deutschen Ausschuss und dem zuständigen Ausländischen Bankenausschuss zu entscheiden; falls diese Ausschüsse sich nicht einigen können, entscheidet der Schiedsausschuss.
6.  Sicherheit
1. a. In allen Fällen, in denen
i. ein deutscher Bankschuldner von einem seiner Kunden als Deckung für zu dessen Verfügung gehaltene Kredite eine Sicherheit hat, gleichgültig ob eine allgemeine oder eine besondere Sicherheit (einschliesslich Garantien und Bürgschaften), und
ii. die diesem Kunden gewährten Kredite, seien sie gesichert oder nicht, aus einem kurzfristigen Kredit herrühren, den der deutsche Bankschuldner bei einem oder mehreren ausländischen Bankgläubigern aufgenommen hat,
hat der deutsche Bankschuldner die jeweils von ihm gehaltene Sicherheit in ihrer Gesamtheit oder einen verhältnismässigen Anteil hieran für den oder die betreffenden ausländischen Bankgläubiger unter den gleichen Bedingungen, unter denen er diese Sicherheit selbst hält, in rechtsgültiger Form als Treuhänder zu halten. Eine derartige Treuhänderschaft lässt das Recht des deutschen Bankschuldners, die in Frage kommenden, von ihm jeweils gehaltenen Sicherheiten im Rahmen der üblichen Bankpraxis zu behandeln, unberührt.
b. Falls die Sicherheiten zur zwangsweisen Verwertung gelangen, sind die Erlöse zwischen dem deutschen Bankschuldner und den ausländischen Bankgläubigern, soweit dies irgend möglich ist, nach Massgabe der Bestimmungen zu verteilen, die auf Grund des 1939-Abkommens für eine derartige Verteilung gelten würden.
c. Falls es ihnen zum Schutze der eigenen Interessen sowie zum Schutze der Interessen der ausländischen Bankgläubiger notwendig erscheint, haben die deutschen Bankschuldner auch weiterhin Sicherheiten von ihren Kunden zu beschaffen und in angemessener Höhe aufrechtzuerhalten.
d. Jeder deutsche Bankschuldner hat seinen ausländischen Bankgläubigern eine schriftliche Bestätigung darüber zu geben, dass er für sie Sicherheiten nach den Bestimmungen dieses Absatzes in treuhänderischer Verwahrung hält und hat ferner seinen ausländischen Bankgläubigern auf generelles oder spezielles Verlangen per 30. Juni und 31. Dezember aufgemachte Aufstellungen zu übermitteln, aus denen hervorgeht i der – in Prozenten geschätzte – Umfang, in dem die in Absatz a dieser Ziffer aufgeführten kurzfristigen Kredite gesichert sind, ii der Gesamtbetrag der von dem deutschen Bankschuldner dem ausländischen Bankgläubiger – an den die Aufstellung gerichtet ist – geschuldeten kurzfristigen Kredite, iii der geschätzte Wert des Anteils des ausländischen Bankgläubigers an den in i erwähnten Sicherheiten und iv Einzelheiten über die so gehaltenen Sicherheiten, aus denen sich ihr Charakter und der Umfang ergibt, in dem Sicherheiten für die Verpflichtungen eines jeden einzelnen Kunden gehalten werden. Diese Aufstellungen sind nach einem zwischen dem Deutschen Ausschuss und den Ausländischen Bankenausschüssen vereinbarten Einheitsmuster zu liefern.
2.  Bei kurzfristigen Krediten für Rechnung deutscher Handels‑ oder Industrie­schuldner hat der deutsche Handels‑ oder Industrieschuldner eine Deckungssicher­heit zugunsten eines ausländischen Bankgläubigers mit folgender Massgabe zu stellen:
a. Wenn und insoweit der deutsche Handels‑ oder Industrieschuldner auf Grund der gemäss dem letzten der früheren auf den betreffenden kurzfristigen Kredit anwendbaren Abkommen bestehenden Vereinbarung verpflichtet war, eine Sicherheit zu stellen, hat er während der Laufzeit dieses Abkommens weiterhin eine gleichartige Sicherheit und im gleichen Ausmasse zu stellen.
b. Wenn und insoweit das Stellen der Sicherheit im Einklang mit dem Geschäftsbetrieb des deutschen Handels‑ oder Industrieschuldners steht und diese Sicherheit ohne Gefährdung der Stellung anderer Gläubiger gegeben werden kann.
3.  Ein deutscher Schuldner hat auf Verlangen jedem seiner ausländischen Bankgläubiger unverzüglich ein Exemplar seiner letzten geprüften Bilanz sowie weitere Angaben über seine finanzielle Lage zu übermitteln, die der ausländische Bankgläubiger vernünftigerweise fordern kann.
4.  Ein ausländischer Bankgläubiger kann mit Genehmigung der Bank deutscher Länder jede im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens in Bezug auf einen kurzfristigen Kredit bestehende Sicherheit ausserhalb der Bundesrepublik realisieren und den Nettoertrag dieser Realisierung (nach Bezahlung aller durch die Realisierung entstandenen Kosten) zur endgültigen Verringerung oder Tilgung des betreffenden kurzfristigen Kredits verwenden. Vorausgesetzt wird, dass er verpflichtet ist, die im Interesse des deutschen Schuldners vernünftigerweise zu erlangenden besten Bedingungen zu sichern.
7.  Übertragung von kurzfristigen Krediten von einem Gläubiger auf den anderen
Ein ausländischer Bankgläubiger hat das Recht, jeden kurzfristigen Kredit oder einen Teil hiervon i auf einen anderen ausländischen Bankgläubiger oder ii auf jede zu diesem Zweck von dem Ausländischen Bankenausschuss des Landes des Über­tragers und von dem Deutschen Ausschuss genehmigte andere Person, Firma oder Gesellschaft zu übertragen; vorausgesetzt, dass
a. eine derartige Übertragung keine Veränderung der Bedingungen zur Folge haben darf, die für den Kredit oder einen Teil hiervon massgebend waren, es sei denn, dass der betreffende deutsche Schuldner seine Zustimmung gibt;
b. unmittelbar nach Durchführung einer derartigen Übertragung die erforderlichen Beitrittserklärungen zwischen dem neuen Gläubiger und dem deutschen Schuldner ausgetauscht werden;
c. jede derartige Übertragung auf einen ausländischen Bankgläubiger oder auf eine der genannten anderen Personen, Firmen oder Gesellschaften in dem Lande eines der anderen Ausländischen Bankenausschüsse ausserdem der Zustimmung der Bank deutscher Länder unterliegt.
Ist die Übertragung bewirkt und sind die erforderlichen Beitrittserklärungen aus­getauscht, so hat der Übernehmende die gleichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des kurzfristigen Kredits oder eines Teils hiervon als wäre er der ursprüngliche Gläu­­biger.
8.  Wechsel des Schuldners
Jeder ausländische Bankgläubiger kann jederzeit während der Laufzeit dieses Abkommens mit Zustimmung des deutschen Schuldners (der zuvor die Zustimmung der Bank deutscher Länder einholen muss) Vereinbarungen hinsichtlich der Übertragung der Verpflichtungen aus von einem deutschen Schuldner geschuldeten kurzfristigen Krediten (worunter nicht eine Ersatzlinie im Sinne der Ziffer 5 dieses Abkommens zu verstehen ist) auf einen anderen Bankier, ein anderes Bankinstitut oder eine andere Handels‑ oder Industriefirma oder ‑gesellschaft in der Bundesrepublik (die deutsche Schuldner sind oder werden können) treffen. Ist die Übertragung bewirkt, so unterliegen der ausländische Bankgläubiger und der neue deutsche Schuldner hinsichtlich dieses Kredits allen Bestimmungen dieses Abkommens, und es sind die entsprechenden Beitrittserklärungen auszutauschen.
9.  Gewährung von neuen Krediten
1.  Stellt ein ausländischer Bankgläubiger während der Laufzeit dieses Abkommens der deutschen Wirtschaft zusätzliche Devisenkredite zur Verfügung, indem er einer deutschen Bank, einem deutschen Bankinstitut oder einer deutschen Handels‑ oder Industriefirma oder ‑gesellschaft eine neue Kreditlinie (worunter keine Einsatzlinie im Sinne von Ziffer 5 dieses Abkommens zu verstehen ist) in nichtdeutscher Währung zur Finanzierung des Handels zwischen der Bundesrepublik und anderen Ländern zur Verfügung stellt, so bringt jede ursprüngliche und spätere Inanspruchnahme dieser Kreditlinie ein Rückzahlungsrecht gemäss dieser Ziffer in Höhe von 3 % des in Anspruch genommenen Betrages für je drei Monate der Inanspruchnahme zur Entstehung. Eine derartige neue Kreditlinie unterliegt nicht diesem Abkommen.
2.  Für die Zwecke dieser Ziffer umfasst der Begriff «Inanspruchnahme» die Akzeptierung eines Wechsels, die Gewährung eines Barvorschusses und bei bestätigten Krediten die Eröffnung eines derartigen Kredites.
3.  Diese Rückzahlungsrechte können von dem ausländischen Bankgläubiger nach seiner Wahl durch Anwendung auf von einem oder mehreren seiner deutschen Schuldner geschuldete kurzfristige Kredite oder Teile hiervon ausgeübt werden.
4.  Nach jeder derartigen Inanspruchnahme kann der ausländische Bankgläubiger den oder die deutschen Schuldner, gegenüber deren kurzfristigen Krediten oder Teilen hiervon er die erwähnten Rückzahlungsrechte auszuüben beabsichtigt, entsprechend benachrichtigen; ein Durchdruck dieser Mitteilung muss mit Einzelheiten über die neue Kreditlinie und ihre Inanspruchnahme von dem ausländischen Bankgläubiger gleichzeitig der Bank deutscher Länder übermittelt werden. Jeder derartige deutsche Schuldner hat so schnell wie möglich über die Bank deutscher Länder in ausländischer Währung die endgültige Rückzahlung des in der Mitteilung des Gläubigers genannten Betrages zu veranlassen.
5.  Die Bestimmungen der Absätze 5, 6 und 7 der Ziffer 5 dieses Abkommens gelten mutatis mutandis als Bestandteil dieser Ziffer.
6.  Unterlässt es ein deutscher Schuldner, einer Rückzahlungsaufforderung mit angemessener Schnelligkeit Folge zu leisten, so ist der ausländische Bankgläubiger berechtigt, das betreffende Rückzahlungsrecht oder Teile hiervon im Einklang mit den vorstehenden Bedingungen gegenüber anderen kurzfristigen Krediten auszuüben.
10. Rückzahlung in deutscher Währung
1.  Jeder deutsche Schuldner kann auf Ersuchen seines ausländischen Bankgläubigers Rückzahlung eines bestimmten kurzfristigen Kredits oder eines Teils hiervon in deutscher Währung – nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen umgerechnet – vereinbaren und zwar in dem gleichen Ausmasse wie der betreffende deutsche Schuldner am 24. Mai 1952 eine derartige Rückzahlung gemäss der an die Bank deutscher Länder gerichteten Direktive (50) 6 der Alliierten Bankkommission vom 26. Juni 1950 freiwillig hätte leisten können.
2.  Die Umrechnung von ausländischer Währung in deutsche Währung erfolgt zu dem amtlichen Mittelkurs in der Bundesrepublik einen Werktag vor dem Tage, an dem die Zahlung in deutscher Währung erfolgt.
3.  Jede derartige Zahlung stellt nach Annahme durch den ausländischen Bankgläubiger eine endgültige Rückzahlung des Devisenbetrages des kurzfristigen Kredits oder eines Teiles des kurzfristigen Kredits, umgerechnet zu dem in Absatz 2 dieser Ziffer vorgesehenen Umrechnungssatz, dar.
4.  Guthaben in deutscher Währung, die aus Rückzahlungen von kurzfristigen Krediten gemäss dieser Ziffer oder gemäss Ziffer 11 a entstehen, sollen nach Massgabe der Bestimmungen alliierter Gesetze, Verordnungen, Direktiven und Genehmigungen (einschliesslich von der Bank deutscher Länder erteilter allgemeiner und besonderer Genehmigungen), die am 24. Mai 1952 in der Bundesrepublik in Kraft waren, oder soweit sonstige Bestimmungen der Bank deutscher Länder dies zulassen, verwendbar und übertragbar sein. Jedoch darf keine Vorschrift der Bank deutscher Länder in Bezug auf die Übertragung und die Verwendung deutscher Währungsguthaben, soweit ausländische Bankgläubiger berührt werden, jeweils ungünstigere Auswirkungen für diese Gläubiger haben oder ihre Rechte mehr einschränken als die genannten Gesetze, Verordnungen, Direktiven und Genehmigungen.
11.  Provisionen und Zinsen
Vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens an sind alle Provisionen und Diskontspesen im Rahmen der üblichen Bankpraxis sowie Wechselstempel im voraus und Zinsen allmonatlich in der Währung zu entrichten, in welcher der betreffende Kredit aufrechterhalten wird. Es ist wünschenswert, dass die Berechnung von Provisionen und Zinsen sich in vernünftigen, den Umständen angemessenen Grenzen hält; sollte über Höhe eine Meinungsverschiedenheit zwischen einem ausländischen Bankgläubiger und einem deutschen Schuldner entstehen, so kann die Angelegenheit den betreffenden Zentralnotenbanken vorgelegt werden.
11a.  Zinsrückstände
Zinsen auf kurzfristige Kredite werden zum Jahressatz von 4 % für die Zeit vom Tage der letzten Zinszahlung an den ausländischen Bankgläubiger oder vom Tage der Beendigung des letzten der früheren hierauf anwendbaren Abkommen (je nachdem, welches Datum später liegt,) bis zum Tage des Abschlusses dieses Abkommens berechnet. Sie sind nach Wahl des ausländischen Bankgläubigers entweder
i. vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens an zum Kapitalbetrag des betreffenden kurzfristigen Kredites hinzuzuschlagen und bilden für den Zweck des Beitritts zu diesem Abkommen sowie für alle anderen Zwecke dieses Abkommens einen Teil dieses kurzfristigen Kredites oder
ii. zu stunden und werden in der betreffenden ausländischen Währung bei Beendigung dieses Abkommens fällig, unbeschadet dessen jedoch, dass zu jeder Zeit vor dieser Beendigung dem ausländischen Bankgläubiger gemäss Ziffer 10 dieses Abkommens die gesamten gestundeten Zinsen oder ein Teil davon in deutscher Mark gezahlt werden können (umgerechnet zu dem einen Werktag vor der Zahlung in der Bundesrepublik notierten amtlichen Mittelkurs).
Jeder ausländische Bankgläubiger soll gleichzeitig mit der Übersendung der Beitrittserklärung an seinen deutschen Schuldner diesem mitteilen, welche der Optionen er auszuüben wünscht; falls dies nicht geschieht, wird der Gläubiger so behandelt, als habe er die Option i ausgeübt.
12.  Prorata‑Teilungen von Zahlungen und Sicherheiten seitens deutscher Banken
1.  Wenn ein deutscher Schuldner, der sowohl einem ausländischen Bankgläubiger wie einem deutschen Bankschuldner gegenüber verschuldet ist, innerhalb der Laufzeit dieses Abkommens oder innerhalb von drei Monaten nach Beendigung seiner Laufzeit zahlungsunfähig geworden ist, die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens beantragt oder eine andere Regelung ähnlicher Art mit allen oder einzelnen seiner Gläubiger angestrebt hat oder in Konkurs geraten ist, so hat der deutsche Bankschuldner alle Rückzahlungen, die er von dem deutschen Schuldner innerhalb der letzten vier Monate vor Eintritt eines solchen Ereignisses sowie alle Sicherheiten (mit Einschluss von Garantien und Bürgschaften), die er von ihm innerhalb der Laufzeit dieses Abkommens erhalten hat, mit dem ausländischen Bankgläubiger verhältnismässig zu teilen.
2.  Der Konkursverwalter, jede deutsche mit der Durchführung eines Vergleichsverfahrens oder einer Vereinbarung der vorerwähnten Art betraute Person, sowie der deutsche Bankschuldner haben allen beteiligten ausländischen Bankgläubigern volle Informationen über die oben angeführten Rückzahlungen und Sicherheitsleistungen zu geben.
13.  Aufrechterhaltung der Verpflichtung von Garanten, Bürgen, usw.
1.  Kein Garant, Bürge, Indossant oder Kreditversicherer in der Bundesrepublik eines kurzfristigen Kredites soll von seinen Verpflichtungen aus der Garantie, der Bürgschaft, dem Indossament oder der Versicherung deshalb befreit worden, weil durch dieses Abkommen oder als Folge davon eine Stundung oder eine Änderung in der Form des kurzfristigen Kredites oder eines Teiles desselben (einschliesslich der in Ziffer 19 dieses Abkommens vorgesehenen Veränderung) eintritt. Ebensowenig soll derjenige, der in der Bundesrepublik für einen kurzfristigen Kredit bedingungslos oder bedingt als Schuldner haftet, dadurch befreit werden, dass ein Dritter eine Teilzahlung in Anrechnung auf den genannten Kredit leistet oder dass durch dieses Abkommen oder als Folge davon eine Änderung in der Form des kurzfristigen Kredites oder eines Teiles desselben eintritt. Ist die Verbindlichkeit eines deutschen Schuldners von einem Garanten, Bürgen oder Kreditversicherer ausserhalb der Bundesrepublik garantiert oder versichert, der sich mit der Stundung oder mit einer Änderung in der Form der Verbindlichkeit nicht einverstanden erklärt, so werden dem deutschen Schuldner die Vergünstigungen gemäss diesem Abkommen nicht zuteil.
2.  Wenn ein Gesellschafter einer Firma, sei diese ein deutscher Bankschuldner oder ein deutscher Handels‑ oder Industrieschuldner, während der Laufzeit dieses Abkommens entweder durch Tod oder aus einem anderen Grunde als Gesellschafter ausscheidet, so gilt jede aus einem gemäss diesem Abkommen aufrechterhaltenen kurzfristigen Kredit erwachsende Verpflichtung als eine zur Zeit jenes Ausscheidens bestehende Verpflichtung. Die persönliche Haftung einer solchen Person oder, im Falle ihres Todes, die Haftung ihres Nachlasses für Verpflichtungen der Firma, die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bestanden, soll sich auf jede Verpflichtung erstrecken, die aus einem solchen kurzfristigen Kredit entsteht, solange er gemäss diesem Abkommen aufrechterhalten wird.
14.  Konkurs, Zahlungsunfähigkeit oder Vertragsverletzung sowie die für den deutschen Schuldner eintretenden Wirkungen des Verlustes der Vergünstigungen aus dem Abkommen
1.  Wenn zu irgendeiner Zeit während der Laufzeit dieses Abkommens ein deutscher Schuldner in Konkurs gerät oder zahlungsunfähig wird, so geht er alsdann ohne weiteres aller Rechte und Vergünstigungen aus diesem Abkommen verlustig. Wenn ein ausländischer Bankgläubiger während der Laufzeit dieses Abkommens die Behauptung aufstellt, dass ein deutscher Schuldner zahlungsunfähig geworden ist, und wenn diese Behauptung bestritten wird, so hat jede Partei das Recht, den Streit dem Schiedsausschuss zur Entscheidung zu unterbreiten. Bis zur Entscheidung des erwähnten Schiedsausschusses hat der ausländische Bankgläubiger von jedweden Schritten gegen den deutschen Schuldner abzusehen.
2.  Wenn ein deutscher Schuldner während der Laufzeit dieses Abkommens bei dem zuständigen Gericht Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens stellt oder eine Regelung ähnlicher Art mit allen oder einzelnen seiner Gläubiger anstrebt, so kann jeder ausländische Bankgläubiger dieses Schuldners jederzeit vor Bestätigung des Vergleichs oder einer anderen Regelung durch das zuständige Gericht dem betreffenden Schuldner dieses Abkommen im Verhältnis zwischen ihm und dem Schuldner aufkündigen mit der Folge, dass der Schuldner damit der Rechte und Vergünstigungen aus diesem Abkommen verlustig geht.
3.  Wenn zu irgendeiner Zeit während der Laufzeit dieses Abkommens ein ausländischer Bankgläubiger behauptet, dass ein deutscher Schuldner eine Bestimmung dieses Abkommens verletzt und es unterlassen habe, diese Verletzung trotz Aufforderung binnen zwei Wochen nach Empfang der förmlichen Mitteilung des ausländischen Bankgläubigers wiedergutzumachen, so kann der ausländische Bankgläubiger den Streit dem Schiedsausschuss zur Entscheidung unterbreiten. Falls dies geschieht, so darf bis zur Entscheidung des Schiedsausschusses kein Beteiligter irgendwelche Schritte in der Sache unternehmen. Wenn der Schiedsausschuss gegen den deutschen Schuldner entscheidet, und dieser es unterlässt, der Entscheidung binnen zwei Wochen nach ihrem Erlass Genüge zu leisten, so geht er ohne weiteres aller Rechte oder Vergünstigungen aus diesem Abkommen hinsichtlich des von dem betreffenden ausländischen Bankgläubiger zu seiner Verfügung gehaltenen kurzfristigen Kredites verlustig.
4.  Falls ein deutscher Schuldner zu irgendeiner Zeit seiner Rechte oder Vergünstigungen aus diesem Abkommen auf Grund irgendeiner Bestimmung des vorstehenden Absatzes dieser Ziffer verlustig geht, so werden bei Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder anderen Vereinbarungen ähnlicher Art mit allen oder einzelnen seiner Gläubiger seine Verpflichtungen gegenüber allen seinen ausländischen Bankgläubigern, im Falle der Vertragsverletzung dagegen seine Verpflichtungen gegenüber den durch diese Verletzung betroffenen ausländischen Bankgläubigern, sofort fällig und zahlbar, und es steht daraufhin dem bzw. den in Frage kommenden ausländischen Bankgläubigern frei, ihre Rechte gegen den deutschen Schuldner in demselben Umfange einzuklagen und wegen dieser zu vollstrecken sowie von allen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, die ihnen zuständen, wenn sie in der Bundesrepublik ansässig wären.
5.  Die Tatsache, dass ein deutscher Schuldner die Vergünstigungen gemäss diesem Abkommen verloren hat, lässt die Rechte eines Dritten, die zur Zeit eines solchen Verlustes bestanden, unberührt; insbesondere bleiben die Rechte seines ausländischen Bankgläubigers gegenüber der Deutschen Golddiskontbank wegen einer Garantie für kurzfristige Kredite, für die der betreffende Schuldner haftete, unberührt.
6.  Wenn ein deutscher Schuldner zu irgendeiner Zeit aus einem anderen Grunde als der Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens der Rechte oder Vergünstigungen aus diesem Abkommen auf Grund einer gemäss Absatz 2 dieser Ziffer erfolgten Kündigung verlustig geht, so sind die Bestimmungen der Ziffer 16 dieses Abkommens auf die Verpflichtungen des Schuldners in Bezug auf die betreffende Verschuldung nicht anwendbar.
15.  Aufrechterhaltung von Krediten über längere Zeiträume
Jeder ausländische Bankgläubiger kann mit seinem deutschen Schuldner Verein­barungen über die Aufrechterhaltung seiner kurzfristigen Kredite oder einiger davon für einen längeren Zeitraum als in Ziffer 2 dieses Abkommens vorgesehen treffen oder über den Ersatz dieser Kredite durch andere, die für einen längeren als in der genannten Ziffer vorgesehenen Zeitraum aufrechtzuerhalten sind. Im Falle einer solchen Vereinbarung ist bei Vorliegen der Zustimmung der Bank deutscher Länder der derart verlängerte oder ersetzte kurzfristige Kredit nicht mehr Gegenstand dieses Abkommens.
16.  Beschaffung von Devisen
Die Bank deutscher Länder übernimmt es, jederzeit während der Laufzeit dieses Abkommens die Devisen bereitzustellen, die erforderlich sind, um den deutschen Schuldnern die Erfüllung ihrer aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen zu ermöglichen, für die die Beschaffung von Devisen notwendig ist.
17.  Beratender Ausschuss
1.  Um von Fall zu Fall mit dem Deutschen Ausschuss und der Bank deutscher Länder Beratungen zu pflegen und um die Ausländischen Bankenausschüsse über während der Laufzeit des Abkommens auftauchende Fragen auf dem laufenden zu halten, sowie zur Wahrnehmung weiterer mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehender Obliegenheiten, die ihm entweder durch das Abkommen selbst oder durch die Ausländischen Bankenausschüsse zugewiesen werden, kann jederzeit von dem Vorsitzenden des Vereinigten Ausschusses von Vertretern Ausländischer Bankenausschüsse eine Sitzung eines beratenden Ausschusses einberufen werden, der aus Delegierten der Ausländischen Bankenausschüsse besteht; diese Sitzung ist von ihm jeweils dann einzuberufen, wenn er hierzu von dem Deutschen Ausschuss oder einem der Ausländischen Bankenausschüsse aufgefordert wird. Jeder Ausländische Bankenausschuss, der dieses Abkommen unterzeichnet, ist zur Ernennung eines Delegierten berechtigt. Jede nach oder in Übereinstimmung mit dieser Ziffer anberaumte Sitzung kann durch Mitteilung des Vorsitzenden des vorerwähnten Vereinigten Ausschusses wieder aufgehoben oder verschoben werden.
2.  Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen werden alle Beschlüsse der Delegierten durch Abstimmung der anwesenden Delegierten, die eine Mehrheit der Ausländischen Bankenausschüsse darstellen, gefasst, vorausgesetzt, dass diese Mehrheit der Ausländischen Bankenausschüsse mindestens 50 %, des Nennbetrages der alsdann noch ausstehenden kurzfristigen Kredite vertritt.
3.  Der hiernach bestellte Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss der bei einer Sitzung anwesenden Delegierten und mit Zustimmung des Deutschen Aus­schusses die Bestimmungen dieses Abkommens auslegen und von Fall zu Fall abändern. Es soll jedoch keine Abänderung vorgenommen werden, die die Rechte der Vertragsparteien oder der diesem Abkommen Beigetretenen wesentlich ändert. Die Feststellung des hiernach bestellten Ausschusses und des Deutschen Aus­schus­ses, dass eine solche Abänderung die erwähnten Rechte nicht wesentlich ändert, ist für alle Parteien des Abkommens und diejenigen die ihm beitreten, bindend.
4.  Wird es zu irgendeinem Zeitpunkt auf Grund der dann in der Bundesrepublik in Kraft befindlichen Gesetze einem ausländischen Bankgläubiger ermöglicht, die Rückzahlung eines kurzfristigen Kredites oder eines Teiles davon in deutscher Währung zu verlangen, so kann der beratende Ausschuss durch einstimmigen Beschluss der bei einer Sitzung anwesenden Delegierten (oder durch schriftliche Zustimmung aller dieser Delegierten ohne formelle Sitzung) die Ziffern 10 und 11a dieses Abkommens dahin abändern, dass der Schuldner zu der darin behandelten Zahlung in deutscher Währung verpflichtet ist, und zwar wenn und insoweit als ein ausländischer Bankgläubiger dies verlangt, vorbehaltlich jedoch gegebenenfalls noch in der Bundesrepublik im Hinblick auf derartige Zahlungen bestehender Beschränkungen. Jede derartige Abänderung ist für alle Parteien dieses Abkommens und diejenigen, die ihm beitreten, bindend.
18.  Anlagen in deutscher Währung auf Grund früherer Abkommen
Vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens sind Zinsen und Erträgnisse aus Registermarkanlagen gemäss Ziffer 10 eines der früheren Abkommen gemäss den Bestimmungen der Ziffer 10 5g des 1939‑Abkommens zu behandeln, vorausgesetzt, dass der Satz, zu welchem diese Zinsen und Erträgnisse transferiert werden, nicht den in dem betreffenden Zeitpunkt für kurzfristige Kredite an ausländische Bankgläubiger des gleichen Gläubigerstaates zahlbaren Zinssatz überschreitet.
19.  Fälligkeit der Kredite
Alle Verbindlichkeiten, die sich aus unter dieses Abkommen fallenden kurzfristigen Krediten ergeben, werden bei Ablauf oder Beendigung des Abkommens fällig und zahlbar. Die ausländischen Bankgläubiger sind daraufhin berechtigt, die Konten der deutschen Schuldner in Höhe aller für die Rechnung dieser deutschen Schuldner akzeptierten Wechsel zu belasten, und zwar auch dann, wenn die Wechsel einen späteren Verfalltag tragen. Jedoch dürfen Zinsen erst von der Fälligkeit der Wechsel an berechnet werden. Im Falle von bestätigten Krediten ist der ausländische Bankgläubiger berechtigt, den Gesamtbetrag aller auf Grund eines solchen Kredits vor Ablauf dieses Abkommens gezogenen Wechsel als effektive Verbindlichkeit zu belasten, ungeachtet der Tatsache, dass die betreffenden Wechsel in dem erwähnten Zeitpunkt noch nicht zum Akzept vorgelegt worden sind. Der nicht in Anspruch genommene Teil eines bestätigten Kredites kann als bedingte Verbindlichkeit belastet werden; Zinsen dürfen jedoch nicht belastet werden, bis die Wechsel fällig werden oder bis der ausländische Bankgläubiger auf Grund eines solchen Kredites tatsächlich Barvorlagen gemacht hat.
20.  Schiedsgerichtsbarkeit
1.  Etwaige Streitigkeiten, die zwischen ausländischen Bankgläubigern einerseits und deutschen Schuldnern¹⁹ oder der Bank deutscher Länder andererseits über die Auslegung dieses Abkommens oder über andere sich aus diesem Abkommen ergebende Fragen entstehen, sind einem nach den Bestimmungen dieser Ziffer gebildeten Schiedsausschuss zu unterbreiten.
2.  Der Schiedsausschuss wird wie folgt gebildet:
a. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ernennt drei Personen zu ständigen Ausschussmitgliedern, von denen eine zum Vorsitzenden des Ausschusses und eine zweite zum stellvertretenden Vorsitzenden mit der Funktion bestellt wird, in Abwesenheit des Vorsitzenden die Sitzungen des Ausschusses zu leiten.
b. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ernennt ausserdem drei weitere Personen als Ersatzmitglieder des Schiedsausschusses, die anstelle eines oder mehrere der ständigen Mitglieder für den Fall zur Verfügung stehen sollen, dass die letzteren zeitweilig aus Krankheits‑ oder anderen Gründen verhindert sein sollten, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Dabei ist Bestimmung darüber zu treffen, an die Stelle welcher ständigen Mitglieder die einzelnen Ersatzmitglieder treten sollen. Ein Ersatzmitglied darf an Sitzungen des Ausschusses nur in Abwesenheit und als Vertreter des betreffenden ständigen Mitgliedes teilnehmen.
3.  Die Verfahrensordnung des Schiedsausschusses muss u.a. folgende Vorschriften enthalten :
a. Die Unterzeichner dieses Abkommens (d. h. die Ausländischen Bankenausschüsse, der Deutsche Ausschuss und die Bank deutscher Länder) müssen von dem Datum der Verhandlung über eine dem Schiedsausschuss von einem der Unterzeichner unterbreitete Frage mindestens zehn Tage vor der Verhandlung benachrichtigt werden, und jeder Unterzeichner hat gemäss den Bestimmungen des nachfolgenden Unterabsatzes dieses Absatzes die Rechte einer Prozesspartei.
b. Alle an einem dem Schiedsausschuss unterbreiteten Streitfall beteiligten Parteien sind berechtigt, die Verhandlung durch einen Vertreter, Anwalt oder sonstigen Bevollmächtigten wahrzunehmen und dem Schiedsausschuss ihre Stellungnahme in Richtung einer Bejahung oder Verneinung der zur Verhandlung stehenden Frage gemäss dem vom Schiedsausschuss jeweils vorgeschriebenen Verfahren in Form eines Schriftsatzes zu unterbreiten.
c. Der Schiedsausschuss hat von Fall zu Fall die Termine und die Orte, an denen seine Sitzungen stattfinden sollen, festzusetzen und alle Unterzeichner dieses Abkommens rechtzeitig hiervon zu benachrichtigen.
d. Der Schiedsausschuss hat jede von ihm erlassene Entscheidung, gleichviel ob sie einstimmig gefasst ist oder nicht, mit einer kurzen schriftlichen Begründung zu versehen. Von einer solchen Urteilsbegründung kann auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des Ausschusses abgesehen werden, es sei denn, dass eine Partei vor der Verhandlung den Antrag auf schriftliche Niederlegung der Gründe gestellt hat. In den Fällen, in denen keine schrift­liche Begründung gegeben ist, muss die Entscheidung die Feststellung enthalten, dass der Ausschuss einstimmig einen dahingehenden Beschluss gefasst und dass keine Partei einen Antrag des obenerwähnten Inhalts gestellt hat.
e. Erklärt sich der Schiedsausschuss für die Entscheidung eines ihm unterbreiteten Streitfalles nicht für zuständig und verneint das an sich zuständige ordentliche Gericht in dem Lande einer der am Verfahren beteiligten Parteien seine Zuständigkeit mit der Begründung, dass der Ausschuss zuständig sei, oder wird der Streitfall ganz oder zum Teil an den Ausschuss zurückverwiesen, so hat in beiden Fällen der Ausschuss den Streitfall zu entscheiden.
21.  Unkosten
Die durch die Vorbereitung, den Vollzug und die Durchführung dieses Abkommens entstehenden und damit zwangsläufig verbundenen Kosten und Auslagen, ein­schliesslich der den Ausländischen Bankenausschüssen für Rechtsberatung oder aus anderem Anlass vor Abschluss des Abkommens (jedoch nicht vor dem 1. November 1950) und während seiner Fortdauer gemachten ordnungsgemäss entstandenen Aufwendungen, fallen den deutschen Schuldnern zur Last. Der Deutsche Ausschuss hat für die Bezahlung aller dieser Kosten, Auslagen und Vergütungen Sorge zu tragen.
22.  Beitritt
1.  Der Beitritt zu diesem Abkommen wird von jedem ausländischen Bankgläubiger dadurch vollzogen, dass er seinem deutschen Schuldner bzw. seinen deutschen Schuldnern innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens seine Beitrittserklärung mittels eines Schreibens in doppelter Ausfertigung unter Verwendung eines einheitlichen – bei den Ausländischen Bankenausschüssen in den betreffenden ausländischen Gläubigerländern erhältlichen – Musters anzeigt. Das Schreiben hat die kurzfristigen Kredite, für die der deutsche Schuldner haftet und auf die der Beitritt sich bezieht, im einzelnen zu bezeichnen. Jeder deutsche Schuldner hat binnen vier Tagen nach Empfang einer Beitrittserklärung von einem seiner ausländischen Bankgläubiger an diesen ein Schreiben zur Absendung zu bringen, in dem er seinen Beitritt unter Verwendung eines einheitlichen – bei der Bank deutscher Länder oder einer Landeszentralbank erhältlichen – Muster bestätigt²⁰. Der ausländische Bankgläubiger kann seinen Beitritt auch durch Kabel erklären, muss dies aber alsdann in der oben angegebenen Weise bestätigen.
2.  Jeder ausländische Bankgläubiger, der früher an einem Konsortialkredit beteiligt war, hat das Recht, diesem Abkommen wegen seiner Beteiligung an dem Geschäft beizutreten.
3.  Nach erfolgtem Beitritt werden der ausländische Bankgläubiger und der deutsche Schuldner hinsichtlich der hierbei bezeichneten kurzfristigen Kredite Vertragsparteien dieses Abkommens. Von diesem Zeitpunkt an stehen ihnen die Rechte zu und übernehmen sie die Verpflichtungen, die in diesem Abkommen für die ausländischen Bankgläubiger und für die deutschen Schuldner vorgesehen sind.
4.  Jeder Ausländische Bankenausschuss kann mit Zustimmung des Deutschen Ausschusses die Frist verlängern, innerhalb derer einzelne oder mehrere ausländische Bankgläubiger des betreffenden Landes diesem Abkommen beitreten können. Wird jedoch eine Person, Firma oder Gesellschaft in der Bundesrepublik während der Laufzeit dieses Abkommens in Bezug auf einen kurzfristigen Kredit oder einen Teil hiervon auf dem Wege der Nachfolge oder Ersatznachfolge haftbar, oder werden gemäss Ziffer 5, Ziffer 7, oder Ziffer 8 dieses Abkommens neue Beitrittserklärungen ausgetauscht, so kann der Beitritt in Bezug auf einen derartigen Kredit oder einen Teil dieses Kredits ohne die vorerwähnte Zustimmung innerhalb einer angemessenen Zeit, nachdem die Nachfolge oder ein anderes massgebendes Ereignis stattgefunden hat, erfolgen.
5.  Im Falle eines kurzfristigen Kredites oder eines Teiles hiervon, der einem Bankschuldner gewährt worden ist, der nicht in der Bundesrepublik ansässig ist, oder den sein ausländischer Bankgläubiger nicht mehr ausfindig machen oder identifizieren kann und in Bezug auf den ein Kunde eines derartigen deutschen Bankschuldners, der normalerweise in der Bundesrepublik ansässig ist, ebenfalls haftbar ist, muss dieser Kunde (auf Verlangen des ausländischen Bankgläubigers) diesem Abkommen in Bezug auf einen derartigen Kredit bzw. einen Teil hiervon beitreten; auf diesen Kredit finden dann die Bestimmungen dieses Abkommens in gleichem Masse Anwendung, als wäre er ursprünglich dem Kunden unmittelbar gewährt worden.
6.  Im Falle eines kurzfristigen Kredites oder eines Teiles hiervon, der einem Handels- oder Industrieschuldner, der nicht in der Bundesrepublik ansässig ist, gewährt worden ist, oder den sein ausländischer Bankgläubiger nicht mehr ausfindig machen oder identifizieren kann, und in Bezug auf den eine in der Bundesrepublik ansässige Person ebenfalls als Garant, Bürge, Indossant oder Kreditversicherer haftet, muss diese Person auf Verlangen des ausländischen Bankgläubigers diesem Abkommen in Bezug auf einen derartigen Kredit oder einen Teil hiervon beitreten; auf diesen Kredit finden dann die Bestimmungen dieses Abkommens in gleichem Masse Anwendung, als wäre er ursprünglich der betreffenden Person unmittelbar gewährt worden.
7.  Ist oder wird eine deutsche Bank, Handels‑ oder Industriefirma im Wege der Nachfolge Erstschuldnerin eines kurzfristigen Kredites oder eines Teiles hiervon nach oder infolge eines deutschen Gesetzes (z. B. Durchführungsverordnung Nr. 35 zum Währungsgesetz Nr. 63 oder Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29. März 1952), so kann der ausländische Bankgläubiger diesem Abkommen gegenüber einer derartigen Firma in Bezug auf einen solchen Kredit oder einen Teil davon beitreten; die betreffende Firma muss ihren Beitritt ihrerseits in der in diesem Abkommen vorgesehenen Weise und mit der entsprechenden Wirkung bestätigen. Diese Bestimmung findet auch im Falle einer Ersatznachfolge in Bezug auf einen kurzfristigen Kredit oder einen Teil hiervon Anwendung, wenn diese Ersatznachfolge im Einklang zu den im gegenwärtigen Zeitpunkt in der Bundesrepublik in Kraft befindlichen Gesetzen steht (z. B. Art. 7, 3 des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29. März 1952). Mit dem Beitritt eines deutschen Nachfolgeschuldners in Bezug auf einen kurzfristigen Kredit oder einen Teil davon hört der betreffende Beitritt eines deutschen Vorgängerschuldners auf, Kraft und Wirkung zu haben (es sei denn, dass in diesem Abkommen etwas anderes bestimmt ist).
8.  Sind oder werden auf Grund der im gegenwärtigen Zeitpunkt in der Bundesrepublik in Kraft befindlichen Gesetze (z. B. Durchführungsverordnung Nr. 35 zum Umstellungsgesetz Nr. 63 oder Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29. März 1952) eines oder mehrere Nachfolgebankinstitute mit dem ursprünglichen deutschen Bankschuldner in Bezug auf einen kurzfristigen Kredit oder einen Teil hiervon gesamtschuldnerisch haftbar, so muss (vorbehaltlich der Bestimmungen der zwei nachfolgenden Absätze) dieses Nachfolgeinstitut oder müssen diese Nachfolgeinstitute diesem Abkommen in Bezug auf einen solchen Kredit oder einen Teil hiervon ebenfalls beitreten; in diesem Falle jedoch bleibt der Beitritt des ursprünglichen deutschen Bankschuldners in vollem Umfange in Kraft und wirksam.
9.  Ist ein kurzfristiger Kredit oder ein Teil davon einem deutschen Bankschuldner gewährt worden und in Bezug darauf ein ausserhalb des Gebietes der Bundesrepublik ansässiger Kunde dieses Bankschuldners ebenfalls haftbar, so ist weder der deutsche Bankschuldner noch irgendein mit ihm gesamtschuldnerisch haftendes Bankinstitut verpflichtet, auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens irgendwelche Massnahmen in Bezug auf diesen Kredit oder einen Teil hiervon zu ergreifen (abgesehen von dem Beitritt als Anerkenntnis des Bestehens und der Höhe dieses Kredites oder eines Teiles davon), sofern nicht und bis nicht der ausländische Bankgläubiger auch ohne dieses Abkommen berechtigt wäre, in der Bundesrepublik die Bezahlung der betreffenden Verschuldung nach deutschem Recht zu erzwingen.
10.  Im Falle eines aus einem ursprünglichen Barvorschuss, der nicht in einen Akzeptkredit umgewandelt worden ist, stammenden kurzfristigen Kredits, dessen Bezahlung der ausländische Bankgläubiger (auf Grund der gegenwärtig in der Bundesrepublik in Kraft befindlichen Gesetze, z. B. der Durchführungsverordnung Nr. 35 zum Umstellungsgesetz Nr. 63 oder Artikel 7, 2 des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29. März 1952) innerhalb der Bundesrepublik lediglich anteilmässig erzwingen kann, sind der deutsche Bankschuldner und jedes Bankinstitut, das gesamtschuldnerisch mit ihm haltbar ist, nicht verpflichtet, auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens in Bezug auf den Anteil, dessen Bezahlung der ausländische Bankgläubiger im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erzwingen kann, über den Beitritt als Anerkenntnis des Bestehens und der Höhe des Kredits hinaus Massnahmen zu ergreifen, solange nicht der ausländische Bankgläubiger ohne dieses Abkommen berechtigt wäre, in der Bundesrepublik die Bezahlung der betreffenden Verschuldung nach deutschem Recht zu erzwingen.
23.  Deutsche Golddiskontbank
1.  Nichts in diesem Abkommen soll die Verpflichtungen der Deutschen Golddiskontbank oder die Rechte eines ausländischen Bankgläubigers gegen sie beschränken, wie diese in dem letzten der auf einen bestimmten kurzfristigen Kredit anwendbaren früheren Abkommen niedergelegt oder enthalten sind; Ziffer 23 des 1939-Abkommens wird durch Bezugnahme zu einem Bestandteil dieses Abkommens (mit Wirkung vom Tage seines Abschlusses an); jedoch sind im Wortlaut dieser Ziffer folgende Änderungen vorzunehmen:
a. Absatz 3 dieser Ziffer ist so zu ändern, dass die Worte «dieses Abkommen» in Absatz 5 b der Ziffer 23 des 1933‑Abkommens durch die Worte «irgend eines der früheren Abkommen» zu ersetzen sind.
b. Absatz 4 dieser Ziffer ist so zu ändern, dass die Worte «Ziffer 23 der 1932, 1933, 1934, 1935, 1936, 1937 und 1938‑Abkommen» ersetzt werden durch die Worte «Ziffer 23 irgendeines der früheren Abkommen».
c. Die Absätze 5 und 7 sind zu streichen.
2.  Der Liquidator der Deutschen Golddiskontbank anerkennt mit der Unterzeichnung dieses Abkommens die Bestimmung des Absatzes 1 dieser Ziffer. Gleichzeitig anerkennt er gegenüber jedem einzelnen ausländischen Bankgläubiger, der einen kurzfristigen Kredit oder einen Teil eines kurzfristigen Kredites hält, dessen Bezahlung bisher von der Deutschen Golddiskontbank garantiert war, und in Bezug auf welchen der Beitritt zu diesem Abkommen erfolgt, dass die Haftung aus dieser Garantie in vollem Ausmasse in Kraft und wirksam bleibt in dem Umfange, in dem der betreffende Kredit oder ein Teil davon noch nicht bezahlt oder getilgt worden ist.
24.  Zahlungen am anderen Quellen
Falls ein ausländischer Bankgläubiger nach seinem Beitritt zu diesem Abkommen in Bezug auf irgendeine bestehende Verschuldung eines Schuldners in dem Gebiet, das am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörte, Bezahlung irgendeines Geldbetrages aus einer anderen Quelle als von diesem Schuldner annimmt, und falls er diesen Betrag kraft Gesetzes oder aus anderen Gründen oder auf eigenen Wunsch auf unter dieses Abkommen fallende kurzfristige Kredite verrechnen muss, so soll dieser ausländische Bankgläubiger diese Gelder zur endgültigen Rückzahlung der Verschuldung aus dem kurzfristigen Kredit oder gegebenenfalls den kurzfristigen Krediten verwenden, in Bezug auf die er den Betrag empfangen hat; hat er den Betrag nicht in Bezug auf einen besonderen kurzfristigen Kredit oder auf besondere kurzfristige Kredite empfangen, so muss der Betrag von dem ausländischen Bankgläubiger gegen kurzfristige Kredite verrechnet werden, die er selbst bestimmt, es sei denn, dass der ausländische Bankgläubiger noch weitere Kredite der genannten Art (jedoch keine kurzfristigen Kredite) zur Verfügung hält, gegen die er von Rechts wegen diese Gelder verrechnen kann und nach seiner Wahl verrechnet.
Unmittelbar nach Verwendung dieser Gelder zur Rückführung eines oder mehrerer kurzfristiger Kredite muss der ausländische Bankgläubiger den betreffenden deutschen Schuldner bzw. die betreffenden deutschen Schuldner und den Deutschen Ausschuss sowie seinen eigenen Ausländischen Bankenausschuss davon unterrichten; die Verschuldung in Bezug auf den kurzfristigen Kredit oder die kurzfristigen Kredite, gegen welche diese Gelder derart verrechnet worden sind, ist danach endgültig zurückgezahlt.
25.  Vollzug und kurze Bezeichnung des Abkommens
1.  Originalausfertigungen dieses Abkommens mit den Unterschriften des Deutschen Ausschusses, der Bank deutscher Länder und der betreffenden Ausländischen Bankenausschüsse sind über die betreffenden Zentralnotenbanken der Bank für Inter­nationalen Zahlungsausgleich zwecks sicherer Verwahrung für alle beteiligten Parteien zu übersenden.
2.  Für Zwecke der Bezugnahme kann dieses Abkommen als «Das deutsche Kreditabkommen von 1952» bezeichnet werden.
26.  Mitteilungen
In den Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehene schriftliche Mitteilungen oder Benachrichtigungen, einschliesslich der als «förmlich» bezeichneten, gelten als ordnungsmässig erfolgt, wenn sie mit der Post, durch Telegramm, Funk oder Kabel (unter Vorausbezahlung der Gebühren) an eine vom Empfangsberechtigten angegebene Adresse gesandt oder an diese Adresse überbracht werden. Hat der Empfangsberechtigte keine besondere Adresse bezeichnet, so ist die Mitteilung an seine gewöhnliche Geschäftsadresse zu richten.
27.  Weggefallen
28.  Überschriften
Überschriften dienen nur für Zwecke der Bezugnahme und sind für die Auslegung dieses Abkommens ohne Bedeutung.
29.  Erforderliche Unterschriften
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es von dem Deutschen Ausschuss und der Bank deutscher Länder unterzeichnet, und von Ausländischen Bankenausschüssen unterzeichnet und gegebenenfalls ratifiziert ist, welche ausländische Bankgläubiger vertreten, deren kurzfristige Kredite 75 % der bestehenden kurzfristigen Kredite, nach dem Nennwert gerechnet, darstellen.
¹³ Siehe Unteranlage.
¹⁴ Siehe Unteranlage.
¹⁵ Siehe Unteranlage.
¹⁶ Siehe Unteranlage.
¹⁷ Siehe Unteranlage.
¹⁸ Siehe Unteranlage.
¹⁹ Siehe Unteranlage.
²⁰ Siehe Unteranlage.

Unteranlage zu Anlage III

Briefwechsel zwischen Vertretern der Gläubiger und der Schuldner enthaltend zusätzliche Vereinbarungen, die sie in Bezug auf Anlage III getroffen haben

An:
den Amerikanischen Ausschuss für Stillhaltegläubiger Deutschlands
den Britischen Bankenausschuss für Deutsche Angelegenheiten
den Schweizerischen Bankenausschuss für das Deutsche Kreditabkommen
Das Deutsche Kreditabkommen von 1952
Sehr geehrte Herren,
Wir nehmen Bezug auf die von dem Dreimächteausschuss für Deutsche Schulden im Namen der in dem Ausschuss vertretenen Regierungen sowie von der Deutschen Dele­gation im Namen der Bundesrepublik abgegebenen Erklärungen, denen zufolge ihre Regierungen bereit sind, durch entsprechende Verwaltungsmassnahmen in Deutschland das Deutsche Kreditabkommen von 1952 (enthalten in Anlage III zu dem Abkommen über Deutsche Auslandsschulden und im folgenden als «das Abkommen von 1952» bezeichnet) mit der Ratifizierung des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten zu lassen; jedoch sind die in dem Abkommen von 1952 vorgesehenen Devisenzahlungen ausser den sich normalerweise aus Ziffer 5 des erwähnten Abkommens ergebenden Zahlungen aufzuschieben, bis das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als «Regierungsabkommen» bezeichnet) gemäss Artikel 35 des Regierungsabkommens in Kraft tritt.
Wir nehmen ferner Bezug auf die nach dem Abkommen von 1952 zwischen Gläubigern und Schuldnern unter bestimmten Bedingungen auszutauschenden Formulare für Beitrittserklärungen; in diesen Beitrittserklärungen von 1952 wird unter anderem auf den oben erwähnten Aufschub von Devisenzahlungen nach diesem Abkommen Bezug genommen. Die Schuldner erklären sich damit einverstanden, dass sie mit dem vollen Inkrafttreten des Abkommens von 1952 gemäss dem erwähnten Regierungsabkommen unverzüglich an die Gläubiger alle Devisenzahlungen nach dem Abkommen von 1952 leisten werden, die in der Zwischenzeit aufgeschoben worden sind.
Wir erklären uns damit einverstanden, dass das Abkommen von 1952 nach Erfüllung der Bestimmungen der Ziffer 29 des Abkommens und nach der Ratifizierung des genannten Regierungsabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten soll, jedoch seine Wirksamkeit verliert, wenn es ,licht bei Inkrafttreten des Regierungsabkommens in dieses einbezogen worden ist. Demgemäss ist Ziffer 2 des Abkommens von 1952 so aufzufassen, als wäre der Tag, an dem die Bestimmungen der Ziffer 29 des Abkommens erfüllt sind und an dem die Ratifizierung des Regierungsabkommens von der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist, als derjenige eingesetzt, an dem die Bestimmungen des Abkommens von 1952 in Kraft treten sollen.
Ferner übernehmen wir es, sofern das Abkommen von 1952 bei Inkrafttreten des Regierungsabkommens gemäss Artikel 35 in dieses einbezogen wird, alles zu tun, was in unseren Kräften liegt, um unverzüglich an die Gläubiger die Leistung aller Devisenzahlungen nach dem Abkommen von 1952 zu ermöglichen, die in der Zwischenzeit aufgeschoben worden sind.
Wir bestätigen, dass nach dem Willen der Parteien des Abkommens von 1952 folgende Änderungen im Wortlaut dieses Abkommens, wie er in Anhang 5 des Schlussberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden wiedergegeben ist, vorzunehmen und in den zu unterzeichnenden Text des Abkommens aufzunehmen sind:
Absatz 7 der Präambel. – Die Wörter «von der Regierung der Bundesrepublik oder einer anderen zuständigen Behörde» sind zu ersetzen durch die Wörter «von den zuständigen Regierungsstellen der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West)».
Das Wort «und» ist am Ende des Unterabsatzes ii einzusetzen und das gleiche Wort am Ende des Unterabsatzes iii zu streichen.
Vor Unterabsatz iv sind einzusetzen die Wörter «und haben soweit wie möglich sicherzustellen, dass».
Ziffer 1. Begriffsbestimmungen. – Die Wörter «und wird zur Bezeichnung des Gebietes und nicht der Regierungszuständigkeit verwendet» sind am Ende der Begriffsbestimmung von «Bundesrepublik» hinzuzufügen.
Ziffer 20. Schiedsgerichtbarkeit. – In Unterabsatz 1 sind die Wörter «diesem Abkommen beigetretenen» vor den Wörtern «deutschen Schuldnern» einzusetzen.
Ziffer 22. Beitritt. – Im zweiten Satz sind die Wörter «seinen Beitritt» in der drittletzten Zeile zu streichen, und das Wort «bestätigt» in der letzten Zeile ist durch die Wörter «seinen Beitritt zu diesem Abkommen bestätigt und, wenn der Gläubiger dies verlangt, sich bereit erklärt, jedem von dem Deutschen Ausschuss und der Bank deutscher Länder unterzeichneten Erneuerungs‑ oder Verlängerungsabkommen beizutreten» zu ersetzen.
Der unterzeichnete Deutsche Ausschuss erklärt sich hierdurch gemäss Ziffer 22 4 des Abkommens von 1952 damit einverstanden, dass Ihre Ausschüsse den Zeitraum, innerhalb dessen ausländische Bankgläubiger in ihren Staaten dem Abkommen von 1952 beitreten können, verlängern, um den Beitritt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des erwähnten Regierungsabkommens zu ermöglichen.
Schlussformel.
Für den Deutschen Ausschuss für Stillhalteschulden gezeichnet.
Für die Bank deutscher Länder gezeichnet.
An:
den Deutschen Ausschuss für Stillhalteschulden
die Bank deutscher Länder.
Das Deutsche Kreditabkommen von 1952
Sehr geehrte Herren,
Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens betreffend die Massnahmen zur Inkraftsetzung des obigen Abkommens sowie den in diesem Abkommen vorgesehenen zeitweiligen Aufschub von Devisenzahlungen an die Gläubiger mit Ausnahme der sich normalerweise aus Ziffer 5 des Abkommens ergebenden Zahlungen und bestätigen zugleich, dass wir die in Ihrem Schreiben aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen annehmen.
Insbesondere sind wir damit einverstanden,
a. dass das Abkommen von 1952 nach Erfüllung der Bestimmungen der Ziffer 29 des Abkommens und nach Ratifizierung des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als «Regierungsabkommen» bezeichnet) durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, jedoch seine Wirksamkeit verliert, wenn es bei Inkrafttreten des Regierungsabkommens nicht in dieses einbezogen worden ist;
b. dass alle in dem Abkommen von 1952 vorgesehenen Devisenzahlungen mit Ausnahme der sich normalerweise aus Ziffer 5 des Abkommens ergebenden Zahlungen bis zum Inkrafttreten des Regierungsabkommens gemäss dessen Artikel 35 aufzuschieben sind, und
c. dass die in Ihrem Schreiben aufgeführten Änderungen im Wortlaut des Abkommens von 1952 in den zu unterzeichnenden Text des Abkommens aufzunehmen sind.
Dieses Schreiben kann in mehreren Ausfertigungen hergestellt werden, die jeweils das gleiche Schriftstück darstellen.
Schlussformel.
Für den Amerikanischen Ausschuss für Stillhaltegläubiger Deutschlands gezeichnet.
Für den Britischen Bankenausschuss für deutsche Angelegenheiten gezeichnet.
Für den Schweizerischen Bankenausschuss für das Deutsche Kreditabkommen gezeichnet.

Anlage IV

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 6 des Konferenzberichts; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren.

Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung von Forderungen aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, gewisser Forderungen aus dem Kapitalverkehr und verschiedener anderer Forderungen

Kapitel A  Beschreibung der Forderungen

Unter die nachstehende Regel fallen:
Art. 1
Geldforderungen aus dem internationalen Waren‑ und Dienstleistungsverkehr und Geldforderungen verwandten Charakters, die vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind, gegen private und öffentliche Schuldner (alte Handelsforderungen).
Insbesondere kommen in Betracht:
1. Forderungen aus Warenlieferungen,
2. Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen und Dienstlei­s­tungen,
3. Nebenkosten des Warenverkehrs, soweit sie in der Warenrechnung nicht enthalten sind; hierunter fallen auch Frachten und ähnliches,
4. Forderungen aus Dienstleistungen, soweit sie nicht in anderen Ziffern erfasst sind; hierunter fallen auch Aufsichtsrats‑ und Treuhändergebühren,
5. Vergütungen für gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, technische Hilfe und ähnliche Forderungen,
6. Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Waren‑ und Dienstleistungsverkehr, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden und fällig geworden sind,
7. Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, und Provisionen,
8. Leistungen aus der Sozialversicherung,
9. Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr.
Forderungen, die zwar in Ziffer 1 bis 9 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem internationalen Waren‑ und Dienstleistungsverkehr gehören, sind den entsprechenden Ziffern zuzuordnen.
Art. 2
Folgende vor dem 8. Mai 1945 entstandene Forderungen aus dem Kapitalverkehr einschliesslich geschuldeter Zinsen gegen nicht‑öffentliche Schuldner
1. Forderungen, die auf deutsche Währung ohne Gold‑ oder Währungsklausel lauten;
2. Forderungen, die auf Fremdwährung oder auf deutsche Währung mit Gold‑ oder Währungsklausel lauten, sofern sie a. von natürlichen Personen geschuldet werden und nicht unter einer Firma des Schuldners begründet sind, ohne Rücksicht auf Laufzeit und Betrag; oder
b. gegen deutsche Firmen lauten und natürlichen oder juristischen Personen oder Personengruppen zustehen, welche mittelbar oder unmittelbar Eigentümer der betreffenden deutschen Firmen sind, gleichgültig, ob die Forderungen in nicht‑marktfähigen Wertpapieren verbrieft oder in anderer Form begründet sind; oder
c. eine ursprünglich vorgesehene Laufzeit von weniger als fünf Jahren haben; oder
d. ursprünglich den Betrag von US-$ 40 000 oder dessen Gegenwert (Kurs vom 1. Juli 1952) nicht erreichten, ohne Rücksicht auf die Laufzeit.
3. Forderungen, die zwar unter Ziffer 1 und Ziffer 2 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem Kapitalverkehr und nicht zum Bereich der Regelungsvorschläge in den Anlagen I–III des Abkommens über deutsche Auslandsschulden gehören.
4. Als Ausnahme: Forderungen aus Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, wenn der Schuldner oder Grundstückseigentümer eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Stelle ist und das Grundpfandrecht nicht Teil eines Anleihevertrages ist.
Wegen der Frankengrundschulden gemäss den deutsch‑schweizerischen Staatsverträgen vom 6. Dezember 1920 und vom 25. März 1923 wird auf die Unteranlage verwiesen.
Art. 3
Vor dem 8. Mai 1945 zugunsten von ausländischen Gläubigern angefallene Erträg­nisse aus Vermögensanlagen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) belegen sind, soweit diese Erträgnisse nicht in einer anderen Anlage des Abkommens über deutsche Auslandsschulden oder in diesem selbst behandelt werden.
Insbesondere kommen in Betracht:
1. Dividenden auf Wertpapiere, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) ausgegeben worden sind;
2. Gewinne;
3. Miet‑ und Pachtzinsen.
Art. 4
Vor dem 8. Mai 1945 entstandene Geldforderungen, die nicht in anderen Anlagen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden und nicht in Artikel 1 bis 3 dieses Regelungsvorschlages erwähnt sind, die aber ihrem Charakter nach zum Bereich dieses Regelungsvorschlages gehören.
Art. 5 Ausnahme
Ausgenommen von dieser Regelung sind bis auf weiteres Forderungen gegen die Stadt Berlin und gegen Versorgungsbetriebe, die in Berlin liegen und von Berlin kontrolliert werden.

Kapitel B   Allgemeine Grundsätze

Art. 6 Umstellung auf D-Mark
1.  Auf Reichsmark lautende Forderungen werden geregelt, nachdem sich der ausländische Gläubiger damit einverstanden erklärt hat, dass seine Forderung in demselben Verhältnis auf D‑Mark umgestellt wird wie eine gleichartige Forderung eines inländischen Gläubigers. Dies gilt auch für Geldforderungen, welche auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten, die aber nicht spezifisch ausländischen Charakter im Sinne der nachstehenden Ziffer 2 besitzen. Die deutschen Devisen­behörden werden weiterhin eine zu einer Umstellung nach dem Umstellungsgesetz oder zu einer Neufestsetzung nach der D-Mark‑Bilanzgesetzgebung etwa erforder­liche Genehmigung erteilen, soweit der Gläubiger auf die Umstellung oder Neufestsetzung Anspruch hat.
2.  Es besteht Übereinstimmung darüber, dass solche in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel ausgedrückten Geldforderungen des Kapitalverkehrs und Hypotheken, die spezifisch ausländischen Charakter tragen, auf D‑Mark im Verhältnis 1:1 umgestellt werden sollen.
Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen Charakter darstellenden Merkmale bei derartigen Geldforderungen wird in weiteren Verhandlungen erörtert werden.²¹ Die Verhandlungspartner behalten sich ihre Stellungnahme zu der Frage, in welchen Fällen und in welcher Weise der hier festgestellte Grundsatz durchgeführt werden kann, zunächst vor. Es bleibt der Deutschen Delegation überlassen zu entscheiden, wie die zu findende Lösung in den Rahmen der deutschen Gesetzgebung über die Währungsreform und den Kriegs‑ und Nachkriegslastenausgleich eingefügt werden kann.
Die erwähnten Verhandlungen zwischen einer deutschen Delegation und den Vertretern der Gläubiger sollen bis spätestens 31. Oktober 1952 stattfinden.
²¹ Siehe jetzt Anlage VII.
Art. 7 Fremdwährungsforderungen mit Goldklausel
Für die Regelung dieser Forderungen sollen die folgenden Grundsätze mutatis m u tandis Anwendung finden:
Auf Gold‑Dollar oder Gold‑Schweizerfranken lautende Schulden sind im Verhältnis von 1 Gold‑Dollar = 1 Dollar US‑Währung und 1 Gold‑Schweizerfranken = 1 Franken Schweizer‑Währung umzurechnen. Die neuen Verträge lauten auf Währungs‑Dollar oder Währungs‑Schweizerfranken.
Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen auf deutsche Währung lautende Schulden mit Goldklauseln – siehe Art. 6, Ziff. 2) sind nur in der Währung des Landes zahlbar, in dem die Anleihe aufgenommen worden oder die Emission erfolgt ist (im folgenden als «Emissions‑Währung» bezeichnet). Der geschuldete Betrag wird als Gegenwert eines Dollarbetrages nach dem zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung massgebenden Wechselkurs errechnet. Dieser Dollarbetrag wird dadurch ermittelt, dass der Nennwert zu dem im Zeitpunkt der Aufnahme oder Emission der Anleihe massgebenden Wechselkurs in US‑Dollar umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag in der Emissionswährung darf jedoch nicht niedriger sein, als wenn er zu dem am 1. August 1952 massgebenden Wechselkurs berechnet würde.
Art. 8 Umrechnung von Fremdwährungsforderungen in D‑Mark
Fremdwährungsforderungen werden in D‑Mark zu den dem Internationalen Währungsfonds bekanntgegebenen, am Tage vor der Zahlung gültigen Paritäten umgerechnet. Wenn keine Parität festgesetzt ist, erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage vor der Zahlung geltenden Mittelkurs der Bank deutscher Länder.
Art. 9 Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden
I.  Die deutsche Delegation vertrat die Auffassung, dass der deutsche Schuldner in Höhe seiner Zahlungen an die Konversionskasse endgültig von seiner Schuld befreit worden sei. Die Gläubigervertreter waren jedoch der Ansicht, dass solche Zahlungen an die Konversionskasse nach dem Rechte ihrer Länder in der Regel nicht als schuldbefreiend für den deutschen Schuldner anerkannt würden.
Von dem Wunsche getragen, fruchtlosen rechtlichen Erörterungen ein Ende zu setzen, einigten sich beide Seiten daraufhin, eine praktische Lösung zu suchen, welche die von den Gläubigern erhobenen Ansprüche ohne zeitraubende Formalitäten regeln würde.
Die Deutsche Delegation und die ausländischen Gläubigervertreter einigten sich daher unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte wie folgt:
1. Der deutsche Schuldner verpflichtet sich, die Forderung des Gläubigers ohne Rücksicht auf die an die Konversionskasse geleisteten Zahlungen nach Massgabe der neuen Regelungsbedingungen zu erfüllen, soweit der Gläu­biger a. die der Einzahlung des Schuldners entsprechende Zahlung seitens der Konversionskasse tatsächlich nicht erhalten hat oder
b. eine auf der Einzahlung des Schuldners beruhende Zahlung oder Leistung der Konversionskasse an ihn zurückgewiesen hat, weil er die Zahlung oder die Leistung nicht als schuldtilgend anerkennen wollte.
Bei Wertpapieren, auf die das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds Anwendung findet, bezieht sich diese Regelung nur auf solche Schuldverschreibungen und Zinsscheine, die auf Grund dieses Gesetzes und etwaiger mit dem Emissionsland über die Anwendung dieses Gesetzes geschlossener Abkommen anerkannt worden sind oder für die der Gläubiger nach Massgabe dieses Gesetzes einen Feststellungsbescheid erhalten hat.
2. Den Schuldnern werden die Beträge aus deutschen öffentlichen Mitteln erstattet.
3. Soweit der Schuldner Zahlungen an die Konversionskasse geleistet hat, auf welche Ziffer 1 keine Anwendung findet, ist er von seiner Schuld befreit.
II.  Unter Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen, die vorstehend unter I niedergelegt sind, wird folgendes bestimmt:
a. Die Regierung der Bunderepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die volle Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger für die Beträge zu übernehmen, welche von Schuldnern im Saargebiet in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.
b. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger in Höhe von 60 v. H. der Beträge zu übernehmen, die von Schuldnern in Österreich, Frankreich, Belgien und Luxemburg in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.
c. Die Bundesregierung wird mit den Vertretern der ausländischen Gläubiger vor Ende Dezember 1952, Verhandlungen über die Durchführung dieser Verpflichtungen aufnehmen.
Art. 10 Einzahlungen bei der Deutschen Verrechnungskasse
Die Verhandlungspartner haben die Einzahlungen deutscher Schuldner bei der Deutschen Verrechnungskasse, die nicht zur Auszahlung an den Gläubiger geführt haben, erörtert.
Angesichts der Verschiedenheit der zwischen Deutschland und den anderen Ländern noch abzuwickelnden Vorträge sind die Gläubiger und Schuldner der Auffassung, dass die ungeklärten Fragen durch Regierungsverhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den betreffenden Staaten einer Regelung zugeführt werden sollten.
Art. 11 Härteklausel
Wenn und soweit die wirtschaftliche Lage eines Schuldners durch Krieg, Kriegsfolgen oder andere ausserordentliche Umstände so beeinträchtigt worden ist, dass dem Schuldner die Regelung seiner Verpflichtungen zu den Bedingungen oder Terminen dieses Regelungsvorschlages nicht zugemutet werden kann, so soll er Erleichterungen erhalten. Diese Erleichterungen sollen der Billigkeit und den besonderen Verhältnissen des Schuldners Rechnung tragen. Sie sollen den Zugeständnissen entsprechen, die der Schuldner aus solchen Gründen nach dem deutschen Recht, insbesondere dem Vertragshilferecht, von einem deutschen Gläubiger erhalten hat oder erhalten könnte.
Kommen Gläubiger und Schuldner nicht zu einer Einigung, so entscheidet das zuständige deutsche Gericht. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Gerichts kann der Gläubiger nach seiner Wahl entweder die ihm nach dem deutschen Recht zustehenden Rechtsmittel einlegen oder innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung das gemäss Artikel 17 gebildete Schiedsgericht anrufen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist bindend.
Art. 12 Rechtsnachfolge in der Forderung und in der Schuld
1.  Hat ein ausländischer Gläubiger Forderungen eines anderen ausländischen Gläubigers durch Rechtsnachfolge von Todes wegen erworben oder erfolgt ein solcher Erwerb in der Zukunft, so wird die Forderung im Rahmen dieses Regelungsvorschlages so behandelt, als ob sie dem ursprünglichen Gläubiger zustände. Das gleiche gilt für ähnliche Vorgänge gesetzlicher Rechtsnachfolge.
2.  Als Nachfolger des Schuldners haftet, wer durch Gesetz oder bindende Anordnung die Schuld zu übernehmen oder durch Vertrag übernommen hat.
Art. 13 Gläubigerwechsel
1.  Der Gläubiger kann den Gesamtbetrag seiner Forderung, für die er Zahlung nach dem Ausland verlangen kann, auf einen anderen Ausländer übertragen, vorausgesetzt, dass die Übertragung
a. an eine im gleichen Währungsraum ansässige Person erfolgt,
b. keine Veränderung der Bedingungen zur Folge hat, die für die Forderung massgebend sind,
c. nicht mittelbar oder unmittelbar zur Abdeckung der Forderung führt.
Die zuständigen deutschen Stellen werden die Genehmigung zur Abtretung erteilen, wenn die in a–c erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Sie sollen darüber hinaus begründete Anträge eines ausländischen Gläubigers auf Genehmigung der Abtretung von Teilbeträgen seiner Forderung wohlwollend prüfen.
Mit dem Übergang der Forderung erhält der neue Gläubiger die gleichen Rechte und Pflichten wie der ursprüngliche Gläubiger. Verlangt der neue Gläubiger vom Schuldner die Abgeltung der Forderung in D‑Mark, so finden auf sein Sperrgut­haben nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit dem Gläubigerwechsel die Regelungen für «ursprüngliche Sperrguthaben» Anwendung.
2.  Für die Übertragung von Forderungen, für die der Gläubiger nur Zahlung in D‑Mark verlangen kann, sind die jeweils im Bundesgebiet und in Berlin (West) geltenden Bestimmungen über die Verwendung und Übertragung solcher Forderungen massgebend (vergleiche Art. 19).
Art. 14 Beitritt des Gläubigers und des Schuldners zur Schuldenregelung. Devisenrechtliche Bestimmungen, Schuldnerverpflichtungen
1.  Gläubiger und Schuldner, die eine Forderung und Verpflichtung nach den Bedingungen dieses Regelungsvorschlags regeln wollen, haben darüber schriftliche Erklärungen auszutauschen. Die Beitrittserklärung des Gläubigers kann auch über eine im Gläubigerland zur Weiterleitung solcher Erklärungen errichtete Stelle abgegeben werden.
2.  Das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner unterliegt den jeweils geltenden deutschen und ausländischen Devisenbestimmungen unter Berücksichtigung der besonderen Erleichterungen und Zusicherungen, die in diesem Regelungsvorschlag festgelegt sind.
3.  Lehnt der Schuldner die Abgabe einer Erklärung ab, erklärt sich aber der Gläubiger dem Schuldner gegenüber an seine Beitrittserklärung gebunden, so werden die deutschen Devisenbehörden dem Gläubiger auf dessen Antrag im Rahmen seiner Beitrittserklärung alle notwendigen Devisengenehmigungen erteilen.
Diese Devisengenehmigungen sollen den Gläubiger in den Stand setzen, die von ihm gegen den Schuldner geltend gemachten Forderungen einzuklagen und beizutreiben in dem Umfange und in der Weise, die der Regelungsvorschlag für den betreffenden Fall vorsieht.
Soweit der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung keine Befriedigung erhalten hat, kann er seine Beitrittserklärung gegenüber dem Schuldner widerrufen.
Die Erteilung der Devisengenehmigung stellt keine Entscheidung über Bestand und Höhe der Forderung dar.
4.  Falls der Gläubiger Zahlung in D‑Mark verlangt, hat er dem Schuldner gegenüber schriftlich zu erklären, dass er die Zahlung als Erfüllung seiner Forderung annimmt.
5.  Falls der Gläubiger Zahlung nach dem Ausland verlangen kann und verlangt, hat der Schuldner alle Massnahmen zu treffen, die nach den jeweils geltenden deutschen Devisenbestimmungen erforderlich sind, um die notwendigen Zahlungsmittel in ausländischer Währung zu beschaffen.
Art. 15 Regelung von Streitfällen
Soweit in diesem Regelungsvorschlag nicht ausdrücklich anderweitige Bestimmungen getroffen worden sind, werden Streitfälle zwischen Gläubiger und Schuldner über Bestand und Höhe der Forderungen von dem Gericht oder dem zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsgericht entschieden, das nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zuständig ist.
Art. 16 Gemischte Kommission
Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten, welche sich aus der Auslegung dieser Regelung ergeben, soll eine Gemischte Kommission gebildet werden, welche aus einer gleichen Zahl von Vertretern der Gläubigerländer einerseits und der Bundesregierung Deutschland andererseits sowie einem Obmann bestehen soll.
Es wird empfohlen, dass die Kommission zuständig sein soll, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung dieser Regelung zu entscheiden, die ihr von den Regierungen vorgelegt werden.
Ist eine Regierung der Auffassung, dass ein Fall, der vor dem Schiedsgericht (Art. 17) anhängig ist, grundsätzliche Bedeutung besitzt, so wird empfohlen, dass die Regierung verlangen kann, dass das Schiedsgericht den Fall an die Gemischte Kommission verweist. Dasselbe Recht sollte das Schiedsgericht haben.
Art. 17 Schiedsgericht
Das im Artikel 11 vorgesehene Schiedsgericht soll aus je einem vom Gläubiger und vom Schuldner ernannten Schiedsrichter bestehen. Die beiden Schiedsrichter sollen einen Obmann wählen. Können sie sich über seine Person nicht einigen, so sollen sie den Präsidenten der Internationalen Handelskammer bitten, ihn zu ernennen.
Die Schiedsrichter sollen in ihrem Heimatland die Befähigung zum Richteramt haben; für den Obmann ist dies nicht erforderlich.
Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Es entscheidet auch darüber, welche Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die Deutsche Delegation wird der Bundesregierung empfehlen, dafür Sorge zu tragen, dass in Fällen, in denen die Parteien nicht in der Lage sind, Kosten vorzu­schies­sen oder die festgesetzten Kosten zu tragen, die Bezahlung dieser Kosten in einer angemessenen Weise geregelt wird.
Das Schiedsgericht kann auf gemeinsamen Antrag der Parteien auch zur Entscheidung über andere Streitigkeiten zwischen Gläubiger und Schuldner tätig werden.
In den Regierungsverhandlungen zur Inkraftsetzung der Empfehlungen der Schuldenkonferenz sollen nähere Bestimmungen über das in diesem Artikel vorgesehene Schiedsgericht vereinbart worden.
Art. 18 Zahlung in D‑Mark
Unter Zahlung in D‑Mark im Sinne dieser Regelung ist die Zahlung in deutscher Währung auf ein Konto zu verstehen, das der ausländische Gläubiger unter seinem Namen bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) besitzt oder für sich einrichten lässt. Das Konto unterliegt den jeweils geltenden deutschen Devisenbestimmungen.
Die Erteilung von Sondergenehmigungen für anderweitige Zahlungsarten wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Art. 19 Verwendung gesperrter D‑Mark‑Guthaben
1.  Dem ausländischen Gläubiger eines «ursprünglichen Guthabens» in deutscher Währung soll es erlaubt sein, sein Guthaben im Rahmen der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) bestehenden Regelungen zu verwenden, einschliesslich des Rechts zur Über­tragung derartiger Guthaben auf eine andere Person ausserhalb Deutschlands.
2.  Dem ausländischen Gläubiger eines «erworbenen Guthabens» in deutscher Währung soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben auf eine andere Person ausserhalb Deutschlands zu übertragen. Dem ausländischen Gläubiger eines solchen Guthabens soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben hauptsächlich für langfristige Investierungen in der deutschen Wirtschaft zu verwenden.
3.  Die zuständigen deutschen Behörden sollen die Regelungen treffen, die erforderlich sind, um einen illegalen Abfluss der Guthaben in deutscher Währung zu verhindern oder andere für die deutsche Wirtschaft und für die Gesamtheit der Gläubiger nachteilige Missbräuche auszuschliessen. Verwendungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung durch eine allgemeine Genehmigung erlaubt sind, können zur Sicherung der Kontrolle von dem Erfordernis einer Einzelgenehmigung abhängig gemacht werden, ohne dass hierdurch die allgemeinen Verwendungsmöglichkeiten beschränkt werden.
4.  Die zuständigen deutschen Behörden werden sich bemühen, Erleichterungen für die Verwendung gesperrter D‑Mark‑Guthaben in dem Masse zu schaffen, das die devisenwirtschaftliche Lage zulässt. Sie werden bestrebt sein, das Genehmigungsverfahren so weit wie möglich zu vereinfachen.
5.  Zur Erörterung allgemeiner Fragen, die mit der Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben zusammenhängen, soll die Bundesregierung einen Beratungsausschuss bilden, dessen Mitglieder paritätisch von den hauptsächlichen Gläubigerländern einerseits und von der Bundesrepublik Deutschland andererseits gestellt werden.
Art. 20 Einfluss der Regelung auf Forderungen
Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, soll diese Regelung als solche die hier behandelten Forderungen nicht verändern.
Art. 21 Währungsoptionsklauseln ohne Goldklausel
Die Entscheidung, in welcher Währung Forderungen mit Währungsoptionsklauseln (ohne Goldklausel) bezahlt werden sollen, bleibt Regierungsvereinbarungen vor­behalten.
Art. 22 Zugeständnisse zu Gunsten der Schuldner
Die Gläubiger sind der Auffassung, dass die Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im Rahmen dieser Regelung machen, den Schuldnern zugute kommen sollen.
Art. 23 Echte Konversionen
1.  Eine Änderung in den Bedingungen eines Schuldverhältnisses gilt als echte Konversion, wenn sie vor dem 9. Juni 1933 vorgenommen worden ist. Ferner, wenn sie an diesem Tage oder danach als Ergebnis freier Verhandlungen oder wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zustandegekommen ist.
2.  Es wird vermutet, dass eine echte Konversion auf Grund freier Verhandlungen nicht vorliegt, wenn der Gläubiger bei der Konversion durch den deutschen Treuhänder für Feindvermögen oder eine ähnliche von einer deutschen Behörde ohne seine Zustimmung ernannte Person vertreten war.
3.  Bei Forderungen aus Schuldverschreibungen liegt eine echte Konversion auch dann nicht vor, wenn sie sich lediglich auf die Annahme eines vom Schuldner gemachten einseitigen Angebots durch den Gläubiger beschränkt hat.
4.  Der Schuldner ist dafür beweispflichtig, dass eine echte Konversion vorliegt.
5.  Bei Kirchenanleihen gilt jede Konversion als echt.
Art. 24 Währung, in der zu bezahlen ist
Bestimmungen darüber, in welcher Währung eine Geldforderung zu bezahlen ist, bleiben Regierungsvereinbarungen vorbehalten.
Art. 25 Bereinigungsgesetze für deutsche Wertpapiere
Diese Regelung findet keine Anwendung auf Schuldverschreibungen und Zinsscheine, die auf Grund des deutschen Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl. S. 295) und des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom August 1952 der Bereinigung bedürfen, solange diese Schuldverschreibungen oder Zinsscheine nach Massgabe der Bestimmungen dieser Gesetze und etwaiger mit dem Emissionsland über diese Gesetze geschlossener Abkommen nicht bereinigt worden sind.

Kapitel C   Regelung von alten Handelsforderungen (Art. 1)

Art. 26 Forderungen aus Warenlieferungen (Art. 1 (1))
1.  Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung nach dem Ausland verlangen können, und zwar:
a. in Höhe eines Drittels des geschuldeten Betrages mit Beginn des Jahres 1953,
b. in Höhe der restlichen zwei Drittel des geschuldeten Betrages in zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Januar 1954.
2.  Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember 1953 verlangen, dass der Schuldner an Stelle der unter Ziffer 1 b vorgesehenen Zahlung nach dem Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung den Restbetrag seiner Forderung (zwei Drittel des ursprünglich geschuldeten Betrages) in D‑Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer Umstände eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate zu vereinbaren.
3.  Nach dem 31. Dezember 1953 kann der Gläubiger die Bezahlung der Restforderung in D‑Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner verlangen.
Art. 27 Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen und Dienstleistungen (Art. 1 (2))
1.  Gläubiger und Schuldner sollen sich, soweit erforderlich mit Genehmigung ihrer zuständigen Behörden, auf eine den individuellen Verhältnissen entsprechende Regelung einigen.
2.  Kann eine Einigung nicht erreicht werden, so soll der Gläubiger vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Oktober 1953, verlangen können.
3.  Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember 1953 verlangen, dass der Schuldner an Stelle der unter Ziffer 2 vorgesehenen Zahlung nach dem Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung den gesamten Betrag der Forderung in D-Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird es anheimgestellt, beim Vorliegen be­son­derer Umstände eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate zu ver­ein­baren.
4.  Nach dem 31. Dezember 1953 kann der Gläubiger die Bezahlung der Forderung in D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner verlangen.
Art. 28 Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, Provisionen (Art. 1 (7))
1.  Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in fünf gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Januar 1953, verlangen können. In diese Regelung können auf Antrag des Berechtigten oder einer privaten oder öffentlichen Stelle, die der Berechtigte ordnungsmässig bevollmächtigt hat, für ihn zu handeln, bei den zuständigen deutschen Stellen auch solche Beträge einbezogen werden, die nachweislich vorübergehend vom Berechtigten oder von seinem Arbeitgeber zu seinen Gunsten auf ein Konto bei einem im Bundesgebiet oder in Berlin (West) gelegenen Kreditinstitut eingezahlt waren.
Den zuständigen deutschen Stellen wird es vorbehalten sein, die Möglichkeit einer beschleunigten Zahlung nach dem Ausland in Härtefällen wohlwollend zu prüfen.
2.  Der Gläubiger kann jederzeit verlangen, dass der Schuldner den Restbetrag, der noch nicht nach dem Ausland überwiesen ist, innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung in D-Mark zahlt.
Art. 29 Leistungen aus der Sozialversicherung (Art. 1 (8))
Diese Leistungen sind bereits Gegenstand bilateraler Verhandlungen und Abkommen oder können es in Zukunft werden. Es wird empfohlen, die rückständigen Leistungen in diese Abkommen einzubeziehen.
Art. 30 Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr (Art. 1 (9))
1.  Beiderseitige Forderungen und Schulden aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen oder ‑abkommen aller Art oder in Verbindung mit solchen Verträgen oder Abkommen können Gegenstand bilateraler Verhandlungen sein.
Solche Forderungen und Schulden können nur nach Massgabe der einschlägigen bilateralen Vereinbarungen geltend gemacht werden.
2.  Wenn solche bilateralen Vereinbarungen für die direkte Versicherung nicht bestehen oder nicht bis zum 31. März 1953 abgeschlossen sind, werden Ansprüche von ausländischen Versicherungsnehmern gegen Versicherungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) nach den folgenden Bestimmungen geregelt:
a. Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen gemäss den Vorschriften in Artikel 33 und 34.
b. Forderungen aus Schadens‑, Unfall‑ und Haftpflichtversicherungsverträgen: aa. Ist der Versicherungsvertrag zur Sicherung von Vermögensanlagen geschlossen worden, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) belegen sind, erfolgt Zahlung nach den in der Bundes­republik Deutschland und in Berlin (West) geltenden Devisen­bestimmungen in D‑Mark.
bb. Forderungen aus anderen Schadens‑, Unfall‑ und Haftpflichtversicherungsverträgen werden nach den Vorschriften in Artikel 31 geregelt.
c. Forderungen aus Versicherungsverträgen jeder Art auf Rentenzahlung gemäss den Bestimmungen in Artikel 28.
Einzelheiten zu den Bestimmungen unter Ziffer 2 sind noch im Regierungsabkommen zu regeln.
Art. 31 Sonstige alte Handelsforderungen (Art. 1 (3), (4), (5), (6))
1.  Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Juli 1953, verlangen können.
2.  Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember 1953 verlangen, dass der Schuldner an Stelle der unter Ziffer 1 vorgesehenen Zahlung nach dem Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung den geschuldeten Betrag in D-Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird es anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer Umstände eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate zu vereinbaren.
3.  Nach dem 31. Dezember 1953 kann der Gläubiger die Bezahlung der Forderung in D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner verlangen.
4.  In besonders gelagerten Fällen können Gläubiger und Schuldner, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Stellen, eine abweichende Regelung treffen.
Art. 32 Gemeinsame Bestimmungen für alte Handelsforderungen (Art. 1 (1)–(9))
1.  Rückständige Zinsen
Wenn auf eine Forderung Zinsen geschuldet werden, so sollen für die Errechnung der bis zum 31. Dezember 1952 rückständigen Zinssumme die folgenden Zinssätze ohne Berechnung von Zinseszinsen angewandt werden:
a. bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von 4 % oder weniger bleibt der bisherige Zinssatz bestehen;
b. bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von mehr als 4 % wird dieser auf ²/3, jedoch nicht unter jährlich 4% ermässigt.
Der ermässigte Betrag der rückständigen Zinsen wird der Hauptforderung zugeschlagen.
2.  Künftige Zinsen
Für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 31. Dezember 1957 sollen Zinsen nicht geschuldet werden.
Wurden auf die Forderung in der Zeit bis zum 1. Januar 1953 Zinsen geschuldet, so ist ab 1. Januar 1958 der dann noch nicht getilgte Betrag der Forderung in seiner jeweils ausstehenden Höhe zu verzinsen. Der Zinssatz soll 75 % des geschuldeten Zinssatzes betragen.
Der neue Zinssatz soll jedoch mindestens 4 % und höchstens 6 % jährlich betragen. Wenn bisher ein Zinssatz von 4 % jährlich oder weniger geschuldet wurde, bleibt dieser bestehen. Die Zinsen sollen jährlich nachträglich zusammen mit dem Tilgungsbetrag nach dem Ausland gezahlt werden.
3.  Sonderdepot
a. Für Forderungen der Gruppen nach Artikel 1, (1) bis (7) kann der Gläubiger an Stelle der Zahlung gemäss Artikel 26, 27, 28 oder 31 vom Schuldner die Zahlung auf ein auf seinen Namen lautendes D-Mark-Depot-Konto bei einer von den zuständigen deutschen Behörden zu bestimmenden Stelle verlangen, wenn sein Anspruch nachweislich gefährdet ist.
Soweit sich der Schuldner gegenüber einem solchen Verlangen auf die Härteklausel (siehe Art. 11) beruft, soll das Einzahlungsverlangen des Gläubigers erst wirksam sein, wenn die Berufung des Schuldners auf die Härteklausel endgültig zurück­gewiesen ist.
b. Der Schuldner kann den Betrag einer Schuld, die zu den in Absatz a genannten Gruppen gehört, zugunsten des Gläubigers auf ein solches Depot einzahlen, wenn nachweislich aa. der Schuldner Erbe oder Testamentsvollstrecker des ursprünglichen Schuldners ist und der Nachlass verteilt werden soll;
bb. der Schuldner eine Gesellschaft ist und diese in Liquidation tritt;
cc. der Konkursverwalter oder die Vergleichsperson des Schuldners Konkurs‑ oder Vergleichsquoten ausschütten.
c. Die Zahlung auf ein Depot, die in Übereinstimmung mit den obigen Vorschriften stattfindet, befreit den Schuldner von seiner Schuld. Der Gläubiger wird in diesem Falle hinsichtlich der Zahlung nach dem Ausland so behandelt, als ob der auf dem Depot eingezahlte Betrag (einschliesslich Zinsen, falls die Depot‑Stelle Zinsen vergütet) noch bei dem Schuldner stände.
d. Der Gläubiger hat jederzeit das Recht, die Überweisung eines auf Sonder­depot eingezahlten Betrages auf sein D‑Mark‑Konto (siehe Art. 18) zu verlangen.
4.  Kleinforderungen
Die zuständigen deutschen Stellen werden bei Forderungen auf kleinere 1 Beträge Anträge der Beteiligten auf Genehmigung einer beschleunigten Zahlung nach dem Ausland wohlwollend prüfen.
5.  Zahlungen für Waren und Dienstleistungen, bei denen der Gläubiger nachweist, dass die Einzahlung auf sein Konto ohne seine Zustimmung erfolgt ist
Ein Gläubiger, der nachweist, dass eine Einzahlung auf sein Bank‑ oder Postcheckkonto für Waren oder Dienstleistungen (Art. 1) ohne seine Zustimmung erfolgt ist, soll durch die Tatsache der Einzahlung auf ein derartiges Konto nicht das Recht auf Behandlung der Einzahlung gemäss Kap. C verlieren.

Kapitel D   Regelung von Forderungen aus dem privaten Kapitalverkehr (Art. 2)

Art. 33
Forderungen aus dem Kapitalverkehr in deutscher Währung, einschliesslich solcher Forderungen, die auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten und die nicht spezifisch ausländischen Charakter (siehe Art. 6) besitzen, können auch weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Zins‑ und Tilgungsbedingungen nach Massgabe der in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) im Zeitpunkt der Zahlung geltenden Devisenbestimmungen bezahlt werden. Nach den gegenwärtig geltenden Bestimungen kann nur Zahlung in D‑Mark erfolgen.
Art. 34
Forderungen aus dem Kapitalverkehr, die auf Fremdwährung lauten, und solche, die auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten, jedoch spezifisch ausländischen Charakter (siehe Art. 6) besitzen, sollen wie folgt geregelt werden:
1. Die Feststellung, welche Kapital‑ und Zinsbeträge unbezahlt sind, erfolgt, soweit der Schuldner Zahlungen an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden geleistet hat, unter Anwendung der Bestimmungen des Artikel 9.
2. Wenn Zinsen geschuldet worden, so sollen für die Errechnung der bis zum 31. Dezember 1952 rückständigen Zinssumme die folgenden Zinssätze ohne Berechnung von Zinseszinsen angewandt werden: a. bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von 4 % oder weniger bleibt der bisherige Zinssatz bestehen;
b. bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von mehr als 4 % wird dieser auf ²/3, jedoch nicht unter jährlich 4 % ermässigt.
3. Der nach Ziffer 1 und 2 errechnete Betrag der rückständigen Zinsen wird der noch unbezahlten Forderung zugeschlagen. Der sich hieraus ergebende neue Kapitalbetrag wird ab 1. Januar 1953 mit einem Satz verzinst, der 75 % des beim Inkrafttreten dieser Regelung geltenden Zinssatzes betragen soll. Der neue Zinssatz soll jedoch a. bei Forderungen, die in Schuldverschreibungen verbrieft sind, mindestens 4% jährlich und höchstens 5¼ % jährlich,
b. bei anderen Forderungen mindestens 4 % jährlich und höchstens 6 % jährlich
betragen. Wenn bisher ein Zinssatz von 4 % oder weniger geschuldet wurde, bleibt dieser Zinssatz bestehen.
Die Zinsen sollen mindestens halbjährlich nach dem Ausland gezahlt werden.
4. Bei Forderungen, die Gegenstand einer echten Konversion gewesen sind, bildet der Zinssatz, der durch die echte Konversion vereinbart worden ist, die Rechnungsgrundlage für etwaige Kürzungen gemäss Ziffern 2 und 3.
Zeitlich begrenzte Zinsermässigungen werden nur für den Zeitraum berücksichtigt, für den sie vereinbart worden sind.
5. Bei Forderungen, die Gegenstand einer nicht echten Konversion gewesen sind, bildet der Zinssatz, der ohne diese Konversion gegolten haben würde, die Rechnungsgrundlage für etwaige Kürzungen gemäss Ziffer 2 und 3.
6. Der neue Kapitalbetrag ist ab 1. Januar 1958 durch Zahlung nach dem Ausland wie folgt zu tilgen: a. in den ersten fünf Jahren (1. Januar 1958 bis 31. Dezember 1962) mit 3 % jährlich;
b. in den zweiten fünf Jahren (1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1967) mit 8 % jährlich;
c. in den folgenden drei Jahren (1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1970) mit 15 % jährlich.
Die Zinsen werden auf den jeweils ausstehenden Kapitalbetrag errechnet.
7. Bis zum 30. Juni 1953 kann der Gläubiger verlangen, dass die gemäss Ziffer 2 und 4 errechneten rückständigen Zinsen nicht gemäss Ziffer 3 dem Kapital zugeschlagen, sondern durch Zahlung in D‑Mark beglichen werden. Der Schuldner soll die Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung leisten.
8. Bei geringen Beträgen können die Beteiligten in Sonderfällen mit Genehmigung der zuständigen deutschen Stellen abweichende Rückzahlungsbedingungen vereinbaren.
9. Gläubiger und Schuldner können unter Beachtung der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen die Bezahlung der Forderung oder eines Teilbetrages in D‑Mark vereinbaren.
10. Die zuständigen deutschen Stellen behalten sieh vor, in Härtefällen Anträge der Beteiligten auf Genehmigung abweichender Rückzahlungsbedingungen wohlwollend zu prüfen.
11. Ausländische Gläubiger der im Artikel 2, Ziffer 2 b, aufgeführten Forderungen können die Bezahlung der bis zum 31. Dezember 1952 fällig gewordenen Zinsen ohne die in Ziffer 2 dieses Artikels vorgesehene Kürzung in D‑Mark verlangen, falls sie diese Zahlung an Erfüllungs Statt annehmen.
12. Für die Regelung von Forderungen aus Schuldverschreibungen und Zinsscheinen, die unter diesen Regelungsvorschlag fallen, können erforderlichenfalls die in der Anlage II des Abkommens über deutsche Auslandsschulden niedergelegten Grundsätze zur Ergänzung dieses Regelungsvorschlags herangezogen werden.

Kapitel E   Rückständige Erträgnisse aus Vermögensanlagen (Art. 3)

Art. 35
Die Zahlung erfolgt nach den in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen in D‑Mark.

Kapitel F   Weitere Geldforderungen (Art. 4)

Art. 36
Solche Forderungen werden nach den Bestimmungen der Forderungsgruppe geregelt, zu der sie gehören oder der sie ihrem Charakter nach am ähnlichsten sind. In Zweifelsfällen wird auf die Praxis in den Zahlungsabkommen abgestellt.

Unteranlage zu Anlage IV

Anmerkung: Der nachstehend wiedergebene Wortlaut ist der gleiche wie in Anlage A zu Anhang 6 des Berichts der Konferenz über deutsche Auslandsschulden.

Gemeinsame Erklärung der deutschen und der schweizerischen Delegation zu den Verhandlungen über die Regelung der Schweizer Frankengrundschulden

In Ausführung der am 20. März 1952 durch die Gläubiger- und Schuldnerseite zu Händen der Londoner Schuldenkonferenz unterzeichneten Erklärung haben am 10./11. Juni 1952 in Freiburg i. B. Verhandlungen stattgefunden. Diese konnten jedoch nicht zum Abschluss gebracht werden. Die Londoner Konferenz ist hierüber durch eine Erklärung vom 11. Juni 1952 unterrichtet worden.
Die Fortsetzung der Verhandlungen erwies sich bisher zufolge verschiedener Umstände als nicht möglich. Die Parteien werden dieselben jedoch raschest möglich unter Hinzuziehung der Vertrauensstelle wiederaufnehmen. Die Deutsche Delegation wird die Londoner Konferenz rechtzeitig vor Unterzeichnung des allgemeinen Regierungsabkommens zur Regelung der deutschen Auslandsschulden über deren Ergebnis unterrichten.
Die schweizerische Seite verweist erneut auf das der Konferenz im Anschluss an die Erklärungen der Schweizerischen Delegation in der zweiten Plenarsitzung vom 29. Februar 1952 vorgebrachte Exposé über die Schweizer Frankengrundschulden, das unter Ref. Nr. GD/V/Verh. Ausschuss D/Dok. 3 vom 13. März 1952 zur Verteilung gelangt ist. Die schweizerische Seite behält sich demzufolge ihre weitere Stellungnahme je nach dem Ergebnis der bilateralen Verhandlungen vor.
Die deutsche Seite ist demgegenüber der Auffassung, dass die Schweizer Frankengrundschulden Gegenstand der Londoner Konferenz zur Regelung der deutschen Auslandsschulden und nach den Grundsätzen zu regeln sind, die im Verhandlungsausschuss D ausgearbeitet werden.
Es besteht Übereinstimmung, dass ein im Rahmen der Regelung für die im Verhandlungsausschuss D behandelten Schulden einzurichtendes Schiedsgericht für die Schweizer Frankengrundschulden nicht zuständig sein soll, sondern die in Frage kommenden Fälle der gemäss den deutsch‑schweizerischen Staatsverträgen errichteten Vertrauensstelle unterbreitet werden sollen.
London, den 25. Juli 1952

(gez.) Paul Leverkuehn

(gez.) Koenig

Anlage V

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 7 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden.

Vereinbarte Empfehlungen für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse

I.  Die Deutsche Delegation vertrat die Auffassung, dass der deutsche Schuldner in Höhe seiner Zahlungen an die Konversionskasse endgültig von seiner Schuld befreit worden sei. Die Gläubigervertreter waren jedoch der Ansicht, dass solche Zahlungen an die Konversionskasse nach dem Recht ihrer Länder in der Regel nicht als schuldbefreiend für den deutschen Schuldner anerkannt würden.
Von dem Wunsche getragen, fruchtlosen rechtlichen Erörterungen ein Ende zu setzen, einigten sich beide Seiten darauf, eine praktische Lösung zu suchen, welche die von den Gläubigern erhobenen Ansprüche ohne zeitraubende Formalitäten regeln würde.
Die Deutsche Delegation und die ausländischen Gläubigervertreter einigten sich daher unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte wie folgt:
1. Der deutsche Schuldner verpflichtet sich, die Forderung des Gläubigers ohne Rücksicht auf die an die Konversionskasse geleisteten Zahlungen nach Massgabe der neuen Regelungsbedingungen zu erfüllen, soweit der Gläu­biger a. die der Einzahlung des Schuldners entsprechende Zahlung seitens der Konversionskasse tatsächlich nicht erhalten hat oder
b. eine auf der Einzahlung des Schuldners beruhende Zahlung oder Leistung der Konversionskasse an ihn zurückgewiesen hat, weil er die Zahlung oder Leistung nicht als schuldtilgend anerkennen wollte.
Bei Wertpapieren, auf die das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds Anwendung findet, bezieht sich diese Regelung nur auf solche Schuldverschreibungen und Zinsscheine, die auf Grund dieses Gesetzes und etwaiger mit dem Emissionsland über die Anwendung dieses Gesetzes geschlossener Abkommen anerkannt worden sind oder für die der Gläubiger nach Massgabe dieses Gesetzes einen Feststellungsbescheid erhalten hat.
2. Den Schuldnern werden die Beträge aus deutschen öffentlichen Mitteln erstattet.
3. Soweit der Schuldner Zahlungen an die Konversionskasse geleistet hat, auf welche Unterabsatz 1 keine Anwendung findet, ist er von seiner Schuld befreit.
II.  Unter Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen, die vorstehend unter I niedergelegt sind, wird folgendes bestimmt:
a. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die volle Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger für die Beträge zu übernehmen, welche von Schuldnern im Saargebiet in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.
b. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger in Höhe von 60 v. H. der Beträge zu übernehmen, die von Schuldnern in Österreich, Frankreich, Belgien und Luxemburg in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.
c. Die Bundesregierung wird mit den Vertretern der ausländischen Gläubiger vor Ende Dezember 1952 Verhandlungen über die Durchführung dieser Verpflichtungen aufnehmen.

Anlage VI

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 8 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden.

Vereinbarte Empfehlungen für die Verwendung gesperrter D‑Mark‑Guthaben

Für die Verwendung von gesperrten D‑Mark‑Guthaben sind nachstehende Verein­barungen getroffen worden:
1. Dem ausländischen Gläubiger eines «ursprünglichen Guthabens» in deutscher Währung soll es erlaubt sein, sein Guthaben im Rahmen der im Zeitpunkt, des Inkrafttretens dieser Regelung in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) bestehenden Regelungen zu verwenden, einschliesslich des Rechts zur Übertragung derartiger Guthaben auf eine andere Person ausserhalb Deutschlands.
2. Dem ausländischen Gläubiger eines «erworbenen Guthabens» in deutscher Währung soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben auf eine andere Person ausserhalb Deutschlands zu übertragen.
Dem ausländischen Gläubiger eines solchen Guthabens soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben hauptsächlich für langfristige Investierungen in der deutschen Wirtschaft zu verwenden.
3. Die zuständigen deutschen Behörden sollen die Regelungen treffen, die erforderlich sind, um einen illegalen Abfluss der Guthaben in deutscher Währung zu verhindern oder andere für die deutsche Wirtschaft und für die Gesamtheit der Gläubiger nachteilige Missbräuche auszuschliessen. Verwendungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung durch eine allgemeine Genehmigung erlaubt sind, können zur Sicherung der Kontrolle von dem Erfordernis einer Einzelgenehmigung abhängig gemacht werden, ohne dass hierdurch die allgemeinen Verwendungsmöglichkeiten beschränkt werden.
4. Die zuständigen deutschen Behörden werden sich bemühen, Erleichterungen für die Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben in dem Masse zu schaffen, das die devisenwirtschaftliche Lage zulässt. Sie werden bestrebt sein, das Genehmigungsverfahren soweit wie möglich zu vereinfachen.
5. Zur Erörterung allgemeiner Fragen, die mit der Verwendung gesperrter D‑Mark-Guthaben zusammenhängen, soll die Deutsche Regierung einen Beratungsausschuss bilden, dessen Mitglieder paritätisch von den hauptsächlichen Gläubigerländern einerseits und von der Bundesrepublik Deutschland andererseits gestellt werden.

Anlage VII

Vereinbarung über Goldmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkverbindlichkeiten mit Goldklausel, die spezifisch ausländischen Charakter tragen

Die Deutsche Delegation für Auslandsschulden 243–18 Del 39–2177/52
An den Herrn Vorsitzenden des Dreimächteausschusses für Deutsche Schulden 29, Chesham Place London, S. W. 1
London, 21. November 1952
Herr Vorsitzender,
Die in Artikel V Ziffer 3 des Anhangs 4 und in Artikel 6 des Anhangs 6 zum Schlussbericht der Londoner Schuldenkonferenz vorbehaltenen und in Sir Otto Niemeyers und Herrn Hermann J. Abs’ gemeinsamem Brief an den Dreimächteausschuss für Deutsche Schulden erwähnten Verhandlungen, in welchen die Merkmale für den spezifisch ausländischen Charakter von Goldmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkverbindlichkeiten mit Goldklausel oder Goldoption festgelegt werden sollten, haben vom 21. Oktober bis zum 21. November in London zwischen der Deutschen Delegation für Auslandsschulden und einer Delegation von britischen, amerikanischen, schweizerischen und niederländischen Gläubigervertretern statt­gefunden.
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass diese Verhandlungen am 21. November 1952 zu einer Einigung geführt haben, die in einer heute unterzeichneten Vereinbarung niedergelegt wurde. Die Vorsitzenden der beiden Delegationen haben bei Unterzeichnung der Vereinbarung vier Briefe vorn 21. November 1952 aus­getauscht, welche der Klarstellung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarung dienen, nämlich:
1. Briefwechsel betreffend den Transfer von Schuldbeträgen aus Goldmarkforderungen mit spezifisch ausländischem Charakter,
2. Briefwechsel betreffend Auslegung der Bestimmung über den «Treuhandvertrag»,
3. Briefwechsel betreffend eine Auslegungsfrage im Zusammenhang mit der 40. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz,
4. Briefwechsel betreffend Gläubigervorbehalt für die Umstellung von Zweitschuldnerverbindlichkeiten und die Möglichkeit der Zurückziehung dieses Vorbehalts.
Wir beehren uns, je einen Abdruck des von uns unterzeichneten Textes der Vereinbarung, in deutscher und englischer Sprache, und der vier Briefwechsel, in deutscher bzw. englischer Sprache, mit der Bitte um Genehmigung, soweit erforderlich, vorzulegen, und wären Ihnen zu Dank verbunden, wenn die Vereinbarung ebenso wie die vier Briefwechsel den Anlagen I, II und IV des Schuldenabkommens als Unteranlagen beigefügt werden könnten.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

(gez.) Hermann J. Abs

Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden.

(gez.) N. Leggett

Vorsitzender des Verhandlungsausschusses B
der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden.

Anmerkung.
1. Die Unterzeichner des vorstehenden Briefes haben vereinbart, dass diese Schriftstücke nunmehr Anlage VII des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden werden sollen; die im letzten Absatz des Briefes ausgesprochene Bitte, sie den Anlagen I, II und IV des Abkommens als Unteranlagen beizugeben, ist damit überholt.
2. Die im Schlussabsatz des vorstehenden Briefes erwähnten Briefwechsel sind jetzt zusammengefasst worden und liegen der Anlage VII als Unteranlage bei.
Vereinbarung über Goldmarkverbindlichkeiten und Reich s markverbindlichkeiten mit Goldklausel, die spezifisch ausländ i schen Charakter tragen
London, 21. November 1952
Auf Grund der Vorbehalte in Artikel V Ziffer 3 des Anhangs 4 und in Artikel 6 des Anhangs 6 zum Schlussbericht der Londoner Schuldenkonferenz sowie des gemeinsamen Schreibens des deutschen Delegationsleiters Herrn Hermann J. Abs und Sir Otto Niemeyer an den Dreimächteausschuss für Deutsche Schulden vom 19. November 1952, betreffend Goldmarkanleihen deutscher Gemeinden, wird folgendes vereinbart:
I.  Von den nachfolgenden Forderungen und Rechten wird anerkannt, dass sie einen spezifisch ausländischen Charakter im Sinne der vorgenannten Bestimmungen tragen.
1. In Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption aus­gedrückte Forderungen aus im Ausland ausgegebenen oder plazierten Schuldverschreibungen, die von inländischen Schuldnern ausgestellt worden sind, a. wenn sie eine Anleihe darstellen, deren Bedingungen zeigen, dass sie zur Anlage, zum Absatz oder zum Handel ausschliesslich im Ausland bestimmt war. Waren die Zinsen einer Schuldverschreibung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag befreit worden, so gilt die Schuldverschreibung als zu einer Anleihe gehörend, welche zur Anlage, zum Absatz oder zum Handel ausschliesslich im Ausland bestimmt war; oder
b. wenn sie nach dem Inhalt der Schuldverschreibungen ausschliesslich im Ausland zahlbar sind.
Als Anleihe im Sinne der Buchstaben a oder b gilt auch ein Teil einer Anleihe, der sich durch besondere Bezeichnung oder besondere steuerliche und börsenmässige Behandlung in Deutschland von dem übrigen Teil der An­leihe unterscheidet, es sei denn, dass die zu diesem Teil der Anleihe gehö­ren­den Schuldverschreibungen vor dem 1. September 1939 zum amtlichen Handel an einer deutschen Börse zugelassen waren.
2. In Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption aus­gedrückte Forderungen aus von inländischen Schuldnern im Ausland auf­genommenen sonstigen Anleihen oder Darlehen aus dem Kapitalverkehr einschliesslich der durch Grundpfandrecht gesicherten Forderungen dieser Art, a. wenn in den ursprünglichen, schriftlichen Vereinbarungen über das Schuldverhältnis ausdrücklich festgelegt war, dass der Zahlungsort oder der Gerichtsstand im Ausland liegen oder ausländisches Recht anwendbar sein sollte, und
b. wenn der Gegenwert, sofern die Schuld nach dem 31. Juli 1931 begründet wurde, in ausländischer Währung, freier Reichsmark oder Gold zur Verfügung gestellt worden ist oder aus einem gesperrten Reichsmarkkonto stammt, dem Rückzahlungen aus einem vor dem 31. Juli 1931 gewähren Goldmark- oder Fremdwährungsdarlehen aus dem Ausland gutgeschrieben worden waren, sofern der ausländische Gläubiger die aus dem gesperrten Reichsmarkkonto entnommenen Beträge mit Zustimmung der zuständigen deutschen Devisenbehörden an einen anderen deutschen Schuldner unter Vereinbarung einer Goldklausel oder Goldoptionsklausel erneut ausgeliehen hat.
Als im Ausland aufgenommen gilt eine Anleihe oder ein Darlehen auch, wenn dem Schuldner bei der Begründung der Schuld bekannt war, dass der inländische Gläubiger auf Grund eines Treuhandvertrages lediglich der Treuhänder eines Geldgebers im Ausland war. Eine Anleihe oder ein Darlehen, die bei dem ausländischen Treuhänder eines inländischen Geldgebers aufgenommen sind, gelten nicht als im Ausland aufgenommen.
II.  Zu den in Abschnitt I genannten Forderungen und Rechten gehören nicht Forderungen ausländischer Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die nach deutschem Recht eine Umstellungsrechnung aufzustellen haben, sofern die Forderungen in diese Umstellungsrechnung als Aktivposten einzustellen sind.
III.²²  Für Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden), die am 20. Juni 1948 zur Sicherung der in dieser Vereinbarung bezeichneten persön­lichen Forderungen eines ausländischen Gläubigers bestellt waren, verbleibt es vor­behaltlich der folgenden Bestimmungen bei der bisherigen Umstellung, die auf Grund des Umstellungsgesetzes einschliesslich der dazu ergangenen 40. Durchführungsverordnung vorgenommen worden ist.
In Fällen, in denen ein solches Grundpfandrecht nach diesen Vorschriften anders als im Verhältnis von 1:1 umgestellt worden ist, wird die dingliche Sicherung des Gläubigers durch Grundpfandrecht im Nennbetrag des ihm am 20. Juni 1948 zustehenden Grundpfandrechtes abzüglich seitheriger Minderungen im gleichen Rang wiederhergestellt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 15. Juli 1952 durch Dritte erworbenen dinglichen Rechte möglich ist. Soweit in dem genannten Zeitraum Dritte dingliche Rechte erworben haben, gelten folgende Grundsätze, wobei Einverständnis darüber besteht, dass sie im einzelnen durch die deutsche Gesetzgebung ausgestaltet werden:
a. Hat das Eigentum an dem Grundstück gewechselt, so wird die fehlende Sicherung des Gläubigers durch Grundpfandrecht nur in dem Umfange wiederhergestellt, in welchem eine öffentliche Last für die Hypothekengewinnabgabe vermindert wird.
b. Hat ein Dritter ein anderes dingliches Recht an dem Grundstück erworben, so wird die fehlende Sicherung des Gläubigers durch Grundpfandrecht nur in dem nächstbereiten Range, jedoch bei Verminderung einer öffentlichen Last für die Hypothekongewinnabgabe, insoweit sie dem Dritten zugute kommt, im Range vor dessen Recht wiederhergestellt.
c. Der Gläubiger einer Forderung spezifisch ausländischen Charakters soll ein Pfandrecht an einem dem Schuldner zu gewährenden Entschädigungsanspruch erhalten, soweit seine dingliche Sicherung nicht im ursprünglichen Rang und zum vollen Betrage der gesicherten Forderung wiederhergestellt werden kann.
d. Der Schuldner soll aus öffentlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, in den Fällen, in welchen der Gläubiger kein dem Betrag des früheren Grundpfandrechtes entsprechendes Grundpfandrecht erhalten kann, die Forderung auch insoweit zu erfüllen, als sie mangels Wiederherstellung der früheren Sicherung aus den Sicherheiten nicht befriedigt werden kann.
Es besteht Einverständnis darüber, dass für Berlin (West) eine den Besonderheiten des dort geltenden Rechts angepasste entsprechende Regelung getroffen wird, ohne dass dadurch die bestehenden Rechte oder die vorstehend vorgesehenen Rechte der Gläubiger vermindert werden.
IV.  Voraussetzung für den spezifisch ausländischen Charakter ist in jedem Falle, dass die Forderungen am 1. Januar 1945 einer Person zustanden, welche in diesem Zeitpunkt die Staatsangehörigkeit eines Gläubigerstaates besass oder in diesem Zeitpunkt, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, in einem Gläubigerstaat ansässig war. Soweit eine Forderung oder ein diese sicherndes Grundpfandrecht in diesem Zeitpunkt einem Treuhänder zustand, kommt es nicht auf die Person des Treuhänders, sondern auf die Person des Treugebers an. Eine juristische Person gilt im Sinne der vorstehenden Bestimmungen als Angehörige des Staates, nach dessen Gesetzen sie errichtet ist.
V.  Die Gläubigervertreter verlangten, dass die Forderungen, einschliesslich der Grundpfandrechte, ausländischer Gläubiger gegen Zweitschuldner (im Sinne des durch AHK-Gesetz Nr. 46 (Amtsblatt 1951 Nr. 46 S. 756) neugefassten § 15 Absatz 8 des Umstellungsgesetzes – jedoch ohne Beschränkung auf Angehörige der Vereinten Nationen –), soweit diese Forderungen oder Grundpfandrechte auf Goldmark oder auf Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption lauteten, als spezifisch ausländischen Charakter tragend angesehen und im Verhältnis von 1 Goldmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel = 1 Deutsche Mark umgestellt werden möchten. Die Deutsche Delegation erwiderte hierauf, dass diese Forderungen und Grundpfandrechte unter dem Gesichtspunkt der Sicherheiten, welche der deutsche Erstschuldner in seinem Angebot gemäss dem Londoner Schuldenregelungsplan vorzuschlagen haben würde, betrachtet werden sollten.
Es bestand Einigkeit darüber, dass diese Angelegenheit bis zur Klärung der Frage der Sicherheiten für die einzelnen Erstschuldnerverbindlichkeiten zurückgestellt werden sollten. Die Gläubigervertreter behielten sich jedoch das Recht vor, eine endgültige Regelung der Umstellung der Zweitschuldnerverbindlichkeiten im Verhältnis von 1 Goldmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel = 1 Deutsche Mark zu verlangen, falls die im Einzelfall von dem deutschen Erstschuldner angebotenen Sicherheiten nicht ausreichen sollten.

(gez.) Hermann J. Abs

Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden.

(gez.) N. Leggett

Vorsitzender des Verhandlungsausschusses B
der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden.

²² Der Wortlaut dieses Absatzes ist am 12. Februar 1953 zwischen den beteiligten Parteien vereinbart worden.

Unteranlage zu Anlage VII

Vereinbarte Bestimmungen zur Klärung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit Anlage VII

An den Vorsitzenden des Dreimächteausschusses für Deutsche Schulden 29, Chesham Place London, S. W. 1
London, den 9. Februar 1953
Herr Vorsitzender,
Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 21. November 1952, dem vier Schriftwechsel beigefügt waren, die verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 21. November 1952, über Goldmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkverbindlichkeiten mit Goldklausel spezifisch ausländischen Charakters klären sollten.
Es wurde angeregt, aus Gründen der Einfachheit diese vier Schriftwechsel zu einem Schriftstück zusammenzufassen, das dem erwähnten Abkommen vom 21. November 1952 beigefügt werden sollte. Der Wortlaut dieser Anlage ist nunmehr zwischen uns vereinbart worden, und wir beehren uns, Ihnen diese Anlage in englischer und deutscher Sprache zu übermitteln und Sie zu ersuchen, sie dem erwähnten Abkommen als Anlage beizufügen.
Schlussformel.

(gez.) Hermann J. Abs

Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden.

(gez.) N. Leggett

Vorsitzender des Verhandlungsausschusses B
der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden.

Anlage zu der Vereinbarung vom 21. November 1952 über Goldmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkverbindlichkeiten mit Goldklausel

Die nachstehenden Bestimmungen sollen eine Anlage zu der Vereinbarung vom 21. November 1952 bilden:
1. Es wird bestätigt, dass der Transfer von Beträgen, welche für die Zahlung von auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption lautenden Forderungen nach Anhang 3 und 4 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden geschuldet werden, so zu behandeln ist, als wären diese Beträge gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a des Entwurfs eines Regierungsabkommens über Deutsche Auslandsschulden in einer nichtdeutschen Währung im Auslande zu zahlen.
2. Es besteht Einigkeit darüber, dass das Vorhandensein eines «Treuhand­vertrages», wie im letzten Absatz des Artikels I Absatz 2 der Vereinbarung vom 21. November 1952 erwähnt, nicht nur durch eine Vertragsurkunde oder durch Briefe, die sich auf die Treuhandschaft beziehen, bewiesen werden kann, sondern auch durch die Behandlung, die ein ausländischer Geldgeber als Gläubiger Jahre hindurch von den zuständigen deutschen Behörden, welche die Devisenkontrolle zu handhaben hatten, erfahren hat.
3. Es besteht Einigkeit darüber, dass bei Hypotheken (d. h. allen Grundpfand­rechten), die auf nichtdeutsche Währung lautende Forderungen sichern und die gemäss Artikel I § 2 Ziffern 1, 2 und 5 der 40. Durchführungs­verord­nung zum Gesetz über die Währungsumstellung im Verhältnis von 1 Deutsche Mark = 1 Reichsmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel oder Gold­option umgestellt werden, diese Umstellung endgültig ist; aus diesem Grunde ist dieser Fall nicht in die Vereinbarung vom 21. November 1952 einbezogen.
4. Nach Artikel V der Vereinbarung vom 21. November 1952 haben sich die Gläubiger das Recht vorbehalten, bei ihren Forderungen (einschliesslich von Grundpfandrechten) gegen Zweitschuldner eine endgültige Regelung der Umstellung im Verhältnis von 1 Deutsche Mark = 1 Goldmark oder 1 Reichs­mark mit Goldklausel oder Goldoption zu verlangen, falls die im Einzelfall von dem deutschen Erstschuldner zur Regelung seiner Verbindlichkeit angebotene Sicherheit vom Gläubiger als unzureichend angesehen werden sollte. In diesem Zusammenhang wird der Leiter der Deutschen Schuldendelegation, Herr Hermann J. Abs, den Versuch machen, die betreffenden Erstschuldner zu bewegen, ihren ausländischen Gläubigern unverzüglich Regelungsangebote zu machen, welche, falls sie angenommen werden, die Gläubiger in eine Lage versetzen, die in keiner Weise ungünstiger ist als ihre gegenwärtige Lage, wie sie in der 40. Durchführungsverordnung zum Währungsumstellungsgesetz vorgesehen ist. Falls derartige Angebote gemacht und angenommen werden, so wird erwogen werden, dass die Gläubiger den von ihnen in dem erwähnten Artikel V gemachten Vorbehalt zurückziehen, soweit er die Umstellung ihrer Forderungen gegen Zweit­schuldner betrifft.
Der erwähnte Vorbehalt bezieht sich zwar strenggenommen nur auf Gläubiger, die unter die 40. Durchführungsverordnung zum Währungsumstellungsgesetz und unter Artikel 15 dieses Gesetzes (in seiner durch Gesetz 46 geänderten Fassung) fallen, d. h. auf Staatsangehörige der Vereinten Nationen, jedoch besteht Einigkeit darüber, dass dieser Vorbehalt nach dem Grundsatz der Nichtdiskrimierung und Gleichbehandlung aller Gläubiger auch für Forderungen gegen Zweitschuldner von Gläubigern, die nicht Staatsangehörige der Vereinten Nationen sind, gelten soll.

Anlage VIII

Vereinbarte Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden

Art. 5 Absatz 2 des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden darf nicht so ausgelegt werden, als würden dadurch Rechte gemäss den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften oder solche Rechte beeinträchtigt, die aus Abkommen hergeleitet werden können, welche vor der Unterzeichnung des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Partei dieses Abkommens unterzeichnet wurden.

Anlage IX

Satzung des Schiedsgerichtshofes für das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden

Art. 1
1.  Der Schiedsgerichtshof für das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als «Schiedsgerichtshof» bezeichnet) setzt sich aus acht ständigen Mitgliedern zusammen, von denen ernannt werden:
a. drei Mitglieder von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland;
b. ein Mitglied von der Regierung der Französischen Republik;
c. ein Mitglied von der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland;
d. ein Mitglied von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika;
e. ein Präsident und ein Vizepräsident gemeinsam von den zur Ernennung der anderen ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen. Einigen sich diese Regierungen nicht binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als «Abkommen» bezeichnet) über die Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten oder eines von beiden, so wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofes auf ein Ersuchen, das die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland auf Grund der ihr hiermit von den Parteien dieses Abkommens erteilten Ermächtigung an ihn richtet, die Ernennung oder die Ernennungen vornehmen.
2.  Ist eine Partei des Abkommens, ausgenommen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Regierungen, Partei eines Verfahrens vor dem Schiedsgerichtshof, so ist diese Partei berechtigt, für dieses Verfahren ein zusätzliches Mitglied zu ernennen. Steht dieses Recht mehreren Parteien dieses Abkommens zu, so ist das zusätzliche Mitglied von ihnen gemeinsam zu ernennen.
3.  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für Verfahren zu ernennen, an denen ein gemäss Absatz 2 dieses Artikels ernanntes zusätzliches Mitglied teilnimmt.
4.  Die ersten Ernennungen ständiger Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sind binnen zweier Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland mitzuteilen. Die Wiederbesetzung freiwerdender Sitze ist binnen eines Monats nach dem Freiwerden mitzuteilen.
5.  Parteien des Abkommens, die ein zusätzliches Mitglied gemäss Absatz 2 dieses Artikels ernennen, haben die Ernennung dem Schiedsgerichtshof binnen eines Monats mitzuteilen nachdem das Verfahren, für das die Ernennung erfolgt, bei ihm anhängig geworden ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitgliedes dem Schiedsgerichtshof nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne dass zusätzliche Mitglieder mitwirken.
6.  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Ernennung eines zusätzlichen Mitgliedes, die sie gemäss Absatz 3 dieses Artikels vornimmt, dem Schieds­gerichtshof binnen eines Monats, gerechnet von dem Tage anzeigen, an dem die Mitteilung über die Ernennung eines zusätzlichen Mitgliedes, die gemäss Absatz 2 dieses Artikels erfolgt ist, bei dem Schiedsgerichtshof eingegangen ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitgliedes dem Schiedsgerichtshof nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne dass dieses zusätzliche Mitglied mitwirkt.
Art. 2
1.  Die Amtsdauer der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes beträgt fünf Jahre. Sie können für eine oder mehrere weitere Amtsperioden von je fünf Jahren wiederernannt werden.
2.  Wenn der Präsident oder Vizepräsident stirbt, sein Amt niederlegt oder an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert ist, wird der Nachfolger von den zur Ernennung der anderen ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen gemeinsam ernannt. Einigen sich diese Regierungen nicht binnen eines Monats nach Freiwerden des Sitzes über den Nachfolger, so wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofes ersucht, die Ernennung gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e dieser Satzung vorzunehmen.
3.  Wenn ein anderes ständiges Mitglied stirbt, sein Amt niederlegt oder an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert ist, hat die Regierung die dieses Mitglied ernannt hat, binnen zweier Monate nach Freiwerden des Sitzes einen Nachfolger zu ernennen, der für die restliche Zeit der Amtsdauer seines Vorgängers an dessen Stelle tritt.
4.  Wenn ein ständiges Mitglied vorübergehend nicht in der Lage ist, an den Sitzungen des Schiedsgerichtshofes teilzunehmen, kann die Regierung, die dieses Mitglied ernannt hat, für die Dauer seiner Verhinderung einen Stellvertreter ernennen.
5.  Ein ständiges Mitglied, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder das sein Amt niederlegt, hat gleichwohl seine Amtspflichten bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiter auszuüben. Auch nach Ernennung des Nachfolgers hat das ausgeschiedene Mitglied seine Amtspflichten in schwebenden Verfahren, an denen es mitgewirkt hat, bis zu ihrer endgültigen Erledigung weiterhin auszuüben, sofern nicht der Präsident des Schiedsgerichtshofes eine andere Anordnung trifft.
6.  Ständige Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur auf Grund einer Übereinkunft zwischen den in Artikel 1 Absatz 1 dieser Satzung genannten Regierungen ihres Amtes enthoben werden; bei Mitgliedern, die durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt sind, ist ausserdem dessen Zustimmung erforderlich.
Art. 3
1.  Alle Mitglieder des Schiedsgerichtshofes müssen die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter in ihrem Staate erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen oder sonstige Sachverständige von anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiete des internationalen Rechts sein.
2.  Die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes dürfen von keiner Regierung Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Pflichten unvereinbar ist, noch an der Entscheidung eines Falles mitwirken, mit dem sie vorher in irgendeiner anderen Eigenschaft befasst waren oder an dem sie ein unmittelbares Interesse haben.
3. a. Während ihrer Amtszeit und nach deren Ablauf sind die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihrer Amtspflichten vorgenommen haben. Mitglieder des Schieds­gerichtshofes, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben, in dem gleichen Ausmasse befreit wie die Richter, die bei deutschen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind.
b. Die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, geniessen im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland die gleichen Vorrechte und Befreiungen, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen zustehen.
Art. 4
1.  Der Schiedsgerichtshof verhandelt und entscheidet die bei ihm anhängigen Sachen in Plenarsitzungen. An den Plenarsitzungen nehmen grundsätzlich alle ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sowie die zusätzlichen Mitglieder teil, die für den einzelnen Streitfall oder für die dem Schiedsgerichtshof vorgelegte Angelegenheit ernannt sind; der Präsident und der Vizepräsident dürfen jedoch nicht gleichzeitig an der Sitzung teilnehmen. Der Schiedsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
In Plenarsitzungen wirken mit:
a. der Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident;
b. eine gleiche Anzahl von ständigen Mitgliedern, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ernannt sind, und von ständigen Mitgliedern, die von anderen Parteien des Abkommens ernannt sind;
c. die zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten zusätzlichen Mitglieder.
2.  In Abwesenheit des Präsidenten nimmt der Vizepräsident dessen Befugnisse und Pflichten wahr.
Art. 5
Der Schiedsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland; der Ort des Sitzes wird noch durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen bestimmt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.
Art. 6
Der Schiedsgrerichtshof wendet bei der Auslegung des Abkommens und seiner Anlagen die allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechts an.
Art. 7
1. a. Die amtlichen Sprachen des Schiedsgerichtshofes sind Deutsch, Englisch und Französisch. Der Präsident kann jedoch mit Zustimmung der Parteien des Verfahrens anordnen, dass im Einzelfalle in einem Verfahren nur eine oder zwei der genannten Sprachen gebraucht werden sollen.
b. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtshofes ergehen in allen drei Sprachen.
2.  Die Regierungen werden in ihrer Eigenschaft als Parteien eines Verfahrens vor dem Schiedsgerichtshof durch Beauftragte vertreten, denen Rechtsanwälte zur Seite stehen können.
3.  Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Von der mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der Parteien des Verfahrens abgesehen werden.
4.  Der Schiedsgerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen werden schriftlich abgesetzt; sie enthalten eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie gegebenenfalls die Wiedergabe einer abweichenden Meinung eines Mitgliedes.
Art. 8
1.  Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden aufgebracht zu einer Hälfte von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, zur anderen Hälfte zu gleichen Teilen von den anderen Regierungen, die zur Ernennung ständiger Mitglieder berechtigt sind.
2.  Die Mittel für die Bezüge und Taggelder der anderen Mitglieder des Schieds­gerichtshofes werden von der Regierung aufgebracht, die das Mitglied ernannt hat; haben mehrere Regierungen ein Mitglied gemeinsam ernannt, so tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen.
3.  Die zur Deckung der sonstigen Kosten des Schiedsgerichtshofes erforderlichen Mittel werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland aufgebracht.
4.  Die Verwaltung und Unterbringung des Schiedsgerichtshofes sowie die Einstellung und die Gehälter des Personals werden durch ein zusätzliches Verwaltungs­abkommen geregelt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.
Art. 9
Der Schiedsgerichtshof gibt sich seine eigene Verfahrensordnung, die mit den Bestimmungen dieser Satzung und des Abkommens im Einklang stehen muss.

Anlage X

Satzung der Gemischten Kommission

Art. 1
1.  Die Gemischte Kommission (im folgenden als «Kommission» bezeichnet) für die Auslegung der Anlage IV des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als «Abkommen» bezeichnet) setzt sich zusammen aus den acht ständigen Mitgliedern des gemäss Artikel 28 des Abkommens errichteten Schiedsgerichtshofes und den zusätzlichen Mitgliedern, die von Fall zu Fall gemäss Absatz 2 und 3 dieses Artikels ernannt werden; jedoch darf jede Regierung, die ein ständiges Mitglied für den Schiedsgerichtshof ernannt hat, an Stelle dieses ständigen Mitglieds eine andere Person in die Kommission entsenden. (Die Mitglieder der Kommission, die ständige Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sind oder die in die Kommission anstelle ständiger Mitglieder des Schiedsgerichtshofes entsandt werden, werden im folgenden als «ständige Mitglieder der Kommission bezeichnet.)
2.  Ist die Regierung eines Gläubigerstaates, die nicht zur Ernennung ständiger Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigt ist, oder eine Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder dort ansässig ist; Partei eines Verfahrens vor der Kommission, so ist diese Regierung berechtigt ein zusätzliches Mitglied für dieses Verfahren zu ernennen. Sollte dieses Recht für mehrere Regierungen in Betracht kommen, so können sie ein zusätzliches Mitglied gemeinsam ernennen.
3.  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für Verfahren zu ernennen, an denen ein gemäss Absatz 2 dieses Artikels ernanntes zusätzliches Mitglied teilnimmt.
4.  Die Ernennung eines ständigen Mitglieds der Kommission, das anstelle eines ständigen Mitglieds des Schiedsgerichtshofes entsandt wird, ist binnen zweier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland mitzuteilen. Die Wiederbesetzung freiwerdender Sitze von Mitgliedern, die gemäss den Bestimmungen dieses Absatzes ernannt sind, ist binnen eines Monats nach Freiwerden des Sitzes mitzuteilen.
5.  Parteien des Abkommens, die ein zusätzliches Mitglied gemäss Absatz 2 dieses Artikels ernennen, haben die Ernennung der Kommission binnen eines Monats mitzuteilen, nachdem das Verfahren, für das die Ernennung erfolgt ist, bei ihr anhängig geworden ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitglieds nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne dass zusätzliche Mitglieder mitwirken.
6.  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Ernennung eines zusätzlichen Mitglieds, die sie gemäss Absatz 3 dieses Artikels vornimmt, der Kommission binnen eines Monats, gerechnet von dem Tage, anzeigen, an dem die Mitteilung über die Ernennung eines zusätzlichen Mitglieds, die gemäss Absatz 2 dieses Artikels erfolgt ist, bei der Kommission eingegangen ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitglieds der Kommission nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne dass dieses zusätzliche Mitglied mitwirkt.
Art. 2
Für die ständigen Mitglieder der Kommission gelten hinsichtlich der Amtszeit, der Wiederernennung, der Ernennung von Nachfolgern und Stellvertretern, der weiteren Ausübung der Amtspflichten nach der Niederlegung des Amts oder Ablauf der Amtszeit sowie der Amtsenthebung die gleichen Bestimmungen, wie sie in Artikel 2 der Satzung des Schiedsgerichtshofes (Anlage IX des Abkommens) für ständige Mitglieder des Schiedsgerichtshofes enthalten sind.
Art. 3
1.  Alle Mitglieder der Kommission müssen die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter in ihrem Staate erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen oder sonstige Sachverständige von anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiete des internationalen Rechts sein.
2.  Die Mitglieder der Kommission dürfen von keiner Regierung Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Pflichten unvereinbar ist, noch an der Entscheidung eines Falles mitwirken, mit dem sie vorher in irgendeiner anderen Eigenschaft befasst waren oder an dem sie ein unmittelbares Interesse haben.
3. a. Während ihrer Amtszeit und nach deren Ablauf sind die Mitglieder der Kommission, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihrer Amtspflichten vorgenommen haben. Mitglieder der Kommission, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen, die sie in Ausübung ihrer Amtspflicht vorgenommen haben, in dem gleichen Ausmasse befreit wie die Richter, die bei deutschen Gerichten in der Bundesrepublik tätig sind.
b. Die Mitglieder der Kommission, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, geniessen im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland die gleichen Vorrechte und Befreiungen, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen zustehen.
Art. 4
Die Kommission verhandelt und entscheidet die bei ihr anhängigen Sachen in der Besetzung von drei ständigen Mitgliedern und den zusätzlichen Mitgliedern, falls solche für das Verfahren ernannt sind. Folgende ständige Mitglieder der Kommission wirken in den Verfahren mit:
a. Ein Vorsitzender, als welcher der Präsident des Schiedsgerichtshofes oder, falls dieser abwesend ist oder es angeordnet hat, der Vizepräsident des Schiedsgerichtshofes amtiert;
b. Ein Mitglied, das von dem Vorsitzenden aus der Zahl der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ernannten ständigen Mitglieder der Kommission bestimmt wird;
c. Ein Mitglied, das von dem Vorsitzenden aus der Zahl der anderen ständigen Mitglieder der Kommission bestimmt wird; jedoch muss in Verfahren, in denen i. eine Regierung eines Gläubigerstaates, der das Recht zur Ernennung eines ständigen Mitglieds zusteht, oder
ii. eine Person, welche die Staatsangehörigkeit eines solchen Staates besitzt oder dort ansässig ist,
als Partei beteiligt ist, das von der Regierung des in Betracht kommenden Staates ernannte ständige Mitglied mitwirken. Wären nach dieser Bestimmung mehrere ständige Mitglieder zur Mitwirkung berufen, so bestimmt der Vorsitzende, welches von ihnen mitwirken soll.
Art. 5
Die Kommission hat ihren Sitz an demselben Ort wie der Schiedsgerichtshof.
Art. 6
Die Kommission wendet bei der Auslegung der Anlage IV des Abkommens die allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechts an.
Art. 7
1. a. Die amtlichen Sprachen der Kommission sind Deutsch, Englisch und Französisch. Der Vorsitzende kann jedoch mit Zustimmung der Parteien des Verfahrens anordnen, dass im Einzelfalle in einem Verfahren nur eine oder zwei der genannten Sprachen gebraucht werden sollen.
b. Die Entscheidungen der Kommission ergehen in allen drei Sprachen.
2.  Die Regierungen werden in ihrer Eigenschaft als Parteien eines Verfahrens vor der Kommission durch Beauftragte vertreten, denen Rechtsanwälte zur Seite stehen können. Privatpersonen können sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen.
3.  Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Von der mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der Parteien des Verfahrens abgesehen werden.
4.  Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen werden schriftlich abgesetzt; sie enthalten eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie gegebenenfalls die Wiedergabe einer abweichenden Meinung eines Mitglieds.
5.  Die Kommission kann in jedem bei ihr anhängigen Verfahren eine Frage, die nach ihrer Auffassung für die Auslegung der Anlage IV des Abkommens von grundsätzlicher Bedeutung ist, dem Schiedsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen. In diesem Falle setzt die Kommission das Verfahren bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtshofes aus.
6.  Ruft eine Partei des Abkommens gegen eine Entscheidung der Komission gemäss Artikel 31 Absatz 7 des Abkommens den Schiedsgerichtshof an, so hat sie dies der Kommission schriftlich mitzuteilen.
7.  Sofern die Kommission nichts anderes anordnet, trägt jede Partei des Verfahrens ihre eigenen Kosten.
Art. 8
1.  Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder eines ständigen Mitglieds der Kommission, das anstelle eines ständigen Mitglieds des Schiedsgerichtshofes in die Kommission entsandt wird, sowie der zusätzlichen Mitglieder werden von den Regierungen aufgebracht, welche die betreffenden Mitglieder ernannt haben.
2.  Für die Kosten, die von den Parteien des Verfahrens erhoben werden, wird ein Gebührentarif durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen festgesetzt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.
3.  Die nicht durch die Gebühren gedeckten sonstigen Kosten der Kommission werden von der Bundesrepublik Deutschland getragen.
4.  Die Kommission wird sich hinsichtlich ihrer Verwaltung, ihrer Unterbringung und ihres Personals der Verwaltungseinrichtungen des Schiedsgerichtshofes bedienen. Sonstige Verwaltungsmassnahmen für die Kommission werden in dem in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten zusätzlichen Verwaltungsabkommen getroffen.
Art. 9
Die Kommission gibt sich ihre eigene Verfahrensordnung, die mit den Bestimmungen dieser Satzung und des Abkommens in Einklang stehen muss.

Anhang A

Schriftwechsel vom 6. März 1951 Über die Vereinbarung zwischen den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland andererseits

A.  Schreiben des Bundeskanzlers an die Alliierte Hohe Kommission,

Bonn, den 6. März 1951
Herr Hoher Kommissar,
ich beehre mich, Ihnen in Beantwortung Ihres Schreibens vom 23. Oktober 1950 – AGSEC (50) 2339 – folgendes mitzuteilen;

I

Die Bundesrepublik bestätigt hiermit, dass sie für die äusseren Vorkriegsschulden des Deutschen Reiches haftet, einschliesslich der später zu Verbindlichkeiten des Reiches zu erklärenden Schulden anderer Körperschaften, sowie für die Zinsen und anderen Kosten für Obligationen der österreichischen Regierung, soweit derartige Zinsen und Kosten nach dem 12. März 1938 und vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass bei der Feststellung der Art und des Ausmasses, in welchen die Bundesrepublik diese Verpflichtungen erfüllt, der allgemeinen Lage der Bundesrepublik und insbesondere den Wirkungen der territorialen Beschränkung ihrer Herrschaftsgewalt und ihrer Zahlungsfähigkeit Rechnung getragen wird.

II

Die Bundesregierung anerkennt hiermit dem Grunde nach die Schulden aus der Deutschland seit dem 8. Mai 1945 geleisteten Wirtschaftshilfe, soweit die Haftung hierfür nicht bereits durch das zwischen der Bundesrepublik und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossene Abkommen über wirtschaftliche Zusammen­arbeit vom 15. Dezember 1949 anerkannt worden ist, oder die Bundesrepublik nicht gemäss Artikel 133 des Grundgesetzes die Verbindlichkeit hierfür bereits übernommen hat. Sie ist bereit, den Verpflichtungen aus der Wirtschaftshilfe gegenüber allen anderen ausländischen Forderungen gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige Vorrang einzuräumen.
Die Bundesregierung hält es für zweckmässig, die mit der Anerkennung und Abwicklung dieser Schulden zusammenhängenden Fragen in zweiseitigen Abkommen mit den Regierungen der an der Wirtschaftshilfe beteiligten Staaten nach Art des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens vom 15. Dezember 1949 zu regeln. Sie setzt voraus, dass diese Abkommen für den Fall von Meinungsverschiedenheiten eine Schiedsklausel enthalten. Die Bundesregierung ist bereit, mit den beteiligten Regierungen sofort in Verhandlungen über den Abschluss dieser Abkommen einzutreten.

III

Die Bundesregierung bringt hiermit ihren Wunsch zum Ausdruck, den Zahlungsdienst für die deutsche äussere Schuld wieder aufzunehmen. Sie geht dabei davon aus, dass zwischen ihr und den Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika Einverständnis über folgendes besteht:
Es liegt im Interesse einer Wiederherstellung normaler Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik und anderen Ländern, sobald wie möglich einen Zahlungsplan auszuarbeiten, der die Regelung der öffentlichen und privaten Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige zum Gegenstand hat.
Bei der Ausarbeitung dieses Planes sind interessierte Regierungen einschliesslich die Bundesregierung, Gläubiger und Schuldner zu beteiligen.
Der Zahlungsplan soll insbesondere die Forderungen behandeln, deren Regelung geeignet ist, die wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen der Bundesrepublik zu anderen Ländern zu normalisieren. Er wird der allgemeinen Wirtschaftslage der Bundesrepublik, insbesondere der Zunahme ihrer Lasten und der Minderung ihrer volkswirtschaftlichen Substanz Rechnung tragen. Die Gesamtwirkung des Planes darf weder die deutsche Wirtschaft durch unerwünschte Auswirkungen auf die innere Finanzlage aus dem Gleichgewicht bringen noch vorhandene oder künftige deutsche Devisenbestände über Gebühr in Anspruch nehmen. Er darf auch nicht die Finanzlast für irgendeine der Besatzungsmächte merklich vermehren.
In allen Fragen, die sich aus den Verhandlungen über den Zahlungsplan und über die Zahlungsfähigkeit ergeben, können die beteiligten Regierungen Sachverständigengutachten einholen.
Das Ergebnis der Verhandlungen ist in Abkommen niederzulegen. Es besteht Einverständnis darüber, dass der Plan nur vorläufigen Charakter hat und der Revision unterliegt, sobald Deutschland wiedervereinigt und eine endgültige Friedensregelung möglich ist.
Genehmigen Sie, Herr Hoher Kommissar, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
(gez.) Adenauer

B.  Antwortschreiben der Alliierten Hohen Kommission im Namen der Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika an den Bundeskanzler

6. März 1951
Herr Bundeskanzler,
In Beantwortung Ihres Schreibens vom 6. März 1951 über die deutschen Schulden beehren wir uns, im Namen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika die von der Bundesregierung gegebenen Zusicherungen hinsichtlich der Haftung der Bundesrepublik für die äusseren Vorkriegsschulden des Deutschen Reiches sowie für die Schulden aus der Deutschland seit dem 8. Mai 1945 von den drei Regierungen geleisteten Wirtschaftshilfe zur Kenntnis zu nehmen.
Was den Vorrang für die Verpflichtungen aus der Wirtschaftshilfe der Nachkriegszeit betrifft, so sind wir befugt zu erklären, dass die drei Regierungen nicht beabsichtigen, diesen Vorrang in einer Weise geltend zu machen, die die Regelung ausländischer Forderungen aus dem nach 8. Mai 1945 abgeschlossenen und für den wirtschaftlichen Wiederaufbau der Bundesrepublik wesentlichen Handelsgeschäften behindern würde.
Hinsichtlich der Frage einer Schiedsklausel in den Abkommen über die Schulden aus der Nachkriegswirtschaftshilfe sind die drei Regierungen bereit, bei den Verhandlungen über diese Abkommen zu prüfen, ob die Einfügung einer solchen Klausel für Angelegenheiten, die sich zur Regelung durch ein derartiges Verfahren eignen, zweckmässig ist.
Wir beehren uns ferner, im Namen der drei Regierungen die Auffassung der Bundesregierung, wie sie im zweiten Absatz des Abschnitts I und im Abschnitt III des Schreibens Euerer Exzellenz zum Ausdruck gebracht ist, zu bestätigen. Unsere Regierungen bereiten gegenwärtig Vorschläge über die Methode für die Ausarbeitung eines Zahlungsplans vor; diese werden die Beteiligung ausländischer Gläubiger, deutscher Schuldner und interessierter Regierungen einschliesslich der Bundesregierung vorsehen. Die Vorschläge werden eine geordnete Gesamtregelung der Vorkriegsansprüche gegen Deutschland und die deutschen Schuldner sowie der sich aus der Nachkriegswirtschaftshilfe ergebenden Schulden zum Ziel haben; diese Regelung soll eine gerechte und billige Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Interessen, einschliesslich derjenigen der Bundesregierung, gewährleisten. Es ist beabsichtigt, die sich ergebende Regelung in einem multilateralen Abkommen niederzulegen; etwa für notwendig erachtete bilaterale Abkommen würden im Rahmen des Zahlungsplanes abgeschlossen werden. Sobald ihre Vorschläge fertiggestellt sind, werden die drei Regierungen sie der Bundesregierung und anderen beteiligten Regierungen zuleiten und mit ihnen diese Vorschläge sowie das in dieser Angelegenheit anzuwendende Verfahren erörtern.
Wir beehren uns zu erklären, dass unsere drei Regierungen das oben angeführte Schreiben Euerer Exzellenz und dieses Schreiben als Beurkundung eines Abkommens zwischen den Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland andererseits über die in diesen Schreiben behandelten Fragen der deutschen Schulden betrachten. Diese Schreiben sind in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst worden; alle diese Fassungen sind in gleicher Weise massgebend.
Genehmigen Sie, Herr Bundeskanzler, den Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung.

A. François‑Ponet

Für die Regierung der Französischen Republik.

(Gezeichnet)

Ivone Kirkpatrick

Für die Regierung des Vereinigten Königreichs.

John J. Mc Cloy

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

Anhang B

Bericht der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden

(ohne Anhänge)
London, Februar–August 1952

I. Einleitung

1.  Die Internationale Konferenz über deutsche Auslandsschulden wurde von den Regierungen der Republik Frankreich, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Ziel einberufen, ein allgemeines Abkommen zur Regelung der deutschen Auslandsschulden auszuarbeiten. Die Konferenz legt den Regierungen der beteiligten Staaten diesen Bericht vor, in welchem sie ihre Tätigkeit darstellt und ihre Empfehlungen für eine Regelung dieser Schulden niederlegt. Die Konferenz regt an, diesen Bericht auch anderen interessierten Regierungen zugänglich zu machen.
2.  Vor Einberufung der Konferenz haben die Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland andererseits am 6. März 1951 eine Vereinbarung getroffen, in welcher die Bundesrepublik ihre Haftung für die äusseren Vorkriegsschulden des Deutschen Reichs bestätigt, ihre Schulden aus der Deutschland von den drei Regierungen gewährten Nachkriegs‑Wirtschaftshilfe im Grundsatz anerkannt und ihre Bereitwilligkeit erklärt hat, die Zahlungen auf die deutschen Auslandsschulden nach einem von allen beteiligten Parteien auszuarbeitenden Plan wiederaufzunehmen. Der Wortlaut des Schriftwechsels über diese Vereinbarung ist im Anhang 1 beigefügt.
3.  Im Mai 1951 haben die drei Regierungen den Dreimächteausschuss für deutsche Schulden eingesetzt. Seine Aufgabe ist es, die drei Regierungen bei den Verhandlungen über die Regelung der deutschen Auslandsschulden zu vertreten und die Arbeiten der Konferenz in die Wege zu leiten. Die drei Regierungen waren in dem Dreimächteausschuss vertreten durch: M. Francois-Didier Gregh (Frankreich), Sir George Rendel (Vereinigtes Königreich) und Botschafter Warren Lee Pierson (Vereinigte Staaten von Amerika). Ihre Stellvertreter waren M. René Sergent (Frankreich), an dessen Stelle später M. A. Rodocanachi und M. H. Davost traten, Sir David Waley (Vereinigtes Königreich) und Gesandter J. W. Gunter (Vereinigte Staaten von Amerika).
4.  Im Juni und Juli 1951 fanden zwischen dem Ausschuss und der Deutschen Delegation für Auslandsschulden, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wurde, sowie Vertretern einiger der wichtigsten Gläubigerstaaten Vorbesprechungen statt. Der Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden war Herr Hermann J. Abs, sein Stellvertreter Präsident Dr. W. Kriege.
5.  Im Dezember 1951 gab der Dreimächteausschuss der Deutschen Delegation die Beträge und die Zahlungsmodalitäten bekannt, welche die drei Regierungen zur vollen Regelung ihrer Ansprüche aus der Nachkriegs-Wirtschaftshilfe unter der Voraussetzung anzunehmen bereit seien, dass eine befriedigende und gerechte Regelung der deutschen Vorkriegsschulden erzielt würde. Während der Konferenz erklärten sich die Vereinigten Staaten von Amerika ausserdem bereit, unter entsprechender Abänderung ihres Angebots vom Dezember 1951, den Beginn der Tilgungszahlungen auf ihre Forderungen um 5 Jahre hinauszuschieben. Die Beträge und Zahlungsmodalitäten sind im Anhang 2 zu diesem Bericht enthalten²³.
²³ Anhang 2 zum Konferenzbericht ist durch die Bestimmungen der am gleichen Tage wie das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden unterzeichneten Abkommen zur Regelung der Forderungen, die sich aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe ergeben, überholt. Im letzten Absatz der Präambel des letzteren Abkommens wird auf diese Abkommen Bezug genommen.

II. Organisation der Konferenz

6.  Die erste Vollsitzung der Konferenz fand am 28. Februar 1952 im Lancaster House in London statt. Die Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika waren dabei durch den Dreimächteausschuss für deutsche Schulden vertreten, während für die Privatgläubiger dieser drei Staaten besondere Delegationen erschienen waren. Von 22 Gläubigerstaaten wurden Delegationen entsandt, die sich aus Regierungsvertretern und teils auch aus Vertretern von Privatgläubigern zusammensetzten; drei Staaten entsandten Beobachter; die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich war als selbständige Gläubigerin vertreten; die Delegation der Bundesrepublik Deutschland umfasste Regierungsvertreter und Vertreter der Privatschuldner.
7.  Die Konferenz beschloss folgende Ausschüsse einzusetzen:
a. Den Arbeits‑ und Organisationsausschuss, bestehend aus den drei Mitgliedern des Dreimächteausschusses, 13 Vertretern von Gläubigerinteressen aus Belgien, Brasilien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten sowie aus fünf Vertretern der Schuldnerseite, die öffentliche und private Schuldnerinteressen wahrnahmen. Er hatte die Aufgabe, die Arbeiten der Konferenz zu lenken und dafür Sorge zu tragen, dass alle den Vollsitzungen vorgelegten Empfehlungen einer gerechten Gesamtregelung und gleichmässigen Behandlung aller Gläubiger innerhalb der einzelnen Gruppen dienten.
b. Den Gläubigerausschuss, in dem alle Delegationen der Gläubigerstaaten vertreten waren. Er hatte die Aufgabe, die Meinungen der verschiedenen Gläubigergruppen zu koordinieren, Gläubigervertreter für die Verhandlungsausschüsse zu ernennen und dem Arbeits‑ und Organisationsausschuss die Auffassung der Gläubiger zu allen in den Verhandlungsausschüssen beschlossenen Empfehlungen zu übermitteln.
c. Das Konferenzsekretariat unter Leitung eines Generalsekretärs. Generalsekretär war zunächst Mr. H. A. Cridland, später Mr. E. H. Peck.
8.  Der Arbeits‑ und Organisationsausschuss setzte vier Verhandlungsausschüsse zur Behandlung nachstehender Schuldenkategorien ein.
Ausschuss A: Reichsschulden und Schulden anderer öffentlich‑rechtlicher Körperschaften;
Ausschuss B: Industrieanleihen;
Ausschuss C: Stillhalteschulden;
Ausschuss D: Handelsschulden und sonstige Verbindlichkeiten.
Die Ausschüsse setzten sich aus Vertretern der Gläubiger und der Schuldner sowie aus Beobachtern des Dreimächteausschusses zusammen. Zur Behandlung besonderer Schuldenarten bildeten die Verhandlungsausschüsse mehrere Unterausschüsse.
9.  Der Arbeits‑ und Organisationsausschuss setzte ferner zur Unterstützung der Konferenz einen Statistischen Ausschuss ein.
10.  Die Konferenz fand in der Zeit vom 28. Februar bis 8. August 1952 statt. Die Konferenz unterbrach die Verhandlungen vom 5. April bis 19. Mai, um den Delegationen die erforderlichen Rückfragen zu ermöglichen.

III. Richtlinien für die Ausarbeitung der Empfehlungen

11.  Die Konferenz ist bei ihren Arbeiten von den folgenden Tatbeständen, Grundsätzen und Zielen ausgegangen:
a. Die Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika haben gegenüber der Regierung der Bundes­republik Deutschland Zusicherungen hinsichtlich der Herabsetzung der Nachkriegsforderungen aus der Deutschland gewährten Wirtschaftshilfe und hinsichtlich der Begelungsbedingungen abgegeben, die für die drei Regierungen annehmbar sind, falls eine befriedigende und gerechte Regelung der Vorkriegsschulden erreicht wird.
b. Der Plan soll: i. der allgemeinen Wirtschaftslage der Bundesrepublik und den Wirkungen der territorialen Beschränkungen ihrer Herrschaftsgewalt Rechnung tragen; er darf weder die deutsche Wirtschaft durch unerwünschte Auswirkungen auf die innere Finanzlage aus dem Gleichgewicht bringen noch vorhandene oder künftige deutsche Devisenquellen über Gebühr in Anspruch nehmen; auch darf er keine erhebliche finanzielle Mehrbelastung einer der drei Regierungen mit sich bringen;
ii. eine ordnungsgemässe Gesamtregelung vorsehen und eine gerechte und billige Behandlung aller beteiligten Interessen gewährleisten;
iii. für den Fall der Wiedervereinigung Deutschlands in geeigneter Weise Vorkehrung treffen.
c. Der Regelungsplan soll die Wiederherstellung normaler finanzieller und wirtschaftlicher Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten fördern. In diesem Sinne soll die Regelung: i. den Verzug Deutschlands durch zweckmässige Behandlung von fäl­ligen und fällig werdenden Schulden sowie von Zinsrückständen besei­tigen;
ii. eine Lage schaffen, die die Wiederaufnahme normaler Beziehungen zwischen Schuldnern und Gläubigern ermöglicht;
iii. derart sein, dass sie zu der Wiederherstellung des internationalen Kredits Deutschlands durch Neubegründung des Vertrauens in das finanzielle Ansehen und die Verlässlichkeit Deutschlands als Kreditnehmer beiträgt und dabei gleichzeitig eine angemessene Sicherheit dafür bietet, dass Deutschland in Bezug auf die von ihm einzugehenden Verpflichtungen nicht erneut in Verzug gerät;
iv. mit der Erfüllung solcher Verpflichtungen vereinbar sein und diese soweit wie möglich erleichtern, welche die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied des Internationalen Währungsfonds und der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit im Hinblick auf den Transfer von Zahlungen für laufende Transaktionen einschliesslich Zinsen und Erträgnissen aus Kapitalanlagen übernehmen wird oder schon übernommen hat.

IV. Empfehlungen

12.   Reichsschulden und Schulden anderer öffentlich ‑rechtlicher Körperschaften. Die Empfehlungen für die Regelung der Schulden dieser Kategorie sind im Anhang 3 enthalten.
13.   Industrieanleiheschulden. Die Empfehlungen für die Regelung der Schulden dieser Kategorie sind im Anhang 4 enthalten.
14.   Stillhalteschulden. Die Empfehlungen für die Regelung der Schulden dieser Kategorie sind im Anhang 5 enthalten. Die Konferenz ist sich darüber einig, dass diese Empfehlungen zum frühest möglichen Termin verwirklicht werden sollen.
15.   Handels ‑ und sonstige Verbindlichkeiten. Die Empfehlungen für die Regelung der Schulden dieser Kategorie sind im Anhang 6 enthalten.
16.  Die Konferenz hat verschiedene Schuldenfragen geprüft, deren besonderer Charakter eine vollständige und endgültige Regelung im Verlaufe der Konferenz nicht zuliess. Es wurde Vorkehrung für ihre spätere Lösung durch Verhandlungen unter den beteiligten Interessengruppen getroffen. Die entsprechenden Bestimmungen sind in die betreffenden Anhänge zu dem vorliegenden Bericht eingearbeitet worden. Die später aufzunehmenden Verhandlungen sollen im Rahmen der Grundsätze und Ziele der Konferenz stattfinden; die daraus sich ergebenden Empfehlungen sollen, falls sie Billigung finden, in den Rahmen des Regierungsabkommens fallen.
17.  Die vorgeschlagenen Regelungsbedingungen für die unter den Plan fallenden deutschen Schulden sind in eingehenden Verhandlungen zwischen Vertretern der Gläubiger und Schuldner ausgearbeitet worden. Sie lehnen sich so eng wie möglich an die bestehenden Verträge an.
18.  Wie sich aus den Anhängen 3 bis 6 ergibt, soll auf die Kapitalbeträge aller unter die Empfehlungen fallenden Schulden während einer Anlaufzeit von 5 Jahren keine Rückzahlung in Devisen erfolgen, mit Ausnahme von Sonderfällen, wo die empfohlenen Regelungsbedingungen Bestimmungen enthalten, die während der Anlaufzeit die Rückzahlung von Kapitalbeträgen in gewissem Umfang zulassen.
19.  Eine angemessene Behandlung von Härtefällen ist in den Anhängen vorge­sehen.
Ist ein Schuldner nicht in der Lage, seine Verpflichtungen aus verschiedenen ausstehenden Verbindlichkeiten auf Auslandsanleihen im Rahmen der Schuldenregelung zu erfüllen, so sollen etwaige Verhandlungen zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern so geführt werden, dass die Interessen der beteiligten Gläubiger gleichmässig gewahrt werden.
20.  Die Regelung der Schulden der Stadt Berlin oder öffentlicher Versorgungs­betriebe, die der Stadt Berlin gehören oder von ihr kontrolliert werden, wird einstweilen ausgesetzt. In den Westsektoren Berlins ansässige Privatschuldner sind dagegen wie Bewohner der Bundesrepublik zu behandeln.
21.  Das in Ziffer 38 erwähnte Regierungsabkommen soll vorsehen, dass die Bundesregierung den Transfer von Zinsen und Tilgungsraten nach Massgabe des Regelungsplanes wiederaufnehmen und alles, was in ihren Kräften liegt, tun wird, diesen Transfer sicherzustellen.
Die Konferenz hat den Grundsatz anerkannt, dass der Transfer der nach dem Regelungsplan vorgesehenen Zahlungen die Entwicklung und die Aufrechterhaltung einer Zahlungsbilanzlage voraussetzt, in der diese Zahlungen wie andere Zahlungen für laufende Transaktionen durch Deviseneinnahmen aus Exporten und unsichtbaren Transaktionen gedeckt worden können, so dass eine mehr als vorübergehende Inanspruchnahme der Währungsreserven vermieden wird. Hierbei ist die noch nicht wiederhergestellte freie Konvertierbarkeit der Währungen gebührend in Betracht zu ziehen. Die Konferenz hat daher anerkannt, dass die Entwicklung und die Aufrechterhaltung dieser Zahlungsbilanzlage durch weitere internationale Zusammenarbeit im Sinne einer liberaleren Handelspolitik, einer Ausweitung des Welthandels und der Wiederherstellung der freien Konvertierbarkeit der Währungen erleichtert werden würden. Sie empfiehlt, dass alle Beteiligten den in diesem Absatz erwähnten Grundsätzen gebührend Rechnung tragen sollen.
Bei der Vorbereitung des Regierungsabkommens soll die Ausarbeitung von Bestimmungen erwogen werden, deren Zweck es ist, sicherzustellen, dass der Plan zur Befriedigung aller Beteiligten gehandhabt und erfüllt wird, einschliesslich von Bestimmungen, die in dem Fall angewandt werden, dass die Bundesrepublik trotz äus­serster Anstrengungen Schwierigkeiten bei der Durchführung ihrer Verpflichtungen aus dem Regelungsplan gegenübersteht.
22.  Transferleistungen für Zins‑ und Tilgungszahlungen, die auf Grund des Regelungsplanes geschuldet werden, sollen als Zahlungen für laufende Transaktionen behandelt und, wo dies in Betracht kommt, als solche in alle Handels- und (oder) Zahlungsabkommen zwischen der Bundesrepublik und einem der Gläubigerstaaten eingeschlossen werden, gleichgültig, ob es sich dabei um zwei- oder mehrseitige Abkommen handelt.
23.  Bei der Durchführung der vereinbarten Bedingungen soll die Bundesregierung keine Diskriminierung oder Bevorzugung im Hinblick auf einzelne Schuldenarten, auf die geschuldeten Währungen oder in anderer Hinsicht zulassen, noch sollen Gläubigerstaaten dies verlangen.
24.  Die Bundesregierung soll die für die Durchführung des Planes erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmassnahmen treffen, um beispielsweise den ausländischen Gläubiger rechtlich in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch vor deutschen Gerichten durchzusetzen.
25.  Ein vom Schuldner dem Gläubiger gemachtes bzw. zu machendes Angebot bildet die Grundlage der im Plan vorgesehenen Regelungen. Selbst wenn ein solches Angebot von den Gläubigervertretern empfohlen worden ist oder auf einem Schiedsspruch beruht (es sei denn, dass ausdrücklich vereinbart worden ist, dass der Schiedsspruch für den betreffenden Gläubiger bindend ist), steht es dem Gläubiger frei, abzulehnen. In diesem Falle hat er jedoch keinen Anspruch auf die Vorteile aus dem Regelungsplan.
Der Bundesregierung steht das Recht zu, dies bei Durchführung der Bestimmungen der Ziffer 24 zu berücksichtigen.
26.  In dem Regierungsabkommen soll festgestellt werden, dass bei Annahme eines Angebots, sofern nach dem Regelungsplan das ursprüngliche Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner abgeändert oder ein neuer Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner abgeschlossen wird, der Schuldner bei voller Erfüllung der danach begründeten Verbindlichkeiten sowohl hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus dem abgeänderten oder neuen Schuldverhältnis wie aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis als voll und endgültig entlastet gilt.
27.  Die Verjährung von Forderungen, die diesem Abkommen unterliegen, läuft nicht zwischen dem Zeitpunkt, in dem die aus dem ursprünglichen Vertrag geschuldeten Beträge für die Gläubiger nicht mehr verfügbar waren, und dem Zeitpunkt, in dem die geschuldeten Beträge nach dieser Regelung verfügbar sind.
Darüber hinaus soll die Verjährung gegen Rechte ausländischer Inhaber innerdeutscher Wertpapiere (einschliesslich Solawechseln und Wechseln) frühestens nach Ablauf eines Jahres geltend gemacht werden, nachdem der Transfer von Devisen für Zinsen oder Dividenden aus diesen Wertpapieren möglich ist.
Die Bundesregierung soll die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Befolgung dieses Grundsatzes sicherzustellen.
28.  Einige Anleiheverträge enthalten eine Währungsoptionsklausel; dies bedeutet, dass der Gläubiger nach Wahl Bezahlung in einer vereinbarten anderen Währung als der des Emissionslandes verlangen kann. Auch andere Verträge können derartige Bestimmungen vorsehen. Diese Frage soll von den beteiligten Regierungen weiterhin erörtert werden, um vor Abschluss des Regierungsabkommens volle Einigung herbeizuführen.
Unbeschadet eines auf diesem Wege zu erzielenden Abkommens über die Währung, in der Zahlung zu leisten ist, sollen Währungsoptionsklauseln in Fällen, in denen der Vertrag die Zahlung eines feststehenden Betrages in der Alternativwährung vorsieht, als Devisensicherung gelten; z. B. hätte ein Gläubiger, der Inhaber eines Anspruchs aus einem Anleihevertrage mit einer solchen Währungsoptionsklausel ist, Anspruch in der Währung des Ausgabelandes auf den Gegenwert des Betrages, der in der Alternativwährung zahlbar gewesen wäre, falls die Option ausgeübt worden wäre. Dabei wird der am Tage der Fälligkeit geltende Wechselkurs zugrundegelegt.
29.  Im Sinne der in den vereinbarten Empfehlungen vorgeschlagenen Regelungen gilt, sofern nicht abweichende Bestimmungen vorgesehen sind (z. B. im Falle der Young-Anleihe), folgendes:
Auf Gold‑Dollar oder Gold‑Schweizerfranken lautende Schulden sind im Verhältnis von 1 Dollar US-Währung = 1 Gold-Dollar und 1 Franken Schweizer Währung = 1 Gold‑Schweizerfranken umzurechnen. Die neuen Verträge lauten auf Währungs‑Dollar oder Währungs‑Schweizerfranken.
Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen auf deutsche Währung lautende Schulden mit Goldklauseln – vgl. Anhänge 4 und 6) sind nur in der Währung des Landes zahlbar, in dem die Anleihe begeben worden oder die Emission erfolgt ist (im folgenden als «Emissions-Währung» bezeichnet).
Der geschuldete Betrag wird als Gegenwert eines Dollarbetrages nach dem zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung massgebenden Wechselkurs errechnet. Dieser Dollarbetrag wird dadurch ermittelt, dass der Nennwert zu dem im Zeitpunkt der Begebung oder Emission der Anleihe massgebenden Wechselkurs in US-Dollar umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag in der Emissionswährung darf jedoch nicht niedriger sein, als wenn er zu den am 1. August 1952 massgebenden Wechselkurs berechnet würde.
30.  Zur Frage der Goldklausel im allgemeinen teilte der Dreimächteausschuss der Konferenz mit, dass die Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika im Zuge der getroffenen Vereinbarungen, durch die eine umfassende Regelung des Problems der deutschen Schulden ermöglicht werden soll, beschlossen haben, dass, soweit es sich um die Regelung der deutschen Schulden handelt, Goldklauseln nicht beibehalten werden sollen, aber durch Devisensicherungen in irgendwelcher Form ersetzt werden könnten.
Was die Young‑Anleihe angehe, so halte es der Dreimächteausschuss natürlich für wesentlich, dass die gleichmässige Behandlung der verschiedenen Emissionen beibehalten werde, wie dies im Anleihevertrag vorgesehen sei. Die Vertreter der europäischen Inhaber haben ihr Bedauern über die Entscheidung ausgesprochen, von dem vertraglichen Anspruch der Inhaber dieser internationalen Anleihe auf Bezahlung in eigener Währung auf Goldgrundlage abzugehen. Sie haben daraufhin in den «Vereinbarten Empfehlungen für die Regelung von Reichsschulden und Schulden anderer öffentlich‑rechtlicher Körperschaften» (Anhang 3) eine entsprechende Bestimmung ausschliesslich im Hinblick auf diese von Regierungsseite getroffene Entscheidung eingefügt.
Entsprechende Bestimmungen sind in anderen Berichten an geeigneter Stelle enthalten.
31.  Als Anhang 7 sind vereinbarte Empfehlungen für die Behandlung der Zahlungen an die Konversionskasse beigefügt.
32.  Guthaben in Deutscher Mark, die einem Auslandsgläubiger aus der Regelung einer unter den Plan fallenden deutschen Schuld anwachsen, sollen zur Verwendung im Rahmen der wesentlichen, gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen zur Verfügung stehen; hierbei ist die Abtretung der Guthaben an andere nicht in Deutschland ansässige Personen nicht ausgenommen. Vereinbarte Empfehlungen über die Verwendung von Guthaben in Deutscher Mark sind im Anhang 8 enthalten.
33.  Es wurde erwogen, ob es erforderlich sei, den Erlass von Rechtsvorschriften in den Gläubigerstaaten zu empfehlen, durch die ein Vorgehen einzelner Gläubiger zum Zwecke der Regelung ihrer Ansprüche gegen Deutschland eingeschränkt werden soll. Die Konferenz gelangte abschliessend zu der Auffassung, dass für die erfolgreiche Abwicklung des Regelungsplanes der Erlass derartiger Rechtsvorschriften nicht von wesentlicher Bedeutung ist.
34.  Die im vorliegenden Bericht niedergelegten Empfehlungen stehen nach Auffassung der Konferenz im Einklang mit den in Ziffer 11 aufgeführten Grundsätzen.
35.  Die Vertreter von Privatgläubigern, welche an der Konferenz teilgenommen haben, werden den einzelnen Gläubigern empfehlen, die Bedingungen des Regelungsplanes, soweit sie davon betroffen sind, anzunehmen.
36.  Die Bundesregierung soll sich verpflichten, die technischen Vorbereitungen zu beschleunigen, die erforderlich sind, um die vorstehenden Vorschläge zu den in den Anhängen vorgesehenen Daten wirksam durchzuführen.
37.  Die Konferenz gibt der Hoffnung Ausdruck, dass die mit der Verwaltung von Anleihen befassten Treuhänder sich bereitfinden werden, zur Durchführung des Regelungsplanes ihre Dienste zur Verfügung zu stellen.
38.  Im Interesse der Wiederherstellung des deutschen Auslandskredites und im Interesse der Gläubiger, deren Ansprüche seit vielen Jahren ungeregelt geblieben sind, sollen sich die beteiligten Regierungen unverzüglich mit den in dem vorliegenden Bericht niedergelegten Empfehlungen befassen mit dem Ziele, ein Regierungsabkommen zu schliessen, um dem Schuldenregelungsplan internationale Geltung zu verleihen und gleichzeitig die Schulden der Bundesrepublik aus der Nachkriegs‑ Wirt­­schaftshilfe zu regeln.
Angenommen auf der Plenarsitzung der Konferenz am Freitag, den 8. August 1952.
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