Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
                            Verordnung  über das Integrations-Brücken-Angebot  Vom 3. Juni 2008 (Stand 1. August 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Zug  gestützt   auf   §  2  Bst.  d   des   Gesetzes   über   die   kantonalen   Schulen   vom  27.  September 1990  1  )  ,  beschliesst:  1. Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Eintritt
                            1  In   das   Integrations-Brücken-Angebot   werden   spät   zugereiste   fremdspra  -  chige und schulentlassene Jugendliche zwischen dem 16. und 21. Altersjahr  aufgenommen,   die   wegen   fehlender   oder   ungenügender   Kenntnisse   der  deutschen   Sprache,   wegen   schulischer   Defizite   oder   wegen   mangelnder  Kenntnisse   der   schweizerischen   Sitten   und   Gebräuche   noch   nicht   in   der  Lage sind, eine Berufsausbildung zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eintritt in das Integrations-Brücken-Angebot wird von der Schullei  -  tung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechte und Pflichten
                            1  Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach  dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in allen Belangen der Schule  zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unterrichtszeit
                            1  Das wöchentliche Pflichtpensum der Schülerinnen und Schüler beträgt 36  Lektionen.  1)  BGS  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Lern- und Berufsberatung
                            1  Die Lern- und Berufsberatung steht den Schülerinnen und Schülern zur in  -  dividuellen Beratung kostenlos zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützt die Schule bei der Berufwahlvorbereitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Zusammenarbeit  mit  der   Studien-   und  Berufsberatung  wird   in  einer  Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schularzt-Dienst
                            1  Die Kantonsärztin bzw. der  Kantonsarzt, allenfalls deren Stellvertretung,  sorgt für den Schularzt-Dienst, der insbesondere in der medizinischen Bera  -  tung der Schule besteht.  2. Erziehungsberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zusammenarbeit
                            1  Die Schule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Rechte   und   Pflichten   der   Erziehungsberechtigten   richten   sich   nach  dem Gesetz über die kantonalen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beiträge
                            1  Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bereiche Beiträge zu verlan  -  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schul- und Klassenverlegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Arbeits- und Projektwochen, Schulreisen, Studienreisen und Exkursio  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lehrmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Materialien und Unterlagen für einzelne Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Veranstaltungsbesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Kosten für zusätzliche Schulangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann die Beiträge gemäss Abs.  1 in Härtefällen reduzie  -  ren oder erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anstellung
                            1  Hauptlehrerinnen und -lehrer werden unbefristet angestellt. Die Anstellung  setzt ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und in der Regel eine Ausbil  -  dung für die Berufswahlvorbereitung oder Lerncoaching voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrbeauftragte   werden   befristet   angestellt.   Der   Arbeitsvertrag   kann   er  -  neuert   werden,   darf   jedoch   insgesamt   die   Dauer   von   sechs   Jahren   nicht  überschreiten. Einjährige Verträge sind ohne, zweijährige Verträge mit ei  -  ner Kündigungsmöglichkeit auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre  -  tung   einer   Lehrperson   während   höchstens   eines   halben   Jahres   angestellt.  Diese Frist kann einmal verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Berufsauftrag
                            1  Die Lehrpersonen erfüllen einen dreiteiligen Berufsauftrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Be  -  ratung und Betreuung einzelner Schülerinnen und Schüler sowie Zu  -  sammenarbeit   im   Lehrerkollegium,   mit   Erziehungsberechtigten   und  allen an der Ausbildung Beteiligten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Er  -  füllung   organisatorischer   Aufgaben   der   Schule,   Mitwirkung   an   der  Schul-   und   Qualitätsentwicklung,   Mitverantwortung   für   die   Einhal  -  tung schulinterner Reglemente, Zusammenarbeit mit Schulbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen,  insbesondere durch fachliche, methodisch-didaktische und pädagogi  -  sche Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen, die ein Pensum von geringem Umfang unterrichten, erfül  -  len einen reduzierten Berufsauftrag und können durch die Schulleiterin bzw.  den Schulleiter von der Mitarbeit in der Schule nach Abs.  1  Bst.  b teilweise  dispensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterrichtet   eine   Lehrperson   an   mehreren   Schulen   im   Kanton,   kann   die  Schulleiterin bzw. der Schulleiter regeln, an welcher Schule der Hauptteil  der Mitarbeit gemäss Abs.  1  Bst.  b zu erbringen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Arbeitszeit
                            1  Die Gesamtarbeitszeit gemäss §  9  Abs.  1  Bst.  a–c teilt sich auf in die Un  -  terrichtszeit,   in   die   von   der   Schulleitung   festgelegte   und   in   die   von   den  Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schulleitung   stellt   sicher,   dass   die   Lehrpersonen   alle   drei   Teile   des  Berufsauftrags angemessen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterrichtszeit   und   Freistellungen   vom   Unterricht   sowie   besondere   Ent  -  schädigungen sind in separaten Beschlüssen des Regierungsrats geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Weiterbildung / Studienurlaub
                            1  Die Schulleitung bespricht und bewilligt die Weiterbildung der Lehrperso  -  nen.   Sie   kann   die   Lehrpersonen   zur   Teilnahme   an   Weiterbildungskursen  verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Einzelheiten der Unterstützung gelten die Bestimmungen des Re  -  glements über die Weiter- und Zusatzausbildung sowie den Studienurlaub  des Staatspersonals vom 17. Mai 2005  1  )  .  4. Schulorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schulleitung
                            1  Die Schule wird von der Schulleiterin bzw. vom Schuleiter geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schulleitung besteht aus  der  Schulleiterin  bzw.  dem Schulleiter  und  der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Schulleitung unterrichten in der Regel ein Teilpensum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besoldung und Unterrichtspensum der Mitglieder der Schulleitung werden  in einem separaten Beschluss des Regierungsrats geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulleitung ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in den Kompe  -  tenzbereich des Amtes für Mittelschulen fallen. Sie hat insbesondere folgen  -  de Aufgaben: Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist für die personelle, pädagogische, organisatorische sowie adminis  -  trative Führung der Schule zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vertritt die Schule nach aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla  -  nungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran  -  lasst die notwendigen Planungen und Massnahmen. Sie legt der Schul  -  kommission Rechenschaft über die interne Evaluation ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erlässt die  in der  Schulordnung  genannten Reglemente,  soweit nicht  andere Instanzen zuständig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften sowie die  Weisungen der übergeordneten Organe eingehalten werden;  1)  BGS  154.215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission  teil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  ernennt die Fachschafts- bzw. Fachgruppenverantwortlichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  ernennt die Stundenplanerinnen bzw. Stundenplaner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  bewilligt im Rahmen ihrer Kompetenzen die Weiterbildungsgesuche  der Lehrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  ist verantwortlich für Budget und Rechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  legt die Jahresziele für die Schule fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über  die sie betreffenden Beschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr  -  personen vergleichbare Leistungsbeurteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene  Aufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für  Bildung und Kultur übertragene Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s)  erstattet der Direktion für Bildung und Kultur jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verfahren zur Auswahl der Schulleitungsmitglieder
                            1  Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter wird vom Regierungsrat, die Stell  -  vertreterin bzw. der Stellvertreter wird von der Direktion für Bildung und  Kultur angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Stelle der Schulleiterin bzw. des Schulleiters wird in der Regel öf  -  fentlich, die Stelle der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters wird in  der Regel intern ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zu Handen der  Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch  aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerschaft einerseits und Mit  -  gliedern der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kul  -  tur andererseits zusammen. Ein Mitglied der Schulleitung nimmt mit  beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bei   Verfahren   mit   nur   interner   Ausschreibung   hat   die   Lehrerinnen-  und Lehrerkonferenz das Recht, zuhanden der Vorbereitungskommis  -  sion eine konsultative Stellungnahme zu den Bewerberinnen und Be  -  werbern abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Fachschaften bzw. Fachgruppen
                            1  Die  Fachschaften bzw. Fachgruppen  sind  Zusammenschlüsse  aller  Lehr  -  personen, welche das gleiche Fach beziehungsweise verwandte Fächer un  -  terrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie treffen sich zur Behandlung von Fachfragen mindestens einmal im Tri  -  mester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachschaften bzw. Fachgruppen haben ein Antragsrecht an die Schul  -  leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Fachvorstände bzw. Fachgruppenverantwortliche
                            1  Die   Fachvorstände   bzw.   Fachgruppenverantwortlichen   leiten   die   Fach  -  schaften bzw. Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachvorstände bzw. Fachgruppenverantwortlichen haben insbesondere  folgende Aufgaben: Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  überwachen die Einhaltung des Rahmenlehrplans innerhalb der Fach  -  schaft bzw. Fachgruppe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  delegieren   bei   der   Anstellung   von   Lehrpersonen   nach   Rücksprache  mit der Fachschaft ein Mitglied in die Wahlkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sind Kontaktpersonen zwischen Fachschaft und Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sind verantwortlich für das Budget gegenüber der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung kann den Fachvorständen bzw. Fachgruppenverantwort  -  lichen weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Mentorat
                            1  Neue  Lehrpersonen  werden durch einen Mentor bzw.  eine  Mentorin be  -  gleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung erlässt ein Mentoratsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Teamkonferenz
                            1  Die Lehrpersonen bilden die Teamkonferenz; die Stellvertreterinnen und  Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz befasst sich mit pädagogischen Fragen, mit der Gestaltung  des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der  zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur zu  stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und  der Schulkommission Stellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver  -  treterin bzw. Vertreter in der Schulkommission vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Klassenlehrpersonen
                            1  Jede Klasse wird von einer Klassenlehrperson betreut. Die Schulleitung er  -  lässt ein Reglement über die Aufgaben der Klassenlehrpersonen.  5. Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aufgaben
                            1  Die Aufgaben der Schulkommission richten sich nach dem Gesetz über die  kantonalen Schulen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulkommission hat zudem im Wesentlichen folgende Aufgaben: Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  genehmigt die strategischen Elemente der Schulentwicklung und be  -  teiligt sich an deren Entwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  überprüft die Umsetzung der internen Evaluation anhand der Rechen  -  schaftsberichte der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  veranlasst periodisch die Prüfung der Qualität der Schulen durch eine  fachliche Aussensicht (externe Evaluation);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  genehmigt das Konzept für die Personalführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  legt Höchstansätze für die Beiträge an Schul- und Klassenlager, Ar  -  beits- und Projektwochen sowie Schulreisen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulkommission beantragt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausgestaltung und die Organisation des Schulangebotes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  für  die  Führung  und  Entwicklung  der  Schule  notwendigen  Rah  -  menbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung.  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.  1)  BGS  414.11