Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot (414.184)
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Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot

Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot Vom 3. Juni 2008 (Stand 1. August 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug gestützt auf § 2 Bst. d des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) , beschliesst: 1. Schülerinnen und Schüler

§ 1 Eintritt

1 In das Integrations-Brücken-Angebot werden spät zugereiste fremdspra - chige und schulentlassene Jugendliche zwischen dem 16. und 21. Altersjahr aufgenommen, die wegen fehlender oder ungenügender Kenntnisse der deutschen Sprache, wegen schulischer Defizite oder wegen mangelnder Kenntnisse der schweizerischen Sitten und Gebräuche noch nicht in der Lage sind, eine Berufsausbildung zu absolvieren.
2 Der Eintritt in das Integrations-Brücken-Angebot wird von der Schullei - tung geregelt.

§ 2 Rechte und Pflichten

1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung.
2 Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen.

§ 3 Unterrichtszeit

1 Das wöchentliche Pflichtpensum der Schülerinnen und Schüler beträgt 36 Lektionen. 1) BGS 414.11

§ 4 Lern- und Berufsberatung

1 Die Lern- und Berufsberatung steht den Schülerinnen und Schülern zur in - dividuellen Beratung kostenlos zur Verfügung.
2 Sie unterstützt die Schule bei der Berufwahlvorbereitung.
3 Die Zusammenarbeit mit der Studien- und Berufsberatung wird in einer Vereinbarung geregelt.

§ 5 Schularzt-Dienst

1 Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt, allenfalls deren Stellvertretung, sorgt für den Schularzt-Dienst, der insbesondere in der medizinischen Bera - tung der Schule besteht. 2. Erziehungsberechtigte

§ 6 Zusammenarbeit

1 Die Schule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen.
2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen.

§ 7 Beiträge

1 Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bereiche Beiträge zu verlan - gen:
a) Schul- und Klassenverlegung;
b) Arbeits- und Projektwochen, Schulreisen, Studienreisen und Exkursio - nen;
c) Lehrmittel;
d) Materialien und Unterlagen für einzelne Fächer;
e) Veranstaltungsbesuche;
f) Kosten für zusätzliche Schulangebote.
2 Die Schulleitung kann die Beiträge gemäss Abs. 1 in Härtefällen reduzie - ren oder erlassen.
3. Lehrpersonen

§ 8 Anstellung

1 Hauptlehrerinnen und -lehrer werden unbefristet angestellt. Die Anstellung setzt ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und in der Regel eine Ausbil - dung für die Berufswahlvorbereitung oder Lerncoaching voraus.
2 Lehrbeauftragte werden befristet angestellt. Der Arbeitsvertrag kann er - neuert werden, darf jedoch insgesamt die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Einjährige Verträge sind ohne, zweijährige Verträge mit ei - ner Kündigungsmöglichkeit auszustellen.
3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre - tung einer Lehrperson während höchstens eines halben Jahres angestellt. Diese Frist kann einmal verlängert werden.

§ 9 Berufsauftrag

1 Die Lehrpersonen erfüllen einen dreiteiligen Berufsauftrag:
a) Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Be - ratung und Betreuung einzelner Schülerinnen und Schüler sowie Zu - sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten;
b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Er - füllung organisatorischer Aufgaben der Schule, Mitwirkung an der Schul- und Qualitätsentwicklung, Mitverantwortung für die Einhal - tung schulinterner Reglemente, Zusammenarbeit mit Schulbehörden;
c) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, insbesondere durch fachliche, methodisch-didaktische und pädagogi - sche Weiterbildung.
2 Lehrpersonen, die ein Pensum von geringem Umfang unterrichten, erfül - len einen reduzierten Berufsauftrag und können durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter von der Mitarbeit in der Schule nach Abs. 1 Bst. b teilweise dispensiert werden.
3 Unterrichtet eine Lehrperson an mehreren Schulen im Kanton, kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter regeln, an welcher Schule der Hauptteil der Mitarbeit gemäss Abs. 1 Bst. b zu erbringen ist.

§ 10 Arbeitszeit

1 Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 9 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Un - terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit.
2 Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des Berufsauftrags angemessen erfüllen.
3 Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht sowie besondere Ent - schädigungen sind in separaten Beschlüssen des Regierungsrats geregelt.

§ 11 Weiterbildung / Studienurlaub

1 Die Schulleitung bespricht und bewilligt die Weiterbildung der Lehrperso - nen. Sie kann die Lehrpersonen zur Teilnahme an Weiterbildungskursen verpflichten.
2 Für die Einzelheiten der Unterstützung gelten die Bestimmungen des Re - glements über die Weiter- und Zusatzausbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals vom 17. Mai 2005 1 ) . 4. Schulorganisation

§ 12 Schulleitung

1 Die Schule wird von der Schulleiterin bzw. vom Schuleiter geführt.
2 Die Schulleitung besteht aus der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter.
3 Die Mitglieder der Schulleitung unterrichten in der Regel ein Teilpensum.
4 Besoldung und Unterrichtspensum der Mitglieder der Schulleitung werden in einem separaten Beschluss des Regierungsrats geregelt.
5 Die Schulleitung ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in den Kompe - tenzbereich des Amtes für Mittelschulen fallen. Sie hat insbesondere folgen - de Aufgaben: Sie
a) ist für die personelle, pädagogische, organisatorische sowie adminis - trative Führung der Schule zuständig;
b) vertritt die Schule nach aussen;
c) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla - nungen;
d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran - lasst die notwendigen Planungen und Massnahmen. Sie legt der Schul - kommission Rechenschaft über die interne Evaluation ab;
e) erlässt die in der Schulordnung genannten Reglemente, soweit nicht andere Instanzen zuständig sind;
f) ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften sowie die Weisungen der übergeordneten Organe eingehalten werden; 1) BGS 154.215
g) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil;
h) ernennt die Fachschafts- bzw. Fachgruppenverantwortlichen;
i) ernennt die Stundenplanerinnen bzw. Stundenplaner;
j) bewilligt im Rahmen ihrer Kompetenzen die Weiterbildungsgesuche der Lehrpersonen;
k) ist verantwortlich für Budget und Rechnung;
l) legt die Jahresziele für die Schule fest;
m) regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht;
n) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse;
o) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr - personen vergleichbare Leistungsbeurteilung;
p) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule;
q) bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht;
r) behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur übertragene Aufgaben;
s) erstattet der Direktion für Bildung und Kultur jährlich Bericht.

§ 13 Verfahren zur Auswahl der Schulleitungsmitglieder

1 Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter wird vom Regierungsrat, die Stell - vertreterin bzw. der Stellvertreter wird von der Direktion für Bildung und Kultur angestellt.
2 Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt:
a) Die Stelle der Schulleiterin bzw. des Schulleiters wird in der Regel öf - fentlich, die Stelle der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters wird in der Regel intern ausgeschrieben.
b) Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zu Handen der Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerschaft einerseits und Mit - gliedern der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kul - tur andererseits zusammen. Ein Mitglied der Schulleitung nimmt mit beratender Stimme teil.
c) Bei Verfahren mit nur interner Ausschreibung hat die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz das Recht, zuhanden der Vorbereitungskommis - sion eine konsultative Stellungnahme zu den Bewerberinnen und Be - werbern abzugeben.

§ 14 Fachschaften bzw. Fachgruppen

1 Die Fachschaften bzw. Fachgruppen sind Zusammenschlüsse aller Lehr - personen, welche das gleiche Fach beziehungsweise verwandte Fächer un - terrichten.
2 Sie treffen sich zur Behandlung von Fachfragen mindestens einmal im Tri - mester.
3 Die Fachschaften bzw. Fachgruppen haben ein Antragsrecht an die Schul - leitung.

§ 15 Fachvorstände bzw. Fachgruppenverantwortliche

1 Die Fachvorstände bzw. Fachgruppenverantwortlichen leiten die Fach - schaften bzw. Fachgruppen.
2 Die Fachvorstände bzw. Fachgruppenverantwortlichen haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a) überwachen die Einhaltung des Rahmenlehrplans innerhalb der Fach - schaft bzw. Fachgruppe;
b) delegieren bei der Anstellung von Lehrpersonen nach Rücksprache mit der Fachschaft ein Mitglied in die Wahlkommission;
c) sind Kontaktpersonen zwischen Fachschaft und Schulleitung;
d) sind verantwortlich für das Budget gegenüber der Schulleitung.
3 Die Schulleitung kann den Fachvorständen bzw. Fachgruppenverantwort - lichen weitere Aufgaben übertragen.

§ 16 Mentorat

1 Neue Lehrpersonen werden durch einen Mentor bzw. eine Mentorin be - gleitet.
2 Die Schulleitung erlässt ein Mentoratsreglement.

§ 17 Teamkonferenz

1 Die Lehrpersonen bilden die Teamkonferenz; die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.
2 Die Konferenz befasst sich mit pädagogischen Fragen, mit der Gestaltung des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule.
3 Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur zu stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen.
4 Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver - treterin bzw. Vertreter in der Schulkommission vorzuschlagen.

§ 18 Klassenlehrpersonen

1 Jede Klasse wird von einer Klassenlehrperson betreut. Die Schulleitung er - lässt ein Reglement über die Aufgaben der Klassenlehrpersonen. 5. Schulkommission

§ 19 Aufgaben

1 Die Aufgaben der Schulkommission richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen 1 ) .
2 Die Schulkommission hat zudem im Wesentlichen folgende Aufgaben: Sie
a) genehmigt die strategischen Elemente der Schulentwicklung und be - teiligt sich an deren Entwicklung;
b) überprüft die Umsetzung der internen Evaluation anhand der Rechen - schaftsberichte der Schule;
c) veranlasst periodisch die Prüfung der Qualität der Schulen durch eine fachliche Aussensicht (externe Evaluation);
d) genehmigt das Konzept für die Personalführung;
e) legt Höchstansätze für die Beiträge an Schul- und Klassenlager, Ar - beits- und Projektwochen sowie Schulreisen fest.
3 Die Schulkommission beantragt
a) die Ausgestaltung und die Organisation des Schulangebotes;
b) die für die Führung und Entwicklung der Schule notwendigen Rah - menbedingungen;
c) die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung. 6. Schlussbestimmungen

§ 20 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. 1) BGS 414.11
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