Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf bzw. der Linth zwischen... (VII B/532/20)
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Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf bzw. der Linth zwischen der Au in Schwanden und dem Linthkrumm in Mitlödi

VII B/532/20 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf bzw. der Linth zwischen der Au in Schwanden und dem Linthkrumm in Mitlödi (Konzession Doppelpower) Vom 6. Februar 2013 (Stand 27. April 2013) (Erlassen vom Landrat am 6. Februar 2013)

Art. 1 Konzessionserteilung

1 Der Landrat erteilt der SN Energie AG die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf bzw. der Linth im in Artikel 2 beschriebenen Um - fang. Vorbehalten bleibt eine Übertragung gemäss Artikel 21 Absatz 1.

Art. 2 Umfang der Konzession

1 Der Landrat erteilt der Konzessionärin die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf zwischen der Au in Schwanden und der Einmün - dung in die Linth sowie für die Ausnützung des Anteils des Sernf an der Wasserkraft der Linth zwischen der Einmündung des Sernf und dem Linth - krumm unterhalb von Mitlödi.
2 Die Konzessionärin hat das Recht, die im Konzessionsgesuch vom 11. Juni 2009 (mit Ergänzung vom 16. April 2010) aufgeführten Anlagen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.
3 Vorbehalten bleiben bisher ausgenutzte Wasserkräfte auf der Konzessions - strecke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2.

Art. 3 Dauer der Konzession

1 Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetrieb - setzung des Kraftwerkes an erteilt. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe. Er wird durch das für das Energie - wesen zuständige Departement festgesetzt.

Art. 4 Bewilligungen

1 Für den Bau und Betrieb der für die Ausnützung der Wasserrechte notwen - auf Gesetze des Kantons und des Bundes.
2 Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
3 Mit dem Entscheid gemäss kantonalem Energiegesetz (Plangenehmigung) eröffnet der Regierungsrat auch die Entscheide nach den anderen gemäss Absatz 1 einschlägigen Gesetzen. SBE 2013 06 1
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Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessions

- umfanges
1 Bauliche Abweichungen von dem unter Artikel 2 erwähnten Projekt, welche noch innerhalb des Konzessionsumfanges liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Behörden. Ausge - nommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem für das Bauwesen zu - ständigen Departement zu melden.
2 Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Arti - kel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vor - liegenden Konzession erforderlich.
3 Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemel - det werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Kon - zession eingehalten werden.

Art. 6 Fristen

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der Erteilung der Kon - zession an gerechnet,
a. innert drei Jahren mit den Bauarbeiten für das Kraftwerk zu begin - nen, wobei die Arbeiten zur Erschliessung der Baustelle als Bauar - beiten gelten;
b. innert fünf Jahren die Anlagen fertig zu stellen und in Betrieb zu setzen.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begrün - detes Gesuch der Konzessionärin hin, die Fristen angemessen verlängern.

Art. 7 Restwasser

1 Die Restwasservorgaben bilden integrierenden Bestandteil der Konzessi - on. Es muss insbesondere eine dauernde Restwassermenge von 1100 l/sec abgegeben werden.
2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, pro Jahr mindestens zwei bachbettbil - dende mittlere Hochwasser während mindestens 48 Stunden vollständig durchzuleiten. Diese Durchleitungen sind im Sommerhalbjahr durchzufüh - ren.
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Art. 7a Monitoring

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Kraftwerke so zu betreiben, dass die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen in der Linth/Sernf und der von ihr beeinflussten Umgebung naturnah und standortgerecht sind. Insbesondere muss die freie Fischwanderung für die See- und Bachforelle in der Restwasserstrecke beim Fischaufstieg und - abstieg über die Wehranlage und beim Fischaufstieg aus dem Unterwasser - kanal gewährleistet sein. Ebenfalls müssen die Wirksamkeit der durchgelei - teten Hochwasser und des Spülregimes aufgezeigt werden.
2 Zu diesem Zweck müssen periodische Untersuchungen in der Linth/Sernf durchgeführt und deren Resultate alle acht Jahre beurteilt werden. Solange keine abschliessenden Erkenntnisse zur Fischwanderung in der Restwasser - strecke und zum Fischaufstieg bzw. -abstieg über die Wehranlagen und aus dem Unterwasserkanal vorliegen, wird die Beurteilungsperiode auf vier Jah - re festgelegt. Die Details des Monitorings werden in der energierechtlichen Bewilligung festgeschrieben.
3 Falls die freie Fischwanderung oder der Fischaufstieg bzw. -abstieg nicht gewährleistet sind, müssen Massnahmen ergriffen werden. Falls die Wirk - samkeit der durchgeleiteten Hochwasser und des Spülregimes nicht gege - ben ist, müssen auch hier Massnahmen ergriffen werden. Diese sind weder entschädigungspflichtig noch ein Eingriff in wohlerworbene Rechte. In erster Linie werden bauliche oder technische Massnahmen geprüft, in zweiter Linie müssen zusätzliche Dotierungen ergriffen werden. Die notwendigen Mass - nahmen werden vom Regierungsrat in einer anfechtbaren Verfügung festge - legt.

Art. 7b Spülungen

1 Für die ökologisch verträgliche Ausgestaltung der Spülungen des Entsan - ders muss ein Reglement erstellt werden.

Art. 7c Ausgleichsmassnahmen

1 Die im Anhang 1 festgehaltenen Ausgleichsmassnahmen bilden integrie - renden Bestandteil der Konzession.

Art. 8 Erwerb von Grund und Rechten

1 Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb der Kraftwerke erfor - derlichen Rechte zu erwerben und abzugelten. 3
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2 An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beru - hende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sa - che der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständi - gen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseiti - gen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfäl - lige Prozesse zu übernehmen.
3 Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentü - mern und der Konzessionärin nicht zustande, so soll vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen werden. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der Gemeinde und von der Konzessionärin bezeichnet; Vorsitzender der Kom - mission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommis - sion präjudizieren die Enteignung nicht.
4 Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Exper - tenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird der Kon - zessionärin mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe der hiefür geltenden Gesetzgebung erteilt.

Art. 9 Strassen und Wege

1 Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen nötig sind, hat die Konzessionärin auf eigene Rechnung zu erstellen und zu unterhalten. Sie wird bei der Trasseführung auf die öffentli - chen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Las - ten entstehen. Die Projekte sind durch den Regierungsrat zu genehmigen. Vorbehalten bleibt die Zustimmung anderer zuständiger Behörden.
2 Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Boden - rechte ist Artikel 8 hievor massgebend.
3 Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentli - che Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in An - spruch genommen werden, hat die Konzessionärin für die dadurch verur - sachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Um - fang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

Art. 10 Rückbau

1 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätz - lich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regie - rungsrat über den Rückbau.
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Art. 11 Fische

1 Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen sind die Fischbestände der benützten und der mit diesen im Zusammenhang stehenden Gewässer zu erhalten. Die Konzessionärin ist verpflichtet, die dafür erforderlichen Einrich - tungen, insbesondere Fischaufstiegs- und Fischabstiegshilfen und weitere Ersatzvorkehren zu treffen.
2 Allfällige durch den Betrieb und Unterhalt der Wassernutzungsanlagen ent - stehende Schädigungen des Fischbestandes werden ermittelt und der Kon - zessionärin in Rechnung gestellt.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführ - ten Anordnungen.

Art. 12 Wald

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Es gelten die Vorgaben der Waldgesetzgebung. Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vor - zeitiger Abtrieb, Jungwuchsentschädigung usw.) bei der Fällung von Wald - beständen sind aufgrund einer Beurteilung durch das für das Forstwesen zuständige Departement, gegebenenfalls durch die in Artikel 8 Absatz 3 ge - nannte Expertenkommission, zu vergüten.

Art. 13 Wasserbaupolizei

1 Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzes - sionärin. Sie muss in der Eingabe für die energierechtliche Bewilligung den Nachweis der Hochwassersicherheit erbringen. Sie ist für allen Schaden haftbar, der nachweislich durch den Bau und allfällige Unterhalts- und Er - neuerungsbauten der Anlagen entstanden ist. Vor der Erteilung der ener - gierechtlichen Bewilligung muss der Nachweis erbracht werden, dass im Fall eines Versagens einer Wehrklappe ein HQ 100 sicher abfliessen kann.
2 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserver - hältnisse.
3 Die Bruttonutzhöhe beträgt 34,2 m. Veränderungen im Gewässer im Be - reich der Einmündung des Unterwasserkanals in die Linth, die eine geringe - re nutzbare Wasserhöhe zur Folge haben, sind entschädigungslos zu tolerie - ren.

Art. 14 Umwelt, Landschaft

1 Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betrieben werden. 5
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2 Alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen inner - halb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Art. 15 Unterhalt

1 Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu be - aufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regie - rungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben, die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.

Art. 16 Aufsicht und Überwachung

1 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den nach kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen Behörden. Den zuständigen Stellen steht das Recht zu, jederzeit die not - wendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzu - nehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, den zuständigen Fachstellen die Kontrollen zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.

Art. 17 Haftpflicht

1 Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Der Regierungsrat legt die Haftpflichtsumme fest.

Art. 18 Submissionsrecht

1 Die Konzessionärin und ihre allfällige Rechtsnachfolgerin unterstehen dem einschlägigen Submissionsrecht.

Art. 19 Gebühr

1 Die von der Konzessionärin gemäss Artikel 5 Absatz 5 des Energiegeset - zes
1 ) und Artikel 26 der Verordnung zum Energiegesetz 2 ) zu entrichtende ein - malige Gebühr beträgt 126'000 Franken (30 Fr. je kW; 4200 kW). 90 Prozent dieser Gebühr sind 30 Tage nach Erteilung der Konzession fällig, der Rest nach der Inbetriebnahme aufgrund der tatsächlichen Leistung.

Art. 20 Steuern und Abgaben

1 Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten. 1) GS VII E/1/1 2) GS VII E/1/2
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2 Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieprodukti - on jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzins - verpflichtungen der Konzessionärin entsprechen.

Art. 21 Übertragung der Konzession

1 Die SN Energie AG wird ermächtigt, die Konzession auf eine neu zu grün - dende Kraftwerksgesellschaft Doppelpower AG zu übertragen.
2 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid be - rücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 22 Verwirkung der Konzession

1 Die Konzession verwirkt, wenn:
a. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn in - nert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
b. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich ver - letzt.

Art. 23 Erlöschen der Konzession

1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 25;
b. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin.

Art. 24 Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rück

- bau
1 Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter be - nutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach Anord - nungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.
2 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Wehr, Strassen oder Wege müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt von Ablauf oder Hinfall der Konzession massgebenden Gesetzgebung.

Art. 25 Erneuerung der Konzession

1 Der Kanton Glarus wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen; die Erlaubnis zur Wei - ternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich nach dem dannzumal geltenden Recht. 7
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2 Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Be - gehren der Konzessionärin auf Weiternutzung der Wasserkraft durch sie 15 Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.

Art. 26 Vorbehalt der Gesetzgebung

1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.

Art. 27 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Gla - rus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gel - ten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) .
2 Über Streitigkeiten zwischen Konzessionärin und anderen Nutzungsbe - rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or - dentlichen Gerichte.

Art. 28 Heimfall

1 Nach Ablauf der Konzession erfolgt ein Heimfall an den Kanton. Falls die neue Konzession derselben Konzessionsnehmerin bzw. der KWD (Kraftwerk Doppelpower AG) erteilt wird, richtet sich der Heimfall nach der in Absatz 2 getroffenen Regelung.
2 Der Kanton verpflichtet sich, das Heimfallrecht nach Ablauf der Konzession nicht wahrzunehmen, sondern mit einer Heimfallverzichtsabgeltung entschä - digen zu lassen, falls die Konzession wiederum derselben Konzessionsneh - merin bzw. der KWD (Kraftwerk Doppelpower AG) erteilt wird. Die Höhe die - ser Abgabe richtet sich nach dem Wert der wasserberührten Teile der Anla - gen (Mittelwert aus Ertragswert und Substanzwert) am Ende der Konzessi - onsdauer. Der Kanton hat Anspruch auf die Hälfte dieses Wertes.
3 Der Kanton verpflichtet sich, die Hälfte seines Anspruchs gemäss den Ab - sätzen 1 und 2 der Standortgemeinde abzutreten.

Art. 29 Vollzug

1 1) GS III G/1
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VII B/532/20 A-1. Anhang: Ausgleichsmassnahmen

Art. A1-1 Ausgleichsmassnahmen

1 Als Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 7c müssen folgende Massnah - men ausgeführt werden:
a. Revitalisierung des Oberwasserkanals der KW Lorze AG zu einem Bachforellengewässer (die Wassertiefe von mindestens 20 cm muss mit zusätzlichem Dotierwasser gewährleistet werden);
b. Rückbau des Wehrs der KW Lorze AG und Gestaltung des Abstur - zes, so dass die Fischwanderung der Zielarten gewährleistet ist;
c. Renaturierungsmassnahmen am Grütbächlein vor der Einmündung in den Sernf.
2 Sollte die ökologische Bilanzierung ein Defizit ergeben, müssen weitere Ausgleichsmassnahmen festgelegt werden. Konzession von der Konzessionsnehmerin am 27. April 2013 angenommen. 9
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