Gebührenerhebung durch das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (615.154.7)
Gebührenerhebung durch das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (615.154.7)
Gebührenerhebung durch das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
Gebührenerhebung durch das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
1 ) Vom 9. Februar 1960 (Stand 9. Februar 1960) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:
§ 1
1 Die Berufsberatung des Kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufs - beratung wird angewiesen, für die Beratung von solchen Jugendlichen, die ausserhalb des Kantons Solothurn zivilrechtlichen Wohnsitz haben, eine Gebühr zu verlangen.
§ 2
1 Diese beträgt mindestens 7 Franken pro Beratungsfall, wenn die Bera - tung nicht mehr als eine Stunde beansprucht, und mindestens 15 Franken, wenn die Beratung die Durchführung einer Eignungs- und Neigungsunter - suchung notwendig macht. Die Gebühr kann in Fällen besonderer Bedürf - tigkeit erlassen werden, wobei das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung dem Volkswirtschafts-Departement und der Kantonalen Fi - nanzverwaltung alljährlich am Jahresende über die im abgelaufenen Jahre erlassenen Gebühren mit einer kurzen Begründung Bericht zu erstatten hat.
§ 3
1 Die Gebühren sind der Staatskasse abzuliefern.
§ 4
1 Für die Gebühren ist bei Barzahlung eine Quittung in Doppel auszustel - len, wobei ein Einnahmebeleg anzufertigen und diesem das Quittungsdop - pel beizulegen ist. Die Rechnung für nicht in bar bezahlte Gebühren ist nach der Weisung über die Debitorenrechnung vom 10. Januar 1952 der Kantonalen Finanzverwaltung zum Inkasso zuzustellen.
§ 5
1 Diese Regelung tritt sofort in Kraft.
1) Im ganzen Erlass Amtsbezeichnung nach § 9 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni 1971. GS 81, 277
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