Verordnung über internationale militärische Kontakte (510.215)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über internationale militärische Kontakte (VIMK)

(VIMK) vom 24. Juni 2009 (Stand am 1. August 2009)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹ sowie Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995²,
verordnet:
¹ SR 172.010 ² SR 510.10
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Aufnahme internationaler militärischer Kontakte.
² Sie gilt für die Bundesverwaltung, die Angehörigen der Armee sowie für militä­rische Gesellschaften und Dachverbände, soweit sie in Angelegenheiten, welche die Schweizer Armee betreffen, in Kontakt treten mit:
a. ausländischen Behörden, Organisationen und Privaten im In- und Ausland;
b. schweizerischen Vertretungen im Ausland.
Art. 2 Internationale militärische Kontakte
Als internationale militärische Kontakte im Sinne dieser Verordnung gelten:
a. das Einholen, die Abgabe oder die Weitergabe von Informationen militä­ri­scher Art, insbesondere Dokumentationen, Auskünften oder Nachrichten;
b. Besuche ausländischer Personen, Behörden und Organisationen bei schwei­zerischen Militärpersonen, militärischen Stellen und Organisationen sowie von militärischen Übungen, Veranstaltungen, Stäben, Truppen, Schulen, Kursen oder Anlagen sowie die Einladung zu solchen Besuchen, ebenso ent­sprechende Besuche schweizerische Militärpersonen im Ausland;
c. Teilnahmen ausländischer Organisationen an mili­tärischen oder militärsportli­chen Anlässen in der Schweiz sowie die Einladung zu solchen Anlässen, ebenso die Teilnahme schweizerischer Organisationen an entspre­chenden Veranstaltungen im Ausland;
d. Teilnahmen ausländischer Militär­per­sonen an Veranstaltungen, insbesondere Vorträge oder Debatten, über Militärfragen in der Schweiz sowie die Ein­la­dungen zu solchen Veranstaltungen, ebenso Teilnahmen schweizerischer Militärpersonen an entsprechenden Veranstaltungen im Ausland.
Art. 3 Bewilligungspflicht
¹ Die formelle Aufnahme internationaler militärischer Kontakte ist bewilligungs­pflichtig.
² Das Bewilligungsgesuch ist vorgängig bei der für das Militärprotokoll zuständigen Stelle der Gruppe Verteidigung (Militärprotokoll) einzureichen.
³ Das Militärprotokoll holt in besonderen Fällen die Stellungnahme des Eidgenös­sischen Departements für auswärtige Angelegenheiten ein.
Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Die folgenden Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich ohne Bewilligung des Militärprotokolls internationale militärische Kontakte formell aufnehmen:
a. die Nachrichtendienste des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS);
b. die für Sicherheitspolitik zuständige Stelle des VBS;
c. die Informations- und Objektsicherheit des VBS;
d. das Oberauditorat und die Militärjustiz;
e. die Gruppe armasuisse sowie die Rüstungsunternehmen des Bundes, sofern keine schweizerischen Militärpersonen, militärischen Stellen und Organisa­tionen, militärischen Übungen, Veranstaltungen, Stäbe, Truppen, Schulen, Kurse oder Anlagen betroffen sind;
f. die für internationale Beziehungen zuständige Stelle der Gruppe Verteidi­gung;
g. das Kompetenzzentrum SWISSINT im Rahmen der bewilligten Einsätze.
Art. 5 Informationsschutz
¹ Die Abgabe von klassifizierten Informationen an ausländische Personen und Stel­len sowie der Zugang ausländischer Besucher und Besucherinnen zu klassifizierten militärischen Informationen, zu klassifiziertem Material oder zu militärischen Anla­gen in der Schweiz richtet sich nach den entsprechenden Informationsschutzvor­schriften, insbesondere:
a. dem im konkreten Fall anwendbaren internationalen Informationsschutz­ab­kommen;
b. der Verordnung vom 19. Dezember 2001³ über die Personensicherheitsprüfun­gen;
c. der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007⁴;
d. der Geheimschutzverordnung vom 29. August 1990⁵.
² Das Militärprotokoll erteilt Bewilligungen nach Artikel 3 Absatz 1 nur, wenn die Person, die den internationalen militärischen Kontakt aufnehmen will, die aufgrund der Vorschriften nach Absatz 1 erforderlichen Bewilligungen oder Bescheinigungen vorlegt.
³ Eine Abgabe klassifizierter Informationen darf in keinem Fall zugesichert werden. Allfälligen Interessierten darf nur die Prüfung ihres Gesuches in Aussicht gestellt werden.
⁴ Wer nicht klassifizierte Informationen auf Informationsträgern abgeben will, muss diese in einem neutralen, unver­schlossenen Umschlag dem Militärprotokoll zur Weiterleitung zustellen; vorbehalten bleibt Artikel 4.
⁵ Wer einen internationalen militärischen Kontakt organisiert, muss alle mit auslän­dischen Personen in Kontakt kommenden Personen darüber instruieren, welche militärischen Informationen sie abgeben dürfen.
³ SR 120.4
⁴ SR 510.411
⁵ SR 510.413
Art. 6 Verkehr militärischer Organisationen mit dem Militärprotokoll
Militärische Organisationen, die über einen Dachverband verfügen, verkehren über diesen mit dem Militärprotokoll.
Art. 7 Vollzug
Das Militärprotokoll vollzieht diese Verordnung und erlässt die erforderlichen fachtechnischen Weisungen.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
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