Abkommen (0.747.224.053.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über die Finanzierung des Ausbaues des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Lauterburg/Neuburgweier Abgeschlossen am 22. Juli 1969 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 1970³ In Kraft getreten am 15. März 1971 ¹ AS 1971 418 ; BBl 1970 I 481 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 9. Okt. 1970 ( AS 1971 416 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Frankreich,
In Anbetracht der Tatsache, dass die Republik Frankreich und die Bundesrepublik Deutschland übereingekommen sind, den Rhein zwischen Strassburg/Kehl und Lauterburg/Neuburgweier gemeinsam auszubauen, und dass durch den Ausbau dieses Abschnittes Schifffahrtsbedingungen gewährleistet werden, die hinsichtlich der Fahrwassertiefe mindestens denjenigen gleichwertig sind, welche durch den Ausbau des Rheins zwischen Neuburgweier/Lauterburg und St. Goar erreicht werden;
In Anbetracht des volkswirtschaftlichen Nutzens, den dieser Ausbau den beiden Vertragsparteien bringt;
In Berücksichtigung des am 4. Juli 1969 zwischen der Republik Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommens über den erwähnten Ausbau;
In Berücksichtigung des Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 24. April 1969, welcher feststellt, dass dieser Ausbau dringlich ist und die Fahrwasserverhältnisse verbessern wird;
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
1.  Die Regierung der Republik Frankreich verpflichtet sich, soweit es sie betrifft, den Rhein zwischen Strassburg/Kehl und Lauterburg/Neuburgweier nach dem generellen Projekt vom September 1968, das die französische und die deutsche Delegation der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vorgelegt haben und welches diese Kommission durch Beschluss vom 24. April 1969 angenommen hat, zusammen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auszubauen.
2.  Bei den in Absatz 1 genannten Arbeiten handelt es sich im wesentlichen um:
a) den Bau von zwei Staustufen im Rhein: bei Gambsheim/Freistett (Stufe Gambsheim) und bei Beinheim/Iffezheim (Stufe Iffezheim); jede der beiden Staustufen wird mit Schifffahrtsanlagen versehen, welche je zwei Schleusen von 270 m x 24 m mit den entsprechenden Vorhäfen und die weiteren notwendigen Schifffahrtseinrichtungen umfassen;
b) den Ausbau des Rheins zwischen Beinheim/Iffezheim und Lauterburg/Neu­burg­weier, um 1. einerseits zu gewährleisten, dass in diesem Abschnitt nach Beendigung der Arbeiten Schifffahrtsbedingungen bestehen, die hinsichtlich der Fahrrinnenbreite mindestens den jetzigen Verhältnissen entsprechen, und dass die Wassertiefe in dieser Fahrrinne mindestens 2,1 m bei gleichwertigem Wasserstand beträgt,
2. anderseits die Erosion des Rheinbettes und ein damit verbundenes Absinken des Wasserspiegels des Rheins zu verhindern oder zu beheben.
3.  Die oben unter Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Arbeiten werden gegen 1980 abgeschlossen sein.
Art. 2
1.  Der Schweizerische Bundesrat gewährt der Regierung der Republik Frankreich ein Darlehen von 33 Millionen Schweizerfranken zur Erleichterung der Finanzierung des französischen Anteils der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b 1 aufgeführten Arbeiten.
2.  Das Darlehen wird in Raten von drei Millionen Schweizerfranken zu Beginn jedes Kalenderjahres überwiesen, sofern die Arbeiten normal fortschreiten. Die erste Rate wird 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens fällig.
3.  Der überwiesene Betrag ist vom 1. Januar 1981 an zu 5 Prozent im Jahr verzinslich. Die Zinsen werden gestundet. Zinseszins wird nicht erhoben.
4.  Vorbehältlich anderweitiger Regelungen zwischen den Vertragsparteien erfolgen die Rückzahlungen des Darlehens und die Zahlung der Zinsen vom 1. Januar 1990 an in elf gleichen Jahresraten.
Art. 3
Die zuständigen Vertreter des Eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft⁴ und des «Ministère français de l’Equipement et du Logement» prüfen alljährlich anlässlich einer im Frühjahr durchzuführenden Bereisung den Stand der Arbeiten und das Bauprogramm. Ihre Feststellungen werden in einem Protokoll festgehalten.
⁴ Heute: Bundesamt für Wasserwirtschaft.
Art. 4
Dieses Abkommen schafft kein Präjudiz für künftige finanzielle Beteiligungen des Schweizerischen Bundesrates zugunsten weiterer Ausbauarbeiten des Rheins.
Art. 5
Die Verpflichtungen der Regierung der Republik Frankreich zur Verzinsung und zur Rückzahlung des Darlehens fällt dahin, wenn die Vertragsparteien spätestens im Jahre 1990 durch den Austausch gleichlautender Erklärungen feststellen, dass auf der Rheinstrecke zwischen Strassburg/Kehl und Lauterburg/Neuburgweier eine mindestens den jetzigen Verhältnissen entsprechende Fahrrinnenbreite vorhanden ist und dass die Wassertiefe in dieser Fahrrinne mindestens 2,10 m bei gleichwertigem Wasserstand beträgt.
Art. 6
Sobald die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden die beiden Ver­tragsparteien das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens gemeinsam fest­setzen.
Geschehen zu Paris in zwei Originalausfertigungen, am 22. Juli 1969.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Frankreich:

M. Oesterhaus

A. Jordan

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