Verordnung über die Besondere Rechnung der Berner Fachhochschule (621.13)
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Verordnung über die Besondere Rechnung der Berner Fachhochschule

621.13
15. Oktober 2003 Verordnung über die Besondere Rechnung der Berner Fachhochschule Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 48 Absatz 1 und 49 des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule (FaG) [BSG 435.411] und Artikel 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) [BSG 620.0] auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Besondere Rechnung der Berner Fachhochschule.

Art. 2

Gegenstand der Besonderen Rechnung
1 Anlagenbuchhaltung, einer Betriebsbuchhaltung und einer Leistungsrechnung.
2 Berufsbildung und Technologie (BBT) vom Dezember 2006. [Fassung vom 3. 9. 2008]

Art. 3

Anwendbares Recht Soweit die Gesetzgebung über die Berner Fachhochschule keine anders lautenden Bestimmungen enthält, sind für die Besondere Rechnung der Berner Fachhochschule die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die Finanzen und Leistungen anwendbar.

Art. 4

Gewinn und Verlust
1. Grundsatz
1 Überschreitung des Voranschlags. Dieser wird auf das folgende Rechnungsjahr übertragen, indem er im Konto «Rücklagen Globalbudgetbereiche» bilanziert wird.
2 Verlust durch die Differenz zwischen dem Saldo der Laufenden Rechnung gemäss dem genehmigten Voranschlag und dem Saldo der Laufenden Rechnung gemäss Jahresrechnung.
3 durch die Differenz zwischen dem Saldo der Deckungsbeitragsstufe 6 unter Anrechnung allfälliger geplanter Veränderungen im Konto «Rücklagen Globalbudgetbereiche» der Besonderen Rechnung der Berner Fachhochschule gemäss dem genehmigten Voranschlag und dem Saldo der Deckungsbeitragsstufe 6 der Besonderen Rechnung der Berner Fachhochschule gemäss Jahresrechnung.
4 Globalbudgetbereiche» vorhandenen Mittel insgesamt nicht übersteigen und die Verwendung der Mittel darf nicht zu Folgekosten führen, welche den Kanton zusätzlich belasten.
5 Gewinn oder Verlust addiert.
6 Deckungsbeitragsstufe 7. Die Herleitung wird in Form einer separaten Aufstellung im Kommentar zur
Besonderen Rechnung der Berner Fachhochschule ausgewiesen.

Art. 4a

[Eingefügt am 3. 9. 2008]
2. Definitive Ermittlung
1 übertragenden Gewinn oder Verlust unter Berücksichtigung a des Erfüllungsgrads der im Leistungsauftrag festgelegten Leistungsindikatoren und b des Ergebnisses der Rechnungsprüfung.
2 bilanzierten Gewinns oder Verlusts.
3 Gewinn oder Verlust und die sich allenfalls ergebenden Korrekturbuchungen. Diese werden im nachfolgenden Rechnungsjahr im Rahmen des Geschäftsberichts ausgewiesen.

Art. 4b

3. Limitierung des Übertrags
1 genehmigten Voranschlags der Finanz- und Betriebsbuchhaltung nicht übersteigen.
2 zwanzig Prozent des Saldos des genehmigten Voranschlags der Finanz- und Betriebsbuchhaltung nicht übersteigen.

Art. 5

Finanzinformationssystem (FIS) der Berner Fachhochschule (BFH)
1 Sie koordiniert die vorgelagerten Systeme.
2 Finanzinformationssystems (FIS BFH).
3 Finanzinformationssystem (FIS) des Kantons integriert werden können und dass die Weiterentwicklungen des FIS auch im FIS BFH umgesetzt werden.
4 Parallelbetrieb an das FIS liefert.
5

Art. 6

Änderungen des Kontenrahmens Die Rektorin oder der Rektor kann im Kontenrahmen der Berner Fachhochschule Änderungen vornehmen. Sie oder er stellt dabei sicher, dass eine Übersetzung auf den Kontenrahmen des Kantons KTBERN jederzeit vollständig erfolgen kann.

Art. 7

Abschreibungen Aus Drittmitteln finanzierte Investitionen werden im laufenden Jahr zu 100% abgeschrieben.

Art. 8

Betriebsbuchhaltung und Leistungsrechnung
1 Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) vom Dezember 2006 zu führen.
2008] Vorbehalten bleiben Absätze 2 und 3.
2 werden.
3
des Fachhandbuchs BRFH Besondere Rechnung Fachhochschulen, Version 2 vom 28. Mai 2003, sowie nach den Prozessvorgaben der Finanzdirektion geführt.

Art. 9

Deckungsbeitragsrechnung
1
2006. [Fassung vom 3. 9. 2008] Sie ist gemäss dem Ausweis im Anhang dieser Verordnung zu gliedern.
2 Steuerungsgrösse gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b FLG [BSG 620.0]

Art. 10

Ausgabenbefugnisse
1 [Absatz 1 Fassung vom 3. 5. 2006] a neue einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken.
2 betrieblichen Einheiten der Berner Fachhochschule übertragen.
3 Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen. [Fassung vom 3. 5. 2006]

Art. 11

Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung und Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 der Berner Fachhochschule.
2 Berner Fachhochschule und deren Organisationseinheiten mit Dritten.

Art. 12

... [Aufgehoben am 3. 9. 2008]

Art. 13

[Fassung vom 3. 9. 2008] Rechnungslegung und Berichterstattung Die Rechnungslegung und Berichterstattung der Berner Fachhochschule erfolgt nach den Controllingvorgaben der Erziehungsdirektion und den Prozessvorgaben der Finanzdirektion.

Art. 14

Änderung bestehender Erlasse Die Verordnung vom 13. Januar 1999 über die Berner Fachhochschule (FaV) [Aufgehoben durch V vom 5.
5. 2004 über die Berner Fachhochschule, BSG 436.811] wird wie folgt geändert:

Art. 15

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [BSG 620.0] in Kraft. Bern, 15. Oktober 2003 Gasche Anhang 1 [Fassung vom 3. 9. 2008]
* Aufgrund der Organisationsstruktur der Berner Fachhochschule wird diese im BBT-Modell vorgesehene DB-Stufe nicht verwendet. Im DB 6 (= Globalbudget) sind die Drittmittel neutralisiert. Staatsbeiträge Erlöse Kosten Fiskalische Erlöse und Bussen STATISTISCHER NACHWEIS Durchlaufende Beiträge Kosten Erlöse Direkt zuteilbare Investitionen
Ausgaben Einnahmen Saldo Anhang 2
15.10.2003 V BAG 04–36, in Kraft am 1. 1. 2005 Änderungen
3.5.2006 über die Besondere Rechnung der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule; BAG 06–61 (Art. 12), in Kraft am 1. 1. 2006
3.9.2008 BAG 08–100, in Kraft am 1. 12. 2008 bzw. 1. 1. 2009 (Art. 4b)
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