Verordnung über die Aufnahme von Praktikanten in staatliche Amtsstellen (126.375.1)
CH - SO

Verordnung über die Aufnahme von Praktikanten in staatliche Amtsstellen

1 Verordnung über die Aufnahme von Praktikanten in staatliche Amtsstellen (Praktikantenverordnung) RRB vom 27. April 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 2 des KRB vom 22. April 1976 über Massnahmen zur Bekämpfung und Überbrückung der Jugendarbeitslosigkeit
1 ) sowie § 60 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
2 ) beschliesst :

§ 1. Grundsatz

1 Praktikanten können in staatliche Amtsstellen aufgenommen werden, soweit die nötigen Kredite vorhanden sind und Bedarf an Praktikanten besteht.
2 Als Praktikant im Sinne dieser Verordnung gilt, wer a) nach den Vorschriften einer Lehranstalt ein obligatorisches Praktikum absolvieren muss; b) über einen Abschluss einer Hochschule oder einer Höheren Techni- schen Lehranstalt verfügt und seine Kenntnisse in der Praxis vertiefen will; c) sich praktische Kenntnisse über die kantonale Verwaltungstätigkeit aneignen will.
3 Vorbehalten bleibt § 8.

§ 2. Praktikum

a) Anmeldung
1 Der Bewerber hat sich schriftlich bei jener Amtsstelle anzumelden, bei der er das Praktikum absolvieren will.
2 Der Anmeldung ist ein kurzer Lebenslauf beizulegen. Der Ausbildungs- stand und die Gründe für die Absolvierung des Praktikums sind anzuge- ben.

§ 3. b) Dauer

1 Die Dauer des Praktikums richtet sich grundsätzlich nach den Vorschrif- ten der betreffenden Lehranstalt.
2 Das einzelne Praktikum darf nicht länger als ein Jahr dauern.

§ 4. c) Anstellung

1 Das Personalamt stellt die Praktikanten auf Antrag der betreffenden Amtsstelle an, sofern das Praktikum höchstens 6 Monate dauert. ________________
1 ) Nicht publiziert.
2 ) BGS 126.1.
2
2 In den übrigen Fällen ist der Regierungsrat für die Anstellung zuständig.

§ 5. RechtsverhäItnisse

a) Pflichten, Verantwortlichkeit
1 Für das Rechtsverhältnis der Praktikanten zum Staat gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das Staatspersonal vom 30. Novem- ber 1941
1 ).
2 Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966
2 ) ist sinngemäss an- wendbar.

§ 6.

3 ) b) Rechte Die Praktikanten haben für die Dauer des Praktikums Anspruch auf a) eine monatliche Pauschalentschädigung zwischen 900 Franken und
2400 Franken. Sie wird im Einzelfall je nach Vorbildung und Ausbil- dungsstand festgesetzt; b) die Familien- und Kinderzulagen nach den für das Staatspersonal gel- tenden Bestimmungen; c) Ferien nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen; d) Versicherungsschutz gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung; e) die Entschädigungen nach der Bundesgesetzgebung über die Erwerbs- ersatzordnung bei Militär- und Zivilschutzdienstleistungen anstelle der Pauschalentschädigung nach litera a.

§ 7. Ausbildung

1 Die Amts- oder Bürovorsteher überwachen die praktische Ausbildung ihrer Praktikanten.
2 Bei der Zuweisung von Arbeiten ist der Praktikumszweck zu berücksichti- gen.

§ 8. Vorbehaltene Erlasse

Die Verordnung über die Aufnahme von Fürsprecherpraktikanten in staat- liche Amtsstellen vom 19. Februar 1975
4 ) und § 6 der Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst vom 12. September 1980
5 ) bleiben vorbehal- ten. _______________
1 ) BGS 126.1.
2 ) BGS 124.21.
3 ) § 6 Fassung vom 2. Juli 1991; GS 92, 150.
4 ) BGS 126.375.32.
5 ) BGS 413.151.
3

§ 9. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
1 )
2 Folgende Regierungsratsbeschlüsse sind aufgehoben: a) vom 12. Januar 1973 über die Aufnahme von Praktikanten der Schule für Sozialarbeit bei der Jugendanwaltschaft
2 ); b) vom 4. Januar 1974 über die Aufnahme von Praktikanten der Schule für Sozialarbeit beim Schulpsychologischen Dienst
3 ); c) vom 23. April 1975 über die Aufnahme von Praktikanten beim Vermes- sungsamt
4 ); d) vom 11. Juni 1976 über die monatliche Bruttobesoldung der Praktikan- ten
5 ).
3 Die Verordnung über die Aufnahme von Praktikanten in staatlichen Amtsstellen vom 11. Juni 1976
6 ) ist aufgehoben. Publiziert im Amtsblatt vom 30. April 1987 ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderung vom 2. Juli 1991 am 1. Juli 1991.
2 ) Nicht publiziert.
3 ) Nicht publiziert.
4 ) Nicht publiziert.
5 ) Nicht publiziert.
6 ) GS 87, 68.
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