Verordnung über die Besondere Rechnung Psychiatrie
1 621.15 Verordnung über die Besondere Rechnung Psychiatrie (BS PsyV) vom 24.03.2004 (Stand 01.01.2005) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) 1 ) , auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:
Art. 1
Geltungsbereich
1 Für die Produktgruppe Psychiatrie wird eine Besondere Rechnung geführt, umfassend: a die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD), b das Psychiatriezentrum Münsingen (PZM), c die Psychiatrischen Dienste Biel-Seeland – Berner Jura (PDBBJ), d die administrativ durch das Psychiatriezentrum Münsingen (PZM) ausge richteten Betriebsbeiträge an subventionierte psychiatrische Institutionen.
Art. 2
Gegenstand der Besonderen Rechnung
1 Die Besondere Rechnung Psychiatrie besteht aus einer Finanzbuchhaltung, einer Anlagenbuchhaltung, einer Betriebsbuchhaltung und einer Leistungsrech nung.
Art. 3
Betriebsbuchhaltung
1 Die Betriebsbuchhaltung ist nach der Branchenlösung von H+ Die Spitäler der Schweiz, Kosten- und Leistungsrechnung, 3. Auflage 1992, sowie nach dem Kontenrahmen der schweizerischen Krankenhäuser, 4. Auflage 1999, zu füh ren. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
2 Die betriebliche Erfolgsrechnung, die betriebliche Bilanz und die Kostenarten rechnung sind nach den Vorschriften des FLG zu führen.
1) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
04-38
621.15 2
3 Die Finanz- und die Betriebsbuchhaltung sowie die Leistungsrechnung wer den nach den Bestimmungen des Fach- und Integrationskonzepts Besondere Rechnung Psychiatrie vom 16. Januar 2004 sowie nach den Prozessvorgaben der Finanzdirektion geführt.
Art. 4
Finanzinformationssystem
1 Die psychiatrischen Kliniken erstellen, unterhalten und koordinieren ihr Fi nanzinformationssystem. Sie koordinieren die vorgelagerten Systeme.
2 Sie stellen sicher, dass die Daten ihres Finanzinformationssystems nach den Vorgaben des Kantons in das Finanzinformationssystem (FIS) des Kantons in tegriert werden können und dass die Weiterentwicklungen des FIS auch in ih rem Finanzinformationssystem umgesetzt werden.
3 kantonale Finanzinformationssystem. Aus Gründen des Datenschutzes werden diese ohne Buchungstext geliefert.
Art. 5
Interne Verrechnungen
1 In der Besonderen Rechnung Psychiatrie erfolgen die kantonsinternen Leis tungsverrechnungen in der Finanzbuchhaltung grundsätzlich über Kontokorrent auf die entsprechenden Sachkonti.
Art. 6
Änderungen des Kontenrahmens
1 Die psychiatrischen Kliniken können in ihren Kontenrahmen Änderungen vor nehmen. Sie stellen dabei sicher, dass eine Übersetzung auf den Kontenrah men des Kantons Bern KTBERN jederzeit vollständig erfolgen kann.
Art. 7
Deckungsbeitragsrechnung
1 Die Deckungsbeitragsrechnung erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebe nen Branchenlösung.
2 Der Saldo der Deckungsbeitragsstufe IV ist als Steuerungsgrösse gemäss Ar tikel 55 Absatz 1 Buchstabe b FLG relevant.
1 Die psychiatrischen Kliniken führen ihre Zahlungsmittel selbständig. Über
2 Die Weisungen über Grundsätze, Zuständigkeiten und Abläufe der kantonalen Zahlungsmittel gelten sinngemäss auch für die Besondere Rechnung.
3 621.15
Art. 9
Inkasso
1 Die psychiatrischen Kliniken führen ein eigenes Inkasso.
2 Die Weisungen über Grundsätze und Abläufe des Inkassos gelten sinnge mäss auch für die Besondere Rechnung.
Art. 10
Nachkredite
1 Die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die Steuerung von Fi nanzen und Leistungen betreffend die Nachkredite sind anwendbar.
Art. 11
Rechnungslegung und Berichterstattung
1 Die Rechnungslegung und Berichterstattung der psychiatrischen Kliniken er folgen auf der Basis der Prozessvorgaben der Finanzdirektion.
Art. 12
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen in Kraft. A1 Anhang 1
Art. A1-1
1 a Deckungsbeitragsausweis 1. Erlöse 2. Besoldungen 3. Sozialleistungen b DB I 1. Proportionale Kosten 2. Haushaltkosten 3. Unterhalt und Reparaturen 4. Kosten für Anlagennutzung 5. Übrige Kosten c DB II 1. Interne Kosten d DB III 1. Kalkulatorische Kosten e DB IV (= Globalbudget) 1. Staatsbeiträge (Rahmenwerte) 2. Erlöse
621.15 4 3. Kosten f DB V g Statistischer Nachweis h Direkt zuteilbare Investitionen 1. Ausgaben 2. Einnahmen 3. Saldo Bern, 24 März 2004 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Vizestaatsschreiber: Schwob
5 621.15 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.03.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung 04-38
621.15 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.03.2004 01.01.2005 Erstfassung 04-38
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