Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial
(Vermehrungsmaterial-Verordnung) ¹ vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Februar 2016) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 148 a Absatz 3, 159 a , 160 Absätze 1–5, 161, 162, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998² (LwG) und auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003³ (GTG),⁴
verordnet:
² SR 910.1 ³ SR 814.91 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4793 ).
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
¹ Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen regelt diese Verordnung die gewerbsmässige Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Material) zum Zweck der gewerbsmässigen Nutzung:
a. in der Landwirtschaft;
b. von Futterpflanzen, die nicht für den landwirtschaftlichen Gebrauch bestimmt sind;
c. von Zierpflanzen.⁵
² Die Verordnung gilt nicht für Material, das ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt ist, mit denen die Schweiz keine gegenseitige Anerkennung der Bestimmungen für die Produktion und das Inverkehrbringen vereinbart hat.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
Art. 2 Definitionen a. Pflanzliches Vermehrungsmaterial, Inverkehrbringen, Produktion
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. pflanzliches Vermehrungsmaterial: Saatgut, Pflanzgut, Edelreiser, Unterlagen und alle anderen Pflanzenteile, einschliesslich des in vitro hergestellten Materials, die zur Vermehrung, Saat, Pflanzung oder Wiederpflanzung vorgesehen sind;
b.⁶
Inverkehrbringen: der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Material an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich;
c.⁷
Produktion: jedes Herstellen, einschliesslich der Aufbereitung, mit Ausnahme der Aufbereitung der eigenen, zum Eigengebrauch bestimmten Produktion in einem Landwirtschaftsbetrieb;
d. Posten: eine homogene Materialmenge, die im Hinblick auf die Produktion, das Inverkehrbringen oder gegebenenfalls die Anerkennung, eine Einheit bildet;
e. Mischungen: Mischungen von Material verschiedener Arten oder Sorten.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
Art. 3 b. Sorten
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie den Voraussetzungen für die Erteilung des Züchterrechts vollkommen entspricht: 1. durch die Ausprägung der Merkmale definiert werden kann, die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergeben,
2. zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann,
3. in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
b. Kandidatensorte: eine Sorte, die für die Aufnahme in den Sortenkatalog angemeldet ist;
c. unterscheidbare Sorte: eine Sorte: 1. die sich deutlich durch eines oder mehrere wichtige Merkmale von allen andern bekannten Sorten unterscheidet, ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden ist, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist, und
2. deren Merkmale erkennbar und präzise beschreibbar sind;
d. hinreichend homogene Sorte: eine Sorte, deren Pflanzen, von wenigen Abweichungen abgesehen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Vermehrung in Bezug auf alle zu diesem Zweck festgelegten Merkmale, ähnlich oder in genetischer Hinsicht identisch sind;
e. beständige Sorte: eine Sorte, die nach ihren aufeinander folgenden Vermehrungen oder, wenn der Züchter einen besonderen Vermehrungszyklus festgelegt hat, am Ende eines jeden Zyklus in ihren wesentlichen Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht;
f. bekannte Sorte: eine Sorte, die: 1. in den Sortenkatalog aufgenommen worden ist oder für die ein Aufnahmegesuch vorliegt,
2. in einen ausländischen oder internationalen Sortenkatalog aufgenommen worden ist oder für die ein Aufnahmegesuch vorliegt, sofern mit dem entsprechenden Land oder der entsprechenden internationalen Organisation ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Bestimmungen bezüglich der Aufnahme von Sorten im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen, oder der Sortenschutzbestimmungen besteht,
3. früher im Sortenkatalog oder in einem ausländischen oder internationalen Katalog nach Ziffer 2 aufgeführt war.
Art. 3 a ⁸ Vorschriften des Bundesamtes für Landwirtschaft, wenn rasches Handeln erforderlich ist
¹ Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Vermehrungsmaterial, das die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährdet, verbieten.
² Es kann für dieses Vermehrungsmaterial Höchstwerte bestimmen, die nicht überschritten werden dürfen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Grenzwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.
³ Es kann festlegen, welches Vermehrungsmaterial nur mit einer Erklärung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden darf.
⁴ Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.
⁵ Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2399 ).
2. Abschnitt: Sortenkatalog und Sortenliste
Art. 4 Sortenkatalog
¹ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)⁹ bestimmt die Arten, für die ein Sortenkatalog geführt wird.
² Es regelt das Verfahren für die Prüfung und die Aufnahme in den Sortenkatalog sowie die Zugriffsberechtigung zu den entsprechenden Unterlagen.
³ Das Bundesamt ist ermächtigt, die Sortenkataloge auf dem Verordnungsweg zu erlassen.¹⁰
⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2399 ).
Art. 5 Aufnahmebedingungen
¹ Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen, wenn:
a. sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist;
b. sie im Vergleich zu den anderen Sorten eine Verbesserung der Anbau- oder Verwendungseignung mit sich bringt;
c. die Erhaltungszüchtung der Sorte durch eine vom Bundesamt anerkannte Methode sichergestellt ist, unter der Verantwortung der Züchterin oder des Züchters oder ihrer Vertretung erfolgt und jederzeit durch das Bundesamt kontrolliert werden kann; und
d. die Bezeichnung der Sorte den in Artikel 6 des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 1975¹¹ festgelegten Anforderungen entspricht.
² Das WBF kann Ausnahmen von den Aufnahmebedingungen vorsehen, insbesondere für:
a. Sorten, die ausschliesslich für den Export bestimmt sind, wobei entsprechende Bestimmungen in internationalen Vereinbarungen vorbehalten bleiben;
b. Arten und Sorten von geringer Bedeutung;
c. Gemüse;
d. Sortenkomponenten und Linienmischungen;
e.¹²
Sorten von Futtergräsern, die ausschliesslich für den nichtlandwirtschaftlichen Gebrauch bestimmt sind.
³ Es kann spezifische Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung festlegen; für bestimmte Arten kann es zusätzlich zu den unter Absatz 1 erwähnten weitere Bedingungen vorschreiben.
⁴ Ausnahmsweise kann das Bundesamt eine Sorte, welche die spezifischen Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, dennoch in den Sortenkatalog aufnehmen, wenn diese Sorte positive Eigenschaften aufweist, die gewisse Mängel weitgehend kompensieren.
¹¹ SR 232.16
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 943 ).
Art. 6 Erhaltungszüchtung
¹ Die Beschreibungen der Methoden der Erhaltungszüchtung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c sind von der Züchterin oder dem Züchter oder ihrer Vertretung beim Bundesamt einzureichen. Dieses anerkennt eine Methode, wenn sie gewährleistet, dass die Konformität der Sorte mit ihrer bei der Aufnahme eingereichten Beschreibung erhalten bleibt.
² Die Erhaltungszüchtung darf im Ausland durchgeführt werden, wenn die dortige Kontrolle als gleichwertig anerkannt ist.
Art. 7 Dauer der Aufnahme in den Sortenkatalog ¹³
¹ Eine Sorte wird für zehn Jahre in den Sortenkatalog aufgenommen.¹⁴
² Die Aufnahme einer Sorte kann für weitere Perioden von jeweils zehn Jahren erneuert werden, wenn die Bedingungen in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität nach wie vor erfüllt sind.
³ Verlängerungsgesuche sind zwei Jahre vor Ablauf der Aufnahme beim Bundesamt einzureichen.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
Art. 8 Streichung aus dem Sortenkatalog
Eine Sorte kann aus dem Katalog gestrichen werden:
a. wenn Bestimmungen dieser Verordnung oder gestützt darauf erlassene Vorschriften nicht eingehalten werden;
b. wenn beim Aufnahmegesuch oder während des Aufnahmeverfahrens falsche oder irreführende Angaben gemacht worden sind;
c. auf Gesuch des Züchters oder seines Vertreters, ausser wenn eine Erhaltungszüchtung weiterhin gewährleistet bleibt;
d.¹⁵
wenn die Sorte unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt hat;
e.¹⁶
wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148 a Absatz 1 LwG erfüllt sind.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4921 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4921 ).
Art. 9 Sortenliste
¹ Das WBF bestimmt die Arten, für die eine Sortenliste geführt wird, und legt Aufnahmebedingungen und Streichungsgründe fest.
² Es regelt das Verfahren für die Sortenprüfung und die Aufnahme der Sorten in die Sortenliste sowie die Zugriffsberechtigung zu den entsprechenden Unterlagen.
³ Das Bundesamt ist für den Erlass der Sortenlisten zuständig.
Art. 9 a ¹⁷ Gentechnisch veränderte Sorten
¹ Material einer gentechnisch veränderten Sorte darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Sorte bewilligt ist.¹⁸
² Wird eine gentechnisch veränderte Sorte zur Züchtung verwendet, so gelten die davon abstammenden Sorten ebenfalls als gentechnisch verändert, ausser wenn nachgewiesen ist, dass sie die gentechnische Veränderung nicht mehr enthalten.
³ Für eine Sorte, die schon im Sortenkatalog aufgeführt ist, aber nachträglich gentechnisch verändert wird, ist eine neue Bewilligung erforderlich.
⁴ Material von gentechnisch veränderten Pflanzen, das nicht als Sorte in Verkehr gebracht werden soll, bedarf ebenfalls einer Bewilligung.¹⁹
¹⁷ Eingefügt durch Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 ( AS 1999 2748 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 ( AS 2000 1646 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 ( AS 2000 1646 ).
Art. 9 b ²⁰ Bewilligungsverfahren für gentechnisch veränderte Sorten
¹ Bewilligungsgesuche für gentechnisch veränderte Sorten sind dem Bundesamt ein-zureichen.
² Die Gesuchsunterlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung auch diejenigen nach Artikel 28 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008²¹ erfüllen.²²
²bis Für das Inverkehrbringen vom Material gentechnisch veränderter Sorten, dessen Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 2015²³ vorbehalten.²⁴
³ Das Bundesamt leitet und koordiniert das Bewilligungsverfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung. Es führt die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls erforderlichen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei die Anforderungen der Freisetzungsverordnung erfüllt sind.²⁵
⁴ Das Bundesamt erteilt die Bewilligung für das Inverkehrbringen nur, wenn:
a. die Anforderungen dieser Verordnung und der Freisetzungsverordnung erfüllt sind;
b. diese Sorte gegebenenfalls von den zuständigen Behörden auch für das Inverkehrbringen als Lebensmittel oder Futtermittel bewilligt worden ist.
⁵ Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148 a Absatz 1 des LwG erfüllt sind, kann das Bundesamt die Bewilligung verweigern, mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder für eine sich bereits im Handel befindende gentechnisch veränderte Sorte zurückziehen.²⁶
²⁰ Eingefügt durch Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 ( AS 1999 2748 ).
²¹ SR 814.911
²² Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 10 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ).
²³ SR 451.61
²⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 277 ).
²⁵ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 10 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4921 ).
3. Abschnitt: Anerkennung, Produktion, Inverkehrbringen und Verwendungsverbot ²⁷
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4921 ).
Art. 10 Materialkategorien
¹ Material wird produziert und in Verkehr gebracht als:
a. Prebasismaterial;
b. Basismaterial;
c. zertifiziertes Material;
d. Handelsmaterial;
e. Standardmaterial;
f. CAC (Conformitas Agragria Communitatis)-Material.
² Anerkanntes Material umfasst Prebasis‑, Basis- und zertifiziertes Material.
³ Das WBF kann die Produktion und das Inverkehrbringen bei bestimmten Arten auf gewisse Kategorien beschränken.
⁴ Für Prebasismaterial von bestimmten Arten kann es die Verwendung von Synonymen gestatten.
⁵ Es legt spezifische Anforderungen an die verschiedenen Kategorien fest.
Art. 11 Anerkennung von Material
¹ Zur Anerkennung kann nur gelangen:
a. Prebasis‑, Basis- und zertifiziertes Material;
b. Material einer Sorte, die in einem Sortenkatalog oder einer Sortenliste eingetragen ist, oder Material einer Kandidatensorte;
c. Material, das direkt von Material einer höheren Kategorie nach den artenspezifischen Abstammungsregeln abstammt;
d.²⁸
Material, das von Vermehrungsbeständen stammt, welche die Anforderungen in Bezug auf die Produktion erfüllen;
e.²⁹
Material, das den Beschaffenheitsanforderungen seiner Kategorie entspricht.
¹bis Das WBF kann vorsehen, dass Material von Sorten, die in einem ausländischen oder internationalen Katalog oder einer ausländischen oder internationalen Liste aufgenommen oder zur Aufnahme angemeldet sind, anerkannt werden kann, wenn die Bestimmungen für die Aufnahme der Sorten in einen solchen Katalog oder eine solche Liste mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Rechtsvorschriften gleichwertig sind.³⁰
² Es legt spezifische Abstammungsregeln sowie Anforderungen an Pflanzenbestände und Materialposten fest.³¹
³ Es regelt das Verfahren für die Anerkennung von Materialposten.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
Art. 12 Produktion von anerkanntem Material
¹ Wer anerkanntes Material produzieren will, muss um eine Zulassung im Sinne von Artikel 160 Absatz 2 des LwG ersuchen.
² Zur Produktion von anerkanntem Material wird zugelassen, wer über Personal und Ausrüstungen verfügt, die eine zufrieden stellende Arbeitsqualität auf allen Produktionsstufen sicherstellen.
³ Das WBF legt die entsprechenden Anforderungen an die produzierenden Betriebe fest und regelt das Zulassungsverfahren.
⁴ Es legt Bedingungen für die Produktion von Mischungen fest.
Art. 13 Produktion von nicht anerkanntem Material
¹ Das WBF kann spezifische Anforderungen für die Produktion von Handelsmaterial, Standardmaterial, CAC-Material oder für Mischungen und Materialposten dieser Kategorien festlegen.
² Es kann Betriebe, die bestimmte Arten produzieren, der Zulassungspflicht unterstellen und Anforderungen an die Produktionsparzellen festlegen. Es regelt das entsprechende Verfahren.
Art. 14 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
¹ Material darf in Verkehr gebracht werden, wenn:
a.³²
es die für die jeweilige Art und Kategorie festgelegten Anforderungen erfüllt;
b. es den in der Pflanzenschutzgesetzgebung genannten Anforderungen genügt; und
c.³³
die betreffende Sorte in einem Sortenkatalog aufgeführt ist, sofern für die betreffende Art ein solcher besteht, oder, bei Arten, für die eine Sortenliste geführt wird, wenn die Sorte darin aufgeführt ist.
¹bis Das WBF kann vorsehen, dass Material von Sorten, die in einem ausländischen oder internationalen Katalog oder einer ausländischen oder internationalen Liste aufgenommen oder zur Aufnahme angemeldet sind, in den Verkehr gebracht werden darf, wenn die Bestimmungen für die Aufnahme der Sorten in einen solchen Katalog oder eine solche Liste mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Rechtsvorschriften gleichwertig sind.³⁴
² Das WBF kann für die Erhaltung und Nutzung phytogenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, sowie für Kandidatensorten, die Forschung und bestimmte Verwendungszwecke zweitrangiger Bedeutung Ausnahmen vorsehen.
³ Bei vorübergehenden generellen Versorgungsschwierigkeiten kann das Bundesamt gestatten, dass Aushilfsmaterial in Verkehr gebracht wird, das den jeweiligen Anforderungen nicht voll entspricht.
⁴ Material darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es gemäss den Bestimmungen nach Artikel 17 verpackt und etikettiert ist.
⁵ Das WBF legt Regeln für den Zeitraum fest, während dem Material einer Sorte nach Ablauf ihrer Aufnahme in den Sortenkatalog noch in Verkehr gebracht werden darf.
⁶ Für das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial, dessen Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 2015³⁵ vorbehalten.³⁶
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
³⁵ SR 451.61
³⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 277 ).
Art. 14 a ³⁷ Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Organismen
¹ Wer nicht gentechnisch verändertes Material in Verkehr bringt, hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Organismen zu verhindern. Wer solches Material einführt und an Dritte abgibt, muss zu diesem Zweck namentlich über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügen. Dem Bundesamt ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Massnahmen der Qualitätssicherung zu gewähren.
² Wer bewilligtes gentechnisch verändertes Material in Verkehr bringen will, hat alle Massnahmen nach Absatz 1 zu treffen, um eine Verunreinigung mit nicht bewilligten gentechnisch veränderten Organismen zu verhindern.
³ Ein Posten Material, der weniger als 0,5 Prozent Material einer nicht bewilligten gentechnisch veränderten Sorte enthält und dessen Umweltverträglichkeit nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008³⁸ oder in einem gleichwertigen ausländischen Verfahren unter vergleichbaren Bedingungen festgestellt worden ist, darf ohne Bewilligung nach Artikel 9 a in Verkehr gebracht werden, falls:³⁹
a.⁴⁰
die gentechnisch veränderten Organismen nach Artikel 22 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005⁴¹ bewilligt sind, sofern die entsprechende Sorte zur Herstellung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung oder von Produkten, die dazu verarbeitet werden, bestimmt ist; oder
b. die gentechnisch veränderten Organismen in der GVO-Futtermittelliste nach Artikel 6 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999⁴² enthalten sind, wenn die entsprechende Sorte zur Herstellung von Ausgangsprodukten oder Einzelfuttermittel nach der Futtermittel-Verordnung bestimmt ist; oder
c. die entsprechende Sorte nur zur Herstellung von nachwachsendem Rohstoff bestimmt ist oder nur im produzierenden Gartenbau verwendet wird.
⁴ Das Bundesamt veröffentlicht nach Zustimmung des Bundesamt für Umwelt (BAFU)⁴³ und des Bundesamtes für Gesundheit ein Verzeichnis derjenigen gentechnisch veränderten Organismen, die die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllen.⁴⁴
⁵ Gilt für eine Art eine höhere minimale Sortenreinheit als 99,5 Prozent, verringert sich die Toleranz entsprechend.
⁶ Das Bundesamt kann die Analysemethoden zur Kontrolle des Anteils an gentechnisch verändertem Material bestimmen.
⁷ Besteht Grund zur Annahme, dass ein gentechnisch veränderter Organismus nach Absatz 3 die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet, so hebt das Bundesamt mit Zustimmung des BAFU für den entsprechenden gentechnisch veränderten Organismus die Toleranz auf.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 ( AS 2000 1646 ).
³⁸ SR 814.911
³⁹ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 10 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 10 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ).
⁴¹ SR 817.02
⁴² [ AS 1999 1780 2748 Anhang 5 Ziff. 6, 2001 3294 Ziff. II 14, 2002 4065 , 2003 4927 , 2005 973 2695 Ziff. II 19 5555, 2007 4477 Ziff. IV 70, 2008 3655 4377 Anhang 5 Ziff. 14, 2009 2599 , 2011 2405 . AS 2011 5409 Art. 77]. Siehe heute: die V vom 26. Okt. 2011 ( SR 916.307 ).
⁴³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4793 ).
Art. 15 Einfuhr von im Ausland produziertem Material ⁴⁵
¹ Im Ausland produziertes Material darf eingeführt werden, wenn:⁴⁶
a. die Anforderungen des Herkunftslandes in Bezug auf die Produktion und das Inverkehrbringen als mit den Anforderungen dieser Verordnung und den hierauf erlassenen Vorschriften gleichwertig anerkannt sind;
b.⁴⁷
die Sorte in den Sortenkatalog oder die Sortenliste aufgenommen worden ist;
c.⁴⁸
es sich um eine Ausnahme nach Artikel 14 Absatz 2 handelt.
² Das Bundesamt führt eine Liste der Länder, deren Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a als gleichwertig anerkannt werden.
³ Das WBF kann vorsehen, dass Material von Sorten, die in einem ausländischen oder internationalen Katalog oder einer ausländischen oder internationalen Liste aufgenommen oder zur Aufnahme angemeldet sind, eingeführt werden kann, wenn die Bestimmungen für die Aufnahme der Sorten in einen solchen Katalog oder eine solche Liste mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Rechtsvorschriften gleichwertig sind.⁴⁹
⁴ Wenn die Anforderungen des Herkunftslandes den Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a nicht entsprechen, kann das WBF die Einfuhr von Material bestimmter Kategorien einer Bewilligungspflicht unterstellen. Das Bundesamt bewilligt die Einfuhr von Material, das den Anforderungen dieser Verordnung und den hierauf erlassenen Vorschriften entspricht.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
Art. 16 ⁵⁰ Zulassungspflicht
Das WBF kann Händler, die Material von besonders wichtigen Arten in Verkehr bringen, der Zulassungspflicht unterstellen.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2327 ).
Art. 17 Kennzeichnung und Verpackung
¹ Anerkanntes Material darf nur mit einer offiziellen Etikette versehen in Verkehr gebracht werden. Die Angaben auf dieser Etikette müssen unverwischbar und in einer der Amtssprachen verfasst sein.
² Das WBF kann verlangen, dass nicht anerkanntes Material nur mit einer offiziellen Etikette versehen oder von einem Lieferantendokument begleitet in Verkehr gebracht wird.
³ Jede chemische Beizung oder andere Behandlung von Material muss entweder auf der offiziellen Etikette oder auf einer Etikette des Lieferanten oder auf der Verpackung nach den Bestimmungen der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 1999⁵¹ erwähnt werden.⁵²
⁴ Die Etiketten von Packungen mit Aushilfsmaterial müssen den Hinweis enthalten, dass es sich um Material handelt, das geringeren Anforderungen entspricht.
⁴bis Etiketten von Packungen mit gentechnisch verändertem Material müssen den Hinweis «X gentechnisch verändert» oder «X genetisch verändert» enthalten. Auf den Hinweis kann verzichtet werden bei Packungen von Material, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten oder nach Artikel 14 a Absatz 3 zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen enthalten und deren Anteil nicht 0,5 Prozent überschreitet.⁵³
⁵ Die Verpackungen von anerkanntem Material müssen derart verschlossen werden, dass der Verschluss oder die Etikette beim Öffnen der Verpackung beschädigt wird.
⁶ Das WBF kann weitere Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung, Verpackung und Verschluss festlegen. Es kann bei bestimmten Arten Ausnahmen für Verpackung und Verschluss vorsehen.
⁵¹ [ AS 1999 2045 2748 Anhang 5 Ziff. 4, 2003 4793 Ziff. I 6 5421 Ziff. I, III, 2004 627 4089, 2005 81 . AS 2005 3035 Art. 68]. Siehe heute: die V vom 11. Mai 2010 ( SR 916.161 ).
⁵² Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 7 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 ( AS 1999 2045 ).
⁵³ Eingefügt durch Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 ( AS 1999 2748 ). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4793 ).
Art. 17 a ⁵⁴ Verwendungsverbot
Wird eine Sorte gemäss Artikel 8 Buchstabe d oder e aus dem Sortenkatalog gestrichen oder wird die Bewilligung für eine gentechnisch veränderte Sorte verweigert oder zurückgezogen, so kann das Bundesamt ein unverzügliches Verwendungsverbot für die betreffende Sorte erlassen, wenn Nebenwirkungen mit schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind.
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4921 ).
4. Abschnitt: …
Art. 18 ⁵⁵
⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 25. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3809 ).
Art. 18 a ⁵⁶
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 ( AS 2003 4921 ). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 25. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3809 ).
5. Abschnitt: Statistik und Einspracheverfahren
Art. 19 Umsatzstatistik
Auf Verlangen des Bundesamtes sind die Produzenten und Produzentinnen sowie Betriebe, welche Material produzieren, aufbereiten oder in Verkehr bringen, verpflichtet, Angaben über die in Verkehr gebrachten Mengen zu machen, insbesondere wenn es sich um genetisch veränderte Sorten handelt.
Art. 20 Einspracheverfahren
Das WBF kann ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen für Kontrollen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Vorschriften festlegen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Kompetenzen des WBF
¹ Das WBF erlässt die Vollzugsvorschriften für diese Verordnung. Es berücksichtigt die entsprechenden Vorschriften und Normen der internationalen Organisationen.
² Es kann die kantonalen Polizeibehörden mit der Durchführung bestimmter Kontrollen beauftragen.
Art. 22 Kompetenzen des Bundesamtes
¹ Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften.
² Es kann die Zollorgane und kantonalen Vollzugsbehörden zur Mithilfe bei der Kontrolltätigkeit beiziehen.
³ Es kann technische Komitees von Vertreterinnen oder Vertretern der interessierten Kreise ernennen, die es beim Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften beraten.
⁴ Es kann auf Kosten der Betriebe, die Material anerkennen lassen, produzieren oder in Verkehr bringen, Proben nehmen, nehmen lassen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen lassen.
⁵ Es kann gewisse Aufgaben an unabhängige Kontrollorgane delegieren. Die Kontrollorgane dürfen zur Deckung ihrer Kosten angemessene Gebühren erheben.
Art. 23 ⁵⁷
⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. IV 68 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 23 a ⁵⁸
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz ( AS 2003 4793 ). Aufgehoben durch Ziff. IV 68 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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