Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (941.298.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV 1)

(Eichgebührenverordnung, EichGebV ¹ ) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Oktober 2018) ¹ Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 4787 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 19 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011² (MessG),³
verordnet:
² SR 941.20 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7243 ).
Art. 1 ⁴ Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die kantonalen Fachstellen im Messwesen (Eichämter) und die nach der Verordnung vom 7. Dezember 2012⁵ über die Zuständigkeiten im Messwesen ermächtigten Eichstellen erheben:
a. für die Eichung und die Kontrolle von Messmitteln;
b. für Kontrollen, die ergeben, dass bei Fertigpackungen und im Offenverkauf gegen Vorschriften verstossen wird.
² Wird die Eichung vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) durchgeführt, so berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom 5. Juli 2006⁶ über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7243 ).
⁵ SR 941.206
⁶ SR 941.298.2
Art. 2 Gebührenpflicht
¹ Gebühren werden erhoben:
a. für Ersteichungen;
b. für Kontrollen im Rahmen der Prüfung der Messbeständigkeit von Mess­­mit­teln;
c.⁷
für die nachträgliche Kontrolle nach Artikel 12 MessG bei Verstössen gegen die Vorschriften;
d.⁸
für die Kontrollen nach den Artikeln 35 und 36 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 2012⁹ (MeAV) bei Verstössen gegen die Vorschriften.
² Gebühren haben zu entrichten:
a. die Verwenderin eines Messmittels in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c; solidarisch mit ihr haftet die Eigentümerin;
b.¹⁰
die nach Artikel 32 MeAV verantwortlichen Personen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe d.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7243 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7243 ).
⁹ SR 941.204
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7243 ).
Art. 3 Festlegung der Gebühren
¹ Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben.
² Die Stückansätze und der Stundenansatz sind im Anhang geregelt.
³ Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitauf­wand erhoben.
Art. 3 a ¹¹ Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stunden- und die Gebührenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttre­ten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 4787 ).
Art. 4 Gebührenreduktion bei grösseren Stückzahlen
¹ Gebührenreduktionen, die der Anhang für grössere Stückzahlen vorsieht, werden für Messmittel der gleichen Ausführung, die im gleichen Auftrag am gleichen Ort geeicht werden, gewährt.
² Wird der Auftrag aus Gründen unterbrochen, die die gebührenpflichtige Person zu verantworten hat, so wird die Stückzahl für jede Teilmenge gesondert berechnet.
Art. 5 Überzeitzuschlag
¹ Für Eichungen und Kontrollen, die auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, kann ein Überzeit­zu­schlag erhoben werden.
² Der Überzeitzuschlag beträgt:
a. 25 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die von 6 Uhr bis zum ortsüblichen Arbeits­beginn und vom ortsüblichen Arbeitsschluss bis 20 Uhr ausgeführt wer­den;
b. 50 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die an Werktagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ausgeführt werden.
³ Er wird gesondert ausgewiesen.
Art. 6 Auslagen
¹ Auslagen sind ein zusätzlicher Bestandteil der Gebühr und werden gesondert ausgewiesen.
² Als Auslagen gelten die Kosten für:
a. die nötigen Vorabklärungen, Beratungen und Instruktionen;
b. die Reise und die Reisezeit;
c. die Wartezeit, soweit diese von der gebührenpflichtigen Person zu verant­worten ist;
d. den Transport der nötigen Mess- und Hilfsmittel;
e. Mess- und Hilfsmittel, die gemietet werden müssen;
f. die notwendigen Arbeitshilfen wie Hilfskräfte, besondere Gerätschaften oder Material, sofern sie nicht von der Verwenderin des Messmittels zur Verfü­gung gestellt werden;
g. das notwendige Klein- und Verbrauchsmaterial wie Eichplatten, Skalen, Befesti­gungsmaterial;
h. die Verpackung, den Versand und den Transport der zu kontrollierenden Mess­mittel;
i. die Justierarbeiten der Eichstellen;
j. Messungen durch beigezogene Dritte.
³ Die Kantone regeln die Einzelheiten für ihre Eichämter. Sie können insbesondere Pauschalansätze für die Auslagen festlegen.
⁴ Die Eichstellen verrechnen ihre Auslagen nach dem effektiven Aufwand.
Art. 7 Gebühren für eine nicht erfolgreiche Eichung, Kontrolle oder Nachschau
Kann eine Eichung, eine Kontrolle oder die Nachschau nicht erfolgreich durch­ge­führt werden, weil das Messmittel oder die Fertigpackungen nicht den Vorschriften entspre­chen oder weil andere von der gebührenpflichtigen Person zu verantwortende Gründe vorliegen, so können eine Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden.
Art. 8 Abgeltungen für die Kantone und das METAS ¹²
¹ Die Eichämter liefern von den erhobenen Gebühren folgende Anteile ab:
a. 5 Prozent an den Kanton für die Amortisation der vom METAS vorge­schriebe­nen Ausrüstung und weiterer für die Arbeit benötigter Mittel, insbe­son­dere der EDV-Ausrüstung;
b. 5 Prozent an das METAS¹³ als Abgeltung für die Leistungen, die dieses zu Gunsten der von den Eichämtern weiterverrechenbaren Tätigkeiten erbringt.
² Die Eichstellen liefern dem METAS die im Anhang festgelegten Anteile der von ihnen erhobenen Eichgebühren ab zur Abgeltung der Leistungen, die das METAS für ihre ordentliche Betreuung erbringt.
³ Die Eichämter und Eichstellen legen dem METAS Rechenschaft ab über die nach dieser Verordnung erhobenen Gebühren. Das METAS kann die Recht- und Ordnungsmässigkeit der Gebührenerhebung überprüfen oder von Dritten überprüfen lassen sowie Weisun­gen über die Gebührenablieferung erlassen.¹⁴
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7243 ).
¹³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7243 ). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 4787 ).
Art. 9 Vorschuss
Die Vollzugsorgane können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung
¹ Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ausführung der Arbeiten.
² Auf Verlangen oder bei Streitigkeiten über die Rechnung wird eine Gebühren­verfügung erlassen.
Art. 11 Fälligkeit und Verzugszins
¹ Die Gebühr wird mit der Rechnungstellung oder der Rechtskraft der Gebühren­verfügung fällig.
² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab der Fälligkeit.
³ Für verspätet beglichene Rechnungen kann ein Verzugszins erhoben werden.
Art. 12 Verjährung
¹ Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
² Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
³ Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Eichgebühren-Verordnung vom 30. Oktober 1985¹⁵ wird aufgehoben.
¹⁵ [ AS 1985 1740 , 1993 134 , 1999 133 , 2003 3531 ]
Art. 14 Übergangsbestimmung
Für Eichungen und Kontrollen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Gebühren nach bisherigem Recht.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Anhang ¹⁶

¹⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 2009 ( AS 2009 4787 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011 ( AS 2011 2191 ) und vom 29. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Okt. 2018 ( AS 2018 3247 ).
(Art. 3, 4 und 8)

Eich- und Kontrollgebühren

A Stundenansatz

1

Der Stundenansatz für die Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet wer­den, beträgt 123 Franken.

2

Für die Berechnung des Zeitaufwandes wird die Arbeitszeit auf Viertel­stunden aufgerundet.

B Gebühren für die einzelnen Messmittel

1

Längenmasse

Die Eichgebühren betragen für:

je Stück Fr.

1.1

Massstäbe

bis  1 m

7.70

über  1 m

11.60

1.2

Messkluppen

28.10

1.3

Elektronische Messkluppen mit Rechner

35.80

1.4

Abzüge

Gebührenabzüge für mehr als zehn im gleichen Auftrag
zur Eichung gestellte Messmittel der Ziffern 1.1–1.3:

für 11 bis 20 Stück

10 Prozent

ab 21 Stück

15 Prozent

2

Fässer und Tanks

2.1

Holzfässer

nach Zeitaufwand

2.2

Fässer aus anderen Materialien und Tanks

2.2.1

Grundgebühr

je Auftrag  Fr. 94.60

2.2.2

Zusätzliche Eichgebühr

Inhaltskategorie in dm³

je Stück Fr.

bis 50

9.90

über   50   bis  100

13.––

über  100  bis  200

17.30

über  200  bis  300

21.60

über  300  bis  400

25.90

über  400  bis  500

30.10

über  500  bis  600

34.50

über  600  bis  700

38.80

über  700  bis  800

43.10

über  800  bis  900

47.40

über  900  bis 1000

51.70

für jeden weiteren angefangenen oder ganzen Kubikmeter

40.50

2.2.3

Eichungen in Betrieben

Für Eichungen in Betrieben (Brauereien, Mostereien usw.) mit zweck­dienlichen Einrichtungen und bei Beanspruchung von Hilfskräften aus dem Betrieb werden die Gebühren nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2, dem geringeren Aufwand des Eichmeisters oder der Eichmeisterin entsprechend, bis zu 50 Prozent reduziert.

3

Messanlagen für Flüssigkeiten

Die Eichgebühren betragen für:

3.1

Kolbenmesspumpen

3.1.1

Kolbenmesspumpen zur Abgabe von Mengen, die einem ganzen oder einem Teil des Kolbenhubes entsprechen

je Pumpe         Fr. 28.60

Zuschlag

je Unterteilung Fr. 3.30

3.1.2

Kolbenmesspumpen für Öl-Benzingemische, mit oder ohne Voraus­zahlungsein­richtung:

– Eichung ohne Prüfung des Mischverhältnisses

je Kolben        Fr. 33.––

– Eichung mit Prüfung des Mischverhältnisses

nach Zeitaufwand

3.2

Volumen- und Massezähler

3.2.1

Messanlagen für die Befüllung von Tank- oder Kesselwa­gen, inklusive Zusatzeinrichtungen (ohne Milch)

nach Zeitaufwand

3.2.2

Zapfsäulen (ausser Flüssiggas und Erdgas)

je Zähler Fr. 68.20

– Zuschlag für Mengenumwerter mit Temperaturfühler

je Zähler Fr. 19.80

– Zuschläge für Banknotenautomaten

je Automat Fr. 30.80

je Zähler Fr. 12.30

– Zuschläge für Kartenautomaten

je Automat Fr. 38.50

je Zähler Fr. 12.30

Bei kombinierten Banknoten- und Kartenautomaten wird der Zuschlag nur einmal je Zähler erhoben.

3.2.3

Messanlagen auf Tankwagen (ohne Milch)

3.2.3.1

Messanlagen für Erdölprodukte, für jedes geprüfte Produkt

Förderung mit Pumpe oder durch Schwerkraft:

– bis

1000 L/min

je Zähler       Fr. 146.30

– über

1000 L/min

je Zähler       Fr. 192.50

Messanlagen für die Versorgung von Flugzeugen

nach Zeitaufwand

Zuschlag für Mengenumwerter
mit Temperaturfühler

je geprüftes Produkt  Fr. 19.80

3.2.3.2

Messanlagen für andere Flüssigkeiten (ohne Milch)

nach Zeitaufwand

3.2.4

Milchmessanlagen

3.2.4.1

Messanlagen auf Tankwagen, auf Fahrgestellen oder in Käsereien

(Kompaktanlagen):

– nur für Abgabe oder Annahme

je Zähler

Fr. 184.80

– für Abgabe und Annahme

je Zähler

Fr. 246.40

3.2.4.2

Stationäre Messanlagen für die Befüllung oder
Entleerung von Transportzisternen


nach Zeitaufwand

3.2.4.3

Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen
der Messergebnisse


nach Zeitaufwand

3.3

3.4

Mengenumwerter mit Temperaturfühler und eventuell Dichteaufnehmer; Prüfung unter Laborbedingungen


nach Zeitaufwand

4

Gewichtstücke

Die Eichgebühren betragen für:


je Stück Fr.

4.1

Gewichtstücke der Klasse M3

bis 500 g

4.—

1 kg, 2 kg

4.60

5 kg

6.60

10 kg

9.90

20 kg

13.20

50 kg

19.80

4.2

Gewichtstücke der Klassen M2, M1 und F2

bis 500 g

7.70

1 kg, 2 kg

8.80

5 kg

13.20

10 kg

19.80

20 kg

26.40

4.3

Gewichtstücke der Klasse F1

1 mg bis 1 kg

14.30

2 kg bis 10 kg

26.40

20 kg

40.70

4.4

Gewichtstücke der Klasse E2

1 mg bis 1 kg

27.50

2 kg bis 20 kg

79.20

4.5

Für kleine Justierarbeiten an Gewichtstücken wie die Berichtigung durch die Entnahme oder das Hinzufügen von Justiermaterial darf auf den
Gebühren nach den Ziffern 4.1–4.3 ein Zuschlag bis 80 Prozent erhoben werden.

4.6

Grössere Arbeiten wie Reinigen von Gewichtstücken oder Eingiessen von Blei sind in den Gebühren nach den Ziffern 4.1–4.4 nicht inbegriffen und werden nach Zeit- und Materialaufwand als Auslagen getrennt verrechnet.

4.7

Bei der Eichung von Gewichtstücken Klasse F1 und E2 durch Eichstellen beträgt der Gebührenanteil für das METAS 10 Prozent der verrechneten Eichgebüh­ren, jedoch höchstens 2.80 Franken pro Gewichtstück.

5

Waagen

5.1

Nichtselbsttätige Waagen

5.1.1

Die Grundgebühren für die Eichung (Prüfung bis Höchstlast) betragen:

Wägebereich

je Lastträger Fr.

bis

           5 kg

24.80

über

           5 kg

bis

         20 kg

31.40

über

         20 kg

bis

         50 kg

39.10

über

         50 kg

bis

       100 kg

47.30

über

       100 kg

bis

       200 kg

57.20

über

       200 kg

bis

       500 kg

73.20

über

       500 kg

bis

    1 000 kg

89.10

über

    1 000 kg

bis

    2 000 kg

108.90

über

    2 000 kg

bis

    5 000 kg

140.80

über

    5 000 kg

bis

  10 000 kg

154.—

über

  10 000 kg

bis

  20 000 kg

193.60

über

  20 000 kg

bis

  50 000 kg

229.90

über

  50 000 kg

bis

100 000 kg

286.—

über

100 000 kg

484.—

5.1.2

Waagen mit besonderem Lastträger, der bei der Eichung mit einer
speziellen Vorrichtung versehen werden muss

(z.B. Hochbahn-, Behälterwaagen)

Grundgebühr plus 50 %

5.1.3

Waagen mit zwei Anzeigeeinrichtungen

Grundgebühr plus 10 %

5.1.4

Waagen mit mehreren Lastträgern in Verbundschaltung:

für jeden Lastträger

Gebühr nach den Ziffern 5.1.1–5.1.3 plus 20 %

5.1.5

Mehrbereichswaagen

Grundgebühr plus 20 %

5.1.6

Mehrteilungswaagen

Grundgebühr plus 20 %

5.1.7

Zuschlag für Abdruck- oder Speicherein­richtungen der Messergebnisse

10 % der Grundgebühr,
jedoch höchstens Fr. 16.50

5.1.8

Preisauszeichnungswaagen

statisches Wägen

Grundgebühr plus Fr. 66.—

dynamisches Wägen

nach Zeitaufwand

5.2

Selbsttätige Waagen

nach Zeitaufwand


6

Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren

Die Eichgebühren betragen ohne Kosten für Kalibrier- und Referenzgase
und zugemietete Spezialmessgeräte für:

6.1

Messgeräte für Gasgemischanteile

je Gerät

Fr. 154.—

6.2

Messgeräte für Dieselrauch

je Gerät

Fr. 165.—

6.3

Kombinierte Geräte

je Gerät

Fr. 308.—


7

Gasmengenmessgeräte

Die Eichgebühren betragen für:

7.1

Zähler

7.1.1

Gaszähler mit verformbaren Trennwänden


Nenndurchfluss in m³/h


je Stück Fr.

      bis

    6

20.—

über

    6 bis

  10

25.30

über

  10 bis

  16

33.20

über

  16 bis

  25

37.30

über

  25 bis

  40

46.60

über

  40 bis

  65

93.20

über

  65 bis

100

146.40

über

100 bis

160

226.30

über

160 bis

250

332.80

über

250 bis

400

425.70


7.1.2

Übrige Gaszähler


Nenndurchfluss in m³/h


je Stück Fr.

bis

100

466.40

über

100 bis

250

492.80

über

250 bis

400

558.80

über

400 bis

1000

665.50

über

1000 bis

2500

1199.—

über

2500 bis

4000

1463.—

über

4000 bis

10000

1732.50

Die Gebühren für die Eichung unter Hochdruck werden nach Zeitaufwand erhoben.


7.2

Mengenumwerter, einschliesslich Messteil für den Zustand des Gases



je Stück Fr.

Ersteichung mit vorangehender Messung

732.60

Nacheichung am Einsatzort

292.60

Nachprüfung von p-, t- und k-Faktor an
elektronischen Mengenumwertern


220.—

7.3

Hochdruck-Erdgaszapfsäulen

nach Zeitaufwand

7.4

Gebührenanteile für das METAS

7.4.1

Messgeräte nach Ziffer 7.1

30 % der Eichgebühr

7.4.2

Messgeräte nach Ziffer 7.2

20 % der Eichgebühr

8

Messmittel für elektrische Energie und Leistung

8.1

Eichung von Elektrizitätszählern

8.1.1

Grundgebühr

Fr. 31.60


8.1.2

Zuschläge

Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen:

8.1.2.1

Wirkenergiezähler mit elektromechanischem Messwerk bei der Prüfung der Stichproben im statistischen Prüfverfahren für Elektrizitätszähler

0

8.1.2.2

Wirkenergiezähler mit elektromechanischem Messwerk bei Eichungen

60

8.1.2.3

Wirkenergiezähler mit elektronischem Messwerk

60

8.1.2.4

Elektrizitätszähler mit der Funktion Blindenergie­messung

60

8.1.2.5

Elektrizitätszähler mit den Funktionen Leistungs­messung oder Lastgangbildung

60

8.1.2.6

Bei überdurchschnittlich langen Messungen

nach Zeitaufwand

8.1.3

Berechnung der Gesamtgebühr für einen Auftrag

Als Auftrag gilt die Eichung von Zählern gleicher Bauart, die an ein und demselben Ort und in engem zeitlichem Zusammenhang für denselben Auftraggeber erfolgt. Die Gesamtgebühr für einen Auftrag setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr und der pro geeichten Zähler erhobenen Stückgebühr. Die Sockelgebühr und die Stückgebühr werden in Prozent der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.1.1 und 8.1.2 ausgedrückt.

Anzahl Zähler pro Auftrag

Sockelgebühr

Stückgebühr

  1

bis    10

900

10

11

bis    20

300

70

21

bis    40

500

60

über 40

700

55

8.2

Eichung von induktiven Messwandlern mit unteilbarem Kern

Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Eichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Werden Zuschläge nach Zeitaufwand berechnet, so melden die Eichstellen die so berechneten Zuschläge mit einer Kurzbeschreibung der durchgeführten Eichung dem METAS.

8.2.1

Grundgebühr

Fr. 89.10

8.2.2

Zuschläge

Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.2.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen:

8.2.2.1

Isolationsprüfung

Höchste Spannung für Betriebsmittel

 bis 1,2 kV

35

über   1,2 kV

 bis  36 kV

100

über    36 kV

 bis  52 kV

200

8.2.2.2

Übersetzungsmessung

Höchste Spannung für Betriebsmittel

Strom- und Spannungswandler, für die erste Messwicklung

nur Spannungswandler, für jede weitere Messwicklung zusätzlich

 bis  1,2 kV

0

20

über  1,2 kV

 bis   36 kV

60

30

über   36 kV

 bis   52 kV

180

55

8.2.2.3

Zusätzlich für Stromwandler

Bemessungs-Primärstromstärke

für den ersten Kern

für jeden weiteren Kern zusätzlich

 bis   800 A

0

20

über   800 A

 bis 2000 A

70

35

über 2000 A

 bis 5000 A

250

70

8.2.2.4

Von den konventionellen Normwerten abweichende sekundäre Nenngrössen

nach Zeitaufwand

8.2.3

Berechnung der Gesamtgebühr für einen Auftrag

Als Auftrag gilt die Eichung von Wandlern gleicher Bauart, die an ein und demselben Ort und in engem zeitlichem Zusammenhang für denselben Auftraggeber erfolgt. Die Gesamtgebühr für einen Auftrag setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr und der pro geeichten Wandler erhobenen Stückgebühr. Die Sockelgebühr und die Stückgebühr werden in Prozent der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.2.1 und 8.2.2 ausgedrückt.

Anzahl Wandler pro Auftrag

Sockelgebühr

Stückgebühr

  1

bis      3

0

100

  4

bis      9

50

85

10

bis    18

200

70

über 18

550

50

8.3

Eichung anderer Messwandler

Die Gebühr für die Eichung anderer Wandler als jenen nach Ziffer 8.2 wird nach Zeitaufwand erhoben.

8.4

Statistisches Prüfverfahren für Elektrizitätszähler

8.4.1

Allgemeine Bestimmungen

Die Gebühren nach Ziffer 8.4 werden der Verwenderin verrechnet. Falls sich die Verwenderin durch eine Vertreterin vertreten lässt, die alleinige Ansprechpartnerin der Eichstelle und des METAS für das betreffende Los ist, so werden die Gebühren der Vertreterin verrechnet. Enthält ein Los Zähler verschiedener Verwenderinnen, die durch dieselbe Vertreterin vertreten werden, so werden die auf diese Verwenderinnen entfallenden Gebühren und Gebührenanteile der Vertreterin gesamthaft verrechnet.

8.4.2

Prüfung der Stichproben eines Loses

Für die Gebühr für die Prüfung der Stichproben eines Loses gelten die Ansätze nach Ziffer 8.1. Enthält ein Los Zähler verschiedener Verwenderinnen, so wird die Gebühr für die Prüfung der Stichproben entsprechend dem jeweiligen Anteil am Los auf die Verwenderinnen aufgeteilt.

8.4.3

Administrative Betreuung eines Loses

Die Gebühr für die administrative Betreuung eines Loses setzt sich aus einer Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Sie wird jedes Mal fällig, wenn eine Stichprobe des Loses geprüft wird, und ist unabhängig vom Resultat der Prüfung.

8.4.3.1

Grundgebühr

Enthält ein Los Zähler verschiedener Verwenderinnen, so wird diese Grundgebühr entsprechend dem jeweiligen Anteil am Los auf die Verwenderinnen aufgeteilt.

Bewilligt das METAS andere, statistisch mindestens gleichwertige Verfahren oder ordnet es solche an, so kann es im Einzelfall eine tiefere Grundgebühr festlegen.

Fr. 9000.00

8.4.3.2

Zuschläge

Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.4.3.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen:

8.4.3.2.1

Je Verwenderin oder je Vertreterin

1,4

8.4.3.2.2

Falls die Anmeldung vor dem 1. Januar des dritten Jahres nach der Herstellung der Zähler erfolgt, je Verwenderin oder je Vertreterin

4,5

8.4.3.2.3

Bei überdurchschnittlichem Aufwand für die administrative Betreuung des Loses (Verrechnung nur mit Bewilligung des METAS)

nach Zeitaufwand

8.5

Gebührenanteile für das METAS

8.5.1

Für Elektrizitätszähler anlässlich jeder Eichung

pro Stück: 17 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1

8.5.2

Für induktive Messwandler mit unteilbarem Kern anlässlich jeder Eichung

pro Stück: 17 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.2.1

8.5.3

Für andere Messwandler als jene nach Ziffer 8.5.2 anlässlich jeder Eichung

pro Stück: 17 % der nach Zeitaufwand berechneten Gebühr (Ziff. 8.3)

8.5.4

Für Elektrizitätszähler im statistischen Prüfverfahren

8.5.4.1

Prüfung der Stichproben eines Loses: Gebührenanteil nach Ziffer 8.5.1

8.5.4.2

Administrative Betreuung eines Loses, unabhängig vom Resultat der Prüfung: 34 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.4.3.1

9

Messgeräte für thermische Energie

Die Gebühren der Eichstellen betragen für:

Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Eichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Werden Zuschläge nach Zeitaufwand berechnet, so melden die Eichstellen die so berechneten Zuschläge mit einer Kurzbeschreibung der durchgeführten Eichung dem METAS.

9.1

Durchflusssensoren mit Nenndurchfluss


je Stück Fr.

bis

    6 m³/h

93.50

über

  6 m³/h

bis

  15 m³/h

133.10

über

15 m³/h

bis

100 m³/h

181.50

über

100 m³/h

nach Zeitaufwand

Mengenrabatt für Messgeräte mit gleichem Nenndurchfluss bis 6 m³/h aus demselben Auftrag, gleichem Anschluss und gleicher Einbaulage

  6

bis

10 Stück

8 %

11

bis

19 Stück

17 %

ab

20 Stück

26 %

je Stück Fr.

9.2

Wärme- und Kälterechner

100.10

9.3

Temperaturfühler, je Paar

110.—

9.4

Die Gebühr für ein vollständiges Messgerät für thermische Energie ent­spricht der Summe der entsprechenden Gebühren nach den Ziffern 9.1–9.3.

9.5

Warmwasserzähler mit Nenndurchfluss


je Stück Fr.

bis

    2 m³/h

76.70

über

  2 m³/h

bis

    6 m³/h

92.60

über

  6 m³/h

bis

  15 m³/h

124.60

über

15 m³/h

bis

100 m³/h

156.50

über

100 m³/h

nach Zeitaufwand


Der Mengenrabatt richtet sich nach Ziffer 9.1.


9.6

Wärmezähler für überhitzten Dampf

nach Zeitaufwand

9.7

Gebührenanteile der Messgeräte nach Ziffer 9 für das METAS

15 % der Eichgebühr

10

Strahlenschutzmessgeräte

Die Eichgebühren betragen für:

10.1

Messgeräte zur Überprüfung
röntgendiagnostischer Einrichtungen



je Stück Fr.

Diagnostikdosimeter mit einem Detektor

616.—

zusätzlicher Detektor

275.—

Dosimeter für Dentalröntgen

242.—

Dosimeter zur Messung des Dosisflächenprodukts

374.—

Dosimeter zur Messung des Dosislängenprodukts

242.—

kV-Meter (nicht-invasiv)

220.—

mAs-Meter (invasiv)

154.—

Expositionszeitmesser

154.—

Sensitometer

231.—

Densitometer

165.—

Photometer, Luxmeter

93.50


10.2

Strahlenschutzmessgeräte für externe Strahlung

Geräte mit bis zu 10 Messpunkten

165.—


Prüfungen komplexer Einrichtungen wie Geräten für die Umgebungsüberwachung, Standardionisati­onskammern, Geräten mit mehreren Detektoren oder für mehrere Strahlenqualitäten, mit elektroni­sche Einrichtungen oder mit Warnfunktionen





330.—

10.3

Oberflächenkontaminationsmessgeräte

Tragbare Geräte, Bodenmonitore, Hand- und Fussmonitore für bis zu 4 Nuklide


165.—

Geräte mit höheren Anforderungen
(Hand- und Fussmonitore für mehr als 4 Nuklide, Wäschemonitore, Ganzkörpermonitore)



330.—

10.4

Elektronische Radongasmessgeräte

nur ein Messpunkt während der jährlichen Vergleichsmessung der Eichstelle


330.—

Eichung in allen anderen Fällen

nach Zeitaufwand

10.5

Aktivitätsmessgeräte
(Prinzip Schachtionisationskammer)

10.5.1

Eichung für Gamma-Strahler, Kontrollmessungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen


1177.—

10.5.2

Eichung für Gamma- und Beta-Strahler, Kontroll­messungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen


1342.—

10.5.3

Kontrollmessung pro weitere Nuklideinstellung

22.—

10.5.4

Vergleichsmessung Typ A mit Tc-99m

495.—

10.5.5

Vergleichsmessung Typ A mit I-131

660.—

10.5.6

Vergleichsmessung Typ B

330.—

10.6

Gebührenanteile für das METAS

10.6.1

Messgeräte nach den Ziffern 10.1 – 10.5.2

10 % der Eichgebühr

10.6.2

Messgeräte nach den Ziffern 10.5.4 – 10.5.6

15 % der Eichgebühr

11

Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie

11.1

Die Gebühren der Eichstellen werden nach Zeitaufwand erhoben.

Die Benützung der Bestrahlungsräume und deren Instrumentierung werden zusätzlich verrechnet.

11.2

Gebührenanteil für das METAS

je geeichtes Gerät

Fr. 110.—


12



13

Strassenverkehrsmessgeräte

Die Eichgebühren betragen für:


je Gerät Fr.

13.1

Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte

1419.—

13.2

Laserscanner

2035.—

13.3

Nachfahr-Tachografen

693.—

13.4

Messsysteme für induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren

907.50


13.5

Induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren

für ersten Fahrstreifen

660.—

für jeden weiteren Fahrstreifen am gleichen Standort

385.—

13.6

Prüfmittel für die Kalibrierung von Erfassungsgeräten für die
Ermittlung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA)

Standardprüfsysteme

214.50

erweiterte Prüfsysteme

302.50

13.7

Gebührenanteile für das METAS

13.7.1

Messgeräte nach den Ziffern 13.1 – 13.5

Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr

Fr. 1500.—

Anteil für jedes geeichte Gerät

7,5 % der Eichgebühr

13.7.2

Prüfmittel nach Ziffer 13.6

Anteil für jedes geeichte Gerät

10 % der Eichgebühr

14

Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen

Die Eichgebühren betragen für:


je Prüfung Fr.

14.1

Grundprüfung

42.—

Dichtheitstest

9.—

Abgasthermometer

28.—

Thermometer für Verbrennungsluft

23.—

Probenvolumen zur Bestimmung der Russzahl

23.—

O2

23.—

CO

23.—

NO

23.—

CO/H2

19.—

NO2

19.—

14.2

Gebührenanteile für das METAS

10 % der Eichgebühr

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