Verordnung über die Besondere Rechnung der Universität (621.14)
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Verordnung über die Besondere Rechnung der Universität

621.14
15. Oktober 2003 Verordnung über die Besondere Rechnung der Universität Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG) [BSG
436.11] Leistungen (FLG) [BSG 620.0] , auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Besondere Rechnung der Universität.

Art. 2

Gegenstand der Besonderen Rechnung
1 Anlagenbuchhaltung, einer Betriebsbuchhaltung und einer Leistungsrechnung.
2 der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) für universitäre Institutionen.

Art. 3

Anwendbares Recht Soweit die Gesetzgebung über die Universität keine anderslautenden Bestimmungen enthält, sind für die Besondere Rechnung der Universität die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die Finanzen und Leistungen anwendbar.

Art. 4

Gewinn und Verlust
1. Grundsatz
1 Überschreitung des Voranschlags. Dieser wird auf das folgende Rechnungsjahr übertragen, indem er im Konto «Rücklagen Globalbudgetbereiche» bilanziert wird.
2 Verlust durch die Differenz zwischen dem Saldo der Laufenden Rechnung gemäss dem genehmigten Voranschlag und dem Saldo der Laufenden Rechnung gemäss Jahresrechnung.
3 durch die Differenz zwischen dem Saldo der Deckungsbeitragsstufe IX unter Anrechnung allfälliger geplanter Veränderungen im Konto «Rücklagen Globalbudgetbereiche » der Besonderen Rechnung der Universität gemäss dem genehmigten Voranschlag und dem Saldo der Deckungsbeitragsstufe IX der Besonderen Rechnung der Universität gemäss Jahresrechnung.
4 Globalbudgetbereiche» vorhandenen Mittel insgesamt nicht übersteigen und die Verwendung der Mittel darf nicht zu Folgekosten führen, welche den Kanton zusätzlich belasten.
5 Gewinn oder Verlust addiert.
6 Deckungsbeitragsstufe X. Die Herleitung wird in Form einer separaten Aufstellung im Kommentar zur Besonderen Rechnung der Universität ausgewiesen.

Art. 4a

[Eingefügt am 3. 9. 2008]
2. Definitive Ermittlung
1 übertragenden Gewinn oder Verlust unter Berücksichtigung a des Erfüllungsgrads der im Leistungsauftrag festgelegten Leistungsindikatoren und b des Ergebnisses der Rechnungsprüfung.
2 bilanzierten Gewinns oder Verlusts.
3 Gewinn oder Verlust und die sich allenfalls ergebenden Korrekturbuchungen. Diese werden im nachfolgenden Rechnungsjahr im Rahmen des Geschäftsberichts ausgewiesen.

Art. 4b

3. Limitierung des Übertrags
1 genehmigten Voranschlags der Finanz- und Betriebsbuchhaltung nicht übersteigen.
2 zwanzig Prozent des Saldos des genehmigten Voranschlags der Finanz- und Betriebsbuchhaltung nicht übersteigen.

Art. 5

Finanzinformationssystem der Universität (FIS UNI)
1 koordiniert die vorgelagerten Systeme.
2 Finanzinformationssystem (FIS) des Kantons integriert werden können und dass die Weiterentwicklungen des FIS auch im FIS UNI umgesetzt werden.
3 an das FIS liefert.
4

Art. 6

Änderungen des Kontenrahmens Die Universitätsleitung kann im Kontenrahmen der Universität Änderungen vornehmen. Sie stellt dabei sicher, dass eine Übersetzung auf den Kontenrahmen des Kantons KTBERN jederzeit vollständig erfolgen kann.

Art. 7

Abschreibungen Aus Drittmitteln finanzierte Investitionen werden im laufenden Jahr zu 100% abgeschrieben.

Art. 8

Betriebsbuchhaltung und Leistungsrechnung
1 Oktober 2002 der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) für universitäre Institutionen zu führen. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
2
3 des Fachhandbuchs KLER-BR-Uni, Fachkonzept, Version 1.5 vom 19. März 2003, sowie nach den Prozessvorgaben der Finanzdirektion geführt.

Art. 9

Deckungsbeitragsrechnung
1 Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) für universitäre Institutionen. Sie ist gemäss dem Ausweis im Anhang dieser Verordnung zu gliedern.
2 gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b FLG relevant.

Art. 10

Ausgabenbefugnisse
1 [Absatz 1 Fassung vom 3. 5. 2006] a neue einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken.
2 Einheiten der Universität übertragen.
3 Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen. [Fassung vom 3. 5. 2006]

Art. 11

Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung und Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Universität.
2 Universität und ihrer betrieblichen Einheiten mit Dritten.

Art. 12

... [Aufgehoben am 3. 9. 2008]

Art. 13

[Fassung vom 3. 9. 2008] Rechnungslegung und Berichterstattung Die Rechnungslegung und Berichterstattung der Universität erfolgt nach den Controllingvorgaben der Erziehungsdirektion und den Prozessvorgaben der Finanzdirektion.

Art. 14

Änderung bestehender Erlasse Die Verordnung vom 27. Mai 1998 über die Universität (UniV) [BSG 436.111.1]

Art. 15

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [BSG 620.0] in Kraft. Bern, 15. Oktober 2003 Gasche Anhang 1 [Fassung vom 3. 9. 2008]
Im DB IX (= Globalbudget) sind die Drittmittel neutralisiert. Staatsbeiträge Erlöse Kosten
Fiskalische Erlöse und Bussen STATISTISCHER NACHWEIS Durchlaufende Beiträge Kosten Erlöse Direkt zuteilbare Investitionen Ausgaben Einnahmen Saldo Anhang 2
15.10.2003 V BAG 04–37, in Kraft am 1. 1. 2005 Änderungen
3.5.2006 über die Besondere Rechnung der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule; BAG 06–61 (Art. 12), in Kraft am 1. 1. 2006
3.9.2008 BAG 08–99, in Kraft am 1. 12. 2008 bzw. 1. 1. 2009 (Art. 4b)
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