Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                            Einführungsverordnung zum  Bundesgesetz über die in die Schweiz  entsandten Arbeitnehmerinnen und  Arbeitnehmer (EV Entsendegesetz)  Vom 23. Juni 2004 (Stand 1. August 2005)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. April 2004 (RRB Nr. 2004/898)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck
                            1  Die Verordnung regelt den Vollzug der Art. 360a ff des Bundesgesetzes  vom 30. März 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge  -  setzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR), des Bundesgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Oktober 1999
                            3  )   über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer  (EntsG)  sowie  der  Bundesverordnung  vom  21.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit  -  nehmer (EntsV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  In allen Fällen, in denen das Bundesrecht auf die zuständige kantonale  Behörde verweist und in denen keine andere Behörde zuständig ist, wird  das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) als zuständige kantonale Behör  -  de eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kompetenz zum Erlass, zur Änderung oder Aufhebung von Normalar  -  beitsverträgen mit Mindestlöhnen gemäss den Art. 360a ff OR obliegt dem  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Höhe und die Modalitäten des Entschädigungsanspruchs gemäss  Art. 9 EntsV entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über Streitfälle bezüglich Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der tri  -  partiten Kommission in notwendige Dokumente der Betriebe gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            360b Abs. 5 OR entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  823.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  823.201  .  GS 99, 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sanktionen
                            1  Das AWA verfügt Sanktionen gemäss Art. 9 Abs. 2 Entsendegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Tripartite Kommission Flankierende
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zusammensetzung
                            1  Als Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK) wird die Kom  -  mission der kantonalen Arbeitsmarktpolitik (KAP) eingesetzt. Diese setzt  sich aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgebenden- und Ar  -  beitnehmendenorganisationen sowie aus drei Vertreterinnen oder Vertre  -  tern des Kantons und der Einwohnergemeinden zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KAP wird durch den Regierungsrat für jeweils eine vierjährige Amts  -  periode gewählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorsteherin oder der Vorsteher des AWA führt das Präsidium.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KAP erlässt ein Reglement, das insbesondere die Einzelheiten ihrer  Organisation sowie die Kompetenzen der Mitglieder und des Präsidiums  regelt. Das Reglement ist durch das Volkswirtschaftsdepartement zu ge  -  nehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben
                            1  Die KAP erfüllt die ihr vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann der KAP weitere Aufgaben zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die KAP kann ihre Kompetenzen zur Durchführung von Lohnkontrollen,  statistischen Erhebungen und anderen Abklärungen an einen aus ihren  Mitgliedern zu bildenden Ausschuss oder an das AWA oder an Dritte über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KAP kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben externe Fachleute beizie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Auskunft und Einsichtnahme
                            1  Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, haben die KAP  und die beigezogenen Fachleute in den Betrieben das Recht auf Auskunft  und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Un  -  tersuchung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Geschäftsstelle
                            1  Das AWA führt die Geschäftsstelle der tripartiten Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Entschädigung
                            1  Die Mitglieder der KAP haben Anspruch auf eine Entschädigung gemäss  Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23.  September 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  126.511.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gebühren
§ 9 Gebühren
                            1  Die Gebühren richten sich nach § 43  ter   des kantonalen Gebührentarifs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Rechtsschutz
§ 10 Beschwerdeverfahren
                            1  Gegen Verfügungen des AWA kann innert 10 Tagen beim Volkswirt  -  schaftsdepartement Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmungen
§ 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 4 Abs. 1 - 3 rückwirkend auf  den 1. Juni 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 - 3 treten am 1. August 2005 in Kraft.
                            3  Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 15. Oktober 2004 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 22. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2004 01.08.2005 § 4 Abs. 1 eingefügt -
23.06.2004 01.08.2005 § 4 Abs. 2 eingefügt -
23.06.2004 01.08.2005 § 4 Abs. 3 eingefügt -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 23.06.2004 01.08.2005 eingefügt -
§ 4 Abs. 2 23.06.2004 01.08.2005 eingefügt -
§ 4 Abs. 3 23.06.2004 01.08.2005 eingefügt -
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