Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonssc... (414.151.1)
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Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug

Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug Vom 2. Mai 2008 (Stand 1. August 2009) Die Direktion für Bildung und Kultur, gestützt auf Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufs - bildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 1 ) , Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) vom 30. November 1998 2 ) , § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zu den Bundes - gesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbil - dung) vom 30. August 2001 3 ) sowie § 3 Bst. d des Gesetzes über die kanto - nalen Schulen vom 27. September 1990 4 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Durchführung

1 Die Prüfungen werden von der Wirtschaftsmittelschule durchgeführt.
2 Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die zulässigen Hilfsmittel. Sie sind den Expertinnen und Experten zur Kenntnis zu bringen. 1) SR 412.10 2) SR 412.103.1 3) 4) BGS 414.11

§ 2 Unregelmässigkeiten

1 Das Mitbringen und die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede an - dere Unredlichkeit können die Wegweisung von der ganzen Prüfung, die Verweigerung oder die Ungültigerklärung des Eidgenössischen Fähigkeits - zeugnisses oder des Berufsmaturitäts-Zeugnisses zur Folge haben. Die Prü - fungskommission entscheidet, ob und gegebenenfalls wann die Prüfung wiederholt werden kann.
2 Über jeden Vorfall ist von der Aufsichtsperson sofort ein Protokoll aufzu - nehmen und an die Schulleitung weiterzuleiten.
3 Während der Prüfung darf das Prüfungslokal nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der Aufsichtsperson verlassen werden.
4 Es darf nur das von der Schulleitung ausgeteilte Schreibpapier benützt werden.
5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der ersten Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. 2. Organe

§ 3 Prüfungskommission

1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittel - schulen (Präsidium), zwei Vertreterinnen und Vertretern der Schulkommis - sion und einer Vertretung der Schulleitung. *
2 Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beaufsichtigung der Prüfungen;
b) Entscheid über Gesuche betr. Prüfungserleichterungen wegen einer Behinderung;
c) Bestimmung der Prüfungsexpertinnen und -experten;
d) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten;
e) Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag der Rektorin bzw. des Rektors;
f) Entscheid über Einsprachen.
3 In dringenden Fällen bestimmt die Direktion für Bildung und Kultur die Expertinnen und Experten.

§ 4 * Prüfungskonferenz

1 Die Prüfungskonferenz setzt sich zusammen aus der Rektorin bzw. dem Rektor, einem Mitglied der Prüfungskommission sowie aus jenen Lehrper - sonen, welche die Prüfungen abgenommen oder in den für die Fachnoten re - levanten Fächern den abschliessenden Unterricht erteilt haben.
2 Die Rektorin bzw. der Rektor leitet die Prüfungskonferenz.
3 Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor - rektheit.

§ 5 Fachlehrpersonen und Expertinnen bzw. Experten

1 Die Fachlehrperson nimmt als Examinierende die Prüfungen ab.
2 Die Expertinnen und Experten sind in der Regel Fachleute des entspre - chenden Prüfungsfachs. Sie begutachten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Ablauf der mündlichen Prüfungen.
3 Fachlehrperson und Expertin bzw. Experte setzen gemeinsam sowohl die Prüfungsnoten als auch die Fachnote. 3. Handelsdiplom – Abteilungen Handel und Berufsmaturität

§ 6 Prüfungszweck Abteilung Handel

1 Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die not - wendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für die Arbeit in der Praxis erlangt haben.

§ 7 Prüfungszweck Abteilung Berufsmaturität

1 Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Fachhochschulreife erlangt haben.
2 Die Fachhochschulreife besteht im sicheren Besitz der grundlegenden Kenntnisse, im selbständigen Denken und in der Fähigkeit, Probleme von angemessener Schwierigkeit sachgemäss zu bearbeiten.

§ 8 Organisation

1 Zu den Prüfungen werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die drei Jahreskurse an einer vom Bund anerkannten Handels- oder Wirtschafts - mittelschule besucht haben, wovon mindestens die letzten zwei Semester an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug. Über Ausnahmen ent - scheidet die Prüfungskommission.
2 Die Prüfungen finden am Ende der letzten Klasse statt. Einzelne Prüfun - gen können früher angesetzt werden. Die Prüfungskommission legt die vor - gängig abzuschliessenden Prüfungsfächer fest.
3 Die Prüfungstermine sind dem Bundesamt für Berufsbildung und Techno - logie sowie der Prüfungskommission rechtzeitig bekannt zu geben.
4 Die Anmeldung ist innerhalb der festgesetzten Frist dem Rektorat einzu - reichen. Gleichzeitig ist die Prüfungsgebühr zu entrichten.

§ 9 * Fächer

1 Für die Erteilung des Handelsdiploms sind die Noten in folgenden Fächern massgebend:
a) Deutsch
b) Französisch
c) Englisch
d) Wirtschaft und Recht
e) Rechungswesen
f) IKA (Information, Kommunikation, Administration)
g) Geschichte
h) Geografie
i) Mathematik
j) Naturwissenschaften

§ 10 Schriftliche Prüfungen

1 Die schriftlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Fächer Deutsch, Fran - zösisch, Englisch, Wirtschaft und Recht, Rechungswesen, IKA (Informati - on, Kommunikation, Administration) und Mathematik.
2 In den Fächern Französisch und Englisch treten anstelle der schuleigenen schriftlichen Prüfungen externe Prüfungen für die Erlangung von internatio - nalen Sprachdiplomen.
3 Die Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel drei Stunden.
4 Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben, gestützt auf den Rahmenlehr - plan und auf die Lehrpläne. Sie stellen die Aufgaben der Expertin bzw. dem Experten zu.
5 Das Rektorat bezeichnet diejenigen Lehrpersonen, die als Aufsichtsperso - nen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind.
6 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten recht - zeitig vor den mündlichen Prüfungen mit dem Beurteilungsantrag zu.

§ 11 Mündliche Prüfungen

1 Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Geografie und Geschichte.
2 In den Fächern Französisch und Englisch treten anstelle der schuleigenen mündlichen Prüfungen externe Prüfungen für die Erlangung von internatio - nalen Sprachdiplomen.
3 Die mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten.
4 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Regel in mindestens zwei Teilgebieten zu prüfen.
5 Die Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf der Prüfung schriftlich fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache mit der Fach - lehrperson.

§ 12 Notenskala

1 Die Leistungen werden in allen Fächern mit den Noten von 6,0 bis 1,0 be - wertet. 6,0 ist die beste, 1,0 ist die schlechteste Note. 6,0 bis 4,0 sind Noten für genügende Leistungen; Noten unter 4,0 bezeichnen ungenügende Leis - tungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.

§ 13 Noten

1 Prüfungsfreie Fächer: Die Fachnote dieser Fächer wird berechnet, indem der Durchschnitt der Semesternoten aus den letzten beiden Zeugnisnoten, in denen das Fach unterrichtet wurde, gerundet wird. Liegt der Durchschnitt genau in der Mitte zwischen einer und einer halben Note, entscheidet die Lehrperson über Auf- oder Abrunden.
2 Prüfungsfächer
a) Die Erfahrungsnote entspricht dem arithmetischen Mittel aus den letz - ten beiden Semestern, in denen das Fach unterrichtet wurde. Die Er - fahrungsnote wird auf eine Dezimale gerundet.
b) * Wird ein Fach schriftlich und mündlich geprüft, ist die Prüfungsnote das arithmetische Mittel der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung; sie wird auf halbe Noten gerundet.
c) Die Prüfungsnote in den nur schriftlich oder mündlich geprüften Fä - chern entspricht der in der Prüfung erteilten Note (auf halbe Noten ge - rundet).
d) * Die Fachnote entspricht dem arithmetischen Mittel aus der Erfah - rungs- und der Prüfungsnote. Sie wird in der Abteilung Handel auf halbe Noten und in der Abteilung Berufsmaturität auf eine Dezimale gerundet.
3 Das arithmetische Mittel aller Fachnoten ist die Gesamtnote. Die Gesamt - note wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
4 Besondere Fälle Alle nicht speziell mit diesem Reglement aufgezeigten Fälle werden von der Schulleitung in Rücksprache mit der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittelschulen geregelt.

§ 14 Bestehensnorm

1 Das Handelsdiplom wird erteilt, wenn
a) * der Durchschnitt aus allen Noten (= Gesamtnote) mindestens den Wert von 4,0 erreicht;
b) nicht mehr drei Fachnoten ungenügend sind;
c) die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 3 Punkte beträgt. Falls die Notenabweichung bereits bei den früher angesetzten Prüfungen mehr als 3 Punkte beträgt, muss das entspre - chende Schuljahr wiederholt werden.
2 Bei Kandidatinnen und Kandidaten der Abteilung Berufsmaturität, welche die Bedingungen gemäss Abs. 1 nicht erfüllen, können die Fachnoten für das Diplom auf halbe Noten gerundet werden. Wenn sie damit die Bedin - gungen gemäss Abs. 1 erfüllen, wird ihnen das Handelsdiplom erteilt. Sie erwerben in diesem Fall nicht das Handelsdiplom der Abteilung Berufsma - turität. *

§ 15 Wiederholen der Prüfung

1 Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, dürfen zu einer zweiten Prüfung erst zugelassen werden, nachdem sie den Unterricht des letzten Jahres wiederholt haben.
2 Bei der zweiten Prüfung sind sie von jenen Fächern befreit, in denen sie bei der ersten Prüfung mindestens die Fachnote 5,0 erreicht haben. *
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die an der Wirtschaftsmittelschule Zug oder an einer gleichwertigen Schule zweimal die Prüfung nicht bestanden haben, werden nicht mehr zugelassen.

§ 16 Handelsdiplom

1 Das Handelsdiplom enthält
a) den Vermerk «Dieses Handelsdiplom wird vom Bund als Prüfungsaus - weis im Sinne von Artikel 16.2 des Bundesgesetzes über die Berufs - bildung anerkannt»;
b) Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und Geburtsdatum der Inhaberin bzw. des Inhabers;
c) die Art der Prüfung;
d) die Fächernoten gemäss § 9;
e) die Punktzahl;
f) die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion für Bildung und Kultur und der Rektorin oder des Rektors der Wirt - schaftsmittelschule sowie den Amtsstempel der kantonalen Direktion für Bildung und Kultur.
2 Das Handelsdiplom für Absolventinnen und Absolventen der Abteilung Berufsmaturität enthält zusätzlich Titel und Bezeichnung der beurteilenden Fächer sowie die Bewertung der Interdisziplinären Projektarbeit (IDPA). 4. Kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung

§ 17 Organisation

1 Die berufspraktischen Prüfungen, die für den Erwerb der Berufsmaturität notwendig sind, müssen innert zwei Jahren seit dem Erlangen des Handels - diploms abgelegt werden.
2 Zu den Prüfungen für die Berufsmaturität werden Kandidatinnen und Kan - didaten zugelassen, die
a) * das Handelsdiplom der Abteilung Berufsmaturität der Wirtschaftsmit - telschule Zug erworben haben;
b) den Nachweis einer den zeitlich und qualitativen Anforderungen genü - genden Praxisdauer erbringen.
3 Die schriftliche Facharbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten bis spätestens Ende März der Schule einzureichen. Gleichzeitig hat die Anmel - dung zur Prüfung zu erfolgen und ist die Prüfungsgebühr zu entrichten.
4 Für die mündliche Prüfung legt das Rektorat der Wirtschaftsmittelschule pro Schuljahr einen Prüfungstermin im Monat Juni fest.
5 Über Ausnahmen entscheidet das Rektorat der Wirtschaftsmittelschule.

§ 18 Berufspraktische Prüfungen

1 Für die Abschlussprüfung im Fach «Praktische Arbeiten/Kenntnis aus Pra - xisbetrieb und Branche» werden zwei Arbeiten bewertet:
a) eine schriftliche, persönlich verfasste Facharbeit von 20 bis 30 Seiten über ein praxisorientiertes Thema aus den Wirtschaftsfächern im Zu - sammenhang mit der praktischen Tätigkeit während des Praxisjahres;
b) eine mündliche Prüfung von 30 Minuten. Sie umfasst einerseits ein Gespräch über die schriftliche Facharbeit sowie andererseits wirt - schaftliche und rechtliche Fachfragen im Zusammenhang mit der ge - leisteten praktischen Arbeit sowie Fragen zu allgemein wirtschaftlich und rechtlich aktuellen Problemen.
2 Die Einzelheiten werden in schulinternen Richtlinien geregelt.

§ 19 Noten

1 Für die Facharbeit und die mündliche Prüfung wird je eine Note erteilt. Es können ganze oder halbe Noten erteilt werden.
2 Die Schlussnote im Fach «Praktische Arbeiten/Kenntnis aus Praxisbetrieb und Branche» ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus schriftlichem und mündlichem Teil. Liegt der Durchschnitt genau in der Mitte zwischen einer halben und einer ganzen Note, wird in Richtung auf die schriftliche Facharbeit gerundet, es sei denn, Fachlehrperson und Expertin bzw. Experte entscheiden anders.
3 Diese Note zählt für das Bestehen der Berufsmaturität doppelt.

§ 20 Bestehensnorm

1 Die Berufsmaturitätsprüfung ist bestanden, wenn die Noten im Fach «Praktische Arbeiten/Kenntnis aus Praxisbetrieb und Branche» im einzelnen nicht unter 3,5 liegen und im Durchschnitt mindestens 4,0 betragen.

§ 21 Wiederholung der Prüfung

1 Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, werden zu einer zweiten Prüfung zugelassen, wenn sie ein weiteres Prakti - kum absolviert und eine neue Facharbeit vorgelegt haben.
2 Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal, und zwar spätestens zwei Jahre nach der ersten Prüfung, wiederholt werden.

§ 22 Kaufmännisches Berufsmaturitätszeugnis

1 Das Berufsmaturitätszeugnis enthält:
a) den Vermerk «Diese kaufmännische Berufsmaturität wird vom Bund als Prüfungsausweis im Sinne von Art. 39 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung anerkannt»;
b) Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und Geburtsdatum der Inhaberin bzw. des Inhabers;
c) Fächernoten gemäss § 9 und § 19;
d) die Punktzahl;
e) die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion für Bildung und Kultur und der Rektorin oder des Rektors der Wirt - schaftsmittelschule sowie den Amtsstempel der kantonalen Direktion für Bildung und Kultur;
f) * Titel und Bezeichnung der beurteilenden Fächer sowie die Bewertung der Interdisziplinären Projektarbeit (IDPA);
g) * Praktikumsfirma, Dauer des Praktikums, Bezeichnung und Beurtei - lung der Facharbeit. 5. Schlussbestimmungen

§ 23 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement gilt erstmals für die Prüfungen, die Ende des Schuljah - res 2007/08 für die 5. Klassen stattfinden.
2 Das Reglement über die Abschlussprüfungen an der Handelsmittelschule der Kantonsschule Zug vom 15. März 1996 1 ) ist aufgehoben. 1) GS 25, 653
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 02.05.2008 01.08.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 809 25.09.2008 04.10.2008 § 3 Abs. 1 geändert GS 29, 913 25.09.2008 04.10.2008 § 4 totalrevidiert GS 29, 913 25.09.2008 04.10.2008 § 9 totalrevidiert GS 29, 913 25.09.2008 04.10.2008 § 13 Abs. 2, b) geändert GS 29, 913 25.09.2008 04.10.2008 § 14 Abs. 1, a) geändert GS 29, 913 25.09.2008 04.10.2008 § 15 Abs. 2 geändert GS 29, 913 25.09.2008 04.10.2008 § 16 Abs. 2 geändert GS 29, 913 25.09.2008 04.10.2008 § 22 Abs. 1, f) eingefügt GS 29, 913 25.09.2008 04.10.2008 § 22 Abs. 1, g) eingefügt GS 29, 913 21.08.2009 01.08.2009 § 13 Abs. 2, d) geändert GS 30, 253 21.08.2009 01.08.2009 § 14 Abs. 2 eingefügt GS 30, 253 21.08.2009 01.08.2009 § 17 Abs. 2, a) geändert GS 30, 253
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 02.05.2008 01.08.2007 Erstfassung GS 29, 809

§ 3 Abs. 1 25.09.2008

04.10.2008 geändert GS 29, 913

§ 4 25.09.2008

04.10.2008 totalrevidiert GS 29, 913

§ 9 25.09.2008

04.10.2008 totalrevidiert GS 29, 913

§ 13 Abs. 2, b) 25.09.2008

04.10.2008 geändert GS 29, 913

§ 13 Abs. 2, d) 21.08.2009

01.08.2009 geändert GS 30, 253

§ 14 Abs. 1, a) 25.09.2008

04.10.2008 geändert GS 29, 913

§ 14 Abs. 2 21.08.2009

01.08.2009 eingefügt GS 30, 253

§ 15 Abs. 2 25.09.2008

04.10.2008 geändert GS 29, 913

§ 16 Abs. 2 25.09.2008

04.10.2008 geändert GS 29, 913

§ 17 Abs. 2, a) 21.08.2009

01.08.2009 geändert GS 30, 253

§ 22 Abs. 1, f) 25.09.2008

04.10.2008 eingefügt GS 29, 913

§ 22 Abs. 1, g) 25.09.2008

04.10.2008 eingefügt GS 29, 913
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