Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
                            Reglement  über die Abschlussprüfungen an der  Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug  Vom 2. Mai 2008 (Stand 1. August 2009)  Die Direktion für Bildung und Kultur,  gestützt auf Artikel  66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufs  -  bildungsgesetz,   BBG)   vom   13.  Dezember  2002  1  )  ,   Artikel  35  Absatz  2   der  Verordnung   über   die   Berufsmaturität   (Berufsmaturitätsverordnung)   vom  30.  November  1998  2  )  , §  2  Absatz  2 des Einführungsgesetzes zu den Bundes  -  gesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbil  -  dung) vom 30.  August  2001  3  )   sowie §  3  Bst.  d des Gesetzes über die kanto  -  nalen Schulen vom 27.  September  1990  4  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Durchführung
                            1  Die Prüfungen werden von der Wirtschaftsmittelschule durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die zulässigen  Hilfsmittel. Sie sind den Expertinnen und Experten zur Kenntnis zu bringen.  1)  SR  412.10  2)  SR  412.103.1  3)  4)  BGS  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Unregelmässigkeiten
                            1  Das Mitbringen und die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede an  -  dere   Unredlichkeit   können   die   Wegweisung   von   der   ganzen   Prüfung,   die  Verweigerung oder die Ungültigerklärung des Eidgenössischen Fähigkeits  -  zeugnisses oder des Berufsmaturitäts-Zeugnisses zur Folge haben. Die Prü  -  fungskommission   entscheidet,   ob   und   gegebenenfalls   wann   die   Prüfung  wiederholt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über jeden Vorfall ist von der Aufsichtsperson sofort ein Protokoll aufzu  -  nehmen und an die Schulleitung weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Prüfung darf das Prüfungslokal nur ausnahmsweise und mit  Zustimmung der Aufsichtsperson verlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es   darf   nur   das   von   der   Schulleitung   ausgeteilte   Schreibpapier   benützt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der ersten Prüfung auf diese  Bestimmungen aufmerksam zu machen.  2. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Prüfungskommission
                            1  Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie  setzt sich zusammen aus der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittel  -  schulen (Präsidium), zwei Vertreterinnen und Vertretern der Schulkommis  -  sion und einer Vertretung der Schulleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beaufsichtigung der Prüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Entscheid   über   Gesuche   betr.   Prüfungserleichterungen   wegen   einer  Behinderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bestimmung der Prüfungsexpertinnen und -experten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag der Rektorin  bzw. des Rektors;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Entscheid über Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringenden Fällen bestimmt die Direktion für Bildung und Kultur die  Expertinnen und Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Prüfungskonferenz
                            1  Die   Prüfungskonferenz   setzt  sich  zusammen   aus  der  Rektorin   bzw.  dem  Rektor, einem Mitglied der Prüfungskommission sowie aus jenen Lehrper  -  sonen, welche die Prüfungen abgenommen oder in den für die Fachnoten re  -  levanten Fächern den abschliessenden Unterricht erteilt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorin bzw. der Rektor leitet die Prüfungskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor  -  rektheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Fachlehrpersonen und Expertinnen bzw. Experten
                            1  Die Fachlehrperson nimmt als Examinierende die Prüfungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Expertinnen   und   Experten   sind   in   der   Regel   Fachleute   des   entspre  -  chenden Prüfungsfachs. Sie begutachten die schriftlichen Prüfungsarbeiten  und überwachen den ordnungsgemässen Ablauf der mündlichen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fachlehrperson und Expertin bzw. Experte setzen gemeinsam sowohl die  Prüfungsnoten als auch die Fachnote.  3. Handelsdiplom – Abteilungen Handel und Berufsmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Prüfungszweck Abteilung Handel
                            1  Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die not  -  wendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für die Arbeit in der Praxis erlangt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Prüfungszweck Abteilung Berufsmaturität
                            1  Die   Prüfung   soll   feststellen,   ob   die   Kandidatinnen   und   Kandidaten   die  Fachhochschulreife erlangt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Fachhochschulreife   besteht   im   sicheren   Besitz   der   grundlegenden  Kenntnisse, im selbständigen Denken und in der Fähigkeit, Probleme von  angemessener Schwierigkeit sachgemäss zu bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Organisation
                            1  Zu den Prüfungen werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die  drei Jahreskurse an einer vom Bund anerkannten Handels- oder Wirtschafts  -  mittelschule besucht haben, wovon mindestens die letzten zwei Semester an  der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug. Über Ausnahmen ent  -  scheidet die Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungen finden am Ende der letzten Klasse statt. Einzelne Prüfun  -  gen können früher angesetzt werden. Die Prüfungskommission legt die vor  -  gängig abzuschliessenden Prüfungsfächer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungstermine sind dem Bundesamt für Berufsbildung und Techno  -  logie sowie der Prüfungskommission rechtzeitig bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anmeldung ist innerhalb der festgesetzten Frist dem Rektorat einzu  -  reichen. Gleichzeitig ist die Prüfungsgebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Fächer
                            1  Für die Erteilung des Handelsdiploms sind die Noten in folgenden Fächern  massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Französisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Englisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wirtschaft und Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Rechungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  IKA (Information, Kommunikation, Administration)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Geschichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Geografie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Naturwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schriftliche Prüfungen
                            1  Die schriftlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Fächer Deutsch, Fran  -  zösisch, Englisch, Wirtschaft und Recht, Rechungswesen, IKA (Informati  -  on, Kommunikation, Administration) und Mathematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fächern Französisch und Englisch treten anstelle der schuleigenen  schriftlichen Prüfungen externe Prüfungen für die Erlangung von internatio  -  nalen Sprachdiplomen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel drei Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben, gestützt auf den Rahmenlehr  -  plan und auf die Lehrpläne. Sie stellen die Aufgaben der Expertin bzw. dem  Experten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Rektorat bezeichnet diejenigen Lehrpersonen, die als Aufsichtsperso  -  nen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Fachlehrperson   korrigiert   und   bewertet   die   schriftlichen   Prüfungen.  Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten recht  -  zeitig vor den mündlichen Prüfungen mit dem Beurteilungsantrag zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Mündliche Prüfungen
                            1  Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Französisch,  Englisch, Geografie und Geschichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fächern Französisch und Englisch treten anstelle der schuleigenen  mündlichen Prüfungen externe Prüfungen für die Erlangung von internatio  -  nalen Sprachdiplomen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Regel in mindestens zwei  Teilgebieten zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Verlauf  der   mündlichen   Prüfungen.   Sie   halten   den  Ablauf   der   Prüfung   schriftlich  fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache mit der Fach  -  lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Notenskala
                            1  Die Leistungen werden in allen Fächern mit den Noten von 6,0 bis 1,0 be  -  wertet. 6,0 ist die beste, 1,0 ist die schlechteste Note. 6,0 bis 4,0 sind Noten  für genügende Leistungen; Noten unter 4,0 bezeichnen ungenügende Leis  -  tungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Noten
                            1  Prüfungsfreie Fächer: Die Fachnote dieser Fächer wird berechnet, indem  der Durchschnitt der Semesternoten aus den letzten beiden Zeugnisnoten, in  denen das Fach unterrichtet wurde, gerundet wird. Liegt der Durchschnitt  genau in der Mitte zwischen einer und einer halben Note, entscheidet die  Lehrperson über Auf- oder Abrunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Erfahrungsnote entspricht dem arithmetischen Mittel aus den letz  -  ten beiden Semestern, in denen das Fach unterrichtet wurde. Die Er  -  fahrungsnote wird auf eine Dezimale gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Wird ein Fach schriftlich und mündlich geprüft, ist die Prüfungsnote  das arithmetische Mittel der Noten der schriftlichen und mündlichen  Prüfung; sie wird auf halbe Noten gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Prüfungsnote in den nur schriftlich oder mündlich geprüften Fä  -  chern entspricht der in der Prüfung erteilten Note (auf halbe Noten ge  -  rundet).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Die   Fachnote   entspricht   dem   arithmetischen   Mittel   aus   der   Erfah  -  rungs-   und   der   Prüfungsnote.   Sie   wird   in   der  Abteilung   Handel   auf  halbe Noten und in der Abteilung Berufsmaturität auf eine Dezimale  gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das arithmetische Mittel aller Fachnoten ist die Gesamtnote. Die Gesamt  -  note wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besondere Fälle  Alle nicht speziell mit diesem Reglement aufgezeigten Fälle werden von der  Schulleitung in Rücksprache mit der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für  Mittelschulen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bestehensnorm
                            1  Das Handelsdiplom wird erteilt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  der Durchschnitt aus allen Noten (= Gesamtnote) mindestens den Wert  von 4,0 erreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht mehr drei Fachnoten ungenügend sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr  als 3 Punkte beträgt. Falls die Notenabweichung bereits bei den früher  angesetzten Prüfungen mehr als 3 Punkte beträgt, muss das entspre  -  chende Schuljahr wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Kandidatinnen und Kandidaten der Abteilung Berufsmaturität, welche  die   Bedingungen   gemäss  Abs.  1   nicht   erfüllen,   können   die   Fachnoten   für  das Diplom auf halbe Noten gerundet werden. Wenn sie damit die Bedin  -  gungen gemäss Abs.  1 erfüllen, wird ihnen das Handelsdiplom erteilt. Sie  erwerben in diesem Fall nicht das Handelsdiplom der Abteilung Berufsma  -  turität.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Wiederholen der Prüfung
                            1  Kandidatinnen   und   Kandidaten,   die   die   Prüfung   nicht   bestanden   haben,  dürfen zu einer zweiten Prüfung erst zugelassen werden, nachdem sie den  Unterricht des letzten Jahres wiederholt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der zweiten Prüfung sind sie von jenen Fächern befreit, in denen sie  bei der ersten Prüfung mindestens die Fachnote 5,0 erreicht haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidatinnen   und   Kandidaten,   die   an   der   Wirtschaftsmittelschule   Zug  oder an einer gleichwertigen Schule zweimal die Prüfung nicht bestanden  haben, werden nicht mehr zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Handelsdiplom
                            1  Das Handelsdiplom enthält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Vermerk «Dieses Handelsdiplom wird vom Bund als Prüfungsaus  -  weis im Sinne von Artikel  16.2 des Bundesgesetzes über die Berufs  -  bildung anerkannt»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Name,   Vorname,   Heimatort   (für   Ausländerinnen   und   Ausländer:  Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und Geburtsdatum der Inhaberin  bzw. des Inhabers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Art der Prüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Fächernoten gemäss §  9;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Punktzahl;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion  für Bildung und Kultur und der Rektorin oder des Rektors der Wirt  -  schaftsmittelschule sowie den Amtsstempel der kantonalen Direktion  für Bildung und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Handelsdiplom   für   Absolventinnen   und   Absolventen   der  Abteilung  Berufsmaturität enthält zusätzlich Titel und Bezeichnung der beurteilenden  Fächer sowie die Bewertung der Interdisziplinären Projektarbeit (IDPA).  4. Kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Organisation
                            1  Die berufspraktischen Prüfungen, die für den Erwerb der Berufsmaturität  notwendig sind, müssen innert zwei Jahren seit dem Erlangen des Handels  -  diploms abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Prüfungen für die Berufsmaturität werden Kandidatinnen und Kan  -  didaten zugelassen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  das Handelsdiplom der Abteilung Berufsmaturität der Wirtschaftsmit  -  telschule Zug erworben haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Nachweis einer den zeitlich und qualitativen Anforderungen genü  -  genden Praxisdauer erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  schriftliche  Facharbeit haben die  Kandidatinnen und Kandidaten bis  spätestens Ende März der Schule einzureichen. Gleichzeitig hat die Anmel  -  dung zur Prüfung zu erfolgen und ist die Prüfungsgebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die mündliche Prüfung legt das Rektorat der Wirtschaftsmittelschule  pro Schuljahr einen Prüfungstermin im Monat Juni fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über Ausnahmen entscheidet das Rektorat der Wirtschaftsmittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Berufspraktische Prüfungen
                            1  Für die Abschlussprüfung im Fach «Praktische Arbeiten/Kenntnis aus Pra  -  xisbetrieb und Branche» werden zwei Arbeiten bewertet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine schriftliche, persönlich verfasste Facharbeit von 20 bis 30 Seiten  über ein praxisorientiertes Thema aus den Wirtschaftsfächern im Zu  -  sammenhang mit der praktischen Tätigkeit während des Praxisjahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine   mündliche   Prüfung   von   30   Minuten.   Sie   umfasst   einerseits   ein  Gespräch   über   die   schriftliche   Facharbeit   sowie   andererseits   wirt  -  schaftliche und rechtliche Fachfragen im Zusammenhang mit der ge  -  leisteten praktischen Arbeit sowie Fragen zu allgemein wirtschaftlich  und rechtlich aktuellen Problemen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelheiten werden in schulinternen Richtlinien geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Noten
                            1  Für die Facharbeit und die mündliche Prüfung wird je eine Note erteilt. Es  können ganze oder halbe Noten erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schlussnote im Fach «Praktische Arbeiten/Kenntnis aus Praxisbetrieb  und Branche» ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus schriftlichem  und mündlichem Teil. Liegt der Durchschnitt genau in der Mitte zwischen  einer halben und einer ganzen Note, wird in Richtung auf die schriftliche  Facharbeit gerundet, es sei denn, Fachlehrperson und Expertin bzw. Experte  entscheiden anders.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Note zählt für das Bestehen der Berufsmaturität doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Bestehensnorm
                            1  Die   Berufsmaturitätsprüfung   ist   bestanden,   wenn   die   Noten   im   Fach  «Praktische Arbeiten/Kenntnis aus Praxisbetrieb und Branche» im einzelnen  nicht unter 3,5 liegen und im Durchschnitt mindestens 4,0 betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Wiederholung der Prüfung
                            1  Kandidatinnen   und   Kandidaten,   die   die   Prüfung   nicht   bestanden   haben,  werden zu einer zweiten Prüfung zugelassen, wenn sie ein weiteres Prakti  -  kum absolviert und eine neue Facharbeit vorgelegt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal, und zwar spätestens zwei  Jahre nach der ersten Prüfung, wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Kaufmännisches Berufsmaturitätszeugnis
                            1  Das Berufsmaturitätszeugnis enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Vermerk «Diese kaufmännische Berufsmaturität wird vom Bund  als   Prüfungsausweis   im   Sinne   von  Art.  39   des   Bundesgesetzes   über  die Berufsbildung anerkannt»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Name,   Vorname,   Heimatort   (für   Ausländerinnen   und   Ausländer:  Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und Geburtsdatum der Inhaberin  bzw. des Inhabers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fächernoten gemäss §  9 und §  19;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Punktzahl;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion  für Bildung und Kultur und der Rektorin oder des Rektors der Wirt  -  schaftsmittelschule sowie den Amtsstempel der kantonalen Direktion  für Bildung und Kultur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  Titel und Bezeichnung der beurteilenden Fächer sowie die Bewertung  der Interdisziplinären Projektarbeit (IDPA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  Praktikumsfirma,   Dauer   des   Praktikums,   Bezeichnung   und   Beurtei  -  lung der Facharbeit.  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement gilt erstmals für die Prüfungen, die Ende des Schuljah  -  res 2007/08 für die 5. Klassen stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement über die Abschlussprüfungen an der Handelsmittelschule  der Kantonsschule Zug vom 15.  März  1996  1  )   ist aufgehoben.  1)  GS 25, 653
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  02.05.2008  01.08.2007  Erlass  Erstfassung  GS 29, 809  25.09.2008  04.10.2008  § 3 Abs. 1  geändert  GS 29, 913  25.09.2008  04.10.2008  § 4  totalrevidiert  GS 29, 913  25.09.2008  04.10.2008  § 9  totalrevidiert  GS 29, 913  25.09.2008  04.10.2008  § 13 Abs. 2, b)  geändert  GS 29, 913  25.09.2008  04.10.2008  § 14 Abs. 1, a)  geändert  GS 29, 913  25.09.2008  04.10.2008  § 15 Abs. 2  geändert  GS 29, 913  25.09.2008  04.10.2008  § 16 Abs. 2  geändert  GS 29, 913  25.09.2008  04.10.2008  § 22 Abs. 1, f)  eingefügt  GS 29, 913  25.09.2008  04.10.2008  § 22 Abs. 1, g)  eingefügt  GS 29, 913  21.08.2009  01.08.2009  § 13 Abs. 2, d)  geändert  GS 30, 253  21.08.2009  01.08.2009  § 14 Abs. 2  eingefügt  GS 30, 253  21.08.2009  01.08.2009  § 17 Abs. 2, a)  geändert  GS 30, 253
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  02.05.2008  01.08.2007  Erstfassung  GS 29, 809
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 25.09.2008
                            04.10.2008  geändert  GS 29, 913
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 25.09.2008
                            04.10.2008  totalrevidiert  GS 29, 913
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 25.09.2008
                            04.10.2008  totalrevidiert  GS 29, 913
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2, b) 25.09.2008
                            04.10.2008  geändert  GS 29, 913
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2, d) 21.08.2009
                            01.08.2009  geändert  GS 30, 253
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1, a) 25.09.2008
                            04.10.2008  geändert  GS 29, 913
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 2 21.08.2009
                            01.08.2009  eingefügt  GS 30, 253
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 25.09.2008
                            04.10.2008  geändert  GS 29, 913
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2 25.09.2008
                            04.10.2008  geändert  GS 29, 913
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2, a) 21.08.2009
                            01.08.2009  geändert  GS 30, 253
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1, f) 25.09.2008
                            04.10.2008  eingefügt  GS 29, 913
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1, g) 25.09.2008
                            04.10.2008  eingefügt  GS 29, 913