Zuweisung der Zimmerleute an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Grenchen
                            Zuweisung der Zimmerleute an die  Gewerblich-industrielle Berufsschule  Grenchen  Vf  des Departementes für Bildung und Kultur vom 10. April 2001  Das Kantonale Amt für Berufsbildung  gestützt  auf  §  3  bis  ,  §  5  und  §  5  bis    der  Verordnung  über  Organisation  und  Betrieb der Berufsschulen (Berufsschulverordnung) vom 24. August  1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 (13. August 2001) werden die
                            Zimmerleute,  welche  bis  anhin  der  Berufsschule  Burgdorf-Langnau  zugewiesen waren, einlaufend mit dem 1. Lehrjahr, für den gesamten  beruflichen   Unterricht   der   Gewerblich-industriellen   Berufsschule  Grenchen zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zimmerleute, welche die Lehre vor 2001 begonnen haben, besuchen
                            den beruflichen Unterricht an der bisherigen Berufsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zimmerleute aus den Bezirken Thierstein und Dorneck besuchen den
                            beruflichen Unterricht wie bis anhin an den bisherigen Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Verfügung des Erziehungs-Departementes betreffend Interkanto-
                            nale  Fachklassen  für  Zimmerleute  in  Burgdorf  und  Muttenz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Februar 1974
                            2  ) wird aufgehoben.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.353.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 416.353.225.5.