Zuweisung der Zimmerleute an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Grenchen
Zuweisung der Zimmerleute an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Grenchen Vf des Departementes für Bildung und Kultur vom 10. April 2001 Das Kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 3 bis , § 5 und § 5 bis der Verordnung über Organisation und Betrieb der Berufsschulen (Berufsschulverordnung) vom 24. August 1993
1 ) verfügt:
1. Mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 (13. August 2001) werden die
Zimmerleute, welche bis anhin der Berufsschule Burgdorf-Langnau zugewiesen waren, einlaufend mit dem 1. Lehrjahr, für den gesamten beruflichen Unterricht der Gewerblich-industriellen Berufsschule Grenchen zugeteilt.
2. Zimmerleute, welche die Lehre vor 2001 begonnen haben, besuchen
den beruflichen Unterricht an der bisherigen Berufsschule.
3. Zimmerleute aus den Bezirken Thierstein und Dorneck besuchen den
beruflichen Unterricht wie bis anhin an den bisherigen Berufsschulen.
4. Die Verfügung des Erziehungs-Departementes betreffend Interkanto-
nale Fachklassen für Zimmerleute in Burgdorf und Muttenz vom
14. Februar 1974
2 ) wird aufgehoben. ________________
1 ) BGS 416.353.12.
2 ) BGS 416.353.225.5.
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