Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französis... (0.141.134.92)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Militärdienst der Doppelbürger

Abgeschlossen am 16. November 1995 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 1997 (Stand am 3. Oktober 2012)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,
vom Wunsch geleitet, Personen, die zugleich die schweizerische und die französi­sche Staatsangehörigkeit besitzen, Schwierigkeiten in bezug auf ihre militärischen Pflichten auszuräumen,
vom Anliegen geleitet, die bestehenden Abläufe für die Anwendung des Abkom­mens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. August 1958¹ über den Militär­dienst der Doppelbürger zu verbessern,
sind übereingekommen, folgende Bestimmungen zu erlassen:
¹ [ AS 1959 213 ]
Art. 1 Anwendungsbereich
Das vorliegende Abkommen findet Anwendung auf Personen, die übereinstimmend die schweizerische und die französische Staatsangehörigkeit besitzen in Anwendung der entsprechenden geltenden Gesetze der beiden Staaten. Diese Personen werden als «Doppelbürger» bezeichnet.
Art. 2 Militärische Pflichten
Der Ausdruck «militärische Pflichten» umfasst:
a) für Frankreich: den Nationaldienst in allen seinen Formen
b) für die Schweiz: den Militärdienst, den Zivildienst und die Bezahlung des Er­satzes für die Befreiung von diesen Diensten.
Art. 3 Grundsätze
1.  Der Doppelbürger ist nur gegenüber einem der beiden Staaten verpflichtet, seine militärischen Pflichten zu erfüllen.
2.  Der Doppelbürger erfüllt seine militärischen Pflichten in dem Staat, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er 18 Jahre alt wird, seinen ständigen Wohnsitz hat.
Er kann indessen vor Erreichen des 19. Altersjahres erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem andern Staat erfüllen zu wollen.
Der Doppelbürger, der, auf sein Gesuch hin, vor dem 18. Altersjahr begonnen hat, in einem der beiden Staaten seine militärischen Pflichten zu erfüllen, beendet sie in diesem Staat.
3.  Der Doppelbürger weist seinen ständigen Wohnsitz nach durch Vorlage einer Bescheinigung, die dem Muster A im Anhang zum vorliegenden Abkommen ent­spricht. Dieses Dokument wird durch die von den beiden Staaten bezeichneten Behörden abgegeben und durch den Doppelbürger dem konsularischen Vertreter des Staates zugestellt, in dem er von seinen militärischen Pflichten befreit wird.
4.  Der Doppelbürger, der seinen ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, hat vor Erreichen des 19. Altersjahres den Staat zu wählen, in dem er seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht.
5.  Die Wahlmöglichkeit, die in Ziffer 2 Absatz 2 und Ziffer 4 vorgesehen ist, wird durch Vorlage einer Erklärung geltend gemacht, die dem Muster B im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Sie wird unterzeichnet:
– bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Doppelbürger von Ziffer 2 seinen ständigen Wohnsitz hat;
– bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Staates, den der Dop­pelbürger von Ziffer 4 gewählt hat.
Eine Kopie dieser Erklärung über die Wahl wird an die zuständigen Behörden des andern Staates weitergeleitet.
6.  Der Doppelbürger, der nach den Regeln, die in den Ziffern 2 und 4 vorgesehen sind, seine militärischen Pflichten gegenüber einem Staat nach den Bedingungen, die in der Gesetzgebung dieses Staates vorgesehen sind, erfüllt hat, wird vom an­dern Staat so betrachtet, als hätte er seine militärischen Pflichten erfüllt.
Art. 4 Erfüllung der militärischen Pflichten bei späterem Erwerb der Doppelbürgerschaft
1.  Erwirbt ein Bürger eines der beiden Staaten die Staatsangehörigkeit des andern Staates erst nach dem 1. Januar des Jahres, in dem er 18 Jahre alt wird, so erfüllt er seine militärischen Pflichten in dem Staat, in dem er im Zeitpunkt der Einbürgerung seinen ständigen Wohnsitz hat. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.
Den ständigen Wohnsitz weist dieser Doppelbürger nach mit Vorlage der Wohn­sitzbescheinigung, die in Artikel 3 Ziffer 3 vorgesehen ist.
2.  Wenn der Doppelbürger vor der Einbürgerung bereits Leistungen zur Erfüllung der militärischen Pflichten im ersten Staat erbracht hat, bleibt er nur gegenüber die­sem Staat militärdienstpflichtig.
3.  Folgende Leistungen werden als Erfüllung der militärischen Pflichten im Sinn von Ziffer 2 betrachtet:
a) jede Art von geleistetem Militär- oder Zivildienst, unabhängig von der Dauer, sowie, in Frankreich, die militärischen Vorbereitungen dazu,
b) die Bezahlung des Ersatzes in Geld bei Befreiung vom Militär- oder Zivil­dienst,
c) die Befreiung oder die Dispensation von der Erfüllung der militärischen Pflichten, in den Fällen, die in einem anwendbaren Gesetz vorgesehen sind.
4.  Allein die verwaltungstechnische Erfassung eines Doppelbürgers durch einen Staat oder durch eine seiner konsularischen oder diplomatischen Vertretungen im Hinblick auf die Erfüllung der militärischen Pflichten wird nicht als Leistung im Sinn der Ziffer 2 betrachtet.
Art. 5 Bescheinigung des militärischen Status
Der Doppelbürger, der sich auf die Artikel 3 oder 4 berufen kann, weist gegenüber dem Staat, in dem er nicht zur Dienstleistung einberufen wird, auf dessen Gesuch hin seinen militärischen Status nach durch Vorlage einer Bescheinigung, die dem Muster C im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht.
Art. 6 Ständiger Wohnsitz
1.  Der ständige Wohnsitz wird bestimmt, indem dem Ort Rechnung getragen wird, wo der Doppelbürger den Mittelpunkt seiner hauptsächlichsten Interessen hat.
2.  Bis zum 18. Altersjahr ist für den noch nicht volljährigen oder noch nicht verhei­rateten Doppelbürger der Wohnsitz des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Gewalt sein ständiger Wohnsitz. Ziffer 1 bleibt anwendbar, wenn die Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam ausüben, aber einen getrennten ständigen Wohnsitz haben.
Art. 7 Dienstleistungspflicht in Reserven
Der Doppelbürger wird der Dienstleistungspflicht in einer Reserve oder der Bezah­lung des Ersatzes für die Befreiung von der Militärdienstpflicht oder vom Zivil­dienst nur in dem Staat unterstellt, in dem er die Militärdienstpflicht zu erfüllen hat.
Art. 8 Mobilmachung
Im Fall einer Mobilmachung kann der Doppelbürger nur von dem Staat aufgeboten werden, in dem er seine militärischen Pflichten geleistet hat.
Art. 9 Rechtliche Stellung der Doppelbürger
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berühren in keiner Weise die rechtliche Stellung der Betroffenen in bezug auf die Staatsangehörigkeit.
Art. 10 Missbrauch
Der Doppelbürger, der sich seinen gesetzlichen militärischen Pflichten entzieht, wird von den Vorteilen des vorliegenden Abkommens auf Begehren des Staates, in dem er sie erfüllen muss, ausgeschlossen.
Art. 11 Schwierigkeiten bei der Anwendung
Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens erge­ben, werden von den beiden Staaten auf dem diplomatischem Weg geregelt.
Art. 12 Übergangsbestimmungen
1.  Der militärische Status von Doppelbürgern, für die ein Entscheid in Anwendung des Abkommens vom 1. August 1958 getroffen worden ist, bleibt von diesem Abkommen bestimmt. Die im Abkommen vom 1. August 1958 vorgesehenen Auswir­kun­gen bei der Verlegung des ständigen Wohnsitzes in den Staat, in dem der Dop­pelbürger keinen Dienst geleistet hat (Artikel 3 Paragraphen 2 und 3), und bei einer Mobilmachung (Artikel 5) werden indessen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens an ausser Kraft gesetzt.
2.  Der militärische Status von Doppelbürgern, auf die das Abkommen vom 1. Au­gust 1958 nicht anwendbar war oder für die kein verwaltungsrechtlicher Entscheid getroffen worden ist, wird durch das vorliegende Abkommen bestimmt, sobald es in Kraft tritt.
3.  Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise die Wirkungen von Straf­urteilen aus der Erfüllung der Militärdienstpflicht, die vor seinem Inkrafttreten gefällt worden sind. Wenn indessen der Doppelbürger seine Lage innerhalb einer Frist von zwei Jahren vom Inkrafttreten des Abkommens an gerechnet in Ordnung bringen konnte, muss er die gegen ihn ausgefällten Strafen nicht verbüssen.
4.  Fälle, die beim Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens noch nicht abgeurteilt worden sind, werden im Geiste des vorliegenden Abkommens auf diplomatischem Weg geregelt.

Art. 13 Inkrafttreten und Kündigung

1.  Jede der beiden Vertragsparteien verpflichtet sich, der anderen die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Verfahren für die Inkraftsetzung des vorliegenden Abkom­mens mitzuteilen; es tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der der letzten Mittei­lung folgt, in Kraft.
Auf das gleiche Datum werden das Abkommen vom 1. August 1958² zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger, einschliess­lich die Administrative Vereinbarung³ vom gleichen Tag, das Zusatz-Protokoll vom 3. März 1961⁴ und die Übereinkunft in Form des Notenaustausches vom 14. Februar 1989⁵ aufgehoben.
2.  Dieses Abkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen. Jede Partei kann es jederzeit kündigen, und eine solche Kündigung tritt nach sechs Monaten, vom Datum des Empfanges der Mitteilung durch die andere Partei an gerechnet, in Kraft.
Zur urkundlichen Beglaubigung dessen haben die Vertreter der zwei Regierungen, gehörig dazu bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Stempel versehen.
Ausgefertigt in französischer Sprache in Bern am 16. November 1995, in zwei Exemplaren.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Fritz Husi

Für die
Regierung der Französischen Republik:

Bernard Garcia

² [ AS 1959 213 ]
³ [ AS 1959 217 ]
⁴ In der AS nicht veröffentlicht.
⁵ [ AS 1989 531 ]

Formular A ⁶

⁶ Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Bescheinigung auszustellen hat (in Frank­reich: der Präfekt des Departements, das für die militärische Erfassung zuständig ist; in der Schweiz: das Eidgenössische Militärdepartement; in einem Drittstaat: die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Staates, den der Wahlberechtigte ge­wählt hat).
(Wird nur im französischen Original verwendet.)

Wohnsitzbescheinigung

vorgesehen in den Artikeln 3 und 4 des Abkommens vom 16. November 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger
Das⁷ ......................................................................................................................................
bescheinigt, dass (Name und Vornamen) ....................................................................

geboren in ............................................,

am ...............................................................

Sohn des ...............................................

und der ........................................................

seinen ständigen Wohnsitz:
– am 1. Januar des Jahres, in dem er 18 Jahre alt wird, in: ................................
– am Tag seiner Einbürgerung in: ......................................................................
gehabt hat und verpflichtet ist, seine militärischen Pflichten in⁸ ......................... zu erfüllen, sofern er vor Erreichen des 19. Altersjahres nicht erklärt, seine mili­tärischen Pflichten gestützt auf Artikel 3 Ziffern 2 und 4 des Abkommens im anderen Staat erfüllen zu wollen.
Er ist im Hinblick auf seine spätere Einberufung in die Listen der Stellungspflichti­gen eingetragen worden.

Ort ...............................,

Datum ..................................................................................

(Wird nur im französischen Original verwendet.)
⁷ Bezeichnung der oben genannten Behörde.
⁸ Frankreich oder Schweiz
⁹ Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat.

Formular B

Erklärung über die Wahl

vorgesehen in Artikel 3 des Abkommens vom 16. November 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger
Ich, der Unterzeichnende (Name und Vornamen) .......................................................

geboren in ............................................,

am ...............................................................

Sohn des ...............................................

und der ........................................................

mit ständigem Wohnsitz in: .........................................................................................
erkläre hiermit, meine militärischen Pflichten in¹⁰ ......................................................
erfüllen zu wollen.

Ort ...............................,

Datum ..................................................................................

Unterschrift
Wir, die unterzeichnende Behörde¹¹ ...................................., bestätigen hiermit die Richtigkeit der oben stehenden Erklärung und der Angaben, die in ihr enthalten sind.

Ort ...............................,

Datum ..................................................................................

¹²
(Wird nur im französischen Original verwendet.)
¹⁰ Frankreich oder Schweiz
¹¹ Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Erklärung auszustellen hat (in Frankreich: der Präfekt des Departements, das für die militärische Erfassung zuständig ist; in der Schweiz: das Eidgenössische Militärdepartement; in einem Drittstaat: die zuständige di­plomatische oder konsularische Vertretung des Staates, den der Wahlberechtigte gewählt hat).
¹² Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Erklärung auszustellen hat (in Frankreich: der Präfekt des Departements, das für die militärische Erfassung zuständig ist; in der Schweiz: das Eidgenössische Militärdepartement; in einem Drittstaat: die zuständige di­plomatische oder konsularische Vertretung des Staates, den der Wahlberechtigte gewählt hat).

Formular C

Bescheinigung des militärischen Status

vorgesehen in Artikel 3 des Abkommens vom 16. November 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger
Das¹³ ............................................................................................................................
bescheinigt, dass (Name und Vornamen).....................................................................

geboren in ............................................,

am ...............................................................

Sohn des ...............................................

und der ........................................................

übereinstimmend die französische und die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, verpflichtet ist, seine militärischen Pflichten in¹⁴ ..................... zu erfüllen,folgenden Status ausweist¹⁵:
Er ist Inhaber einer Urkunde über eine militärische Vorbereitung, ausgestellt am ..................................
Noch nicht zur Erfüllung seiner militärischen Pflichten einberufen worden ist; er ist den Gesetzen über die Aushebung in¹⁶ .............................. nachgekommen.
Er wurde zur Erfüllung seiner militärischen Pflichten einberufen

vom .......................................................

bis ...............................................................

Gesamte Dauer:.............................................................................................................
Er wurde befreit oder dispensiert am ...........................................................................

Ort ...............................,

Datum ..................................................................................

¹⁷
¹³ Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat (in Frank­reich: das Büro des Nationaldienstes; in der Schweiz: das Eidgenössische Militärde­partement)
¹⁴ Frankreich oder Schweiz
¹⁵ Nichtzutreffendes streichen
¹⁶ Frankreich oder Schweiz
¹⁷ Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat

Notenaustausch vom 15. Januar/16. Februar 2010 ¹⁸

¹⁸ AS 2012 6035
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. Oktober 2012
Übersetzung

Ministerium für auswärtige
und europäische Angelegenheiten

Paris, den 16. Februar 2010

An die

Schweizerische Botschaft
in Frankreich

Paris

Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, auf ihre Note Nr. 143.2 vom 15. Januar 2010 Bezug zu nehmen, die folgenden Inhalt hat:
«Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, bezugnehmend auf die Gespräche, welche gemäss Artikel 11 des Abkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend den Militärdienst der Doppelbürger, unterzeichnet am 16. November 1995¹⁹ in Bern, einerseits am 17. April 2008 in Compiègne und andererseits zwischen dem Schweizerischen Verteidigungsattaché in Paris und dem Direktor des Nationaldienstes stattgefunden haben, zur Anwendung von Artikel 2 des Abkommens folgendes mitzuteilen:
Gemäss Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens umfasst der Begriff ‹militärische Pflichten› für Frankreich den Nationaldienst in allen seinen Formen gemäss französischem Recht. In diesem Sinne wird die Teilnahme am ‹Journée d’appel de préparation à la défense (JAPD)› als eine Form des fran­zösischen Nationaldienstes verstanden und entspricht dem Begriff der militärischen Pflicht in Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens.
Ein Doppelbürger, der sich dafür entscheidet, in Frankreich anstatt in der Schweiz Militärdienst zu leisten und an besagtem ‹Journée d’appel de pré­paration à la défense (JAPD)› teilnimmt, ist von der Wehrpflicht in der Schweiz befreit und wird nicht zur Zahlung von Wehrpflichtersatz verpflichtet.
Der Notenaustausch vom 28./29. Dezember 1999²⁰ zwischen der Schweiz und Frankreich zu einer übereinstimmenden Anwendung des Abkommens von 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger ist aufgehoben.
Die Botschaft schlägt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten vor, dass diese Note und die Antwort der französischen Behörden eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen darstellt, um den Notenaustausch vom 28./29. Dezember 1999 aufzuheben und um Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens vom 16. November 1995 in Übereinstimmung mit der französischen Gesetzgebung verbindlich auszulegen.
Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang der letzten Mit­teilung, dass das innerstaatliche Genehmigungsverfahren der zwei Parteien erfüllt ist, in Kraft.
Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von neuem ihre vorzügliche Hochachtung zu versichern.»
Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten beehrt sich, auf Anweisung seiner Regierung, der Botschaft mitzuteilen, dass die vorstehenden Bestimmungen auf Zustimmung der französischen Behörden stossen und benützt auch diesen Anlass, um der Schweizerischen Botschaft seiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

François Saint-Paul

Direktor der Franzosen im Ausland und Konsularischen Verwaltung

¹⁹ SR 0.141.134.92
²⁰ AS 2002 4076
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