Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Krei... (621.4)
CH - BE

Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Kreisgrundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter

1 621.4 Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter * vom 16.03.1995 (Stand 01.01.2010) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 107 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisati on der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen 1 ) , Artikel 55 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung 2 ) und Artikel 15 des Ein führungsgesetzes vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetrei bung und Konkurs 3 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Gerichte
1 Die Gerichte sind zuständig für die Entgegennahme von Geldhinterlagen in Zivilrechtssachen, Sicherheitsleistungen und sichergestellten Geldbeträgen.

Art. 2

* Grundbuchämter
1 Die Grundbuchämter sind zuständig für die Entgegennahme von Geldbeträ gen in Enteignungsverfahren.

Art. 3

Betreibungs- und Konkursämter
1 Die Betreibungs- und Konkursämter sowie die ausserordentlichen Konkurs verwaltungen sind zuständig für die Entgegennahme von Barschaften und Wertsachen aus Betreibungs- und Konkursverfahren.

Art. 4

Finanzverwaltung
1 Die Gerichte und die Grundbuchämter liefern Bargeld an die Finanzverwal tung des Kantons Bern ab. *
1) Aufgehoben, jetzt G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1
2) BSG 711.0
3) BSG 281.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
95-69
621.4 2
2 Geldsorten, die als solche zurückerstattet werden müssen, sowie Wertsachen können bei der für die Entgegennahme zuständigen Dienststelle aufbewahrt werden, sofern diese über einen feuer- und diebstahlsicheren Kassenschrank verfügt. Ansonsten sind sie in versiegeltem Umschlag mit entsprechender Auf schrift der kantonalen Staatskasse zur Aufbewahrung zu übergeben.

Art. 5

Verzinsung
1 Auf Depositen entrichten die Gerichte einen jährlichen Zins, sofern die Hinter lage wenigstens 60 Tage dauert. Die Tage der Hinterlegung und des Rückzu ges sind nicht mitzuzählen. Der Zinssatz liegt um 1,5 Prozent unter dem jeweils am 1. Januar des Jahres gültigen Zinssatz für Sparhefte der Berner Kantonal bank für das ganze Jahr. Es wird kein Zinseszins gewährt. *
2 Für die in Strafsachen deponierten Gelder wird in der Regel kein Vergütungs zins ausgerichtet. Über Ausnahmen entscheidet das Gericht.
3 Die Betreibungs- und Konkursämter eröffnen bei einer im Kanton Bern tätigen Bank ein auf das jeweilige Amt lautendes Bankkonto, auf welches hinterlegtes Bargeld einzuzahlen ist. Der von der Bank für ein Kontokorrent-Konto entrichte te Zins, abzüglich der dafür zu leistenden Verrechnungssteuer, wird anteils mässig auf die einzelnen Fallkonti aufgeteilt und bei der Verteilung ausbe zahlt. *

Art. 6

Anweisungsverfahren
1 Die Errichtung, die Auflösung und der Rückzug von Depositen erfolgen in der Buchhaltung der Dienststelle nach den Vorschriften über das Anweisungsver fahren der Finanzhaushaltsgesetzgebung.
2 Für Rückzüge, die im Einzelfall 10 000 Franken übersteigen, bedarf es auf dem entsprechenden Buchungsbeleg des Visums einer anweisungsberechtig ten Person.

Art. 7

Aufhebung eines Dekretes
1 Das Dekret vom 17. November 1981 über die Verwaltung von Geldhinterla gen und Wertsachen der Gerichtsschreibereien, Richter-, Betreibungs- und Konkursämter wird aufgehoben.

Art. 8

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Das Inkrafttreten kann zeitlich gestaffelt erfolgen.
3 621.4 Bern, 16. März 1995 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Marthaler Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB 2348 vom 6. September 1995: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1997
621.4 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.03.1995 01.01.1997 Erlass Erstfassung 95-69
16.01.1996 01.01.1997

Art. 5 Abs. 1

geändert 96-18
12.04.2000 01.01.2001

Art. 4 Abs. 1

geändert 00-72
12.04.2000 01.01.2001

Art. 5 Abs. 3

eingefügt 00-72
28.03.2006 01.01.2010 Erlasstitel geändert 08-135 | 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 2

geändert 08-135 | 09-90
5 621.4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.03.1995 01.01.1997 Erstfassung 95-69 Erlasstitel 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-135 | 09-90

Art. 2

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-135 | 09-90

Art. 4 Abs. 1

12.04.2000 01.01.2001 geändert 00-72

Art. 5 Abs. 1

16.01.1996 01.01.1997 geändert 96-18

Art. 5 Abs. 3

12.04.2000 01.01.2001 eingefügt 00-72
Markierungen
Leseansicht